{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_144-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-11-27","aktenzeichen":"X ZR 144/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. November 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 50, 91 Abs. 1 S. 1 a) Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klage- schrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Aus- legung auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung ei- ner tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteilig- ten Person gewählt hat (Bestätigung von BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210). b) Auf Antrag des Scheinbeklagten ist dieser durch eine Entscheidung des Ge- richts aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kläger, so- fern dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des Scheinbe- klagten aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender Parteistellung notwendig waren. Für eine Klageabweisung ist kein Raum.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 144/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n27. November 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 50, 91 Abs. 1 S. 1 \n\na) Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klage-\nschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft \ndeutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Aus-\nlegung auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung ei-\nner tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteilig-\nten Person gewählt hat (Bestätigung von BAG, Urt. v. 12.02.2004 \n- 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210). \n\nb) Auf Antrag des Scheinbeklagten ist dieser durch eine Entscheidung des Ge-\nrichts aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kläger, so-\nfern dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des Scheinbe-\nklagten aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender \nParteistellung notwendig waren. Für eine Klageabweisung ist kein Raum. \n\nBGH, Urt. v. 27. November 2007 - X ZR 144/06 - OLG Düsseldorf \n\nLG Duisburg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und \n\nGröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 21. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November \n\n2006 und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Land-\n\ngerichts Duisburg vom 26. Januar 2006 mitsamt dem Zwischenur-\n\nteil vom 3. November 2005 aufgehoben. \n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, wird die Sache an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDie W. AG ist nicht Beklagte und wird aus dem Rechtsstreit \n\nentlassen. Ihre außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin \n\nauferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem zwischen ihr und der \n\nW. GmbH \n\n(im Folgenden: GmbH) geschlossenen Ver- \n\ntrag über die Lieferung einer Ozonanlage. Der Streit dreht sich im derzeitigen \n\nStadium des Prozesses darum, ob die GmbH ungeachtet des Umstandes, dass \n\ndie Klägerin in der Klageschrift als Beklagte die W. AG (im Folgenden: \n\nAG) angegeben hat, Beklagte dieses Rechtsstreits geworden ist. \n\n2 \n\nIm September 2001 lieferte die GmbH an die Klägerin eine Ozonanlage, \n\ndie später nach dem Vortrag der Klägerin aufgrund eines Konstruktionsfehlers \n\nund einer mangelhaften Bedienungsanleitung bei der Entleerung beschädigt \n\nworden sein soll. Im Rahmen der deshalb zwischen der Klägerin und der GmbH \n\ngeführten vorgerichtlichen Korrespondenz verzichtete die GmbH hinsichtlich der \n\nvon der Klägerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche bis zum \n\n31. Dezember 2004 auf die Einrede der Verjährung. Am 27. Dezember 2004 \n\nreichte die Klägerin beim Landgericht Klage ein. In der Klageschrift, welcher der \n\nLieferungsvertrag der Parteien und ihr nach Schadenseintritt geführter Schrift-\n\nverkehr beigefügt waren, \n\nist als Beklagte die \"W. AG, \n\n , vertreten durch den Vorstand\" angegeben. Bei der genannten Haus- \n\nnummer handelt es sich um die der GmbH. Die Anschrift der AG, der Mutterge-\n\nsellschaft der GmbH, lautet . Für die AG haben sich Prozessbevoll- \n\nmächtigte bestellt und Klageabweisung beantragt, weil die AG - wie unstreitig \n\nist - nicht die Vertragspartnerin der Klägerin sei. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des \n\nRubrums abgelehnt. Ihre sofortige Beschwerde ist vom Oberlandesgericht als \n\nunzulässig auf ihre Kosten verworfen worden. Das Landgericht hat sodann \n\ndurch nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil vom 3. November 2005 \n\nfestgestellt, dass die AG mit der wahren Beklagten identisch sei, und schließlich \n\ndurch Endurteil vom 26. Januar 2006 die Klage als unbegründet abgewiesen, \n\nweil die Klägerin nicht den Schadensersatzpflichtigen - die GmbH - in Anspruch \n\ngenommen habe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter, festzustellen, \n\ndass die GmbH mit der wahren Beklagten identisch sei, und die GmbH zur Zah-\n\nlung von 30.012,38 € nebst Zinsen zu verurteilen. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Ur-\n\nteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nicht die \n\nAG, sondern die GmbH ist die wahre Beklagte. \n\nI. Das Berufungsgericht hat sein anderslautendes Urteil im Wesentlichen \n\nwie folgt begründet: Eine unrichtige oder mehrdeutige Parteibezeichnung sei \n\nzwar der Auslegung zugänglich, wobei die Sicht der Empfänger maßgeblich sei. \n\nEine Auslegung sei jedoch hier nicht möglich, weil die Bezeichnung \"W. \n\nAG\" eindeutig der Firmenname der jetzigen Beklagten sei. An der Eindeutigkeit \n\nder Bezeichnung ändere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht \n\nwie die AG nach Sichtung der Unterlagen alsbald hätten erkennen können, \n\ndass die AG nicht Vertragspartnerin der Klägerin und somit nicht schadenser-\n\nsatzpflichtig sei. Abgesehen davon könne die Berufung aber auch dann keinen \n\nErfolg haben, wenn die Bezeichnung \"W. AG\" mit Rücksicht auf die fal- \n\nsche Hausnummer als auslegungsfähig angesehen werde. Denn die dann \n\n\"wahre Beklagte\" sei bis zum Schluss der ersten Instanz nicht am Prozessver-\n\nhältnis beteiligt gewesen, weil ihr die Klageschrift nicht zugestellt worden sei. \n\n6 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Unter-\n\nschied zwischen einer falschen Bezeichnung des richtigen Beklagten, die der \n\nBerichtigung durch Auslegung zugänglich ist, und der Auswahl eines falschen, \n\nnämlich nicht passivlegitimierten Beklagten, die nur durch eine Klageänderung \n\nin der Form des Parteiwechsels zu beheben ist, nicht hinreichend beachtet. Im \n\nvorliegenden Fall ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorzunehmen. \n\n7 \n\n1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeich-\n\nnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. \n\nDabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der \n\nSicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt dar-\n\nauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten \n\nBezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist \n\n(BGH, Urt. v. 24.01.1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urt. v. 26.02.1987 \n\n- VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.N.). Bei objektiv unrichtiger oder auch \n\nmehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzu-\n\nsprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll \n\n(BGH, aaO; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 \n\nm.w.N.). Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im \n\nRubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte In-\n\nhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksich-\n\ntigen (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. \n\n2004, 210; konkludent auch schon BGH, Urt. v. 16.05.1983 - VIII ZR 34/82, \n\nNJW 1983, 2448, wo das Auslegungsergebnis, dass ein bestimmtes falsch be-\n\nzeichnetes Unternehmen verklagt worden sei, mit dem Klagevortrag und der \n\nvorprozessualen Korrespondenz begründet wurde). Dabei gilt der Grundsatz, \n\ndass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren \n\nfehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der \n\njeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Ge-\n\nwollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung \n\nirrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder na-\n\ntürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und \n\netwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint \n\nist (BAG aaO; so auch schon OLG Hamm, NJW-RR 1991, 188). Von der feh-\n\nlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der \n\nfalschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; \n\ndiese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er \n\nobjektiv geäußert ist, ankommt (BGHZ 4, 328, 334; NJW 1987, 1946). \n\n8 \n\n2. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht abgewichen, in-\n\ndem es die Ansicht vertreten hat, eine berichtigende Auslegung der Parteibe-\n\nzeichnung sei unmöglich, weil die Bezeichnung \"W. AG\" eindeutig der \n\nFirmenname der \"jetzigen Beklagten\" sei, und daran ändere auch der Umstand \n\nnichts, dass sowohl das Gericht als auch die AG nach Sichtung der Unterlagen \n\nalsbald hätten erkennen können, dass die AG nicht Vertragspartner der Kläge-\n\nrin und damit nicht schadensersatzpflichtig sei. Damit hat das Berufungsgericht \n\nzum einen nicht beachtet, dass eine berichtigende Auslegung auch dann mög-\n\nlich ist, wenn irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden juristi-\n\nschen Person gewählt worden ist, und zum anderen, dass auch der Inhalt der \n\nKlageschrift nebst Anlagen für die Auslegung erheblich ist. \n\n9 \n\n3. a) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, anhand der Klageschrift \n\nnebst Anlagen zu prüfen, wen die Klägerin verklagen wollte. Diese Prüfung, die \n\nder Senat selbst nachholen kann, weil insoweit keine weitere Sachaufklärung \n\nzu erwarten ist, ergibt, dass die GmbH verklagt werden sollte. \n\n10 \n\nDie Klägerin wollte ersichtlich ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen. \n\nDenn sie hat in der Klageschrift vorgetragen, dass sie mit der Beklagten einen \n\nWerklieferungsvertrag geschlossen habe, dass diese ihr durch einen Werk-\n\nmangel einen Schaden zugefügt habe, dass ihr deshalb ein Schadensersatzan-\n\nspruch zustehe und dass sie dieserhalb Klage erheben müsse, weil die Beklag-\n\nte die Verantwortung für den Mangel abgelehnt habe. Die gesamte Klagebe-\n\ngründung bezieht sich also auf den Vertragspartner der Klägerin. \n\n11 \n\nDaraus ergibt sich zugleich, dass die Klägerin nicht etwa irrtümlich die \n\nAG für ihren Vertragspartner hielt. Denn die Klägerin hatte der Klageschrift den \n\nLiefervertrag, die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Lieferantin und deren \n\nVerjährungsverzichtserklärung beigefügt, die sämtlich auf den Namen der \n\nGmbH lauteten bzw. von ihr stammten. Der Klägerin kann nicht die Ansicht un-\n\nterstellt werden, statt des Unternehmens, mit dem sie kontrahiert und über \n\nSchadensersatz verhandelt hatte - der GmbH -, sei dessen Konzernmutter, die \n\nAG, ihr Vertragspartner geworden. Soweit das Berufungsgericht ohne nähere \n\nBegründung ausgeführt hat, auch die Beschreibung im Schriftsatz vom 8. März \n\n2005 zeige, dass es sich um eine irrtümliche Benennung der AG gehandelt ha-\n\nbe, ist dies als Begründung seiner Entscheidung nicht nachvollziehbar. In dem \n\ngenannten Schriftsatz der Klägerin heißt es zudem: \"Aufgrund eines bürointer-\n\nnen Versehens wurde die Rechtsform der Beklagten falsch bezeichnet. Aus der \n\nKlageschrift und deren Anlagen ergibt sich eindeutig, dass die W. \n\n GmbH verklagt werden sollte.\" \n\n12 \n\nDie Auslegung der Parteibezeichnung \"W. AG\" ergibt daher, dass \n\ndie Klägerin die GmbH verklagen wollte. Infolgedessen ist die GmbH als wahre \n\nBeklagte anzusehen. Die AG hat auch nicht durch die Zustellung der Klage-\n\nschrift an sie die Stellung der beklagten Partei erlangt (BGH, Urt. v. 05.10.1994 \n\n- XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 163; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, \n\nNJW-RR 1995, 764). Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht das landgericht-\n\nliche Urteil bestätigen dürfen, in welchem die Klage mangels Aktivlegitimation \n\nder nur scheinbeklagten AG abgewiesen worden ist. \n\n13 \n\nb) Hieran ändert auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils nichts, \n\nselbst bei angenommener Auslegungsfähigkeit der Bezeichnung \"W. AG\" \n\nkönne die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung keinen Erfolg ha-\n\nben, weil die GmbH mangels Klagezustellung an sie bis zum Schluss der ersten \n\nInstanz nicht am Prozess beteiligt worden sei. Auch diese Erwägungen halten \n\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n14 \n\naa) Der Sinn dieser Erwägungen ist nicht eindeutig. Sollte dahinter die \n\nAnsicht stehen, dass die Klage gegen die GmbH mangels Zustellung abwei-\n\nsungsreif gewesen sei, so gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage. Der Senat \n\nbraucht nicht zu entscheiden, ob die Klage der wahren Beklagten, hier der \n\nGmbH, tatsächlich nicht zugestellt worden ist. Gegebenenfalls wäre der Zustel-\n\nlungsmangel nicht, wie die Klägerin meint, durch das Nichtbestreiten des tat-\n\nsächlichen Zugangs der Klageschrift an die GmbH geheilt worden (§ 189 ZPO), \n\nweil das fehlende Bestreiten bislang nur von der Scheinbeklagten, der AG, \n\nstammt und daher keine Rechtswirkungen zu Lasten der GmbH erzeugen kann. \n\nDie Klage gegen die GmbH dürfte aber auch bei unterstellter fehlender Zustel-\n\nlung an sie nicht einfach abgewiesen werden. Vielmehr müsste die Zustellung \n\ndann nachgeholt werden (§ 271 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 28.03.1995 \n\naaO). Auf die Frage, ob die Zustellung (auch) an die GmbH erfolgt ist oder \n\nnicht, kommt es daher bis auf Weiteres nicht an, so dass an dieser Stelle offen \n\nbleiben kann, ob der Ansicht des Landgerichts Marburg (VersR 1993, 1424) \n\nbeizutreten ist, wonach bei einer schwer durchschaubaren Verflechtung von \n\nUnternehmen mit gleichartigen Namen und gleicher Adresse die Zustellung an \n\ndas vom Absender genannte Unternehmen schon dann erfolgt ist, wenn das \n\nSchriftstück bei einem anderen der verflochtenen Unternehmen angekommen \n\nist, und ob gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Recht-\n\nsprechung hier erfüllt sind. \n\n15 \n\nbb) Falls das Berufungsgericht jedoch von einem Recht der AG auf die \n\nvom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung ausgegangen ist, kann \n\nauch dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Zwar kann ein Scheinbeklagter \n\neine Entscheidung verlangen, durch den er aus dem Rechtsstreit entlassen wird \n\nund gleichzeitig dem Kläger, soweit dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, \n\ndie Kosten auferlegt werden, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistel-\n\nlung notwendig waren (OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 216 m.w. Rechtspre-\n\nchungsnachweisen; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., \n\n§ 41 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rdn. 8). Für eine Kla-\n\ngeabweisung ist in diesem Zusammenhang jedoch jedenfalls dann kein Raum, \n\nwenn der Kläger, wie hier, selbst aufklärt oder anerkennt, dass der Zustellungs-\n\nempfänger mit dem wahren Beklagten nicht identisch ist (Rosenberg/Schwab/ \n\nGottwald, aaO Rdn. 10; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., Grdz. § 50 Rdn. 11). \n\nDie Klageabweisung des Landgerichts kann auch nicht im Sinne einer bloßen \n\nProzessentlassung der scheinbeklagten AG verstanden werden. Da das Land-\n\ngericht in seiner Urteilsbegründung die AG für die wahre Beklagte gehalten und \n\ndeshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten als unbegründet \n\nabgewiesen hat, erfasst das Urteil die ganze Klage; es beendet also den vorlie-\n\ngenden Prozess insgesamt. Das Urteil verbietet der Klägerin zwar nicht, einen \n\nneuen Prozess gegen die GmbH zu beginnen, versagt ihr jedoch die Möglich-\n\nkeit, den vorliegenden Rechtsstreit gegen die GmbH einfach fortzuführen. Für \n\neine derart weitreichende Entscheidung fehlt es im Fall der fehlerhaften Partei-\n\nbezeichnung an einer Rechtsgrundlage. \n\n16 \n\n4. Nach alledem sind das angefochtene Berufungsurteil und das von ihm \n\nbestätigte Endurteil des Landgerichts mitsamt dessen Zwischenurteil aufzuhe-\n\nben. Zur nunmehr nachzuholenden Verhandlung und Entscheidung über die \n\nKlage gegen die wahre Beklagte, die GmbH, ist der Rechtsstreit an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\n17 \n\n18 \n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen: \n\nDie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der scheinbeklagten AG \n\nzu tragen, weil sie die Klagezustellung an die AG veranlasst hat. Dass die AG \n\nsich im Prozess anwaltlich vertreten ließ, war im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO notwendig (vgl. OLG Köln, OLGZ 1989, 236), wie sich daran gezeigt hat, \n\ndass Land- und Oberlandesgericht sie als wahre Partei behandelt haben. Ihre \n\nKosten haben sich auch nicht dadurch erhöht, dass sie, statt sich lediglich ge-\n\ngen ihre Prozessbeteiligung als Scheinbeklagte zu verteidigen, unberechtigt die \n\nFeststellung, sie sei die wahre Beklagte, und Klageabweisung beantragt hat. \n\nDadurch sind die Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gestiegen, da \n\nder Streitwert derselbe war, als wenn sie ihre Stellung als Scheinbeklagte aner-\n\nkannt hätte. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 26.01.2006 - 21 O 197/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2006 - I-21 U 74/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-27/x-zr-144-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-27/x-zr-144-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:58.253700+00:00"}}