{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB___6-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"X ZB 6/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; RPflG § 11 Abs. 2 Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das Amtsgericht nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 6/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; RPflG § 11 Abs. 2 \n\nGemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\nausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das \n\nOberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung \n\ndurch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das \n\nAmtsgericht nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen \n\ndes Rechtspflegers entscheidet. \n\nBGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - X ZB 6/06 - AG Hagen \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 durch \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter \n\nAsendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\nAmtsgerichts Hagen vom 23. März 2006 wird auf ihre Kosten ver-\n\nworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin meint, das Amtsgericht Hagen habe mit Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss vom 10. Februar 2006 die ihr aufgrund eines Urteils vom \n\n28. Dezember 2005 zustehende Pauschale für Entgelte für Post- und Tele-\n\nkommunikationsdienstleistungen gemäß § 17 Nr. 2 RVG, Nr. 7002 VV um 9,-- € \n\nzu niedrig angesetzt. Sie hat deshalb gegen diesen Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss Erinnerung eingelegt, der durch den Rechtspfleger nicht abgeholfen \n\nwurde. Daraufhin hat das Amtsgericht Hagen mit dem nunmehr von der Kläge-\n\nrin angegriffenen Beschluss vom 23. März 2006 die Erinnerung zurückgewie-\n\nsen. Der Beschlusstenor des Amtsgerichts endet mit dem Satz: \"Die Rechtsbe-\n\nschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.\" Die Klägerin hat Rechts-\n\nbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. \n\n2 \n\n3 \n\nII. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbe-\n\nschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht \n\noder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine \n\nZulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. \n\nDa der Beschwerdegegenstand unter 200,-- € liegt, war gegen den Kos-\n\ntenfestsetzungsbeschluss nicht die sofortige Beschwerde, sondern allein die \n\nErinnerung zum Rechtspfleger zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG). \n\nAuf diese Kostenerinnerung sind zwar ergänzend die Vorschriften über die Be-\n\nschwerde sinngemäß anzuwenden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG). Das Gericht, \n\nwelches bei Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger über die Erinnerung ent-\n\nscheidet, wird dadurch aber nicht zum Beschwerdegericht. Hilft der Rechtspfle-\n\nger der Kostenerinnerung bei einem Beschwerdegegenstand unter 200,-- € \n\nnicht ab, so entscheidet das Instanzgericht abschließend. Seine Entscheidung \n\nist dann unanfechtbar (vgl. nur Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 104 \n\nRdn. 10; Wolst in Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 104 Rdn. 32). \n\n4 \n\nDa es an einer Entscheidung eines zur Eröffnung des Rechtsbeschwer-\n\ndeweges geeigneten Gerichts fehlt, ist die Rechtsbeschwerde, obwohl zugelas-\n\nsen, nicht statthaft. Für den Bundesgerichtshof besteht eine Bindung an die Zu-\n\nlassung nur, wenn eine Rechtsbeschwerde generell möglich, insbesondere \n\nnicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-\n\nscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung un-\n\nterworfen werden (BGH, Beschl. v. 08.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211 \n\nm.w.N.). \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\n Asendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nAG Hagen, Entscheidung vom 23.03.2006 - 16 C 372/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/x-zb-6-06","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/x-zb-6-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:40.546029+00:00"}}