{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_104-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"X ZR 104/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 104/06 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n23. Oktober 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats \n\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Juli 2006 \n\nunter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin abgeändert: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war zuletzt Inhaberin des deutschen Patents 37 14 115 \n\n(Streitpatents), das im Verlauf des Berufungsverfahrens durch Ablauf der \n\nSchutzdauer erloschen ist. Es umfasste sieben Ansprüche, von denen allein der \n\nerste mit der Nichtigkeitsklage angegriffen wird. Dieser lautet: \n\n\"1. Münzschloss mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau an \n\nTransportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, das auf \n\nPfandbasis ein An- und Abkoppeln frei stehender Transport-\n\nwagen untereinander und/oder ein An- und Abkoppeln von \n\nTransportwagen ermöglicht, die mit einer fest installierten \n\nSammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indi-\n\nrekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, d a d u r c h \n\ng e k e n n z e i c h n e t , dass das Münzschloss mit einem \n\noder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet ist und \n\ndass Endbereiche des Münzschlosses zur Befestigung an den \n\nTransportwagen bestimmt sind.\" \n\n2 \n\nNach den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sollte der kennzeich-\n\nnende Teil von Patentanspruch 1 lauten: \n\n\"Münzschloss …, g e k e n n z e i c h n e t durch \n\nfolgendes \n\nMerkmal: das Münzschloss ist zumindest mit einem Schiebegriff-\n\nabschnitt ausgestattet.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents \n\nin Anspruch genommen wird, hat mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der \n\nGegenstand von Patentanspruch 1 gehe über den Inhalt der ursprünglichen \n\nAnmeldung hinaus. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der wei-\n\ntergehenden Klage insoweit für nichtig erklärt, als es im kennzeichnenden Teil \n\nüber folgende Fassung hinausgeht: \n\n\"Münzschloss …, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Münzschloss \n\nmit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet ist \n\nund dass Endbereiche des Münzschlosses zur Befestigung an den \n\nTransportwagen bestimmt sind, w o b e i im Falle eines Schie-\n\nbegriffabschnitts ein Endbereich der Endbereich eines Schiebe-\n\ngriffabschnitts ist und wobei im Fall von zwei Schiebegriffabschnit-\n\nten zwei Endbereiche die Endbereiche der Schiebegriffabschnitte \n\nsind.\" \n\n5 \n\nGegen das Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Die \n\nKlägerin erstrebt mit ihrem weiterverfolgten erstinstanzlichen Hauptantrag sowie \n\nmit einem zusätzlichen Hilfsantrag eine weitergehende Teilnichtigerklärung des \n\nStreitpatents; die Beklagte begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der \n\nKlage. Beide Parteien beantragen, das jeweilige Rechtsmittel der Gegenseite \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abwei-\n\nsung der Klage, während das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg bleibt. \n\nI. Die Nichtigkeitsklage ist auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streit-\n\npatents zulässig, weil die Klägerin von der Beklagten als Patentverletzerin in \n\nAnspruch genommen wird und sie deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis an der \n\nNichtigerklärung des Streitpatents im angegriffenen Umfang hat (st. Rspr., vgl. \n\nzuletzt Sen.Urt. v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, Mitt. 2007, 269 - Verpackungsma-\n\nschine). \n\n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nII. Der Nichtigkeitsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG i. V. mit § 22 PatG \n\nist weder in dem vom Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil angenom-\n\nmenen, noch in dem von der Klägerin mit der Berufung erstrebten Umfang ge-\n\ngeben. \n\n1. Das Streitpatent betrifft ein Münzschloss mit einer Kopplungseinrich-\n\ntung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf \n\nPfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen ermöglicht, die mit ei-\n\nner fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen in-\n\ndirekt verbunden oder vereinzelt abgestellt worden sind. Die Streitpatentschrift \n\nführt aus, Münzschlösser zur Befestigung an solchen Transportwagen seien \n\nzwar bekannt; durch die diesen Wagen eigentümliche Form sei es aber nicht \n\neinfach, diese Schlösser an geeigneter Stelle so anzubringen, dass die Wagen \n\nsowohl problemlos ineinander geschoben als auch bequem gehandhabt wer-\n\nden könnten. Ein Münzschloss etwa entsprechend der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 25 54 916 rage aufgrund seiner Größe teilweise in den Ladebe-\n\nreich des Einkaufskorbs hinein, so dass die eingekaufte Ware beim Verstauen \n\nim Korb von der Griffseite des Wagens her immer um das Münzschloss herum \n\nbewegt werden müsse. Andere Münzschlösser seien zwar kleiner und ließen \n\nsich an dem im rückwärtigen Bereich des Einkaufswagens befindlichen Griff \n\nauch befestigen. Jedoch würden etwa Schlösser nach Art des deutschen \n\nGebrauchsmusters 81 21 677 mittig am Griff so befestigt, dass sie, wenn die \n\nEinkaufswagen mit einem Kindersitz ausgestattet seien, störend in den Bereich \n\ndieses Sitzes hineinragten. Der Nachteil der in der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 33 24 962 gezeigten Schlösser bestehe darin, dass sie außen an den \n\nKorbseitenwänden befestigt werden müssten, wodurch der seitliche Platzbedarf \n\ndes Wagens zunehme. Schließlich müssten alle diese Münzschlösser mit Hilfe \n\nvon Befestigungselementen an den Transportwagen angebracht werden. Bei \n\nMassenartikeln wie Einkaufswagen summiere sich die pro Wagen für die \n\nSchlossmontage erforderliche Zeit zu einem kostenträchtigen Zeitaufwand. \n\n10 \n\nNach der Streitpatentschrift soll die Erfindung einerseits die zum Anbrin-\n\ngen eines Münzschlosses anfallende Montagezeit auf ein Minimum reduzieren, \n\nandererseits sollen der Raum für ein beispielsweise in einem Einkaufswagen \n\nmitgeführtes Kleinkind durch das Münzschloss nicht in unzumutbarer Weise \n\nverkleinert und das Be- und Entladen eines Transportwagens nicht behindert \n\nwerden. \n\n11 \n\nDazu schlägt Patentanspruch 1 vor, dass das mit einer nicht näher be-\n\nschriebenen Kopplungseinrichtung zum An- und Abkoppeln von Einkaufs- und \n\nsonstigen Transportwagen versehene Münzschloss \n\n1. mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet ist \n\nund \n\n2. dass Endbereiche des Münzschlosses zur Befestigung an den \n\nTransportwagen bestimmt sind. \n\n12 \n\nDie nachfolgend abgebildeten Figuren der Streitpatentschrift zeigen: ein \n\nMünzschloss mit zwei Schiebegriffabschnitten (Figur 1), ein Münzschloss mit \n\neinem Schiebegriffabschnitt (Figur 2) und eine Befestigungsmöglichkeit des \n\nMünzschlosses an einem Transportwagen (Figur 3): \n\n13 \n\n14 \n\n2. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der ur-\n\nsprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus. \n\na) Der Gegenstand der Anmeldung darf bei der Aufstellung des Patent-\n\nanspruchs abweichend von den ursprünglichen Unterlagen formuliert und be-\n\nschränkt werden. Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG füllen entspre-\n\nchende Änderungen erst aus, wenn der Gegenstand der Anmeldung erweitert \n\noder ein aliud an die Stelle der angemeldeten Erfindung gesetzt wird (BGHZ \n\n110, 123, 125 - Spleißkammer); der Patentanspruch darf nicht auf einen Ge-\n\ngenstand gerichtet werden, der nicht von vornherein als zur Erfindung gehörend \n\nvon den Anmeldungsunterlagen umfasst war (Sen.Beschl. v. 11.9.2001 \n\n- X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 ff. \n\n- Drehmomentübertragungseinrichtung; \n\nSen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023 f. - Einkaufswagen II). Ob \n\nein solcher Fall vorliegt, ist durch Vergleich des Gegenstands des erteilten Pa-\n\ntents mit den ursprünglichen Unterlagen zu ermitteln. Darin offenbart ist alles, \n\nwas sich dem fachkundigen Leser ohne Weiteres aus der Gesamtheit der ur-\n\nsprünglichen Unterlagen erschließt (Sen.Urt. v. 22.5.2007 - X ZR 56/03, Mitt. \n\n2007, 411 Tz. 12 - injizierbarer Mikroschaum). Gegenstand des Patents ist die \n\ndurch die Patentansprüche formulierte technische Lehre. Ihr Gehalt ist durch \n\nAuslegung unter Heranziehung der Beschreibung zu ermitteln (§ 14 Satz 2 \n\nPatG). Durch die Berücksichtigung der Beschreibung soll sichergestellt werden, \n\ndass der tatsächliche Sprachgebrauch des Patents hinreichend beachtet und \n\ndem Umstand Rechnung getragen wird, dass Patentschriften im Hinblick auf \n\ndie in ihnen verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen \n\nkönnen und dass die Beschreibung gleichsam als Wörterbuch dienen kann \n\n(BGHZ 150, 149, 155 f. - Schneidmesser I; Benkard/Scharen, Patentgesetz, \n\n10. Aufl., § 14 Rdn. 22; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 14 \n\nRdn. 67). \n\n \n\n15 \n\n16 \n\nb) Der in Patentanspruch 1 formulierte Lösungsvorschlag überschreitet \n\nden Rahmen der ursprünglichen Offenbarung nicht. \n\naa) Das in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Münzschloss bezieht \n\nsich, anders als es der allgemeine Sprachgebrauch zunächst erwarten lässt, \n\nnicht isoliert auf die auf Pfandbasis funktionierende Kopplungseinrichtung für \n\ndie Transportwagen. Den Teil des Münzschlosses, in dem diese Kopplungsein-\n\nrichtung untergebracht ist, bezeichnet das Streitpatent durchgängig als \"Münz-\n\nschlossgehäuse\". Das Münzschloss i. S. des Streitpatents stellt demgegenüber \n\nein komplexes Bauelement dar, welches aus dem die Kopplungseinrichtung \n\naufnehmenden Münzschlossgehäuse und einem oder zwei Schiebegriffab-\n\nschnitten besteht, die entweder direkt an das Gehäuse angeformt oder - nach \n\neiner Ausführung (Anspruch 4) - lösbar daran befestigt sind. Dieses einheitliche \n\nBauteil ist dafür vorgesehen, in einem Arbeitsgang quer an den seitlich an der \n\nRückseite des Transportwagens angebrachten Tragarmen bzw. deren Schlau-\n\nfen montiert zu werden. Die Verwendung eines solchen integralen Bauteils, das \n\nzwei funktionale Erfordernisse - Abkopplungsmöglichkeit des Wagens gegen \n\nPfand einerseits und Schiebevorrichtung andererseits - gleichermaßen erfüllt, \n\nsoll die in der Beschreibung dargelegten technischen Probleme lösen, nament-\n\nlich den Zeitaufwand für das Anbringen eines separaten Münzschlosses einzu-\n\nsparen helfen. Das gilt auch für Ausführungen nach Unteranspruch 4 des \n\nStreitpatents, wonach die Schiebegriffabschnitte nach dieser Ausführungsform \n\nlösbar - die Beschreibung spricht beispielsweise von bajonettartigen Verschlüs-\n\nsen (Sp. 3 Z. 52-60) - mit dem Münzschlossgehäuse verbunden sein können. \n\nDamit will das Streitpatent nur eine Konstruktions- und Herstellungsvariante für \n\ndas - nach wie vor integral verstandene - Münzschloss anbieten. \n\n17 \n\nbb) Für das Verständnis der im Merkmal 2 der obigen Merkmalsgliede-\n\nrung bezeichneten \"Endbereiche des Münzschlosses zur Befestigung an den \n\nTransportwagen\" ergibt sich aus dem Münzschlossbegriff des Streitpatents, \n\ndass der Endbereich eines Schiebegriffabschnitts zwangsläufig immer zugleich \n\nEndbereich des (einheitlichen) Münzschlosses ist. Liegt das Münzschlossge-\n\nhäuse nach einer bevorzugten Ausführungsform mittig zwischen zwei symmet-\n\nrisch angeordneten Schiebegriffabschnitten, so sind unter den Endbereichen \n\ndes Münzschlosses die Endbereiche dieser beiden Schiebegriffabschnitte zu \n\nverstehen. Ist aus Platzgründen eine seitliche Anbringung des Schlosses am \n\nTransportwagen erforderlich und deshalb am Münzschlossgehäuse lediglich ein \n\nSchiebegriffabschnitt vorgesehen, so dass beide Hände einer den Wagen \n\nschiebenden Person auf einer Seite neben dem Münzschloss Platz finden (vgl. \n\nBeschreibung Sp. 2 Z. 46-54), sind die Endbereiche des Münzschlosses im \n\nSinne von Patentanspruch 1 zum einen der Endbereich des (einzigen) Schie-\n\nbegriffabschnitts und zum anderen der Endbereich des Münzschlossgehäuses. \n\nEin Münzschloss, das in dieser Weise lediglich mit einem Schiebegriff ausge-\n\nstattet ist, wird, wie Figur 2 des Streitpatents zeigt, an der dem Griffabschnitt \n\nabgewandten Seite mit dem äußeren Ende des Münzschlossgehäuses am \n\nTransportwagen befestigt. \n\n18 \n\ncc) Soweit es die Befestigung des Münzschlosses betrifft, erfasst der \n\nGegenstand des Patents diese beiden Modalitäten. Zu Unrecht hat das Bun-\n\ndespatentgericht angenommen, in Patentanspruch 1 fehle gegenüber der ur-\n\nsprünglichen Offenbarung das Merkmal, dass Endbereiche des Münzschlosses \n\nzur Befestigung an den Transportwagen bestimmt seien, wobei im Falle eines \n\nSchiebegriffabschnitts ein Endbereich der Endbereich eines Schiebegriffab-\n\nschnitts sei und im Fall von zwei Schiebegriffabschnitten zwei Endbereiche die \n\nEndbereiche dieser Schiebegriffabschnitte seien. \n\n19 \n\nDie vom Bundespatentgericht angenommene Diskrepanz zwischen dem \n\nInhalt von Patentanspruch 1 und den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen \n\nbesteht nicht. Was als Merkmal 2 in den endgültigen Patentanspruch aufge-\n\nnommen wurde, ist vollständig und als zur Erfindung gehörend in diesen Unter-\n\nlagen enthalten und war deshalb Gegenstand der ursprünglichen Offenbarung. \n\nDie Aufnahme dieses Merkmals in den Text des Patentanspruchs hat deshalb \n\nweder den Gegenstand der Anmeldung erweitert noch ist dadurch an die Stelle \n\nder angemeldeten Erfindung (partiell) eine andere gesetzt worden. \n\n20 \n\nIn den ursprünglichen Unterlagen ist entgegen der Ansicht des Bundes-\n\npatentgerichts nicht allein die Befestigung des Münzschlosses an den Endbe-\n\nreichen der Schiebegriffe offenbart, sondern auch die Befestigung des Münz-\n\nschlossgehäuses (direkt) am Transportwagen. In den Erläuterungen zu Figur 3 \n\n(vgl. Offenlegungsschrift Sp. 4 Z. 48-68) wird zunächst die Befestigung eines \n\nSchiebegriffabschnitts beschrieben und danach ausgeführt, das Münzschloss \n\nwerde mit beiden Endbereichen jeweils auf die beschriebene Art und Weise an \n\nden Griffkappen und damit am Einkaufswagen befestigt (aaO Z. 64-68). Das \n\nBundespatentgericht will diese Passage nur als Offenbarung der Befestigung \n\nvon Schiebegriffabschnitten gelten lassen, nicht aber auch als Offenbarung für \n\ndie Anbringung des Schlosses an der Gehäuseseite direkt am Transportwagen. \n\nFür eine solche Einschränkung bietet der Wortlaut der Anmeldung jedoch we-\n\nder Raum noch Veranlassung. Da ein Münzschloss mit einem Schiebegriffab-\n\nschnitt (Figur 2) schon ursprünglich vorgesehen war und bei einer solchen Aus-\n\nführung ein Endbereich zwangsläufig im Endbereich des Münzschlossgehäuses \n\nbesteht, bezieht sich der Vorschlag, das Schloss mit beiden Endbereichen auf \n\ndie beschriebene Art und Weise am Wagen zu befestigen, zwanglos und unmit-\n\ntelbar auch auf die direkte Befestigung des Münzschlossgehäuses am Wagen. \n\nIns Detail gehende Anweisungen dazu, wie das Befestigungselement am \n\nSchlossgehäuse auszugestalten ist, waren nicht erforderlich. Die in Anmeldung \n\nund Streitpatent offenbarte Befestigung des Münzschlosses am Wagen ist oh-\n\nnehin nur beispielhaft angeführt und nicht wesentlich für die Bestimmung des \n\nGegenstands von Patentanspruch 1. Sie bleibt in erster Linie dem Fachmann \n\nüberlassen, der das Befestigungsproblem ohne Einsatz schöpferischer Tätigkeit \n\nzu lösen weiß. \n\n21 \n\n3. Das Begehren der Klägerin, das Streitpatent im Umfang ihres erstin-\n\nstanzlichen Hauptantrags für nichtig zu erklären, ist nicht gerechtfertigt. Die \n\nKlägerin stellt zwar nicht in Abrede, dass ein Münzschloss mit nur einem Schie-\n\nbegriffabschnitt ursprünglich offenbart ist, ist aber gleichwohl mit dem Bundes-\n\npatentgericht der Auffassung, der in den Anmeldungsunterlagen verwendete \n\nBegriff der Endbereiche bezeichne ausschließlich Endbereiche von Schiebe-\n\ngriffabschnitten. Sie will daraus herleiten, Patentanspruch 1 dürfe ohne Verstoß \n\ngegen das Erweiterungsverbot nur ein Münzschloss unter Schutz stellen, das \n\nmit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet ist, deren beide dem Schlossge-\n\nhäuse abgewandten Endbereiche zur Befestigung am Transportwagen be-\n\nstimmt sind. Dem kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil, wie aus-\n\ngeführt (insb. II. 2. b) cc)), die Prämisse der Klägerin nicht zutrifft, der ursprüng-\n\nlichen Anmeldung sei kein zur Befestigung am Transportwagen geeigneter End-\n\nbereich des Münzschlosses (i. S. des Streitpatents) zu entnehmen. Im Übrigen \n\nkann ein dem Gegenstand des Streitpatents entsprechendes Münzschloss nicht \n\nan einer Seite mit dem Endbereich des Münzschlossgehäuses zur Befestigung \n\nam Transportwagen bestimmt sein und gleichzeitig mehrere Schiebegriffab-\n\nschnitte haben, sondern es hat dann zwangsläufig nur einen solchen Griffab-\n\nschnitt. \n\n22 \n\n4. Aus den gleichen Gründen bleibt auch der von der Klägerin im Beru-\n\nfungsverfahren gestellte Hilfsantrag ohne Erfolg. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 121 Abs. \n\n2 PatG. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 Ni 43/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/x-zr-104-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/x-zr-104-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZR_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:44.627383+00:00"}}