{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__42-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"X ZR 42/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 42/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Scharen \n\nals Vorsitzenden, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die \n\nRichter Asendorf und Dr. Kirchhoff im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist \n\nbis zum 26. September 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 14. Februar 2006 ver-\n\nkündete Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Die Beklagte war mit ih-\n\nrem Personenkraftwagen an einem Verkehrsunfall beteiligt und erteilte dem \n\nKläger am 11. Oktober 2004 den schriftlichen Auftrag, ein Gutachten über die \n\nUnfallschäden an ihrem Fahrzeug zu erstellen. In dem Auftrag heißt es: \"Zwi-\n\nschen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sich das Grundhonorar des \n\nSachverständigen nach der Höhe des tatsächlichen Schadens am Kraftfahr-\n\nzeug bestimmt.\" Der Kläger erstellte das Gutachten und kam zu einer Scha-\n\ndenssumme von 12.951,69 € zuzüglich Wertminderung in Höhe von 1.200,-- €. \n\nFür die Erstellung des Gutachtens berechnete er insgesamt eine Vergütung \n\nvon 887,40 €. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Beklagten lehn-\n\nte die Bezahlung der Rechnung mit der Begründung ab, diese enthalte \"Pau-\n\nschalpositionen\". Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des \n\nRechnungsbetrages zuzüglich Zinsen seit dem 1. März 2005 in Anspruch ge-\n\nnommen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Die Beklagte \n\nist der Revision entgegengetreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nNachdem die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne \n\nmündliche Verhandlung erklärt haben, kann über die Revision im schriftlichen \n\nVerfahren entschieden werden (§ 128 Abs. 2 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Leipold, \n\nZPO, 22. Aufl., § 128 ZPO Rdn. 55). Die Revision führt zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht \n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\n4 \n\nI. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich \n\nbei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag \n\nnach § 631 BGB handelt. Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Sen.Urt. v. 4. 4. 2006 - X ZR 80/05, \n\nBGHReport 2006, 1081, und X ZR 122/05, NJW 2006, 2472, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen). \n\n5 \n\nII. 1. Zum Vergütungsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht \n\nausgeführt, die Vergütungsvereinbarung der Parteien sei zwar entgegen der \n\nAuffassung des Amtsgerichts nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, die Abrech-\n\nnung nach bestimmten Sätzen auf der Grundlage der Schadenshöhe könne \n\ndem erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung entsprechen. Sie leide \n\naber an einem Mangel. Wenn der Kläger schon von der sonst allgemein üblich \n\ngewesenen Abrechnungsweise eines Sachverständigen abrücke und aus (nicht \n\nzu beanstandenden) Gründen der Vereinfachung der Abrechnungsweise auf \n\ndie Schadenshöhe als Bemessungsgrundlage für seine Vergütung zurückgrei-\n\nfe, müsse für den Auftraggeber erkennbar gemacht werden, welche \"Gebüh-\n\nren\" im Einzelnen angesetzt werden könnten. Es müsse von vornherein ersicht-\n\nlich sein, nach welchen Maßstäben sich die Höhe der Vergütung bemesse. \n\nDaran fehle es im Streitfall, da eine Tabelle nicht vorgelegen habe. Zwar habe \n\nder Kläger in der Klageschrift die Honorarbefragung 1994 des Bundesverban-\n\ndes der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. (BSVK) vorgelegt, \n\ndies reiche jedoch nicht aus, da die darin enthaltene Tabelle der Beklagten bei \n\nVertragsschluss hätte bekannt gemacht werden müssen. Das Gericht habe \n\nauch nicht die Aufgabe, die übliche Vergütung festzustellen. Diese sei allenfalls \n\nanhand des Zeitaufwands zu errechnen gewesen; die festgestellte Schadens-\n\nhöhe am Fahrzeug sei hierfür ungeeignet gewesen. \n\n6 \n\n2. Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. \n\n7 \n\na) Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werk-\n\nleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den \n\nUmständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Be-\n\nklagte nicht in Zweifel zieht, war dies hier der Fall, so dass dem Kläger ein Ver-\n\ngütungsanspruch zusteht. Da die Parteien - wovon das Berufungsgericht zutref-\n\nfend ausgegangen ist - eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und \n\neine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgut-\n\nachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 \n\nAbs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem \n\nVerständnis Rechnung, das Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages \n\nzugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von einer aus-\n\ndrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung ab-\n\nsehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren \n\nFestlegung nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen \n\nwerden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne \n\nausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest \n\neine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines \n\nüblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann. Auch \n\ndavon ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen. \n\n8 \n\nWie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 4. April \n\n2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgeführt hat, kann als übliche \n\nVergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester \n\nBetrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich emp-\n\nfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den \n\nGewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständi-\n\ngen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 \n\nBGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber \n\nhinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder \n\nSatz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite \n\n(Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38), neben die aus der \n\nBetrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche \"Ausreißer\" treten kön-\n\nnen. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer \n\nüblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen \n\nBandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall \n\nvon den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres aus-\n\nzumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine sol-\n\nche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher \n\nAbsprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die \n\nRegel sein. \n\n9 \n\nb) Für die Auffassung des Berufungsgerichts, üblich sei nur eine nach \n\nZeitaufwand berechnete Vergütung, fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Fest-\n\nstellungen. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Beklagten hätte \n\nbei Vertragsschluss die vom Kläger als übliche behauptete Vergütung in Form \n\neiner Tabelle zur Kenntnis gebracht werden müssen und es sei nicht Aufgabe \n\ndes Gerichts, die üblich Vergütung festzustellen, kann dem nicht beigetreten \n\nwerden. Zwar hat der Gläubiger des Vergütungsanspruchs die Üblichkeit der \n\ngeltend gemachten Vergütung darzulegen und unter Beweis zu stellen; trägt er \n\naber entsprechend vor, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dieses Vorbringen \n\nzur Kenntnis zu nehmen, die angetretenen Beweise zu erheben und die erfor-\n\nderlichen Feststellungen zu treffen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil er-\n\ngibt, hat sich der Kläger zur Frage der Üblichkeit der von ihm geforderten Ver-\n\ngütung auf die Honorarbefragung 1994 des Bundesverbandes der freien und \n\nunabhängigen Sachverständigen e.V. bezogen. Ob sich aus dieser Befragung \n\neine übliche Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe ermitteln lässt, \n\nkann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, so dass die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\nist, das die erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls auf der Grundlage \n\nergänzenden Vorbringens der Parteien und unter Beachtung der in den Se-\n\nnatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) gegebenen \n\nHinweise, dort auch zum Zinspunkt - zu treffen haben wird. Sollte das Beru-\n\nfungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine ergänzende Vertragsausle-\n\ngung notwendig ist, wird es jedenfalls in diesem Zusammenhang zu berück-\n\nsichtigen haben, dass die Parteien über eine Bemessung des Honorars des \n\nKlägers unter Berücksichtigung der Schadenshöhe einig waren. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\nAsendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 23.06.2005 - 6 C 130/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2006 - 55 S 161/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/x-zr-42-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/x-zr-42-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:03.781498+00:00"}}