{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__27-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-12-22","aktenzeichen":"X ZR 27/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Dezember 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Hubgliedertor I PatG §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 27/06 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n22. Dezember 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHubgliedertor I \n\nPatG §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 \n\nEine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich \nfür den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener \nÜberlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis \ngenommen hatte. \n\nBGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 27/06 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen \n\nund die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie von der Nebenintervenientin unterstützte Berufung der Beklag-\n\nten gegen das am 28. September 2005 verkündete Urteil des \n\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen, mit Ausnahme der durch \n\ndie Nebenintervention entstandenen Kosten, welche die Nebenin-\n\ntervenientin zu tragen hat. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war bis zum 7. November 2006 eingetragene Inhaberin des \n\ndeutschen Patents 39 04 918 (Streitpatents), das ein \"Hubgliedertor\" betrifft. \n\nSeitdem ist die H. KG B. , die dem Berufungsverfahren auf Sei- \n\nten der Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten ist, als neue Inhaberin \n\ndes Streitpatents eingetragen. \n\n2 \n\nDas Streitpatent nimmt die österreichische Prioritätsanmeldung 391/88 \n\nvom 18. Februar 1988 in Anspruch. Aus ihm ist durch Teilung unter anderem \n\ndas deutsche Patent 39 43 782 hervorgegangen, welches Gegenstand eines \n\nparallel vor dem Senat unter dem Aktenzeichen X ZR 28/06 geführten Nichtig-\n\nkeitsberufungsverfahrens ist. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung \n\n8 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: \n\n\"Hubgliedertor mit einer Mehrzahl tafelförmiger Torelemente, die \nmittels Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um horizontal ver-\nlaufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind, wobei das \nTor mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen in seitlichen Füh-\nrungsbahnen gleitet, die das Tor aus einer vertikalen Geschlossen-\nstellung über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen, \nan dem oberen (unteren) Rand (5) jedes Torelements (1) ein zahn-\nartiger Vorsprung (7) vorgesehen ist und an dem unteren (oberen) \nRand (6) zumindest eine dem Vorsprung des benachbarten Ele-\nments (1') angepasste Vertiefung (13) vorgesehen ist, dadurch ge-\nkennzeichnet, dass der zahnartige Vorsprung (7) eine von der Vor-\nderfläche (8) des Elements (1) ausgehende, bis zur Zahnspitze (9) \nansteigende (abfallende) Vorderflanke (10) und eine von der Zahn-\nspitze bis zu Hinterfläche (11) des Elements (19) abfallende (an-\nsteigende) Hinterflanke (12) aufweist, wobei beim Verschwenken \nder Elemente (1, 1') im Bogenbereich der Führungsbahn (4) bloß \nein Öffnungsabstand (d) auftritt, der das Einklemmen eines Fingers \nausschließt.\" \n\n3 \n\nDie Klägerin hat das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen \n\nund darin geltend gemacht, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 über \n\nden Inhalt der beim Patentamt ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus-\n\ngehe. Sie hat zudem vorgebracht, dass das Streitpatent gegenüber dem Stand \n\nder Technik, wie ihn u.a. die deutsche Offenlegungsschrift 37 26 699 A1 (Anla-\n\nge 6) - als nach § 3 Abs. 2 PatG zu berücksichtigender Stand der Technik - \n\nsowie die US-Patentschriften 2 372 792 (Anlage 7) und 3 891 021 (Anlage 16) \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nbildeten, nicht patentfähig sei, und beantragt, das Streitpatent in vollem Um-\n\nfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nich-\n\ntig erklärt, dass es folgende Fassung erhalten hat: \n\na) In Patentanspruch 1 werden hinter die Worte \"dadurch gekennzeich-\n\nnet, dass der\" die Worte \"bezüglich der Tormittenebene im wesentlichen sym-\n\nmetrische\" eingefügt. \n\nb) An diesen Patentanspruch 1 schließen sich mit unmittelbarem oder \n\nmittelbarem Rückbezug die Patentansprüche 2 bis 7 an. \n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. \n\nDie Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das ange-\n\nfochtene Urteil zurückzuweisen. \n\nIm Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. F. , Fachhochschule \n\nR. , Leiter des Studiengangs Produktionstechnik, ein schriftliches Gut- \n\nachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt \n\nhat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie zulässige, von der Nebenintervenientin unterstützte Berufung der \n\nBeklagten hat keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent zu \n\nRecht teilweise für nichtig erklärt. \n\n11 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft ein Hubgliedertor. Bei diesen werden die \n\nTorelemente im Umlenkbereich vom horizontalen zum vertikalen Verlauf ge-\n\ngenseitig verschwenkt, so dass sich deren obere bzw. untere Ränder zunächst \n\nvoneinander entfernen und dann wieder zusammenkommen. Hierbei besteht \n\ndie Gefahr, dass Finger eines Benutzers eingeklemmt werden und es zu Ver-\n\nletzungen kommt. \n\n12 \n\nNach den Angaben des Streitpatents waren zwar, etwa aus der österrei-\n\nchischen Patentschrift 382 423, Möglichkeiten bekannt, derartige Verletzungen \n\nzu vermeiden. Diese waren jedoch verhältnismäßig kostspielig in der Herstel-\n\nlung oder aus optischen Gründen unerwünscht. Der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 21 06 063 und der österreichischen Patentschrift 369 129 konnte zwar \n\nentnommen werden, die einander zugewandten Ränder von Torelementen ab-\n\nzustufen, um im Bereich der Schließstelle eine bessere Wärmedämmung zu \n\nerreichen. Dabei war jedoch kein Fingerschutz vorgesehen. \n\n13 \n\nAus der US-Patentschrift 3 941 180 war es nach den weiteren Erläute-\n\nrungen des Streitpatents bekannt, bei einem Hubgliedertor die Vorderflanke \n\neines zahnartigen Vorsprungs konvex gekrümmt bis zur Zahnspitze ansteigend \n\nauszubilden. Der Fuß des zahnartigen Vorsprungs endete allerdings auf einer \n\nhorizontalen Schwelle, auf der sich bei fluchtenden Torelementen ein am Ende \n\nder gegenüberliegenden Vertiefung des benachbarten Torelements ausgebil-\n\ndeter Fuß abstützte. Hierbei war es möglich, dass bei sich schließendem Tor \n\nein Finger des Benutzers zwischen die Schwelle und den Fuß geriet. \n\n14 \n\nWeitere Ausführungen von Hubgliedertoren, bei denen die Gefahr be-\n\nstand, dass Finger eingeklemmt werden, waren aus den US-Patentschriften \n\n2 871 932 und 3 967 671 bekannt. \n\n15 \n\n2. Durch das Streitpatent soll ein Hubgliedertor geschaffen werden, bei \n\ndem eine gute Abdichtung zwischen den Elementen gegeben ist und Finger-\n\nverletzungen im Umlenkbereich der Torelemente vermieden werden. \n\n16 \n\n3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fas-\n\nsung ein Hubgliedertor, dessen Merkmale wie folgt unterteilt werden können: \n\n(1) Hubgliedertor mit einer Mehrzahl tafelförmiger Torelemente \n(1), die mittels Gelenken (2), Scharnieren oder dergleichen um \nhorizontal verlaufende Schwenkachsen (a) miteinander ver-\nbunden sind; \n\n(2) das Tor gleitet mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen (3), \nin seitlichen Führungsbahnen (4), die das Tor aus einer verti-\nkalen Geschlossenstellung über einen Bogen in eine horizon-\ntale Offenstellung führen; \n\n(3) an dem oberen (unteren) Rand (5) jedes Torelementes (1) ist \n\nein zahnartiger Vorsprung (7) vorgesehen; \n\n(4) an dem unteren (oberen) Rand (6) jedes Torelementes (1) ist \nzumindest eine dem Vorsprung des benachbarten Torelemen-\ntes (1) angepasste Vertiefung (13) vorgesehen; \n\n(5) der zahnartige Vorsprung (7) weist eine von der Vorderfläche \n(8) des Torelementes (1) ausgehende, bis zur Zahnspitze (9) \nansteigende (abfallende) Vorderflanke (10) auf; \n\n(6) der zahnartige Vorsprung (7) weist eine von der Zahnspitze \n(9) bis zur Hinterfläche (11) des Torelementes (1) abfallende \n(ansteigende) Hinterflanke (12) auf; \n\n(7) beim Verschwenken der Torelemente (1, 1') im Bogenbereich \nder Führungsbahn (4) tritt bloß ein Öffnungsabstand (d) auf, \nder das Einklemmen eines Fingers ausschließt. \n\n17 \n\n4. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Zeichnungen des Streit-\n\npatents zeigt in schematischer Seitenansicht ein Hubgliedertor, das eine Mehr-\n\nzahl von tafelförmigen Torelementen (1) aufweist, die mittels Gelenken (2) um \n\nhorizontal verlaufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind. Das Tor \n\ngleitet dabei mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen (3), in seitlichen Füh-\n\nrungsbahnen (4), die das Tor aus einer vertikalen Geschlossenstellung in eine \n\nhorizontale Offenstellung führen (Merkmale 1 und 2). \n\n18 \n\nIn den anschließend eingerückten Figuren 2 bis 5 der Zeichnungen des \n\nStreitpatents sind beispielhaft Torelemente (1) in unterschiedlichen Ausgestal-\n\ntungen abgebildet, bei denen an dem oberen Rand (5) ein zahnartiger Vor-\n\nsprung (7) und an dem unteren Rand (6) eine dem Vorsprung des benachbar-\n\nten Torelementes (1) (nicht gezeigt in Figur 4) angepasste Vertiefung (13) vor-\n\ngesehen sind (Merkmale 3 und 4). \n\n19 \n\nWie durch die Figuren 2 bis 6 veranschaulicht, weist der zahnartige Vor-\n\nsprung (7) eine von der Vorderfläche (8) des Torelementes (1) ausgehende, bis \n\nzur Zahnspitze (9) ansteigende Vorderflanke (10), und eine von der Zahnspitze \n\n(9) bis zur Hinterfläche (11) des Torelementes (1) abfallende Hinterflanke (12) \n\nauf (Merkmale 5 und 6). Aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich um einen \n\nIngenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluss und mehrjährigen \n\nErfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Hubgliedertoren handelt, \n\ngrenzt sich die Lehre des Streitpatents mit den Vorgaben des Merkmals 5 von \n\nder im Stand der Technik aus der US-Patentschrift 3 941 180 bekannten Aus-\n\ngestaltung ab, bei der die Gefahr von Fingerquetschungen bestand, weil der \n\nFuß des zahnartigen Vorsprungs auf einer horizontalen Schwelle endete, auf \n\ndie sich bei Schließen des Tores und nach Erreichen des Umlenkpunktes ein \n\nam Ende der gegenüberliegenden Vertiefung des benachbarten Torelements \n\nausgebildeter Fuß zubewegte, um sich dort in der Geschlossen-Stellung abzu-\n\nstützen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 5). Dieser Gefahr wird nach Merkmal 5 \n\ndadurch begegnet, dass die die ansteigende Vorderflanke - ohne Zwischen-\n\nschaltung einer horizontalen Fläche, auf welcher ein Finger mit Einklemmge-\n\nfahr abgelegt werden könnte - unmittelbar von der Vorderfläche des Torele-\n\nmentes ausgeht. In den Vorteilsangaben der Beschreibung heißt es hierzu er-\n\nläuternd, dass die von der Vorderfläche des Torelementes ansteigende Vorder-\n\nflanke zur Folge hat, dass im Öffnungsbereich eingreifende Finger leicht abrut-\n\nschen und nicht im gefährlichen Bereich \"hängenbleiben\" (Streitpatentschrift, \n\nAbs. 9, 13 a.E.). \n\n20 \n\nSo wie sich dem Fachmann im Hinblick auf die Vorderflanke des zahnar-\n\ntigen Vorsprungs erschließt, dass diese unmittelbar von der Vorderfläche des \n\nTorelementes ausgeht, ergibt sich für ihn im Hinblick auf die Hinterfläche, dass \n\ndiese erfindungsgemäß von der Zahnspitze unmittelbar bis zur Hinterfläche des \n\nTorelementes abfallen soll. Zwar erkennt der Fachmann, dass die Gefahr eines \n\n\"Hängenbleibens\" von Fingern auf der Hinterseite des Tores nicht besteht, weil \n\ndie die Torelemente miteinander verbindenden Gelenke, Scharniere oder der-\n\ngleichen an der Hinterfläche angeordnet sind und deshalb bei Umlenkung des \n\nTores auf dieser Seite kein Öffnungsbereich entstehen kann. Dessen ungeach-\n\ntet enthält Merkmal 6 jedoch keinen Anhalt dafür, dass sich - im Unterschied zu \n\nden Vorgaben des Merkmals 5, die einen unmittelbaren Übergang von der \n\nVorderfläche zur Vorderflanke vorschreiben - an die abfallende Hinterflanke \n\ndes zahnartigen Vorsprungs nicht direkt die Hinterfläche des Torelementes an-\n\nschließen muss, sondern etwa eine dazwischen angeordnete horizontale Flä-\n\nche an der Stirnseite des Torelementes möglich ist. Vielmehr sieht der Wortlaut \n\ndes Merkmals 6 ausdrücklich vor, dass die Hinterflanke des zahnartigen Vor-\n\nsprungs bis zur Hinterfläche abfällt, so wie es nach Merkmal 5 erforderlich ist, \n\ndass die ansteigende Vorderflanke von der Vorderfläche des Torelements aus-\n\ngeht. Der Fachmann wird zu diesem Verständnis auch deshalb gelangen, weil \n\nansonsten, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten über-\n\nzeugend ausgeführt hat, Merkmal 6 lediglich eine Selbstverständlichkeit be-\n\nschreiben würde, weil die Hinterflanke des zahnartigen Vorsprungs zwangsläu-\n\nfig an der Hinterseite des Torelementes enden muss (Gutachten, S. 23, 35). \n\n21 \n\nDie Verzahnung zwischen den Torelementen bewirkt zudem eine gute \n\nAbdichtung durch das Tor im geschlossenen Zustand und ist mit einem Zen-\n\ntriereffekt verbunden, der Toleranzen der Elemente und/oder der seitlichen \n\nFührungen ausgleichen kann (Streitpatentschrift, Abs. 9). \n\n22 \n\nDarüber hinaus soll eine gute gegenseitige Abstützung der Elemente \n\ngewährleistet sein, die sich insbesondere auswirken kann, wenn einzelne Ele-\n\nmente durch Einschneiden von Glaslichten geschwächt sind (Streitpatent-\n\nschrift, Abs. 9). Aus Sicht des Fachmanns haben daher der zahnartige Vor-\n\nsprung des einen Torelementes und die an diesen angepasste Vertiefung des \n\nanderen Torelementes auch geeignet zu sein, sich gegenseitig abzustützen \n\n(vgl. auch Gutachten, S. 22, 31). \n\n23 \n\nSchließlich ist vorgesehen, dass beim Verschwenken der Torelemente \n\n(1, 1') im Bogenbereich der Führungsbahn (4) bloß ein Öffnungsabstand (d) \n\nauftritt, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt (Merkmal 7). Dabei wird \n\n- wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten bestätigt hat (Gut-\n\nachten, S. 10) - der Fachmann unter dem Öffnungsabstand (d) den Abstand \n\nverstehen, der bei einem gegenseitigen Verschwenken zweier benachbarter \n\nTorelemente zwischen der oberen Kante des zahnartigen Vorsprungs des ei-\n\nnen Torelementes und der Vorderflanke des anderen Torelementes entsteht, \n\nsolange die obere Kante des Vorsprungs von der Vorderflanke der Vertiefung \n\nabgedeckt wird. Wird die obere Kante des Vorsprungs nicht mehr von der Vor-\n\nderflanke der Vertiefung abgedeckt, liegt der in Merkmal 7 genannte Öffnungs-\n\nabstand in dem direkten Abstand zwischen der vorderen Unterkante der Vertie-\n\nfung und der oberen Kante des Vorsprungs. Denn dieses sind die beiden Situa-\n\ntionen, in denen die Gefahr besteht, dass Finger des Benutzers im Öffnungsbe-\n\nreich zweier benachbarter Torelemente eingeklemmt werden können. Entspre-\n\nchend wird in der Beschreibung des Streitpatents im Hinblick auf die oben wie-\n\ndergegebene beispielhafte Darstellung in Figur 3 ausgeführt, dass z.B. durch \n\neine entsprechende Einstellung der Schwenkachse (a) ein derart kleiner Ab-\n\nstand (von etwa 4 mm) eingestellt werden könne, dass keine Finger zwischen \n\ndie Ränder benachbarter Elemente gelangen und verletzt werden können \n\n(Streitpatentschrift, Abs. 13). \n\n24 \n\nII. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten \n\nFassung geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§§ 81, 22 \n\nAbs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). \n\n25 \n\n1. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand \n\ndes erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu verglei-\n\nchen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche bestimmte \n\nLehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der In-\n\nhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu ent-\n\nnehmen, ohne dass den Patentansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene \n\nBedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für \n\nden Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vorn-\n\nherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (Sen.Urt. v. \n\n21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Unzulässige Erweiterung; v. \n\n23.10.2007 - X ZR 104/06 Tz. 14). \n\n26 \n\nDer Gegenstand der Anmeldung kann daher im Erteilungsverfahren bei \n\nder Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche Ände-\n\nrung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung \n\nführen (BGHZ 110, 123, 125 f. - Spleißkammer). Der Patentanspruch darf nicht \n\nauf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung \n\naus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ \n\n(Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufs-\n\nwagen II). Das ist jedoch bei Patentanspruch 1 des Streitpatents der Fall. \n\n27 \n\n2. Dem Fachmann wird in den Anmeldungsunterlagen an keiner Stelle \n\noffenbart, dass Gegenstand der Erfindung auch ein Hubgliedertor sein soll, bei \n\ndem der zahnartige Vorsprung, der an dem oberen (unteren) Rand eines jeden \n\nTorelementes vorgesehen ist, auch nicht \"bezüglich der Tormittenebene im \n\nWesentlichen symmetrisch\" ausgestaltet sein kann. \n\n28 \n\nIn der allgemeinen Beschreibung der Anmeldung wird dem Fachmann \n\nausgehend von Angaben zum Stand der Technik mitgeteilt, dass es ein Ziel der \n\nErfindung ist, ein Hubgliedertor zu schaffen, bei dem eine gute Abdichtung zwi-\n\nschen den Elementen gegeben ist und Fingerverletzungen im Umlenkbereich \n\nder Torelemente vermieden werden können (Streitpatentanmeldung, Sp. 1, \n\nZ. 41 ff.). Dieses Ziel soll sich nach den weiteren Erläuterungen der allgemei-\n\nnen Beschreibung mit einem Hubgliedertor der im Stand der Technik bekann-\n\nten Art (entspricht einem Hubgliedertor nach Maßgabe der Merkmale 1 und 2 \n\ndes Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung) erreichen lassen, \"bei wel-\n\nchem erfindungsgemäß an dem oberen (unteren) Rand jedes Torelementes ein \n\nbezüglich der Tormittenebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vor-\n\nsprung vorgesehen ist\" sowie weitere Merkmale (diese sind identisch mit den \n\nMerkmalen 5, 6 und 7 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung) vorhan-\n\nden sind (Streitpatentanmeldung, Sp. 1, Z. 46 ff.). \n\n29 \n\nDer Fachmann wird in der Anmeldung sodann dahin belehrt, dass es die \n\nerfindungsgemäße Ausgestaltung der oberen bzw. unteren Ränder der Torele-\n\nmente ermöglicht, die Schwenkachse so zu legen, dass sich auch im Bogenbe-\n\nreich der Führungsbahnen bloß ein geringer Öffnungsabstand zwischen be-\n\nnachbarten Torelementen, beispielsweise 4 mm, ergibt, wodurch Finger nicht \n\nversehentlich in den Öffnungsbereich gelangen können. Neben weiteren sich \n\nunzweifelhaft nicht auf die \"im Wesentlichen symmetrische\" Ausgestaltung des \n\nzahnartigen Vorsprungs beziehenden Vorteilsangaben wird dem Fachmann \n\nzudem erläutert, dass die symmetrische Ausbildung zu einer Produktionsver-\n\neinfachung besonders bei der Herstellung jedes Elementes aus zwei Blech-\n\nschalen führt, da diese dann völlig gleich ausgebildet werden können (Streitpa-\n\ntentanmeldung, Sp. 1, Z. 60 ff.). \n\n30 \n\nDie in den Figuren 4 bis 6 (entsprechen den oben wiedergegebenen Fi-\n\nguren 4 bis 6 des Streitpatents) gezeigten und in der Beschreibung der Anmel-\n\ndung erläuterten Ausführungsbeispiele weisen aus Sicht des Fachmanns einen \n\nstreng symmetrischen zahnartigen Vorsprung auf. Dem steht auch, wie der ge-\n\nrichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt und bei seiner An-\n\nhörung bestätigt hat, nicht entgegen, dass bei der Darstellung in Figur 4 die \n\nbeiden das Torelement bildenden Blechschalen in den Überlappungsbereichen \n\ndes zahnartigen Vorsprungs am oberen Rand bzw. der entsprechenden Vertie-\n\nfung am unteren Rand geringe Symmetrieabweichungen aufweisen. Denn dem \n\nFachmann wird in der Beschreibung gerade im Hinblick auf das in Figur 4 ge-\n\nzeigte Ausführungsbeispiel erläutert, dass die Blechschalen (16, 17) zur Ver-\n\neinfachung der Herstellung völlig identisch ausgebildet sein können (Streitpa-\n\ntentanmeldung, Sp. 3, Z. 24 ff.). Zudem ist diesem aufgrund seines Fachwis-\n\nsens geläufig, dass die Elementschalen hinreichend flexibel sind, um im mon-\n\ntierten Zustand des Elements einen praktisch symmetrischen Formzustand an-\n\nzunehmen. \n\n31 \n\nBei der in den Figuren 2 und 3 gezeigten Ausgestaltung ist an der Vor-\n\nderseite eine Ausnehmung (15) im Bereich der benachbarten Elemente (1, 1') \n\nvorgesehen, um - wie in der Beschreibung erläutert wird (Streitpatentanmel-\n\ndung, Sp. 3, Z. 12 ff.) - das Erscheinungsbild des geschlossenen Tores zu \n\nverbessern. Die Ausnehmung wird einerseits durch die abgeschrägte vorder-\n\nseitige Kante des oberen Elementes und andererseits durch die im unteren Be-\n\nreich abgeflachte vorderseitige Flanke des zahnartigen Vorsprungs des unte-\n\nren Elementes gebildet. Da nur die vorderseitige, nicht aber auch die rückseiti-\n\nge Flanke in ihrem unteren Bereich abgeflacht ist, ist der zahnartige Vorsprung \n\nnicht völlig symmetrisch ausgebildet. Der Fachmann wird in dieser Ausgestal-\n\ntung jedoch ein Beispiel für einen im Wesentlichen symmetrischen zahnartigen \n\nVorsprung erkennen. \n\n32 \n\nKein einziges der in den ursprünglichen Unterlagen offenbarten Ausfüh-\n\nrungsbeispiele zeigt jedoch ein Hubgliedertor, dessen Torelemente nicht zu-\n\nmindest einen solchermaßen bezüglich der Tormittenebene im Wesentlichen \n\noder gar streng symmetrisch ausgestalteten zahnartigen Vorsprung aufweisen. \n\n33 \n\nIn Patentanspruch 1 der Anmeldung ist dann ebenfalls vorgesehen, \n\ndass an dem oberen (unteren) Rand jedes Torelements ein bezüglich der Tor-\n\nmittenebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung ausgebil-\n\ndet sein soll. Die weiteren Patentansprüche 2 bis 7 der Anmeldung nehmen \n\nmittelbar oder unmittelbar Bezug auf Patentanspruch 1 und beinhalten damit \n\nals auf diesen bezogene Unteransprüche gleichermaßen das Merkmal, dass an \n\ndem oberen (unteren) Rand jedes Torelements ein bezüglich der Tormitten-\n\nebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung ausgebildet sein \n\nsoll. In Patentanspruch 6 wird darüber hinaus gefordert, dass jedes Element (1, \n\n1') aus zwei identisch ausgebildeten Blechschalen (16, 17) besteht, was eine \n\nbezüglich der Tormittenebene streng symmetrische Ausgestaltung des zahnar-\n\ntigen Vorsprungs impliziert. \n\n34 \n\n3. a) Die Beklagte und die Nebenintervenientin meinen demgegenüber, \n\nder Fachmann werde erkennen, dass die im Wesentlichen bezüglich der Tor-\n\nmittenebene symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs allein dazu \n\ndiene, Produktionsvereinfachungen zu ermöglichen, weil die Blechschalen \n\ndann völlig gleich ausgebildet werden können, während durch eine solche \n\nAusbildung nichts zur Lösung der weiteren der Erfindung zugrundeliegenden \n\nProbleme - insbesondere dem Problem des Fingerklemmschutzes - beigetra-\n\ngen werde. Es sei daher nicht notwendig, dieses Teilmerkmal im Hauptan-\n\nspruch zu belassen. Vielmehr betreffe selbiges einen selbständigen, unabhän-\n\ngigen Erfindungskomplex, der ohne weiteres vom Hauptanspruch abgetrennt \n\nwerden könne. \n\n35 \n\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte und die \n\nNebenintervenientin übersehen, dass nach den Angaben der Beschreibung \n\nerst die streng symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs zu einer \n\nProduktionsvereinfachung, insbesondere bei der Herstellung jedes Elementes \n\naus zwei Blechschalen führt, weil diese dann \"völlig gleich\" ausgebildet werden \n\nkönnen (Streitpatentanmeldung, Sp. 2, Z. 9 ff.; Patentanspruch 6), so wie dies \n\nin der Anmeldung im Hinblick auf das in Figur 4 gezeigte Ausführungsbeispiel \n\nerläutert wird (vgl. Streitpatentanmeldung, Sp. 3, Z. 24 ff.). Ist der zahnartige \n\nVorsprung jedoch zur Tormittenebene nicht streng symmetrisch, sondern ledig-\n\nlich \"im Wesentlichen\" symmetrisch ausgebildet, so wie dies in den Figuren 2 \n\nund 3 gezeigt und in der Beschreibung der Anmeldung erläutert wird, bedarf es \n\nunterschiedlicher Arbeitsvorgänge, um die beiden Schalen für ein Torelement \n\nherzustellen. Für den Fachmann ergab sich daraus, dass nach dem Offenba-\n\nrungsgehalt der Anmeldung mit dem Merkmal des bezüglich der Tormittenebe-\n\nne im Wesentlichen symmetrischen zahnartigen Vorsprungs erfindungsgemäß \n\nnicht ausschließlich Produktionsvereinfachungen erreicht werden sollen und es \n\nsich infolgedessen dabei auch nicht um einen selbständigen, unabhängigen \n\nErfindungskomplex handelt, der ohne weiteres vom Hauptanspruch abgetrennt \n\nwerden kann. \n\n36 \n\nb) Die Beklagte und die Nebenintervenientin sind des Weiteren der An-\n\nsicht, dass der Fachmann bei einer Analyse der Anmeldung habe erkennen \n\nkönnen, dass die Symmetrie kein notwendiges Merkmal sei, wenn Fingerver-\n\nletzungen vermieden werden sollen. Zudem habe der Fachmann feststellen \n\nkönnen, dass der maximale Verschwenkwinkel bis zu dem Öffnungsabstand, \n\nder das Einklemmen eines Fingers ausschließt, bei allen in den Ursprungsun-\n\nterlagen angedeuteten Ausführungsformen der Erfindung besonders groß wird, \n\nwenn der Vorsprung gerade nicht symmetrisch ist. Zu einer solchen kritischen \n\nAnalyse des Inhalts der Ursprungsunterlagen sei der Fachmann dadurch ver-\n\nanlasst worden, dass diese neben einer formelhaften Wiedergabe des ur-\n\nsprünglich vorgelegten Anspruchs keine Erläuterungen zum erfinderischen Bei-\n\ntrag der symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs enthielten. \n\n37 \n\nAuch mit diesem Vorbringen vermögen die Beklagte und die Nebenin-\n\ntervenientin nicht durchzudringen. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in \n\nseinem Gutachten bestätigt, dass der maximal zulässige Verschwenkwinkel \n\n(das heißt der Winkel, bei dem der Öffnungsabstand (d) zwischen der Vorder-\n\nflanke der Vertiefung bzw. der vorderen Unterkante der Vertiefung des einen \n\nTorelementes und der oberen Kante des zahnartigen Vorsprungs des anderen \n\nTorelementes nur so groß ist, dass das Einklemmen eines Fingers ausge-\n\nschlossen ist [beispielsweise maximal 4 mm ist, vgl. Streitpatentanmeldung, \n\nSp. 1, Z. 60 ff.]) bei einer nicht-symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen \n\nVorsprungs im Vergleich mit einem symmetrischen Vorsprung verkleinert oder \n\nvergrößert werden kann (Gutachten, S. 11 ff., 15, 18). Dies hat der gerichtliche \n\nSachverständige in seinem Gutachten dadurch veranschaulicht, dass er bei-\n\nspielhaft ein Torelement mit einem bezüglich der Tormittenebene symmetri-\n\nschen zahnartigen Vorsprung, bei dem der Winkel der geraden Flanken auf \n\nbeiden Seiten 60° beträgt, mit Torelementen verglichen hat, bei denen die vor-\n\nderseitige Flanke des Vorsprungs um 5° bzw. 10° geneigt wurde, und Torele-\n\nmenten gegenüber gestellt hat, bei denen die hinterseitige Flanke des Vor-\n\nsprungs um 5° bzw. 10° geneigt wurde. Wie sich aus der nachfolgend wieder-\n\ngegebenen zeichnerischen Darstellung ergibt, verkürzt sich im Vergleich mit \n\nder symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs der Ver-\n\nschwenkwinkel bei den Beispielen, bei denen die Vorderflanke geneigt wurde, \n\nund vergrößert sich der Verschwenkwinkel bei den Beispielen, bei denen die \n\nHinterflanke geneigt wurde (Gutachten, S. 11): \n\n38 \n\nVor diesem Hintergrund erschloss es sich dem Fachmann, wie sich aus \n\nden weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt, dass \n\ndie symmetrische Gestaltung des zahnartigen Vorsprungs kein notwendiges \n\nMerkmal ist, um Fingerverletzungen zu vermeiden. \n\n39 \n\nDie Beklagte und die Nebenintervenientin übersehen jedoch, dass der \n\nFachmann diese Erkenntnisse nicht dem Offenbarungsgehalt der ursprüngli-\n\nchen Unterlagen entnehmen konnte, sondern sich selbige dem Fachmann \n\nnach Kenntnisnahme der Anmeldung erst aufgrund eigener von seinem Fach-\n\nwissen getragener Überlegungen erschlossen haben. Denn in den Anmel-\n\ndungsunterlagen findet sich weder ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass \n\nauch Torelemente mit einem bezüglich der Tormittenebene nicht im Wesentli-\n\nchen symmetrischen zahnartigen Vorsprung zur Erfindung gehören sollen, \n\nnoch handelte es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit, die aus Sicht des \n\nFachmanns ohne weiteres \"mitgelesen\" worden ist. Vielmehr hat auch der \n\nSachverständige im Termin bestätigt, dass der Fachmann die Ausführungen in \n\nder Anmeldung zunächst als solche hinnahm und erst durch auf die Anmeldung \n\naufbauende eigenständige Erwägungen zu dem Schluss gelangen konnte, \n\ndass die erfindungsgemäß angestrebten Ziele auch mit einer nicht im Wesent-\n\nlichen symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs erreicht wer-\n\nden können, zumal der Fachmann im Bereich der Produktionstechnik allgemein \n\ndazu neigt, symmetrische nicht-symmetrischen Formgestaltungen vorzuziehen. \n\n40 \n\nHinzu kommt, dass es nach den weiteren Ausführungen des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen aus Sicht des Fachmanns jedenfalls bei geraden Flan-\n\nken durchaus sinnvoll war, den Verschwenkwinkel nicht zu groß werden zu \n\nlassen, weil dann ein ungünstiger größerer Abstand zwischen der Vorderflanke \n\ndes Vorsprungs des einen Torelementes und der korrespondierenden Flanke \n\nder Vertiefung des anderen Torelementes entsteht (vgl. jeweils den Abstand (k) \n\nbei den oben wiedergegebenen, aus dem Gutachten des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen stammenden beispielhaften Darstellungen der symmetrischen \n\nund der zur Hinterseite geneigten zahnartigen Vorsprünge). Daher stellte die \n\nsymmetrische Gestaltung des zahnartigen Vorsprungs auch aus allgemein \n\nfachlicher Sicht einen guten Kompromiss dar, um einerseits den maximalen \n\nKantenabstand nicht zu groß werden zu lassen und dabei gleichzeitig einen \n\nausreichend großen maximalen Verschwenkwinkel zu ermöglichen (Gutachten, \n\nS. 15, 18). \n\n41 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 97, \n\n101 ZPO. \n\nScharen \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nAsendorf ist in Ruhestand ge- \ntreten und kann deshalb nicht \nunterschreiben. \n\n Scharen \n\n Gröning \n\nBerger \n\nGrabinski \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 Ni 51/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__27-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-22/x-zr-27-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__27-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__27-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-22/x-zr-27-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__27-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:14.907203+00:00"}}