{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_126-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"X ZR 126/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. April 2008 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2 Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbraucher- vertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulie- rung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 126/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n15. April 2008 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 310 Abs. 3 Nr. 2 \n\nIm Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbraucher-\nvertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, \ndass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulie-\nrung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. \n\nBGH, Urt. v. 15. April 2008 - X ZR 126/06 - LG Stuttgart \n\nAG Ludwigsburg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, \n\ndie Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning für Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 25. Oktober 2006 verkündete Urteil der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien schlossen am 22. Juli 2004 einen als \"Befestigungsabonnement\" \n\nbezeichneten Vertrag, demzufolge die Klägerin in 48 Behandlungen Haarkreationen \n\nin die Frisur des Beklagten einweben sollte, die der Beklagte von der Klägerin erwor-\n\nben hatte. Zuvor bestand zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag mit ei-\n\nner Laufzeit von zwei Jahren und einer Option auf die Verlängerung der Laufzeit auf \n\nvier Jahre. Der hier maßgebliche Vertrag wurde nach Ablauf der Optionsfrist ge-\n\nschlossen. Der Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 30. Juli 2004 gekündigt \n\nund wird von der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns abzüglich ersparter Auf-\n\nwendungen in Höhe von 2.237,76 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\n2 \n\nIn der vorgedruckten Vereinbarung ist in der Rubrik \"Umfang\" die handschrift-\n\nliche Angabe \"4 Jahre\" eingetragen mit dem ebenfalls handschriftlichen Zusatz \"Aus-\n\nlandsaufenthalt Verlängerung jederzeit möglich\". Die Klägerin sieht in dieser Be-\n\nstimmung eine Individualvereinbarung. Der Beklagte hält die Laufzeitvereinbarung \n\nwegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 BGB für unwirksam. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Kla-\n\ngeforderung nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungs-\n\ngericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Klägerin entgegengetreten ist. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Vertrag \n\nrechtlich zutreffend als Werkvertrag qualifiziert und die Anspruchsgrundlage der - der \n\nHöhe nach unstreitigen - Klageforderung in § 649 Satz 2 BGB gesehen. Davon geht \n\nauch die Revision aus. \n\n6 \n\nDieser Vertrag ist zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklag-\n\nten als Verbraucher geschlossen worden, so dass es sich um einen Verbraucherver-\n\ntrag handelt, auf den § 310 Abs. 3 BGB Anwendung findet. Insoweit hat das Beru-\n\nfungsgericht festgestellt, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin vorformu-\n\nliert worden sind. Es ist zutreffend und von Revision und Revisionserwiderung unbe-\n\nanstandet davon ausgegangen, dass Art und Umfang der handschriftlichen Einfü-\n\ngungen in den Vertragsvordruck ihrer rechtlichen Einordnung als vorformulierte Ver-\n\ntragsklauseln nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 141, 108 unter II 1 a zu § 24 a \n\nAGBG). \n\n7 \n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Vorausset-\n\nzungen für eine Inhaltskontrolle der umstrittenen, die Laufzeit des zwischen den Par-\n\nteien geschlossenen Werkvertrages betreffenden Vertragsklausel lägen nicht vor. \n\nDeshalb sei diese wirksam und der Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Werklohn \n\nabzüglich der ersparten Aufwendungen zu bezahlen. \n\n8 \n\nZur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die \n\nVoraussetzungen der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB lägen nicht vor, \n\nweil der Beklagte den Nachweis, dass die umstrittene Vertragsklausel für eine Viel-\n\nzahl von Fällen bestimmt gewesen sei, nicht geführt habe, so dass die dort geregelte \n\nFiktion des Stellens und die daran anschließende Beweislastumkehr für das Aushan-\n\ndeln solcher Regelungen keine Anwendung finde. Der Beklagte habe bezüglich der \n\nFrage, ob die umstrittene Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung sei, nur Ver-\n\nmutungen allgemeiner Art aufgestellt. Dem Berufungsgericht sei aus verschiedenen \n\nbei ihm anhängigen Verfahren und aus in diesen vorgelegten Urteilen bekannt, dass \n\ndie Klägerin ihren Kunden sehr unterschiedliche Vertragslaufzeiten, beginnend mit \n\neinigen Monaten bis zu mehreren Jahren, anbiete und auch die Anzahl der Einweb-\n\naktionen variiere. Deshalb stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei \n\nder vorliegenden Vertragsgestaltung um eine zur einmaligen Verwendung bestimmte \n\nVertragsbestimmung handle, auf die § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finde. \n\n9 \n\nZur Eröffnung der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat das Beru-\n\nfungsgericht ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei neben der Vorformulierung Vor-\n\naussetzung der Inhaltskontrolle, dass der Verbraucher auf Grund der Vorformulie-\n\nrung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsklausel nehmen konnte. Diese Vor-\n\naussetzung sei neben der Vorformulierung ein selbstständiges Tatbestandsmerkmal, \n\nfür dessen Vorliegen der Verbraucher die Beweislast trage. Diesen Beweis habe der \n\nBeklagte nicht erbracht, für das Vorliegen dieser Voraussetzung sprächen auch kei-\n\nne Indizien. Das Beharren der Klägerin, der Beklagte möge die im vorausgegange-\n\nnen Vertrag vereinbarte Option ausüben, stelle kein Indiz dar. Der Inhalt der Laufzeit-\n\nregelung sei weder komplex noch umfangreich, zwischen den Parteien bestehe auch \n\nkein nennenswertes wirtschaftliches oder intellektuelles Gefälle. Aus den Einlassun-\n\ngen des Beklagten bei seiner Parteivernehmung vor der Kammer ergebe sich viel-\n\nmehr, dass dem Beklagten bei Eingehung der Vereinbarung durchaus bewusst ge-\n\nwesen sei, dass er eine langfristige Bindung eingehe und diese aus persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Gründen eventuell nicht ohne Weiteres werde erfüllen können. Wäh-\n\nrend der Beklagte aufgrund eines etwaigen Auslandsaufenthalts für seinen Arbeitge-\n\nber, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allerdings schon wieder weniger \n\nwahrscheinlich gewesen sei, mit der Mitarbeiterin der Klägerin über ein mögliches \n\n\"Anhängen dieser Zeit\" an die Vertragslaufzeit verhandelt habe, was auch - hand-\n\nschriftlich - Eingang in den Vertragstext gefunden habe, habe er nach seinen eige-\n\nnen Angaben nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, eine kürzere \n\nVertragsdauer als vier Jahre zu erreichen, um seiner momentanen Situation Rech-\n\nnung zu tragen. Damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis der fehlenden \n\nMöglichkeit der Einflussnahme im Hinblick auf die vorformulierte Vertragslaufzeit, \n\nnachdem sich die Klägerin in einem ähnlichen Punkt verhandlungsbereit gezeigt ha-\n\nbe, nicht geführt. Mangels Nachweises der Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 \n\nBGB komme eine Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel nicht in Betracht, so dass \n\ndiese wirksam sei. \n\n10 \n\n2. Die Revision stellt zwar nicht in Abrede, dass die umstrittene Laufzeitrege-\n\nlung vorformuliert wurde, sie zieht jedoch in Zweifel, ob die Laufzeitregelung nur für \n\neine einmalige Verwendung gedacht gewesen sei und das Berufungsgericht den Be-\n\nklagten insoweit als beweisbelastet und den Beweis als nicht geführt habe ansehen \n\ndürfen. \n\n11 \n\nDie Revision macht darüber hinaus insbesondere geltend, der Gesetzgeber \n\nhabe die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt, indem er die Inhaltskontrolle für einen ein-\n\nzelnen Verbrauchervertrag vorformulierter Vertragsklauseln durch § 310 Abs. 3 Nr. 2 \n\nBGB von der Voraussetzung abhängig gemacht habe, dass der Verbraucher infolge \n\nder Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel keinen Einfluss nehmen konnte. Die-\n\nser Fehler sei durch richtlinienkonforme Auslegung zu korrigieren. Die Richtlinie ma-\n\nche grundsätzlich keinen Unterschied zwischen allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nund Verbraucherverträgen. Bei Umsetzung der Richtlinie sei aus Art. 3 der Begriff der \n\n\"Einflussnahme\" übernommen worden, wobei der Gesetzgeber übersehen habe, \n\ndass die Richtlinie den Begriff der Einflussnahme auch für allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen verwende, während im nationalen Recht insoweit der Begriff des \"Aus-\n\nhandelns\" verwendet werde (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Begriff des Aushandelns \n\nin § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse daher richtlinienkonform dahin interpretiert wer-\n\nden, dass dem Verbraucher die Möglichkeit versperrt war, auf den Inhalt der Ver-\n\ntragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 und dem 12. Erwä-\n\ngungsgrund der Richtlinie sei nicht die fehlende Einflussmöglichkeit, sondern das \n\nfehlende Aushandeln der Vertragsklauseln das entscheidende Merkmal für die An-\n\nknüpfung der Inhaltskontrolle. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie trage der Ge-\n\nwerbetreibende die Beweislast dafür, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt \n\nworden sei. Schließlich ergebe sich aus den Worten \"immer dann\" in Art. 3 Abs. 2 \n\nSatz 1 der Richtlinie zwar eine gesetzliche Vermutung, jedoch keine abschließende \n\nDefinition. Deshalb habe der Gesetzgeber das Merkmal der fehlenden Einflussnah-\n\nme nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als Ausnahmeregelung formulieren müs-\n\nsen mit der Folge, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der \n\nVerbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der \n\nVerbraucher infolge der Vorformulierung der Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss \n\nnehmen konnte. \n\n \n \n\n12 \n\n13 \n\n3. Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg. \n\na) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die hier \n\nstreitige Klausel nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 310 Abs. 3 \n\nNr. 1 BGB, sondern als vorformulierte Vertragsbestimmung im Sinne des § 310 Abs. \n\n3 Nr. 2 BGB eingeordnet hat. Allerdings kennt die Richtlinie den Begriff der allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingung nicht, sondern eröffnet allgemein die Inhaltskontrolle vor-\n\nformulierter Vertragsklauseln. Sie unterscheidet jedoch in Art. 3 zwischen sonstigen \n\nvorformulierten Vertragsklauseln und sog. Standardvertragsklauseln, unter denen sie \n\nvorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verbraucher-\n\nverträgen versteht. Dem entspricht die Definition Allgemeiner Geschäftsbedingungen \n\nim nationalen Recht, die § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unter Beschränkung auf Verbrau-\n\ncherverträge und unter Verzicht auf die Voraussetzung des Stellens im Sinne von § \n\n305 Abs. 1 BGB (BGHZ 141, 108, 113) aufgreift. \n\n14 \n\nEine solche Bestimmung zur Geltung in einer Vielzahl von Verträgen hat das \n\nBerufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass im Falle des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB der Verbraucher die Beweislast dafür trägt, \n\ndass die fraglichen Klauseln für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden sind, \n\nund der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die vorformu-\n\nlierten Vertragsklauseln im einzelnen ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert \n\nwurden (Staudinger/Schlosser, BGB, Bearb. 2006, § 310 BGB Rdn. 60; Basedow, \n\nMünchKomm./BGB, 5. Aufl., § 310 BGB Rdn. 49, 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-\n\nRecht, 10. Aufl., § 310 BGB Rdn. 77; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 310 BGB \n\nRdn. 12.; Berger in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 8). \n\nGegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, auf denen die Würdigung der um-\n\nstrittenen Klausel als für einen einzelnen Verbrauchervertrag und nicht für eine Viel-\n\nzahl von Verträgen bestimmte Vertragsbedingung beruht, erhebt die Revision weder \n\nSach- noch Verfahrensrügen. Bereits der Umstand, dass die vorformulierte Vertrags-\n\nklausel neben der Laufzeit und den in dieser Zeit vorzunehmenden Behandlungen \n\nauch noch eine Bestimmung enthält, dass die Vertragslaufzeit um die Dauer eines \n\nAuslandsaufenthalts verlängert werden kann, zeigt - wie das Berufungsgericht in an-\n\nderem Zusammenhang ausgeführt hat - dass mit den umstrittenen Regelungen auf \n\ndie individuellen Verhältnisse des Beklagten Rücksicht genommen wurde und es sich \n\nim konkreten Fall nicht um eine für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen vorformu-\n\nlierte Vertragsbestimmung, sondern um eine für den konkreten Vertrag der Parteien \n\nbestimmte Regelung handelt, so dass sich die Anwendung der Vorschriften über die \n\nInhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen auf den zwischen den Parteien \n\ngeschlossenen Vertrag nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern nach § 310 \n\nAbs. 3 Nr. 2 BGB richtet. \n\n15 \n\nb) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass bei ei-\n\nner solchen Klausel der Verbraucher nicht nur die Beweislast dafür trägt, dass es \n\nsich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte Klausel handelt, sondern \n\ndass er auch nachweisen muss, dass er aufgrund der Vorformulierung auf ihren In-\n\nhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vor-\n\nschrift, der diese mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme zu einer der Vorausset-\n\nzungen für die Inhaltskontrolle erhebt. Allerdings ist diese Frage in Lehre und Recht-\n\nsprechung umstritten. \n\n16 \n\naa) Nach einer Auffassung ist aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie, \n\nwonach der Unternehmer beweisen muss, dass eine Standardvertragsklausel im ein-\n\nzelnen ausgehandelt worden ist, herzuleiten, dass nicht der Verbraucher, sondern \n\nder Unternehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Verbraucher trotz der Vorfor-\n\nmulierung auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen konnte (v. Westphalen, BB \n\n1996, 2101, 2103; Bunte, DB 1996, 1389, 1392; Schulte-Nölke in Nomos Kommentar \n\nBGB, 5. Aufl., § 310 Rdn. 8). Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt eine weiter vertrete-\n\nne Meinung, die die Rechtfertigung der Vorschriften über Verbraucherverträge darin \n\nsieht, dass die Verantwortung für den Vertragsinhalt dem Unternehmer zugewiesen \n\nwird, der die Bestimmungen des Vertrages vorformuliert hat (Wackerbarth, AcP \n\nBd. 200, 45, 75). Art. 3 der Richtlinie stelle als entscheidendes Kriterium auf das Aus-\n\nhandeln der Vertragsbedingungen ab, an dem es fehle, wenn der Verbraucher mit \n\neinem vorformulierten Text konfrontiert werde. Damit sei die Vorformulierung die zu-\n\ntreffende Anknüpfung für die fehlende Aushandlung im Einzelnen. Dieses Merkmal \n\ndürfe bei der Auslegung nicht durch weitere Voraussetzungen derart eingeschränkt \n\nwerden, dass Fälle aus dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle herausfallen, in \n\ndenen es typischerweise an einem Aushandeln gefehlt habe. Gerade das geschähe, \n\nwürde man zusätzlich zur Vorformulierung die fehlende individuelle Einflussmöglich-\n\nkeit und die Kausalität der Vorformulierung verlangen. Die fehlende Einflussnahme-\n\nmöglichkeit werde von der Richtlinie lediglich als Regelbeispiel angeführt (Wacker-\n\nbarth, aaO, 87). \n\n17 \n\nÜberwiegend wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass - dem Wort-\n\nlaut der Vorschrift entsprechend - der Verbraucher nach allgemeinen Grundsätzen \n\ndie Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzli-\n\nchen Tatbestandes trägt (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17; Basedow, \n\naaO, § 310 BGB Rdn. 66; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 310 BGB Rdn. 20; Koll-\n\nmann in Anwaltskommentar BGB, § 310 BGB Rdn. 32; Becker in Bamberger/Roth, \n\nBGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 21; Berger, aaO, § 310 BGB Rdn. 9; Ulmer/Brandner/ \n\nHensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 89; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 24 a \n\nAGBG Rdn. 37; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, A 5, Art. 3 \n\nder Richtlinie Rdn. 36; Heinrichs, NJW 1996, 2190, 2193; Eckert, ZIP 1996, 1238, \n\n1240; Imping, WiB 1997, 337, 340; Schwerdtfeger, DStR 1997, 499, 501; OLG Bran-\n\ndenburg NJ 2005, 273, 274). Das Merkmal der Einflussnahmemöglichkeit soll zwar \n\ngleichbedeutend (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17) oder weitgehend \n\ngleichbedeutend (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG) mit dem Aushandeln im \n\nSinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sein (a.A. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 \n\nBGB Rdn. 85); die von dieser Vorschrift abweichende Verteilung der Darlegungs- \n\nund Beweislast rechtfertige sich jedoch daraus, dass die genannten Voraussetzun-\n\ngen der Eröffnung der Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln für einen ein-\n\nzelnen Verbrauchervertrag Tatbestandsvoraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBGB seien, denen nicht - wie im Falle des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB - die Funktion \n\neiner Ausnahmeregelung zukomme (Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB \n\nRdn. 84). Das Gleiche gilt, soweit in dem Merkmal, dass der Verbraucher infolge der \n\nVorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsbedingung nehmen konn-\n\nte, ein Wiederaufleben des \"Stellens\" von Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 \n\nAbs. 1 BGB gesehen wird; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung \n\nträgt auch nach diesem Ansatz der Verbraucher (Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 \n\nBGB Rdn. 64, 66). \n\n18 \n\nbb) Der Senat schließt sich den zuletzt genannten Auffassungen an. Bei Ver-\n\ntragsklauseln, die zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, steht es allein im Ein-\n\nklang mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift, Darlegungs- und Beweislast nicht dem \n\nUnternehmer, sondern dem Verbraucher dafür aufzuerlegen, dass die Vertragsklau-\n\nseln vorformuliert worden sind und dass er infolge der Vorformulierung keinen Ein-\n\nfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Wie auch die Revision nicht verkennt, hat der \n\nGesetzgeber bei der Erstreckung der Inhaltskontrolle auf Individualverträge, die vor-\n\nformulierte Vertragsklauseln enthalten (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), den Umstand, dass \n\nder Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Vertragsklauseln kei-\n\nnen Einfluss nehmen konnte, als Tatbestandsvoraussetzung der Eröffnung der In-\n\nhaltskontrolle ausgebildet. Für solche Umstände trägt nach den allgemeinen \n\nGrundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich zu seinen Gunsten \n\nauf ihr Vorliegen beruft. \n\n19 \n\nBesondere Gründe, die es gebieten würden, Darlegungs- und Beweislast hier \n\nabweichend von den allgemeinen Beweisregeln zu verteilen, sind nicht ersichtlich. Al-\n\nlerdings ist, wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, § 310 \n\nAbs. 3 BGB als nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG richtli-\n\nnienkonform auszulegen (vgl. nur Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 22). Dabei sind \n\ndas Gemeinschaftsrecht und die in ihm verwendeten Begriffe nicht nach Maßgabe \n\ndes nationalen Rechts zu verstehen, sondern in ihrem durch das Gemeinschaftsrecht \n\ngeprägten Sinngehalt zu erfassen (vgl. nur Kollmann, aaO, § 310 BGB Rdn. 30). Das \n\nverbietet einen einfachen Rückgriff auf den rechtlichen Sprachgebrauch des nationa-\n\nlen Rechts, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung einer Richtlinie deren Sprach-\n\ngebrauch übernimmt oder im nationalen Recht verwendete Begriffe benutzt. Eine an \n\ndiesen Grundsätzen orientierte Auslegung führt indessen zu keinem anderen Ver-\n\nständnis, wie der Senat angesichts der klaren und deutlichen Regelung der Richtlinie \n\nselbst feststellen kann; einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften bedarf es insoweit nicht. \n\n20 \n\nMit der Unterscheidung zwischen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen \n\nvorformulierten Vertragsbedingungen (allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne \n\nvon § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und (sonstigen) für den einzelnen Vertrag vorformulier-\n\nten Vertragsbedingungen knüpft die Regelung in § 310 Abs. 3 BGB an die Vorgaben \n\nder Richtlinie 93/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. April \n\n1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen an. Wie § 310 Abs. 3 \n\nBGB unterscheidet auch die Richtlinie in Art. 3 zwischen für eine Vielzahl von Verträ-\n\ngen bestimmten Klauseln, von der Richtlinie als Standardvertragsklauseln bezeich-\n\nnet, und sonstigen Klauseln. Auf dieser Grundlage ist der in § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB \n\nverwendete Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen richtlinienkonform als \n\n\"vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen\" zu \n\nlesen (vgl. BGHZ 141, 108, 113; Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 BGB Rdn. 55; \n\nWolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG Rdn. 27; Erman/Roloff, aaO, § 310 BGB \n\nRdn. 13). Solche Klauseln sind ihrer Typik nach - insbesondere, wenn sie bei Verein-\n\nbarungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Tragen kommen - das Er-\n\ngebnis der Durchsetzung der größeren wirtschaftlichen Stärke, das den Verbraucher \n\nals den wirtschaftlich Schwächeren in größerem Maße schutzwürdig erscheinen \n\nlässt. Dies bietet bereits im nationalen Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nAnlass und Rechtfertigung dafür, solche Klauseln trotz des das Zivilrecht beherr-\n\nschenden Prinzips der Privatautonomie einer an der Schutzwürdigkeit und Schutzbe-\n\ndürftigkeit der schwächeren Seite orientierten Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Hier \n\nschafft das aktuelle Recht durch § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB in Übereinstimmung mit \n\nArt. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie zugunsten des Verbrauchers insoweit eine \n\nweitere Erleichterung, als bei Verbraucherverträgen, bei denen dieses Ungleichge-\n\nwicht regelmäßig in besonderem Maße Ausdruck findet, vorformulierte Klauseln für \n\neine Vielzahl von Verbraucherverträgen als vom Unternehmer gestellt gelten mit der \n\nFolge, dass sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen, sofern die-\n\nser nicht nachweist, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wor-\n\nden sind, wobei auch eine Einführung von Dritter Seite regelmäßig nicht aus der Kon-\n\ntrolle herausführt. Diese Verteilung der Beweislast entspricht nicht nur dem unter-\n\nschiedlichen Schutzbedürfnis der Beteiligten; sie kann auch an die Lebenserfahrung \n\nanknüpfen. Nach dieser ist es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmern und \n\nVerbrauchern in der Regel nicht der Letztere, der vorformulierte Vertragsbedingun-\n\ngen in den Vertrag einführen kann. Von daher erscheint es folgerichtig, dem \n\nVerbraucher allein die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass es sich \n\num vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen \n\nhandelt, während der Unternehmer entweder darlegen und beweisen muss, dass es \n\nsich bei den Klauseln um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen handelt, oder \n\naber diese Bedingungen gegen die Lebenserfahrung durch den Verbraucher einge-\n\nführt worden sind. Gelingt dem Unternehmer dieser Nachweis nicht, geht das natio-\n\nnale Recht im Einklang mit der Richtlinie von einer Schutzbedürftigkeit des Verbrau-\n\nchers aus und eröffnet die Inhaltskontrolle, ohne dass es insoweit einer weiteren \n\nVoraussetzung bedarf. \n\n21 \n\nAuf die Einbeziehung von lediglich für einen konkreten Vertrag bestimmten, \n\nvon einer Seite vorformulierten Vertragsbestimmungen lassen sich diese Gedanken \n\nnicht ohne weiteres übertragen. Vorformulierte Vertragsklauseln, die zur Verwendung \n\nin einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), wei-\n\nsen die Typik vom Verwender gestellter allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 305 \n\nAbs. 1 BGB) nicht auf. Von den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unterscheiden \n\nsich die Fälle des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Allgemeinen dadurch, dass bei der Vor-\n\nformulierung von Vertragsbestimmungen für einen einzelnen Verbrauchervertrag \n\nzum einen das für das Massengeschäft charakteristische Rationalisierungsinteresse \n\ndes Unternehmers (dazu Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 63) nicht vorliegt und zum \n\nanderen bei ihnen die Indizwirkung gegen die Berücksichtigung der Vertragssituation, \n\nder Interessen beider Vertragsparteien und das Aushandeln des Vertrages nicht oder \n\njedenfalls nicht in gleicher Weise ausgeprägt ist wie beim Stellen allgemeiner Ge-\n\nschäftsbedingungen durch den Verwender und wie im Falle der Verwendung vorfor-\n\nmulierter Standardverträge (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Die \n\nden erweiterten Möglichkeiten einer Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB \n\nzugrunde liegenden Erwägungen können daher nicht ohne weiteres auf die Voraus-\n\nsetzungen der erweiterten Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB übertragen \n\nwerden. Hier kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ver-\n\ntragsinhalt durch ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien und deshalb \n\ndurch ein Aufzwingen von Vertragsbedingungen mit einseitiger Berücksichtigung der \n\nInteressen des Verwenders geprägt ist wie im Falle des Stellens allgemeiner Ge-\n\nschäftsbedingungen. Der Verbraucherschutz nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfasst \n\ndaher Fälle, in denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt einer \n\nVertragsbestimmung mit der Vorformulierung typischerweise von einer einseitigen In-\n\nteressenwahrnehmung geprägt ist. Das rechtfertigt, es in den Fällen des § 310 \n\nAbs. 2 Nr. 2 BGB bei den allgemeinen Beweisregeln zu belassen und die Beweislast \n\nfür das Vorliegen der zur Eröffnung der Inhaltskontrolle erforderlichen Tatbestands-\n\nvoraussetzung, abweichend von den für allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne \n\nvon § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB geltenden Regeln und abweichend von § 310 Abs. 3 \n\nNr. 1 BGB, dem sich hierauf berufenden Verbraucher aufzuerlegen. \n\n22 \n\nDiesem Unterschied in der Typik der Fälle und der darauf beruhenden ab-\n\nweichenden Interessenlage trägt auch die Richtlinie Rechnung, indem sie die Be-\n\nweislastregel des Art. 3 Abs. 2 3. Unterabsatz auf Standardvertragsbedingungen be-\n\nschränkt. Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung lässt sich \n\naus der Beweisregel des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nicht herleiten, \n\ndass in den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Unternehmer die Beweislast dafür \n\ntrage, dass der Verbraucher keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt einer \n\nvorformulierten Vertragsklausel gehabt habe. Folgerichtig trifft Art. 3 Abs. 2 Unterab-\n\nsatz 3 der Richtlinie nach Wortlaut und systematischer Stellung eine Beweislastrege-\n\nlung nur für Standardvertragsklauseln, nicht aber für sonstige vorformulierte Ver-\n\ntragsklauseln (vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 66, Wolf/Horn/Lindacher, aaO, \n\nArt. 3 Richtlinie Rdn. 30). Damit geht auch sie von einer unterschiedlichen Gewich-\n\ntung des typischerweise bestehenden Zusammenhangs zwischen der Vorformulie-\n\nrung von Vertragsbestimmungen und der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme \n\nauf den Vertragsinhalt durch den Verbraucher bei Standard- und Individualverträgen \n\naus. Aus dieser Beschränkung auf Standardklauseln und dem Fehlen entsprechen-\n\nder Vorgaben für sonstige vorformulierte Vertragsbestimmungen folgt weiter, dass \n\ndie für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast maßgebliche Interessenbewer-\n\ntung dem nationalen Recht überlassen ist. Dieses kann ein höheres Schutzniveau \n\nvorsehen (Art. 8 der Richtlinie), ein solches wird von der Richtlinie vor dem Hinter-\n\ngrund insbesondere der unterschiedlichen Schutzniveaus in der Gemeinschaften je-\n\ndoch bewusst nicht vorgegeben (zum Kompromisscharakter der Richtlinie im Ver-\n\nhältnis von deutschem und französischem Recht vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB \n\nRdn. 61). Daher kann aus der Richtlinie auch nicht hergeleitet werden, dass der Ge-\n\nsetzgeber gehalten gewesen sei, bei der Umsetzung der Richtlinie in beweisrechtli-\n\ncher Hinsicht für vorformulierte Vertragsklauseln in einzelnen Verbraucherverträgen \n\nein gleich hohes Schutzniveau vorzusehen, wie es die Richtlinie für vorformulierte \n\nStandardvertragsklauseln vorgibt. Der Gesetzgeber war daher nicht gehalten, für ein-\n\nzelne Verbraucherverträge eine den Vorgaben des Art. 3 der Richtlinie für Standard-\n\nvertragsklauseln entsprechende Beweislastregel vorzusehen, sondern konnte die \n\nVorgabe der Richtlinie zu solchen Klauseln dadurch umsetzen, dass er diese - wie in \n\n§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geschehen - als durch den Verbraucher zu beweisende Tat-\n\nbestandsvoraussetzungen der Inhaltskontrolle von Individualverträgen ausbildete. \n\n23 \n\ncc) Da der Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass er aufgrund der Vorfor-\n\nmulierung der umstrittenen Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, \n\nkam es entgegen der Auffassung der Revision zur Entscheidung des Rechtsstreits \n\nnicht auf die Vernehmung der von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugin \n\nan. \n\n24 \n\nDie Revision ist demzufolge mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück-\n\nzuweisen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Mühlens \n\n Asendorf \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ludwigsburg, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 C 1931/05 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 S 306/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/x-zr-126-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":53},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/x-zr-126-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:27.109383+00:00"}}