{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__11-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"X ZR 11/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 101 Abs. 1 Entsorgungsverfahren Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundla- ge der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Pa- tentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es ange- sichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nX ZR 11/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGG Art. 101 Abs. 1 \n\nEntsorgungsverfahren \n\nEntscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundla-\nge der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Pa-\ntentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende \nMerkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist \nbei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung \nVerurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es ange-\nsichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob \ndas Patent die eine oder die andere Fassung hat. \n\nBGH, Beschluss vom 10. November 2009 - X ZR 11/06 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, \n\nDr. Berger und Dr. Grabinski \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 12. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750.000,-- € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist weder zur \n\nFortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerforderlich. Allerdings ist das Klagepatent durch das Urteil des erkennenden \n\nSenats vom 12. Mai 2009 in dem parallelen Patentnichtigkeitsverfahren \n\nX ZR 133/05 dadurch teilweise für nichtig erklärt worden, dass die Patentan-\n\nsprüche 1 und 4 folgende Fassung erhalten haben (Änderungen gegenüber der \n\nerteilten Fassung sind fett gesetzt): \n\n\"1. Verfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Produkti-\n\nonsrückständen aus der Industrie, wobei das zu entsorgende \n\nMedium von mehreren Anfallsorten aus über Rohrleitungen \n\n(3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert \n\nwird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Me-\n\ndium von dem jeweiligen Anfallsort aus über eine Hochleitung \n\n(3) zu einem über dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegen-\n\nden Einlaufhochbehälter (4) gepumpt wird, von wo aus es kon-\n\ntinuierlich oder diskontinuierlich über ein geschlossenes Rohr-\n\nleitungssystem (5, 6) zu dem annähernd auf dem Niveau der \n\nZulaufbehälter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) \n\nweitergeleitet wird. \n\n 4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der \n\nAnsprüche 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum Trans-\n\nport des zu entsorgenden Mediums von mehreren Anfallsor-\n\nten aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) führen, ge-\n\nkennzeichnet durch einen oder mehrere über dem Niveau der \n\nZulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhochbehälter (4), die über \n\nden Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils über \n\neine Hochleitung (3) mit dem jeweiligen Anfallsort (1) verbun-\n\nden sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhochbe-\n\nhälter (4) anschließendes Rohrleitungssystem (5, 6), das als \n\ngeschlossenes Rohrleitungssystem zu dem annähernd auf \n\ndem Niveau der Zulaufbehälter (1) oder darunter liegenden \n\nSammeltank (7) führt.\" \n\nHierdurch ist eine Änderung der Patentrechtslage eingetreten, die das Beru-\n\nfungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte. Zur Wahrung des Anspruchs \n\nder Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ist es jedoch nicht erforderlich, die \n\nRevision zuzulassen, denn angesichts der Beschaffenheit der angegriffenen \n\nAusführungsform, zu der vorzutragen die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten \n\nund die das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieses Vorbringens fest-\n\ngestellt hat, ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Patentansprüche 1 und \n\n4 die erteilte Fassung oder die Fassung des Senatsurteils vom 12. Mai 2009 \n\nhaben. \n\n2 \n\nSoweit die Patentansprüche 1 und 4 darauf beschränkt worden sind, \n\ndass bei dem patentgemäßen Verfahren und den Vorrichtungen zu seiner Aus-\n\nführung die Entsorgung des zu entsorgenden Fluids von mehreren Anfallsorten \n\naus erfolgt, ist bezüglich der angegriffenen Ausführungsform, die allein noch zur \n\nEntscheidung steht (Ausführungsform I), unstreitig und durch deren vom Beru-\n\nfungsgericht wiedergegebene zeichnerische Darstellung belegt, dass die Ent-\n\nsorgung von mehreren Anfallsorten aus erfolgt. Gleiches gilt, soweit Patentan-\n\nspruch 4 durch die zusätzlichen Merkmale beschränkt worden ist, dass die Ein-\n\nlaufhochbehälter über den Anfallsorten angeordnet sind und das Rohrleitungs-\n\nsystem als geschlossenes Rohrleitungssystem ausgebildet wird. Durch die im \n\nangefochtenen Urteil wiedergegebene Zeichnung der allein noch umstrittenen \n\nAusführungsform ist belegt, dass der in dieser Anlage verwendete Hochbehälter \n\nüber den Anfallsorten angeordnet ist und das von diesem zum Sammeltank füh-\n\nrende Rohrleitungssystem als geschlossenes Rohrleitungssystem ausgebildet \n\nist. Die Benutzung auch der Lehre der geänderten Patentansprüche 1 und 4 \n\nergibt sich mithin ohne weiteres aus dem angefochtenen Urteil. Für die Ent-\n\nscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die durch Neufassung der Patentan-\n\nsprüche 1 und 4 aufgenommenen Merkmale nicht an. \n\n3 \n\nEin Grund, dies anders zu sehen, folgt auch nicht aus der Handhabung \n\nvon Verletzungsgerichten, ein ausgesprochenes Verbot auch auf nachträglich \n\nvorgenommene unerhebliche Abwandlungen der konkreten Verletzungsform zu \n\nerstrecken, die Grund für die Klage war. Denn abgesehen davon, ob dieser \n\nPraxis aus Rechtsgründen beigetreten werden kann, ergibt der festgestellte \n\nSachverhalt keinen Anhaltspunkt, dass deshalb der Beklagten eine Gefahr aus \n\ndem Bestand das auf der überholten Fassung des Patents beruhenden Verur-\n\nteilung drohen könnte. \n\nUnter diesen Umständen bietet allein die Fassungsänderung keinen An-\n\nlass, eine weitere Instanz zu eröffnen. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\n4 \n\n5 \n\nScharen \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nBerger \n\nGrabinski \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2004 - 4a O 381/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2006 - I-2 U 77/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/x-zr-11-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/x-zr-11-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:20.064229+00:00"}}