{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_127-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"X ZR 127/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 127/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richte-\n\nrinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nbeschlossen: \n\nDie Rüge der Klägerin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs \n\nnach § 321 a ZPO wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin als Alleinerbin hat eine Tochter des Erblassers auf Aus-\n\nkunft und Herausgabe von Geldanlagen verklagt, welche die Beklagte mit Mit-\n\nteln (100.000 DM) bezahlt hat, die ihr der Erblasser auf ihr Konto überwiesen \n\nhatte. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde der Klägerin ist vom Senat durch Beschluss vom 30. Oktober 2007 \n\nmit der Begründung zurückgewiesen worden, dass kein Zulassungsgrund nach \n\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, einschließlich der Verletzung von Verfahrensgrund-\n\nrechten, gegeben sei. Von einer näheren Begründung hat der Senat gemäß \n\n§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Gegen diesen Zurückwei-\n\nsungsbeschluss hat die Klägerin eine Gehörsrüge nach § 321 a ZPO erhoben, \n\nmit der sie ihre mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten Rügen ver-\n\nschiedener Verfahrensfehler, darunter die Verletzung ihres Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör, wiederholt, die nach ihrer Ansicht dem Berufungsgericht un-\n\nterlaufen sind, und beanstandet, aus der Formularbegründung des Zurückwei-\n\nsungsbeschlusses vom 30. Oktober 2007 lasse sich nicht entnehmen, dass der \n\nSenat diese Verfahrensrügen berücksichtigt habe. Zugleich hat die Klägerin \n\nVerfassungsbeschwerde eingelegt. \n\n2 \n\n3 \n\nII. Die Gehörsrüge der Klägerin, mit der sie konkludent eine neue und ei-\n\ngenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof (vgl. BVerfGE \n\n107, 395, 410) geltend macht, ist unbegründet. Der Senat hat das als übergan-\n\ngen gerügte Vorbringen berücksichtigt, jedoch für nicht durchgreifend erachtet. \n\nWenn einer Gehörsrüge stattzugeben wäre, die allein darauf gestützt \n\nwird, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Zurückweisung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde auf deren Rügen nicht im Einzelnen eingegangen ist, so \n\nstünde dies im Widerspruch zu § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wonach von einer \n\nBegründung der Zurückweisung sogar ganz abgesehen werden kann, wenn sie \n\nnicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-\n\nnen eine Revision zuzulassen ist. \n\n4 \n\nDiese Befugnis des Bundesgerichtshofs zum Begründungsverzicht ist \n\nauch nicht etwa durch das später erlassene Anhörungsrügengesetz, mit dem \n\nder Anwendungsbereich des § 321a ZPO auf unanfechtbare Urteile aller In-\n\nstanzen erweitert worden ist, aufgehoben worden. In der Begründung des Ge-\n\nsetzesentwurfs heißt es im Gegenteil ausdrücklich, die Herabsetzung der Be-\n\ngründungsanforderungen für eine ablehnende Entscheidung in § 321a Abs. 4 \n\nSatz 5 ZPO - wonach der ablehnende Beschluss kurz begründet werden soll - \n\ngebe dem Revisionsgericht den erforderlichen Spielraum, die Zurückweisung \n\neiner Gehörsrüge nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO zu begründen. Damit sei sichergestellt, dass eine Gehörsrü-\n\nge gegen eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur \n\nHerbeiführung einer Begründungsergänzung eingelegt werden könne (BT-\n\nDrucks. 15/3706 S. 16). Der Gesetzgeber hat somit klargestellt, dass § 321a \n\nZPO an der Befugnis des Bundesgerichtshofs nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, \n\nbei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begrün-\n\ndung abzusehen, nichts ändern sollte. \n\n5 \n\nEine Gehörsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde kann daher nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergän-\n\nzung herbeizuführen. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der \n\nGehörsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO \n\nauszuhebeln (BGH, Beschl. v. 28.07.2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63; v. \n\n12.01.2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408, zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nMelullis \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nLG Siegen, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 O 552/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 01.09.2006 - 25 U 146/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/x-zr-127-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/x-zr-127-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:34.311809+00:00"}}