{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_125-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"X ZR 125/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 125/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2008 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. \n\nDr. Meier-Beck und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nBei der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren im \n\nSenatsbeschluss vom 25. März 2008 hat es sein Bewenden. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat den Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren \n\ndurch den angegriffenen, nicht begründeten Beschluss auf 2 Millionen Euro \n\nfestgesetzt und ist damit von der letzten Streitwertangabe der Klägerin (1 Milli-\n\non Euro) abgewichen. Dabei hat der Senat entsprechend gefestigter Recht-\n\nsprechung (BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streit-\n\nwert) den gemeinen Wert des Patents bei Berufungseinlegung einschließlich \n\nbis dahin aufgelaufener Schadensersatzansprüche zugrunde gelegt. Entgegen \n\nder Auffassung der Klägerin ist es für die Höhe des Streitwerts ohne Belang, \n\ndass es in den zwei zuletzt von ihr genannten Verletzungsstreitigkeiten (im \n\nSchriftsatz vom 2.2.2007 hatte die Klägerin eine wesentlich größere Zahl von \n\nVerletzungsstreitigkeiten vorgetragen) zu einem Vergleich gekommen ist und \n\ndass die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents Zweifeln begegnen mag. Die \n\nZugrundelegung des im erstinstanzlichen Verfahren widerspruchslos festge-\n\nsetzten Streitwerts von 2 Millionen Euro beruhte auf der Überlegung, dass in \n\ndiesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht anders \n\nals bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren noch offen war, \n\nerfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden durften \n\nals zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Si-\n\ncherheit vorauszusehen war, zumal stichhaltige Gründe für eine abweichende \n\nFestsetzung nicht geltend gemacht worden sind und sich die Streitwertbemes-\n\nsung angesichts der Angaben im Schriftsatz vom 2. Februar 2007 im unteren \n\nBereich des Vertretbaren bewegt. Der als Gegenvorstellung zu behandelnde \n\n(vgl. Sen.Beschl. v. 6.6.2006 - X ZR 73/03), als Beschwerde unstatthafte (vgl. \n\n§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf muss daher \n\nohne Erfolg bleiben. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 20.10.2006 - 3 Ni 7/06 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/x-zr-125-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/x-zr-125-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:21.467295+00:00"}}