{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__28-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-12-22","aktenzeichen":"X ZR 28/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Hubgliedertor II PatG §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 Eine Passage in der Beschreibung, die nicht Inhalt der ursprünglichen Unterla- gen gewesen ist, kann nur dann den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erwei- terung begründen, wenn deren Berücksichtigung bei der Auslegung des Pa- tentanspruchs des erteilten Patents zu einem veränderten Verständnis der dar- in verwendeten Begriffe oder des geschützten Gegenstands führt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 28/06 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n22. Dezember 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHubgliedertor II \n\nPatG §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 \n\nEine Passage in der Beschreibung, die nicht Inhalt der ursprünglichen Unterla-\ngen gewesen ist, kann nur dann den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erwei-\nterung begründen, wenn deren Berücksichtigung bei der Auslegung des Pa-\ntentanspruchs des erteilten Patents zu einem veränderten Verständnis der dar-\nin verwendeten Begriffe oder des geschützten Gegenstands führt. \n\nBGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 28/06 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen \n\nund die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie von der Nebenintervenientin unterstützte Berufung der Beklag-\n\nten gegen das am 29. September 2005 verkündete Urteil des \n\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Klägerin zu 3 wird das am 29. September \n\n2005 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bun-\n\ndespatentgerichts abgeändert: \n\nDas deutsche Patent 39 43 782 wird mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es \n\nüber folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht: \n\na) Patentanspruch 1 \n\nHubgliedertor mit einer Mehrzahl tafelförmiger Torelemente, die \n\nmittels Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um horizontal ver-\n\nlaufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind, wobei das \n\nTor mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen in seitlichen Füh-\n\nrungsbahnen gleitet, die das Tor aus einer vertikalen Geschlossen-\n\nstellung über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen, \n\nwobei an dem oberen Rand (5) jedes Torelements (1) ein Vor-\n\nsprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer Spitze (9) anstei-\n\ngende Vorderflanke (10) und eine von der Spitze bis zur Hinterflä-\n\nche (11) des Elementes abfallende Hinterflanke (12) aufweist, wo-\n\nbei an dem unteren Rand (6) des Torelements eine in der Ge-\n\nschlossenstellung dem Vorsprung des benachbarten Torelements \n\naufnehmende Vertiefung (13) vorgesehen ist, und wobei beim Ver-\n\nschwenken der Torelemente (1, 1') im Bogenbereich der Füh-\n\nrungsbahn (4) bloß ein Öffnungsabstand (d) auftritt, der das Ein-\n\nklemmen eines Fingers ausschließt, dadurch gekennzeichnet, dass \n\nder Vorsprung (7) zahnartig und bezüglich der Tormittenebene im \n\nWesentlichen symmetrisch ausgebildet ist, dass die Vertiefung (13) \n\nan den Vorsprung (7) angepasst ist und dass das Gelenk des \n\nScharniers (14) vollständig in der hinteren Ausnehmung (20) auf-\n\ngenommen ist, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) \n\nbzw. der Vertiefung (13) angenähert ist und vor die Hinterflächen \n\nder Elemente (1, 1') zu liegen kommt. \n\nb) An Patentanspruch 1 schließen sich die erteilten Patentansprü-\n\nche 2 bis 6 mit unmittelbarem oder mittelbarem Rückbezug an. \n\nIm Übrigen wird die Berufung der Klägerin zu 3 zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin zu 3 und die Beklagte haben die Gerichtskosten, die \n\naußergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3 und die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen. \n\nDer Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin-\n\nnen zu 1 und 2 auferlegt. \n\nDie Klägerin zu 3 und die Nebenintervenientin haben die durch die \n\nNebenintervention verursachten Kosten jeweils zur Hälfte zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte war bis zum 7. November 2006 eingetragene Inhaberin des \n\ndeutschen Patents 39 43 782 (Streitpatents), das ein \"Hubgliedertor\" betrifft. \n\nSeitdem ist die H. KG B. , die dem Berufungsverfahren auf Sei- \n\nten der Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten ist, als neue Inhaberin \n\ndes Streitpatents eingetragen. \n\nDas Streitpatent ging am 17. Februar 1989 durch Teilung aus der \n\nStammanmeldung 39 04 918.3 (Streitpatentanmeldung) hervor und nimmt die \n\nösterreichische Prioritätsanmeldung 391/88 vom 18. Februar 1988 in Anspruch. \n\nDas Patent 39 04 918 ist Gegenstand eines vor dem Senat unter dem Akten-\n\nzeichen X ZR 27/06 geführten Nichtigkeitsberufungsverfahrens. Das Streitpa-\n\ntent erlosch am 17. Februar 2009 infolge Ablaufs der Schutzdauer. \n\n3 \n\nIn der erteilten Fassung umfasst das Streitpatent sechs Patentansprü-\n\nche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: \n\n\"Hubgliedertor, mit einer Mehrzahl tafelförmiger Torelemente, die \nmittels Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um horizontal ver-\nlaufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind, wobei das \nTor mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen in seitlichen Füh-\nrungsbahnen gleitet, die das Tor aus einer vertikalen Geschlossen-\nstellung über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen, \nwobei an dem oberen Rand (5) jedes Torelements (1) ein Vor-\nsprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer Spitze (9) anstei-\ngende Vorderflanke (10) und eine von der Spitze abfallende Hinter-\nflanke (12) aufweist, wobei an dem unteren Rand (6) des Torele-\nments eine in der Geschlossenstellung dem Vorsprung des be-\nnachbarten Torelements aufnehmende Vertiefung (13) vorgesehen \nist, und wobei dem Verschwenken der Torelemente (1, 1') im Bo-\ngenbereich der Führungsbahn (4) zumindest über einen Teil des \nSchwenkwinkels bloß ein Öffnungsabstand (d) auftritt, der das Ein-\nklemmen eines Fingers ausschließt, dadurch gekennzeichnet, dass \nder Vorsprung (7) zahnartig ausgebildet ist, dass die Vertiefung \n(13) an den Vorsprung (7) angepasst ist und dass das Gelenk des \nScharniers (14) vollständig in der hinteren Ausnehmung (20) auf-\ngenommen ist, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) \nbzw. der Vertiefung (13) angenähert ist und vor die Hinterflächen \nder Elemente (1, 1') zu liegen kommt.\" \n\n4 \n\nDie Klägerinnen bzw. ihre Rechtsvorgänger haben das Streitpatent mit \n\neiner Nichtigkeitsklage angegriffen und geltend gemacht, dass der Gegenstand \n\nvon Patentanspruch 1 über den Inhalt der beim Patentamt ursprünglich einge-\n\nreichten Anmeldung hinausgehe. Sie haben zudem vorgebracht, dass das \n\nStreitpatent gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn unter anderem die \n\nUS-Patentschriften 2 372 792 (Anlage K 7) und 3 891 021 (Anlage K 3) bilde-\n\nten, nicht patentfähig sei, und beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang für \n\nnichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\n5 \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 29. Sep-\n\ntember 2005 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es die aus dem Tenor \n\ndes hiesigen Urteils ersichtliche Fassung erhielt, allerdings mit dem Unter-\n\nschied, dass in Patentanspruch 1 hinter dem Wort \"Führungsbahn (4)\" zusätz-\n\nlich noch die Worte \"zumindest über einen Teil des Schwenkbereichs\" einge-\n\nfügt worden sind. \n\n6 \n\n7 \n\nGegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerin zu 3 und die Be-\n\nklagte, die von der Nebenintervenientin unterstützt wird, mit ihren jeweiligen \n\nBerufungen. \n\nDie Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, das Urteil des \n\nBundespatentgerichts abzuändern und die Nichtigkeitsklage abzuweisen. \n\nHilfsweise beantragen die Beklagte und die Nebenintervenientin, das Streitpa-\n\ntent in der erteilten Fassung mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass in Pa-\n\ntentanspruch 1 - auch mit Wirkung für die unmittelbar oder mittelbar darauf zu-\n\nrückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 - das Teilmerkmal \"zumindest über \n\neinen Teil des Schwenkwinkels\" gestrichen wird (Hilfsantrag 1), zusätzlich das \n\nTeilmerkmal \"bis zur Hinterfläche (11) des Elementes\" zwischen die Worte \"und \n\neine von der Spitze\" und \"abfallende Hinterflanke (12)\" eingefügt wird (Hilfsan-\n\ntrag 2) und weiter zusätzlich das Teilmerkmal \"und bezüglich der Tormitten-\n\nebene im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet\" zwischen die Worte \"dass \n\nder Vorsprung (7) zahnartig\" und \"ist\" eingefügt wird (Hilfsantrag 3). \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin zu 3 beantragt, das Urteil des Bundespatentgerichts abzu-\n\nändern und das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. \n\nIm Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. F. , Fachhochschule \n\nR. , Leiter des Studiengangs Produktionstechnik, ein schriftliches Gut- \n\nachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt \n\nhat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten, die von der Nebenintervenientin \n\nunterstützt worden ist, hat keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Klägerin \n\nzu 3 bleibt ganz überwiegend erfolglos. Das Bundespatentgericht hat das \n\nStreitpatent im Wesentlichen zu Recht teilweise für nichtig erklärt. \n\n11 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft ein Hubgliedertor. Bei diesen werden die \n\nTorelemente im Umlenkbereich vom horizontalen zum vertikalen Verlauf ge-\n\ngenseitig verschwenkt, so dass sich deren obere bzw. untere Ränder zunächst \n\nvoneinander entfernen und dann wieder zusammenkommen. Hierbei besteht \n\ndie Gefahr, dass Finger eines Benutzers eingeklemmt werden und es zu Ver-\n\nletzungen kommt. \n\n12 \n\nNach den Angaben des Streitpatents waren zwar, etwa aus der österrei-\n\nchischen Patentschrift 382 423, Möglichkeiten bekannt, derartige Verletzungen \n\nzu vermeiden. Diese umzusetzen war jedoch verhältnismäßig kostspielig in der \n\nHerstellung oder aus optischen Gründen unerwünscht. Der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 21 06 063 und der österreichischen Patentschrift 369 129 konnte \n\nentnommen werden, die einander zugewandten Ränder von Torelementen ab-\n\nzustufen, um im Bereich der Schließstelle eine bessere Wärmedämmung zu \n\nerreichen. Dabei war jedoch kein Fingerschutz vorgesehen. \n\n13 \n\nWeitere Ausgestaltungen, die aus den US-Patentschriften 3 198 242 und \n\n3 941 180 bekannt waren, waren nach den Erläuterungen des Streitpatents \n\nverschleißanfällig, aufwändig bei der Montage oder insbesondere bei großen \n\nVerschwenkwinkeln unzureichend hinsichtlich des Fingerklemmschutzes. \n\n14 \n\n2. Durch das Streitpatent soll ein einfach montierbares Hubgliedertor ge-\n\nschaffen werden, bei dem eine gute und zuverlässige Abdichtung zwischen den \n\neinzelnen Elementen gegeben ist und Fingerverletzungen im Umlenkbereich \n\nder Torelemente auch bei größeren Verschwenkwinkeln vermieden werden. \n\n15 \n\n3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fas-\n\nsung ein Hubgliedertor, dessen Merkmale wie folgt unterteilt werden können: \n\n(1) Hubgliedertor mit einer Mehrzahl tafelförmiger Torelemente \n(1), die mittels Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um \nhorizontal verlaufende Schwenkachsen miteinander verbun-\nden sind; \n\n(2) das Tor gleitet mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen, in \nseitlichen Führungsbahnen, die das Tor aus einer vertikalen \nGeschlossenstellung über einen Bogen in eine horizontale Of-\nfenstellung führen; \n\n(3) an dem oberen Rand (5) jedes Torelementes (1) ist ein Vor-\nsprung (7) vorgesehen, der eine bis zur Spitze (9) ansteigende \nVorderflanke (10) und eine von der Spitze (9) abfallende Hin-\nterflanke (12) aufweist; \n\n(4) an dem unteren Rand (6) des Torelementes ist eine in der \nGeschlossenstellung den Vorsprung des benachbarten Tor-\nelementes aufnehmende Vertiefung (13) vorgesehen; \n\n(5) beim Verschwenken der Torelemente (1, 1') im Bogenbereich \nder Führungsbahn (4) tritt zumindest über einen Teil des Ver-\nschwenkwinkels bloß ein Öffnungsabstand (d) auf, der das \nEinklemmen eines Fingers ausschließt; \n\n(6) der Vorsprung (7) ist zahnartig ausgebildet; \n\n(7) die Vertiefung (13) ist an den Vorsprung (7) angepasst; \n\n(8) das Gelenk des Scharniers (14) ist vollständig in der hinteren \nAusnehmung (20) aufgenommen, wodurch die Schwenkachse \n(a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung (13) angenähert ist \nund vor die Hinterflächen (11) der Torelemente (1, 1') zu lie-\ngen kommt. \n\n16 \n\n4. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Zeichnungen des Streit-\n\npatents zeigt in schematischer Seitenansicht ein Hubgliedertor, das eine Mehr-\n\nzahl von tafelförmigen Torelementen (1) aufweist, die mittels Gelenken (2) um \n\nhorizontal verlaufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind. Das Tor \n\ngleitet dabei mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen (3), in seitlichen Füh-\n\nrungsbahnen (4), die das Tor aus einer vertikalen Geschlossenstellung in eine \n\nhorizontale Offenstellung führen (Merkmale 1 und 2). \n\n17 \n\nIn den nachfolgend eingerückten Figuren 2 und 3 der Zeichnungen des \n\nStreitpatents ist beispielhaft ein zahnartig ausgebildetes Torelement (1) abge-\n\nbildet, bei dem an dem oberen Rand (5) ein Vorsprung (7) vorgesehen ist, der \n\neine bis zu einer Spitze (9) ansteigende Vorderflanke und eine von der Spitze \n\n(9) abfallende Hinterflanke aufweist, und bei dem an dem unteren Rand (6) ei-\n\nne den Vorsprung des benachbarten Torelementes (1) aufnehmende und an \n\ndiesen angepasste Vertiefung (13) vorgesehen sind (Merkmale 3, 4, 6 und 7). \n\n18 \n\nDie patentgemäße Ausgestaltung der oberen bzw. unteren Ränder der \n\nTorelemente ermöglicht es, die Schwenkachse (a) so anzuordnen, dass beim \n\nVerschwenken der Torelemente im Bogenbereich der Führungsbahn (4) zumin-\n\ndest über einen Teil des Schwenkwinkels bloß ein Öffnungsabstand (d) auftritt, \n\nder das Einklemmen eines Fingers ausschließt (Merkmal 5, vgl. auch Streitpa-\n\ntentschrift, Sp. 2, Z. 27 ff.). \n\n19 \n\nWie in den Figuren 2 und 3 außerdem beispielhaft veranschaulicht wird, \n\nist das Gelenk des Scharniers (14) vollständig in der hinteren Ausnehmung (20) \n\naufgenommen, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der \n\nVertiefung (13) angenähert ist und vor die Hinterflächen (11) der Torelemente \n\nzu liegen kommt (Merkmal 8). Dabei sind aus Sicht des Fachmanns, bei dem \n\nes sich um einen Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluss \n\nund mehrjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Hubglie-\n\ndertoren handelt, im Zusammenhang mit der Lehre des Streitpatents unter dem \n\nGelenk des Scharniers die Bauteile zu verstehen, die unmittelbar die Wirkach-\n\nse (= Schwenkachse) bilden. Im Falle der in den Figuren 2 und 3 gezeigten \n\nAusführungsform sind dies beispielsweise der Bolzen und die Rolle, welche \n\nunmittelbar die Gelenkigkeit des Scharniers bewirken und vollständig in einer \n\nhinteren Ausnehmung aufgenommen sind, so dass sie vor den Hinterflächen \n\nder Elemente liegen. Hingegen sind die Scharnierlappen, die hinter den Hinter-\n\nflächen der Elemente angeordnet sind, zwar als Teil des Scharniers anzuse-\n\nhen, gehören aber nicht mehr zu dessen Gelenk. \n\n20 \n\nMit dem Begriff des Vorsprungs ist, wie der gerichtliche Sachverständige \n\nim Termin erläutert hat, dessen Spitze bzw. mit dem Begriff der Vertiefung de-\n\nren tiefste Stelle gemeint. Das ergibt sich aus Sicht des Fachmanns bereits \n\nohne weiteres aus der zahnartigen bezüglich der Tormittenebene im Wesentli-\n\nchen symmetrischen Ausgestaltung des Vorsprungs mit einer bis zur Spitze \n\nansteigenden Vorder- und einer von der Spitze abfallenden Hinterflanke bzw. \n\neiner den derart ausgestalteten Vorsprung aufnehmenden Vertiefung (vgl. \n\nMerkmale 3, 4 und 6) und dem erfindungsgemäßen Bestreben, im Bogenbe-\n\nreich der Führungsbahnen einen geringen Öffnungsabstand zwischen benach-\n\nbarten Torelementen zu erreichen, damit die Finger der Benutzer darin nicht \n\neingeklemmt werden können (vgl. Merkmal 5). In diesem Verständnis wird der \n\nFachmann bestärkt, wenn es in der Beschreibung weiterhin erläuternd heißt, \n\ndass dadurch, dass die Schwenkachse benachbarter Torelemente innerhalb \n\nder hinteren Ausnehmung gelegen ist, also der Zahnspitze angenähert wurde, \n\ndiese Torelemente vergleichsweise stark abgewinkelt werden können, ohne \n\ndass sich hinter dem Zahn ein größerer Spalt öffnet, der zu Fingerverletzungen \n\nführen könnte (Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 34 ff.). \n\n21 \n\n5. In der Fassung des ersten Hilfsantrags der Beklagten hat Merkmal 5 \n\nabweichend von der erteilten Fassung folgenden Wortlaut: \n\n(5) Beim Verschwenken der Torelemente (1, 1') im Bogenbereich \nder Führungsbahn (4) tritt bloß ein Öffnungsabstand (d) auf, \nder das Einklemmen eines Fingers ausschließt. \n\n22 \n\nDer Öffnungsabstand (d) muss also in der Fassung des ersten Hilfsan-\n\ntrags beim Verschwenken der Torelemente nicht nur (wie noch in der eingetra-\n\ngenen Fassung von Patentanspruch 1) \"zumindest über einen Teil\", sondern im \n\ngesamten Bogenbereich der Führungsbahn (4) einen Öffnungsabstand (d) \n\naufweisen, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt. \n\n23 \n\n6. Der zweite Hilfsantrag der Beklagten übernimmt Patentanspruch 1 in \n\nder Fassung des ersten Hilfsantrags, wobei zusätzlich Merkmal 3 in Abände-\n\nrung der eingetragenen Fassung wie folgt lautet: \n\n(3) An dem oberen Rand (5) jedes Torelementes (1) ist ein Vor-\nsprung (7) vorgesehen, der eine bis zur Spitze (9) ansteigende \nVorderflanke (10) und eine von der Spitze (9) bis zur Hinterflä-\nche (11) des Elementes abfallende Hinterflanke (12) aufweist. \n\n24 \n\nNach der Lehre von Patentanspruch 1 in der Fassung des zweiten Hilfs-\n\nantrags ist dem Fachmann die Ausgestaltung der von der Spitze abfallenden \n\nHinterflanke nicht mehr freigestellt, sondern diese muss bis zur Hinterfläche \n\nabfallen, so wie dies bei der in den Figuren 2 und 3 exemplarisch gezeigten \n\nAusführungsform der Fall ist, bei welcher die Hinterflanke von der Spitze aus \n\nbetrachtet zunächst in einem steileren und dann in einem flacheren Winkel bis \n\nzur Hinterfläche abfällt. Ein Abfallen der Hinterflanke von der Spitze bis zur Hin-\n\nterfläche des Elementes kann hingegen aus Sicht des Fachmanns nicht mehr \n\nangenommen werden, wenn beispielsweise die Hinterflanke auf einer in etwa \n\nhorizontalen Stufe endet, an die sich die vertikale Hinterseite des Torelementes \n\nanschließt. Denn eine solche in etwa horizontale Stufe stellt sich, wie auch der \n\ngerichtliche Sachverständige im Termin bestätigt hat, im Rahmen der Lehre \n\ndes Streitpatents weder als abfallende Flanke des nach Merkmal 6 \"zahnarti-\n\ngen\" Vorsprungs noch als Hinterfläche des Torelements dar. \n\n25 \n\n7. Der dritte Hilfsantrag der Beklagten baut auf Patentanspruch 1 in der \n\nFassung des zweiten Hilfsantrags auf, wobei zusätzlich Merkmal 6 in Abwei-\n\nchung der erteilten Fassung folgenden Inhalt hat: \n\n(6) Der Vorsprung (7) ist zahnartig und bezüglich der Tormitten-\n\nebene im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet. \n\n26 \n\nDanach ist die Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprunges nicht mehr \n\nbeliebig, sondern dieser muss bezüglich der Tormittenebene im Wesentlichen \n\nsymmetrisch ausgebildet sein, was eine streng symmetrische Ausbildung ein-\n\nschließt. Das in den oben wiedergegebenen Figuren 2 und 3 des Streitpatents \n\nbeispielhaft gezeigte Torelement setzt sich aus zwei identischen Blechschalen \n\nzusammen (Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 47 ff., Unteranspruch 5) und verfügt \n\ninfolgedessen über einen streng symmetrisch ausgebildeten zahnartigen Vor-\n\nsprung. Eine solche Ausgestaltung weist den Vorteil einer vereinfachten Her-\n\nstellung auf (Streitpatentschrift, aaO). Der Fachmann erkennt, dass es bei einer \n\nlediglich \"im Wesentlichen\" symmetrischen Ausgestaltung des Vorsprungs nicht \n\nnotwendigerweise auf den mit identisch geformten Blechschalen verbundenen \n\nVorteil einer vereinfachten Herstellung ankommt, sondern bei dieser auch klei-\n\nnere Abweichungen möglich sind, wie sie etwa notwendig werden können, \n\nwenn vorrangig ein verbessertes äußeres Erscheinungsbild des Hubtores auf \n\nder Vorderseite erreicht werden soll. \n\n27 \n\nII. 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten \n\nFassung sowie in der Fassung des ersten und des zweiten Hilfsantrags der \n\nBeklagten geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§§ 81, \n\n22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). \n\n28 \n\na) Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand \n\ndes erteilten Patents (bzw. des Patents in der verteidigten Fassung) mit dem \n\nInhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents \n\nist die durch die Patentansprüche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und \n\nZeichnungen mit heranzuziehen sind. Der Inhalt der Patentanmeldung ist hin-\n\ngegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patent-\n\nansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt. Entschei-\n\ndend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, \n\ndass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegeh-\n\nren mit umfasst werden sollte (Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, \n\n204, 206 - Unzulässige Erweiterung). \n\n29 \n\nDer Gegenstand der Anmeldung kann daher im Erteilungsverfahren bei \n\nder Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche Änderung \n\ndarf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung führen \n\n(BGHZ 110, 123, 125 f. - Spleißkammer). Der Patentanspruch darf nicht auf \n\neinen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus \n\nSicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ (Sen.Urt. v. \n\n5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II; v. \n\n23.10.2007 - X ZR 104/06 Tz. 14). Das ist jedoch bei Patentanspruch 1 in den \n\ngenannten Fassungen der Fall. \n\n30 \n\nb) Dem Fachmann wird in den Anmeldungsunterlagen an keiner Stelle \n\noffenbart, dass Gegenstand der Erfindung auch ein Hubgliedertor sein soll, bei \n\ndem der zahnartige Vorsprung, der an dem oberen (unteren) Rand eines jeden \n\nTorelementes vorgesehen ist, nicht \"bezüglich der Tormittenebene im Wesent-\n\nlichen symmetrisch\" ausgebildet sein kann, so wie dies in Patentanspruch 1 \n\n(Merkmal 6) des Streitpatents in der eingetragenen Fassung und in der Fas-\n\nsung des ersten und des zweiten Hilfsantrags der Beklagten vorgesehen ist. \n\n31 \n\nIn der allgemeinen Beschreibung der Anmeldung wird dem Fachmann \n\nausgehend von Angaben zum Stand der Technik mitgeteilt, dass es ein Ziel der \n\nErfindung ist, ein Hubgliedertor zu schaffen, bei dem eine gute Abdichtung zwi-\n\nschen den Elementen gegeben ist und Fingerverletzungen im Umlenkbereich \n\nder Torelemente vermieden werden können (Streitpatentanmeldung, Sp. 1, \n\nZ. 41 ff.). Dieses Ziel soll sich nach den weiteren Erläuterungen der allgemei-\n\nnen Beschreibung mit einem Hubgliedertor der im Stand der Technik bekann-\n\nten Art (entspricht einem Hubgliedertor nach Maßgabe der Merkmale 1 und 2 \n\ndes Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung) erreichen lassen, \"bei wel-\n\nchem erfindungsgemäß an dem oberen (unteren) Rand jedes Torelementes ein \n\nbezüglich der Tormittenebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vor-\n\nsprung vorgesehen ist\" sowie weitere Merkmale vorhanden sind (Streitpatent-\n\nanmeldung, Sp. 1, Z. 46 ff.). \n\n32 \n\nDer Fachmann wird in der Anmeldung sodann dahin belehrt, dass es die \n\nerfindungsgemäße Ausgestaltung der oberen bzw. unteren Ränder der Torele-\n\nmente ermöglicht, die Schwenkachse so zu legen, dass sich auch im Bogenbe-\n\nreich der Führungsbahnen bloß ein geringer Öffnungsabstand zwischen be-\n\nnachbarten Torelementen, beispielsweise 4 mm, ergibt, wodurch Finger nicht \n\nversehentlich in den Öffnungsbereich gelangen können. Neben weiteren sich \n\nunzweifelhaft nicht auf die \"im Wesentlichen symmetrische\" Ausgestaltung des \n\nzahnartigen Vorsprungs beziehenden Vorteilsangaben wird dem Fachmann \n\nzudem erläutert, dass die symmetrische Ausbildung zu einer Produktionsver-\n\neinfachung besonders bei der Herstellung jedes Elementes aus zwei Blech-\n\nschalen führt, da diese dann völlig gleich ausgebildet werden können (Streitpa-\n\ntentanmeldung, Sp. 1, Z. 60 ff.). \n\n33 \n\nDie in der Anmeldung in den Figuren 4 bis 6 wie folgt gezeigten \n\nund in der Beschreibung erläuterten Ausführungsbeispiele weisen einen sym-\n\nmetrischen zahnartigen Vorsprung auf. Ergänzend heißt es zu dem in Figur 4 \n\ngezeigten Ausführungsbeispiel in der Beschreibung, dass die Blechschalen \n\n(16, 17) völlig identisch ausgebildet sein können, was zu einer Vereinfachung \n\nder Herstellung führt (Streitpatentanmeldung, Sp. 3, Z. 24 ff.). Dem steht auch, \n\nwie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt und bei \n\nseiner Anhörung bestätigt hat, nicht entgegen, dass bei der Darstellung in Figur \n\n4 die beiden das Torelement bildenden Blechschalen in den Überlappungsbe-\n\nreichen des zahnartigen Vorsprungs am oberen Rand bzw. der entsprechen-\n\nden Vertiefung am unteren Rand geringe Symmetrieabweichungen aufweisen. \n\nDenn dem Fachmann wird in der Beschreibung gerade im Hinblick auf das in \n\nFigur 4 gezeigte Ausführungsbeispiel erläutert, dass die Blechschalen (16, 17) \n\nzur Vereinfachung der Herstellung völlig identisch ausgebildet sein können \n\n(Streitpatentanmeldung, Sp. 3, Z. 24 ff.). Zudem ist diesem aufgrund seines \n\nFachwissens geläufig, dass die Elementschalen hinreichend flexibel sind, um \n\nim montierten Zustand des Elements einen praktisch symmetrischen Formzu-\n\nstand anzunehmen. \n\n34 \n\nBei der in den Figuren 2 und 3 der Anmeldung wie folgt gezeigten Aus-\n\ngestaltung \n\nist an der Vorderseite eine Ausnehmung (15) im Bereich der benachbarten \n\nElemente (1, 1') vorgesehen, um - wie in der Beschreibung erläutert wird \n\n(Streitpatentanmeldung, Sp. 3, Z. 12 ff.) - das Erscheinungsbild des geschlos-\n\nsenen Tores zu verbessern. Die Ausnehmung wird einerseits durch die abge-\n\nschrägte vorderseitige Kante des oberen Elementes und andererseits durch die \n\nim unteren Bereich abgeflachte vorderseitige Flanke des zahnartigen Vor-\n\nsprungs des unteren Elementes gebildet. Da nur die vorderseitige, nicht aber \n\nauch die rückseitige Flanke in ihrem unteren Bereich abgeflacht ist, ist der \n\nzahnartige Vorsprung nicht völlig symmetrisch ausgebildet. Der Fachmann wird \n\nin dieser Ausgestaltung jedoch ein Beispiel für einen im Wesentlichen symmet-\n\nrischen zahnartigen Vorsprung erkennen. \n\n35 \n\nKein einziges der in den ursprünglichen Unterlagen offenbarten Ausfüh-\n\nrungsbeispiele zeigt jedoch ein Hubgliedertor, dessen Torelemente nicht zu-\n\nmindest einen im Wesentlichen symmetrisch ausgestalteten zahnartigen Vor-\n\nsprung aufweisen. \n\n36 \n\nIn Patentanspruch 1 der Anmeldung ist dann ebenfalls vorgesehen, dass \n\nan dem oberen (unteren) Rand jedes Torelements ein bezüglich der Tormitten-\n\nebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung ausgebildet sein \n\nsoll. Die weiteren Patentansprüche 2 bis 7 der Anmeldung nehmen mittelbar \n\noder unmittelbar Bezug auf Patentanspruch 1 und beinhalten damit als auf die-\n\nsen bezogene Unteransprüche gleichermaßen das Merkmal, dass an dem obe-\n\nren (unteren) Rand jedes Torelements ein bezüglich der Tormittenebene im \n\nWesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung ausgebildet sein soll. In \n\nPatentanspruch 6 wird darüber hinaus gefordert, dass jedes Element (1, 1') aus \n\nzwei identisch ausgebildeten Blechschalen (16, 17) besteht, was eine bezüglich \n\nder Tormittenebene exakt symmetrische Ausgestaltung des zahnartigen Vor-\n\nsprungs impliziert. \n\n37 \n\nc) (1) Die Beklagte und die Nebenintervenientin meinen demgegenüber, \n\nder Fachmann werde erkennen, dass die im Wesentlichen bezüglich der Tor-\n\nmittenebene symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs allein dazu \n\ndiene, Produktionsvereinfachungen zu ermöglichen, weil die Blechschalen \n\ndann völlig gleich ausgebildet werden können, während durch eine solche Aus-\n\nbildung nichts zur Lösung der weiteren der Erfindung zugrundeliegenden Pro-\n\nbleme - insbesondere dem Problem des Fingerklemmschutzes - beigetragen \n\nwerde. Es sei daher nicht notwendig, dieses Teilmerkmal im Hauptanspruch zu \n\nbelassen. Vielmehr betreffe selbiges einen selbständigen, unabhängigen Erfin-\n\ndungskomplex, der ohne weiteres vom Hauptanspruch abgetrennt werden kön-\n\nne. \n\n38 \n\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte und die \n\nNebenintervenientin übersehen, dass nach den Angaben der Beschreibung \n\nerst die streng symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs zu einer \n\nProduktionsvereinfachung, insbesondere bei der Herstellung jedes Elementes \n\naus zwei Blechschalen führt, weil diese dann \"völlig gleich\" ausgebildet werden \n\nkönnen (Streitpatentanmeldung, Sp. 2, Z. 9 ff.; vgl. auch Patentanspruch 6), so \n\nwie dies in der Anmeldung im Hinblick auf das in Figur 4 gezeigte Ausfüh-\n\nrungsbeispiel erläutert wird (vgl. Streitpatentanmeldung, Sp. 3, Z. 24 ff.). Ist der \n\nzahnartige Vorsprung jedoch zur Tormittenebene nicht streng symmetrisch, \n\nsondern lediglich \"im Wesentlichen\" symmetrisch ausgebildet, so wie dies in \n\nden Figuren 2 und 3 gezeigt und in der Beschreibung der Anmeldung erläutert \n\nwird, bedarf es unterschiedlicher Arbeitsvorgänge um die beiden Schalen für \n\nein Torelement herzustellen. Für den Fachmann ergab sich daraus, dass nach \n\ndem Offenbarungsgehalt der Anmeldung mit dem Merkmal des bezüglich der \n\nTormittenebene im Wesentlichen symmetrischen zahnartigen Vorsprungs er-\n\nfindungsgemäß nicht ausschließlich Produktionsvereinfachungen erreicht wer-\n\nden sollen und es sich infolgedessen dabei auch nicht um einen selbständigen, \n\nunabhängigen Erfindungskomplex handelt, der ohne weiteres vom Hauptan-\n\nspruch abgetrennt werden kann. \n\n39 \n\n(2) Die Beklagte und die Nebenintervenientin sind des Weiteren der An-\n\nsicht, dass der Fachmann bei einer Analyse der Anmeldung habe erkennen \n\nkönnen, dass die Symmetrie kein notwendiges Merkmal sei, wenn Fingerver-\n\nletzungen vermieden werden sollen. Zudem habe der Fachmann feststellen \n\nkönnen, dass der maximale Verschwenkwinkel bis zu dem Öffnungsabstand, \n\nder das Einklemmen eines Fingers ausschließt, bei allen in den Ursprungsun-\n\nterlagen angedeuteten Ausführungsformen der Erfindung besonders groß wird, \n\nwenn der Vorsprung gerade nicht symmetrisch ist. Zu einer solchen kritischen \n\nAnalyse des Inhalts der Ursprungsunterlagen sei der Fachmann dadurch ver-\n\nanlasst worden, dass diese neben einer formelhaften Wiedergabe des ur-\n\nsprünglich vorgelegten Anspruchs keine Erläuterungen zum erfinderischen Bei-\n\ntrag der symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs enthielten. \n\n40 \n\nAuch mit diesem Vorbringen vermögen die Beklagte und die Nebeninter-\n\nvenientin nicht durchzudringen. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in \n\nseinem Gutachten bestätigt, dass der maximal zulässige Verschwenkwinkel \n\n(das heißt der Winkel, bei dem der Öffnungsabstand (d) zwischen der Vorder-\n\nflanke der Vertiefung bzw. der vorderen Unterkante der Vertiefung des einen \n\nTorelementes und der oberen Kante des zahnartigen Vorsprungs des anderen \n\nTorelementes nur so groß ist, dass das Einklemmen eines Fingers ausge-\n\nschlossen ist [beispielsweise maximal 4 mm ist, vgl. Streitpatentanmeldung, \n\nSp. 1, Z. 60 ff.]) bei einer nicht-symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen \n\nVorsprungs im Vergleich mit einem symmetrischen Vorsprung verkleinert oder \n\nvergrößert werden kann (Gutachten, S. 20 ff., 24, 27). Dies hat der gerichtliche \n\nSachverständige in seinem Gutachten dadurch veranschaulicht, dass er bei-\n\nspielhaft ein Torelement mit einem bezüglich der Tormittenebene symmetri-\n\nschen zahnartigen Vorsprung, bei dem der Winkel der geraden Flanken auf \n\nbeiden Seiten 60° beträgt, mit Torelementen verglichen hat, bei denen die vor-\n\nderseitige Flanke des Vorsprungs um 5° bzw. 10° geneigt wurde, und Torele-\n\nmenten gegenüber gestellt hat, bei denen die hinterseitige Flanke des Vor-\n\nsprungs um 5° bzw. 10° geneigt wurde. Wie sich aus der nachfolgend wieder-\n\ngegebenen zeichnerischen Darstellung ergibt, verkürzt sich im Vergleich mit \n\nder symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs der Ver-\n\nschwenkwinkel bei den Beispielen, bei denen die Vorderflanke geneigt wurde, \n\nund vergrößert sich bei den Beispielen, bei denen die Hinterflanke geneigt wur-\n\nde (Gutachten, S. 20): \n\n41 \n\nVor diesem Hintergrund erschloss es sich dem Fachmann, wie sich aus \n\nden weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt, dass \n\ndie bezüglich der Tormittenebene symmetrische bzw. im Wesentlichen sym-\n\nmetrische Gestaltung des zahnartigen Vorsprungs kein notwendiges Merkmal \n\nist, um Fingerverletzungen zu vermeiden. \n\n42 \n\nDie Beklagte und die Nebenintervenientin übersehen jedoch, dass der \n\nFachmann diese Erkenntnisse nicht dem Offenbarungsgehalt der ursprüngli-\n\nchen Unterlagen entnehmen konnte, sondern sich selbige ihm nach Kenntnis-\n\nnahme der Anmeldung erst aufgrund eigener von seinem Fachwissen getrage-\n\nner Überlegungen erschlossen haben. Denn in den Anmeldungsunterlagen fin-\n\ndet sich weder ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass auch Torelemente mit \n\neinem bezüglich der Tormittenebene nicht im Wesentlichen symmetrischen \n\nzahnartigen Vorsprung zur Erfindung gehören sollen, noch handelte es sich \n\ndabei um eine Selbstverständlichkeit, die aus Sicht des Fachmanns ohne wei-\n\nteres \"mitgelesen\" worden ist. Vielmehr hat auch der gerichtliche Sachverstän-\n\ndige im Termin bestätigt, dass der Fachmann die Ausführungen in der Anmel-\n\ndung zunächst als solche hinnahm und erst durch auf die Anmeldung aufbau-\n\nende eigenständige Erwägungen zu dem Schluss gelangen konnte, dass die \n\nerfindungsgemäß angestrebten Ziele auch mit einer nicht im Wesentlichen \n\nsymmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs erreicht werden \n\nkönnen, zumal der Fachmann im Bereich der Produktionstechnik allgemein \n\ndazu neigt, symmetrische nicht-symmetrischen Formgestaltungen vorzuziehen. \n\n43 \n\nHinzu kommt, dass es nach den weiteren Ausführungen des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen aus Sicht des Fachmanns jedenfalls bei geraden Flan-\n\nken durchaus sinnvoll war, den Verschwenkwinkel nicht zu groß werden zu las-\n\nsen, weil dann ein ungünstiger größerer Abstand zwischen der Vorderflanke \n\ndes Vorsprungs des einen Torelementes und der korrespondierenden Flanke \n\nder Vertiefung des anderen Torelementes entsteht (vgl. jeweils den Abstand (k) \n\nbei den oben wiedergegebenen, aus dem Gutachten des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen stammenden beispielhaften Darstellungen der symmetrischen \n\nund der zur Hinterseite geneigten zahnartigen Vorsprünge). Daher stellte die \n\nsymmetrische Gestaltung des zahnartigen Vorsprungs auch aus allgemein \n\nfachlicher Sicht einen guten Kompromiss dar, um einerseits den maximalen \n\nKantenabstand nicht zu groß werden zu lassen und dabei gleichzeitig einen \n\nausreichend großen maximalen Verschwenkwinkel zu ermöglichen (Gutachten, \n\nS. 24, 27). \n\n44 \n\n2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des 3. Hilfs-\n\nantrags der Beklagten und Nebenintervenientin geht nicht in unzulässiger Wei-\n\nse über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§§ 81, 22 Abs. 1, 21 \n\nAbs. 1 Nr. 4 PatG). \n\n45 \n\na) Die Klägerin zu 3 meint, der Fachmann habe den ursprünglich einge-\n\nreichten Unterlagen nicht entnehmen können, dass das Gelenk des Scharniers \n\n\"vollständig\" in der hinteren Ausnehmung aufgenommen sei (Merkmal 8). Für \n\nden Fachmann sei nicht erkennbar gewesen, dass dieses Teilmerkmal zur Er-\n\nzielung der angestrebten Wirkung von Vorteil sei. Eine weitere unzulässige Er-\n\nweiterung sei darin zu sehen, dass Merkmal 8 während des Erteilungsverfah-\n\nrens dahin geändert worden sei, dass \"die Schwenkachse (a) dem Vorsprung \n\n(7) bzw. der Vertiefung (13) angenähert\" sei. Die ursprünglichen Unterlagen \n\nenthielten keine Offenbarung hinsichtlich des Abstandes der Schwenkachse zu \n\ndem Vorsprung. Die beanspruchte Annäherung der Schwenkachse an den \n\nVorsprung ergebe sich auch nicht zwangsläufig aus dem Versatz der Schwenk-\n\nachse vor die Hinterfläche der Elemente. Vielmehr könne ein solcher Versatz \n\nauch zu einer Vergrößerung des Abstandes zur Spitze des Vorsprungs führen. \n\n46 \n\nDie Argumente der Klägerin zu 3 greifen nicht durch. In der Beschrei-\n\nbung der ursprünglichen Anmeldung wird dem Fachmann im Hinblick auf die in \n\nFigur 5 (die identisch mit der oben wiedergegebenen Figur 2 des Streitpatents \n\nist) gezeigte Ausführung erläutert, dass diese nicht nur an der Vorderseite eine \n\nAusnehmung 15 aufweist, sondern auch an der Hinterseite eine Ausnehmung \n\n20 vorgesehen ist (Streitpatentanmeldung, Sp. 3, Z. 40 ff.). Sodann heißt es, \n\ndass \"diese hintere Ausnehmung 20 ..., wie ersichtlich, das Gelenk eines \n\nScharniers 14 aufnehmen [kann], wodurch die Schwenkachse a vor die Hinter-\n\nfläche 11 der Elemente 1, 1' zu liegen kommt\" (Streitpatentanmeldung, Sp. 3, \n\nZ. 42 ff.). Zutreffend ist, dass an dieser Stelle nicht ausdrücklich offenbart wird, \n\ndass das Scharniergelenk vollständig von der hinteren Ausnehmung aufge-\n\nnommen wird. Dies ergibt sich jedoch für den Fachmann, wie der gerichtliche \n\nSachverständige im Termin erläutert hat, ohne weiteres aus dem Bezug zur \n\nFigur 5 der Anmeldung, welche ein vollständig von der hinteren Ausnehmung \n\n20 aufgenommenes Scharniergelenk zeigt. Denn zum Offenbarungsgehalt ge-\n\nhört auch, was der Fachmann aus den Zeichnungen als zu der angemeldeten \n\nErfindung gehörend entnehmen kann (Sen.Urt v. 21.4.2009 - X ZR 153/04, \n\nGRUR 2009, 933 - Druckmaschinen-Temperierungssystem II). \n\n47 \n\nDem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Figur 5 wie auch \n\nbei den anderen Zeichnungen der Anmeldungsunterlagen um eine schemati-\n\nsche Darstellung handelt (vgl. Streitpatentanmeldung, Sp. 2, Z. 19 ff.). Denn, \n\nwie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat (Gutachten, \n\nS. 34), erkennt der Fachmann aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrun-\n\ngen, dass in Abhängigkeit von den verschiedenen Faktoren der konkreten Aus-\n\ngestaltung (z.B. die Breite des Torblattes, die Höhe des Vorsprungs, der erfor-\n\nderliche Verschwenkwinkel der Torelemente, die Größe des Gelenks, etc.) die \n\nin Figur 5 der Anmeldung gezeigte vollständige Aufnahme der Schwenkachse \n\ndurch die hintere Ausnehmung eine mögliche Lösung für die Anordnung der \n\nSchwenkachse ist. \n\n48 \n\nZutreffend weist die Klägerin zu 3 darauf hin, dass die Anmeldungsun-\n\nterlagen keine Angaben zum Abstand zwischen der Schwenkachse (a) und \n\ndem Vorsprung infolge der vollständigen Anordnung des Scharniergelenks in \n\nder hinteren Ausnehmung enthalten. Zudem ist ihr darin zuzustimmen, dass die \n\nVerlegung der Schwenkachse (a) vor die rückseitige Kante (11) der Torelemen-\n\nte - bei rein theoretischer Betrachtungsweise - nicht zwangsläufig eine Annähe-\n\nrung der Schwenkachse (a) an den Vorsprung (7) zur Folge hat. Wie jedoch \n\nder gerichtliche Sachverständige bestätigt hat (Gutachten, S. 34), erschloss es \n\nsich dem Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse, dass ein Versatz, der die \n\nSchwenkachse vom Vorsprung entfernt, die Gefahr des Fingereinklemmens \n\nerhöht, weil sich dadurch der maximale Kantenabstand vergrößert und der ma-\n\nximal zulässige Verschwenkwinkel verkleinert, weshalb dieser eine solche Lö-\n\nsung nicht in Betracht zog. Daher war es für ihn - bei Beachtung der mit der \n\nErfindung angestrebten Ziele - sehr wohl zwangsläufig, dass mit der vollständi-\n\ngen Aufnahme des Scharniergelenks in der hinteren Ausnehmung (20) eine \n\nAnnäherung der Schwenkachse (a) an den Vorsprung (7) einhergeht und zu \n\ngehen hat. \n\n49 \n\nb) Die Klägerin zu 3 vertritt zudem die Ansicht, dass der Gegenstand \n\ndes Streitpatents dadurch unzulässig erweitert worden sei, dass in dessen Be-\n\nschreibung folgender weiterer Absatz aufgenommen worden sei: \"Dadurch, \n\ndass die Schwenkachse benachbarter Torelemente innerhalb der hinteren \n\nAusnehmung gelegen ist, also der Zahnspitze angenähert wurde, können be-\n\nnachbarte Torelemente vergleichsweise stark abgewinkelt werden, ohne dass \n\nsich hinter dem Zahn ein größerer Spalt, der zu Verletzungen führen könnte, \n\nöffnet\" (Streitpatent, Sp. 2, Z. 34 ff.). \n\n50 \n\nWie bereits ausgeführt, ist zur Feststellung einer unzulässigen Erweite-\n\nrung der Gegenstand des Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterla-\n\ngen zu vergleichen. Dabei wird der Gegenstand des Patents durch die Patent-\n\nansprüche bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der \n\nAnsprüche mit heranzuziehen sind (§ 14 PatG). Eine Passage in der Beschrei-\n\nbung oder eine Zeichnung, die nicht Inhalt der ursprünglichen Unterlagen ge-\n\nwesen ist, kann demnach nur dann den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen \n\nErweiterung begründen, wenn deren Berücksichtigung bei der Auslegung des \n\nPatentanspruchs des erteilten Patents zu einem veränderten Verständnis der \n\ndarin verwendeten Begriffe oder des geschützten Gegenstands führt (ähnlich \n\nzur Schutzbereichserweiterung nach § 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG: Benkard/Rogge, \n\nPatG, 10. Aufl., § 22 PatG Rdn. 21 a.E.). \n\n51 \n\nDas ist bei der von der Klägerin zu 3 beanstandeten Einfügung nicht der \n\nFall. Diese Stelle, die nicht in den ursprünglichen Unterlagen enthalten war, \n\nbezieht sich auf das Merkmal 8 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, wo-\n\nnach durch die vollständige Aufnahme des Scharniergelenks (14) in der hinte-\n\nren Ausnehmung (20) die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Ver-\n\ntiefung (13) angenähert ist und vor die Hinterflächen (11) der Torelemente (1, \n\n1') zu liegen kommt. Insoweit ist ihr zu entnehmen, dass durch die mit der Ver-\n\nlegung der Schwenkachse in die hintere Ausnehmung einhergehende Annähe-\n\nrung der Schwenkachse an die Zahnspitze (des Vorsprungs) benachbarte Tor-\n\nelemente vergleichsweise stark abgewinkelt werden können, ohne dass sich \n\nhinter dem Zahn ein größerer Spalt öffnet, der zu Verletzungen führen könnte \n\n(vgl. Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 34 ff.). \n\n52 \n\nDie beanstandete Angabe führt nicht deshalb zu einer unzulässigen Er-\n\nweiterung, weil hierin ausdrücklich auf die Zahnspitze des Vorsprungs als Be-\n\nzugspunkt für die Annäherung der Schwenkachse Bezug genommen wird, \n\nwährend in Merkmal 8 lediglich die Annäherung der Schwenkachse an den \n\nVorsprung bzw. die Vertiefung erwähnt wird. Denn wie bereits dargelegt, wird \n\nMerkmal 8 bereits im Rahmen der Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpa-\n\ntents vom Fachmann dahin verstanden, dass sich die Schwenkachse der \n\nZahnspitze des Vorsprungs annähert, so dass aus der nach § 14 Satz 2 PatG \n\ngebotenen Heranziehung des eingefügten Absatzes kein anderes, eine unzu-\n\nlässige Erweiterung begründendes Verständnis des in Patentanspruch 1 unter \n\nSchutz gestellten Gegenstandes folgen kann. \n\n53 \n\nWie der gerichtliche Sachverständige zudem bestätigt hat (Gutachten, \n\nS. 35 i.V.m. S. 29 ff.), ermöglicht es eine Annäherung der Lage der Schwenk-\n\nachse an die Zahnspitze tatsächlich, den Verschwenkwinkel bei einem vorge-\n\ngebenen Öffnungsabstand zu vergrößern. Ein erweiterndes Verständnis des \n\nMerkmals 8 bzw. der Lehre aus Patentanspruch 1 in der Fassung des 3. Hilfs-\n\nantrags ergibt sich auch daraus nicht. \n\n54 \n\nc) Die Klägerin zu 3 meint schließlich, dass in der Hinzufügung der Figur \n\n3 in das Streitpatent sowie in der Umformulierung des Beschreibungsteils in \n\nSpalte 3, Zeilen 25 - 35 des Streitpatents eine unzulässige Erweiterung zu se-\n\nhen sei. \n\n55 \n\nAuch insoweit kann ihr nicht beigetreten werden. Zutreffend ist, dass die \n\nFigur 3 des Streitpatents als solche nicht zu den Figuren der ursprünglichen \n\nUnterlagen gehört. Die Anmeldung enthält vielmehr die Figur 5, welche iden-\n\ntisch mit der oben wiedergegebenen Figur 2 des Streitpatents ist, sowie dar-\n\nüber hinaus unter anderem die Figuren 2 und 3, welche nachfolgend wiederge-\n\ngeben werden: \n\n56 \n\nDie Figur 3 des Streitpatents entspricht also insoweit der Figur 3 der \n\nAnmeldung, als diese ein Torelement, welches in einer vorhergehenden Figur \n\nin geschlossenem Zustand gezeigt wird, in verschwenkter Position darstellt. \n\nFigur 3 des Streitpatents weicht insoweit von Figur 3 der Anmeldung ab, als \n\nnicht eine Figur 2 der Anmeldung entsprechende Figur in verschwenkter Positi-\n\non gezeigt wird, sondern eine Figur 2 des Streitpatents (die wiederum mit Figur \n\n5 der Anmeldung identisch ist) entsprechende Figur in verschwenkter Position. \n\nMit dieser Abweichung sind Detailunterschiede in der Darstellung verbunden, \n\nwie etwa eine stärker geneigte Anordnung des oberen Torelementes bzw. ein \n\ngrößerer Verschwenkwinkel bei Figur 3 des Streitpatents (ca. 50°) im Vergleich \n\nmit Figur 3 der Anmeldung (ca. 45°). Diese Unterschiede gehen jedoch nicht \n\nüber das hinaus, was für den Fachmann bereits in der ursprünglichen Anmel-\n\ndung in den Figuren 2, 3 und 5 sowie in der Beschreibung (Streitpatentanmel-\n\ndung, Sp. 3, Z. 42 ff.) zu erkennen war, weil sie Folge des einfachen Ver-\n\nschwenkens des oberen Torabschnitts aus Figur 5 der ursprünglichen Anmel-\n\ndung sind, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat \n\n(Gutachten, S. 36). Erst recht ergibt sich daraus kein erweiterndes Verständnis \n\nder Lehre aus Patentanspruch 1 in der Fassung des 3. Hilfsantrags der Beklag-\n\nten. \n\n57 \n\nGleiches gilt auch für die von der Klägerin zu 3 beanstandete Umformu-\n\nlierung. Zutreffend ist, dass sich diese Stelle in den ursprünglichen Unterlagen \n\nauf Figur 3 der Anmeldung bezogen hat, während diese nunmehr die mit dieser \n\nnicht identische Figur 3 des Streitpatents betrifft. Diesbezüglich wird im We-\n\nsentlichen erläutert, dass bei einem Verschwenken der Elemente im Bogenbe-\n\nreich der Führungsschienen 4 nur ein geringer Öffnungsabstand (d) entsteht, \n\nder verhindert, dass Finger zwischen die Ränder benachbarter Elemente ge-\n\nlangen und verletzt werden können, wobei dieser Effekt durch die ansteigende \n\nFlanke 10 unterstützt wird (vgl. einerseits: Streitpatentanmeldung, Sp. 2, Z. 68 \n\nff. und andererseits: Streitpatent, Sp. 3, Z. 25 ff.). Diese Erläuterungen treffen \n\ngleichermaßen für die Figur 3 der Anmeldung wie für die (veränderte) Figur 3 \n\ndes Streitpatents zu. Ein erweitertes Verständnis des Gegenstandes aus Pa-\n\ntentanspruch 1 in der Fassung des 3. Hilfsantrages erwächst daraus nicht. \n\n58 \n\nIII. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des 3. Hilfs-\n\nantrages der Beklagten erweitert nicht unzulässig den Schutzbereich des \n\nStreitpatents (§§ 81, 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG). \n\n59 \n\nDie Klägerin zu 3 meint, eine unzulässige Schutzbereichserweiterung \n\nliege vor, weil das in Patentanspruch 1 in der Fassung des 3. Hilfsantrags in \n\nMerkmal 6 aufgenommene Teilmerkmal, dass der zahnartige Vorsprung bezüg-\n\nlich der Tormittenebene im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet ist, im erteil-\n\nten Patent weder in der Beschreibung noch in den Figuren offenbart sei. \n\n60 \n\n61 \n\nIn dieser Bewertung kann ihr im Ergebnis nicht zugestimmt werden. \n\nDer Patentinhaber kann sein Patent im Nichtigkeitsverfahren beschrän-\n\nken. Er darf aber weder dessen Schutzbereich erweitern, noch an die Stelle der \n\nihm erteilten patentgeschützten Erfindung eine andere setzen. Die Einfügung \n\neines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist nicht \n\nzulässig, wenn es dort zwar erwähnt, in seiner Bedeutung für die im Anspruch \n\ndefinierte Erfindung jedoch nicht erkennbar ist. Mit anderen Worten muss die-\n\nses Merkmal in der Beschreibung als zu der im Patentanspruch unter Schutz \n\ngestellten Erfindung gehörig zu erkennen sein. Andernfalls würde sich der Pa-\n\ntentanspruch dann nicht mehr auf die ursprünglich beanspruchte Erfindung be-\n\nziehen, sondern auf ein davon wesensverschiedenes \"Aliud\", was vor allem mit \n\ndem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht mehr vereinbar wäre (BGHZ \n\n110, 123, 126 - Spleißkammer; vgl. auch Sen.Beschl. v. 30.10.1990 \n\n- X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; jeweils m.w.N.). \n\n62 \n\nIn dem hier zu entscheidenden Fall wird der Schutzbereich durch die Er-\n\ngänzung des Merkmals 6, dass der Vorsprung nicht nur \"zahnartig\", sondern \n\ndarüber hinaus auch \"bezüglich der Tormittenebene im Wesentlichen symmet-\n\nrisch\" ausgebildet sein soll, nicht erweitert, weil dadurch die Verwirklichung der \n\nin Patentanspruch 1 geschützten Lehre an eine zusätzliche Bedingung ge-\n\nknüpft wird. \n\n63 \n\nDurch die Einfügung des Teilmerkmals wird aber auch an die Stelle der \n\npatentgeschützten Erfindung kein \"Aliud\" gesetzt. Zutreffend weist die Klägerin \n\nzu 3 darauf hin, dass weder der Beschreibung des Streitpatents in der erteilten \n\nFassung noch dessen Zeichnungen unmittelbar eine Ausgestaltung entnom-\n\nmen werden kann, bei welcher der zahnartige Vorsprung der Torelemente be-\n\nzüglich der Tormittenebene symmetrisch mit unwesentlichen Abweichungen \n\nausgebildet ist. Allerdings wird in der Beschreibung im Hinblick auf das in den \n\nFiguren 2 und 3 des Streitpatents gezeigte erfindungsgemäße Ausführungsbei-\n\nspiel erwähnt und ist Gegenstand von Unteranspruch 5, dass die Blechschalen, \n\naus denen die Torelemente hergestellt sein können, \"völlig identisch\" ausgebil-\n\ndet sein können, was zu einer Vereinfachung der Herstellung führt (Streitpa-\n\ntent, Sp. 3, Z. 47 ff.; Sp. 5, Z. 10 ff.). Dies impliziert aus Sicht des Fachmanns \n\n- im Sinne einer vorteilhaften Ausführung nach dem erteilten Patent - die be-\n\nzüglich der Tormittenebene exakt symmetrische Ausbildung des zahnartigen \n\nVorsprungs der Torelemente. Entsprechend weist auch das in den Figuren 2 \n\nund 3 des Streitpatents in geschlossenem und verschwenktem Zustand bei-\n\nspielhaft gezeigte Torelement einen bezüglich der Tormittenebene exakt sym-\n\nmetrisch ausgebildeten Vorsprung auf. Entnimmt der Fachmann also einerseits \n\nPatentanspruch 1, dass die Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs der \n\nTorelemente in das freie Belieben des Anwenders gestellt wird, und wird er an-\n\ndererseits durch einen Unteranspruch, die Beschreibung und die Zeichnungen \n\ndahin belehrt, dass die bezüglich der Tormittenebene exakt symmetrische Aus-\n\ngestaltung des zahnartigen Vorsprungs vorteilhaft sein kann, so erschließt es \n\nsich ihm auch als zur Erfindung gehörend und stellt es kein \"Aliud\" dar, den \n\nVorsprung bezüglich der Tormittenebene \"lediglich\" im Wesentlichen symmet-\n\nrisch auszubilden. \n\n64 \n\nIV. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der \n\nFassung des 3. Hilfsantrags der Beklagten ist neu (§§ 81, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 \n\nNr. 1, 1 Abs. 1, 3 PatG). \n\n65 \n\na) Die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des \n\n3. Hilfsantrags wird nicht durch die US-Patentschrift 2 372 792 (Anlage K 7) \n\naus dem Jahr 1945 offenbart, weil der Fachmann dieser die Merkmale 2 und 8 \n\nnicht entnehmen kann. Die Entgegenhaltung zeigt in den nachfolgend verklei-\n\nnert wiedergegebenen Figuren 25 und 26 den Verbindungsbereich von Hub-\n\ngliedertoren (Sektionaltoren) wie sie als Überkopf-Konstruktion für Garagen \n\noder andere vergleichbare Gebäude verwendet werden können. \n\n66 \n\nFür den Fachmann folgt aus der Erwähnung der Überkopf-Konstruktion \n\nfür Garagen oder andere vergleichbare Gebäude auch implizit, dass das Tor \n\nmit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen, in seitlichen Führungsbahnen, die \n\ndas Tor aus einer vertikalen Geschlossenstellung über einen Bogen in eine \n\nhorizontale Offenstellung führen. Die einzelnen aus Holz bestehenden Torele-\n\nmente (89, 90) sind jeweils mit einem Scharnier (91) auf der Innenseite anein-\n\nander befestigt. An den Stirnseiten der Elemente sind Metallprofile angeschla-\n\ngen, über die zwischen den angrenzenden Paneelen im Anschluss an konvex \n\noder konkav ausgebildete Oberflächenbereiche eine Nut-Feder-Verbindung \n\nausgebildet ist. Entsprechend ist an dem oberen Rand jedes Torelements (90) \n\nein zahnartiger Vorsprung (95) vorgesehen und weist der untere Rand jedes \n\nTorelements (89) eine dem Vorsprung des benachbarten Torelements ange-\n\npasste Vertiefung (93) auf (vgl. Anlage K 7, S. 6, l. Sp., Z. 29 ff.). Der zahnarti-\n\nge Vorsprung ist jedoch in etwa bogenförmig und damit nicht im Wesentlichen \n\nsymmetrisch ausgebildet (Merkmal 6). Beim Verschwenken der Torelemente \n\n(89, 90) im Bogenbereich der Führungsbahn ist der Öffnungsspalt, wie aus Fi-\n\ngur 26 und der Beschreibung (Anlage K 7, S. 6, l. Sp., Z. 38 ff.) hervorgeht, so \n\ngering, dass ein Einklemmen des Fingers ausgeschlossen ist. Der zahnartige \n\nVorsprung (95) verfügt auch über eine bis zur Zahnspitze ansteigende Vorder-\n\nflanke (95a) und eine von der Spitze abfallende Hinterflanke. Letztere fällt je-\n\ndoch nicht bis zur vertikalen Hinterfläche des Torelementes ab, sondern endet \n\nauf einer horizontalen Fläche, welche durch den stirnseitigen Abschluss des \n\nTorelementes bzw. des an dieses angeschlagenen Metallprofils gebildet wird \n\n(Merkmal 3). Das Gelenk des Scharniers (91) ist auf der Hinterfläche der Tor-\n\nelemente angeordnet und wird somit nicht vollständig von einer hinteren Aus-\n\nnehmung aufgenommen (Merkmal 8). Zudem offenbart die Entgegenhaltung \n\nnicht, wie das Hubgliedertorblatt in der Torkonstruktion geführt ist (Merkmal 2). \n\n67 \n\nb) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht auch nicht aus der US-\n\nPatentschrift 3 891 021 (Anlage K 3) hervor. Dieser Veröffentlichung konnte der \n\nFachmann ein Hubgliedertor mit den Merkmalen 1 und 2 entnehmen, wie sich \n\nohne weiteres aus den nachfolgend gezeigten Figuren 1 bis 4 ergibt: \n\n68 \n\nAm oberen Rand weisen die Torelemente (panel sections 24, 26, 28) ei-\n\nnen lippenartig geformten Abschnitt (lip portion 36) auf, während sie am unte-\n\nren Rand über einen schulterartig geformten Abschnitt (shoulder portion 42) \n\nverfügen. Wie aus Figur 3 der Entgegenhaltung ersichtlich, haben der lippenar-\n\ntig und der schulterartig geformte Abschnitt (lip portion 36, shoulder portion 42) \n\neinen gleich dimensionierten bogenförmigen Querschnitt und greifen in zu-\n\nsammengesetztem Zustand derart ineinander, dass der schulterartig geformte \n\nAbschnitt (shoulder portion 42) auf dem lippenartig geformten Abschnitt (lip por-\n\ntion 36) gleiten kann (vgl. Anlage K 3, Sp. 6, Z. 24 ff.). Der lippenartige Ab-\n\nschnitt (lip portion 36) des Torelementes (panel section 26) ist zwar ein Vor-\n\nsprung, aber nicht \"zahnartig\" und erst recht nicht \"bezüglich der Tormittenebe-\n\nne im Wesentlichen symmetrisch\" ausgebildet (Merkmal 6). Der schulterartige \n\nAbschnitt (shoulder portion 42) des Torelementes (panel section 24) ist keine \n\ndem Vorsprung des benachbarten Torelementes angepasste Vertiefung \n\n(Merkmal 7), weil diese, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, of-\n\nfensichtlich nicht zur gegenseitigen Abstützung des jeweils benachbarten Tor-\n\nelements geeignet sind (Gutachten S. 31). Darüber hinaus sind zwar der Bol-\n\nzen und die Zylinder des Scharniergelenks (hinge pin 74, barrel portions 72, \n\n74) von der Ausnehmung (recess 40) aufgenommen (vgl. auch Anlage K 3, \n\nSp. 3, Z. 35 ff.; Patentanspruch 1 c, Sp. 8, Z. 55 f.; Figur 2), nicht aber die Kan-\n\nten des Scharniers sowie dessen rückwärtige Flächen, die auf den Rückfronten \n\nder Torelemente (panel section 24, 26) angeordnet sind, so dass das Gelenk \n\ndes Scharniers im Ergebnis nur teilweise in der hinteren Ausnehmung aufge-\n\nnommen ist. Zudem führt die teilweise Aufnahme des Gelenks in die hintere \n\nAussparung (recess 40) aufgrund der in den Figuren 2 und 5 gezeigten zentri-\n\nschen Anordnung des bogenförmigen Vorsprungs (lip portion 36) und der Bau-\n\nteile des Scharniers (hinge pin 74, barrel portions 72, 74) zu keiner Annäherung \n\nan den Vorsprung. Eine solche Annäherung wird nach den Ausführungen des \n\ngerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 44) erst durch eine Verringerung \n\ndes Radius des Vorsprungs bewirkt. \n\n69 \n\n2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des 3. Hilfs-\n\nantrags wird auch nicht durch den aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt \n\n(§§ 81, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 PatG) \n\n70 \n\nAusgehend von der in den Figuren 25 und 26 der US-Patentschrift \n\n2 372 792 gezeigten und in deren Beschreibung erläuterten Ausgestaltung er-\n\ngab es sich für den Fachmann nicht, den zahnartigen Vorsprung (95) nach \n\nMaßgabe der Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung \n\ndes 3. Hilfsantrags umzugestalten. Der Fachmann sah sich bereits deshalb \n\nnicht dazu veranlasst, die Hinterflanke des zahnartigen Vorsprungs (95) von \n\nder Zahnspitze bis zur Hinterfläche des Elementes abfallen zu lassen (Merk-\n\nmal 3) bzw. den zahnartigen Vorsprung (95) bezüglich der Tormittenebene im \n\nWesentlichen symmetrisch auszubilden (Merkmal 6), weil die in der Entgegen-\n\nhaltung offenbarte Lösung es bereits aufgrund der in etwa bogenförmigen Aus-\n\ngestaltung des zahnartigen Vorsprungs (95) und der diesem entsprechenden \n\nAusnehmung (93) vorteilhaft ermöglicht, dass beim Verschwenken der Torele-\n\nmente (89, 90) im Bogenbereich der Führungsbahn bloß ein Öffnungsabstand \n\n(d) auftritt, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt (vgl. Anlage K 7, S. \n\n6, l. Sp., Z. 45 ff.). Der gerichtliche Sachverständige hat dies durch seine An-\n\ngabe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass im Hinblick auf den Fin-\n\ngerschutz wie auf die zuverlässige Abdichtung aus fachlicher Sicht keinerlei \n\nDefizite der aus dem US-Patent bekannten Stirnseitengestaltung zu erkennen \n\nwaren. \n\n71 \n\nDem steht auch nicht entgegen, dass dem Fachmann in dem 1983 be-\n\nkannt gemachten deutschen Gebrauchsmuster 83 01 609 (Anlage K 11) im \n\nHinblick auf benachbarte Rollladenelemente mitgeteilt wird, dass die Ausgestal-\n\ntung der oberen Stirnseite der Elemente mit von der Spitze beidseits bis zur \n\nVorder- bzw. Hinterfläche abfallenden Flächen verhindert, dass Wasser, das \n\nzwischen die Flächen gelangt ist, durch die Neigung der Flächen wieder ablau-\n\nfen kann. Denn zum Einen verhindert bereits der an der Vorderseite angeord-\n\nnete zahnartige Vorsprung (95) des in den Figuren 25 und 26 der US-Patent-\n\nschrift gezeigten Elementes, dass beim gegenseitigen Verschwenken der Ele-\n\nmente überhaupt Wasser den Bereich hinter dem zahnartigen Vorsprung errei-\n\nchen kann. Aber selbst wenn es der Fachmann gleichwohl noch, den Gedan-\n\nken aus dem deutschen Gebrauchsmuster aufgreifend, für erforderlich gehalten \n\nhaben sollte, die hintere Flanke des zahnartigen Vorsprungs (95) in Abände-\n\nrung der Offenbarung aus der US-Patentschrift bis zur Hinterfläche des Ele-\n\nmentes abfallend auszugestalten, hätte er immer noch keine Veranlassung ge-\n\nhabt, den zahnartigen Vorsprung bezüglich der Tormittenebene im Wesentli-\n\nchen symmetrisch auszugestalten. \n\n72 \n\nVor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Feststellungen \n\ndazu, ob es für den Fachmann nahegelegen hat, wenigstens das Gelenk des \n\nScharniers (91) des in den Figuren 25 und 26 der US-Patentschrift gezeigten \n\nElementes so anzuordnen, dass es vollständig in einer hinteren Ausnehmung \n\naufgenommen ist (Merkmal 8). \n\n73 \n\nV. Der Klägerin zu 3 kann auch nicht in dem - erstmals in der mündli-\n\nchen Verhandlung vorgebrachten - Argument zugestimmt werden, dass der \n\nBeklagten ein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung des Streitpa-\n\ntents in der Fassung des 3. Hilfsantrags unter dem Gesichtspunkt der Doppel-\n\npatentierung fehle, wenn das Patent 39 04 918, dem die Stammanmeldung \n\nzugrunde liegt, aus der das vorliegende Streitpatent durch Teilung hervorge-\n\ngangen ist, in dem zu dem hiesigen Verfahren parallelen Berufungsnichtig-\n\nkeitsverfahren X ZR 27/06 in der Fassung des Urteils des Bundespatentge-\n\nrichts vom 28. September 2005 vom Senat aufrechterhalten wird. \n\n74 \n\nZwar hat der Senat am Tag der Verkündung des hiesigen Urteils in dem \n\nparallelen Berufungsnichtigkeitsverfahren X ZR 27/06 die Berufung gegen das \n\nUrteil des Bundespatentgerichts vom 28. September 2005 zurückgewiesen und \n\ndamit das Patent in dieser Fassung aufrechterhalten. Die Klägerin zu 3 über-\n\nsieht in ihrer Argumentation jedoch, dass von einer Doppelpatentierung schon \n\ndeshalb nicht die Rede sein kann, weil sich einerseits Patentanspruch 1 des \n\nPatents 39 04 918 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom \n\n28. September 2005 und Patentanspruch 1 des hiesigen Streitpatents in der \n\nFassung des 3. Hilfsantrags der Beklagten darin unterscheiden, dass in erstge-\n\nnanntem gefordert wird, dass der am oberen Rand jedes Torelementes befind-\n\nliche zahnartige Vorsprung eine von der Vorderfläche des Torelementes aus-\n\ngehende, bis zur Zahnspitze ansteigende (abfallende) Vorderflanke aufweist, \n\nwährend in letztgenanntem lediglich vorgesehen ist, dass die Vorderflanke bis \n\nzur Spitze ansteigt. Nach der Lehre aus Patentanspruch 1 des hiesigen Streit-\n\npatents ist es also dem Fachmann freigestellt, die Vorderflanke des zahnarti-\n\ngen Vorsprungs nicht von der Vorderfläche des Torelementes ausgehen zu \n\nlassen, sondern etwa von einer horizontalen Randfläche am oberen Rand des \n\nTorelementes. \n\n75 \n\nAndererseits lehrt allein Patentanspruch 1 des hiesigen Streitpatents, \n\ndas Gelenk des Scharniers vollständig in der hinteren Ausnehmung aufzuneh-\n\nmen, wodurch die Schwenkachse dem Vorsprung bzw. der Vertiefung angenä-\n\nhert ist und vor der Hinterfläche der Torelemente zu liegen kommt. Der Lehre \n\naus Patentanspruch 1 des Patentes 39 04 918 in der Fassung des Urteils des \n\nBundespatentgerichts vom 28. September 2005 steht es also nicht entgegen, \n\ndas Gelenk des Scharniers nicht vollständig in die hintere Ausnehmung aufzu-\n\nnehmen, so wie dies beispielsweise in den oben wiedergegebenen Figuren 2, 3 \n\nund 6 der Streitpatentanmeldung gezeigt ist, welche identisch mit den Figuren \n\n2, 3 und 6 des Patents 39 04 918 sind. \n\n76 \n\nEs ist mithin weder eine Identität des Gegenstandes von Patentanspruch \n\n1 des Patentes 39 04 918 mit dem des Streitpatentes festzustellen, noch ist \n\ndies umgekehrt der Fall. Der Tatbestand der Doppelpatentierung ist nicht ge-\n\ngeben. Vor diesem Hintergrund kann es mangels Entscheidungsrelevanz da-\n\nhingestellt bleiben, ob der Kläger im Nichtigkeitsverfahren bei eingeschränkter \n\nVerteidigung des Streitpatents durch den Beklagten überhaupt zulässigerweise \n\ngeltend machen kann, dass dem Beklagten das Rechtsschutzinteresse an der \n\neingeschränkten Aufrechterhaltung des Patents unter dem Gesichtspunkt der \n\nDoppelpatentierung fehlt (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an einer \n\nmehrfachen identischen Patentierung im Erteilungsverfahren: Sen.Beschl. v. \n\n14.3.2006 - X ZB 5/04, GRUR 2006, 748, 750 - Mikroprozessor; Benkard/\n\nMelullis, PatG, 10. Aufl., § 1 PatG, Rdn. 74i). \n\n77 \n\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 97, \n\n91, 92, 101 ZPO. \n\nScharen \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nAsendorf ist in Ruhestand ge- \ntreten und kann deshalb nicht \nunterschreiben. \n\n Scharen \n\n Gröning \n\nBerger \n\nGrabinski \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 29.09.2005 - 2 Ni 9/04","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-22/x-zr-28-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":7},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-22/x-zr-28-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:27.919863+00:00"}}