{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB___3-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"X ZB 3/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 3/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das deutsche Patent 101 13 038 \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Grö-\n\nning \n\nam 23. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 8. Februar 2006 verkünde-\n\nten Beschluss des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats) \n\ndes Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Patentinhabers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000,-- € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist das deutsche Patent 101 13 038 er-\n\nteilt worden. Hiergegen hat die Verfahrensbeteiligte Einspruch eingelegt. Der \n\nPatentinhaber hat mit einem Hauptantrag und vier Hilfsanträgen gebeten, das \n\nPatent beschränkt aufrechtzuerhalten. Nach dem Hauptantrag sollen die Pa-\n\ntentansprüche 1 und 11 wie folgt lauten: \n\n1. Verfahren zur Steuerung und Betrieb einer Windenergieanlage \n\nin einem Betriebsbereich, in welchem die Erregerfrequenz des \n\nRotors der Windenergieanlage in einer Bandbreite der Eigen-\n\nfrequenz des Turmes +/- 5 % liegt, mit einem Turm, einer Steu-\n\nereinrichtung zur Betriebsführung der Windenergieanlage oder \n\nTeile hiervon, wobei Mittel vorgesehen sind, mit denen eine \n\nSchwingung des Turms der Windenergieanlage erfasst wird, \n\nwobei die Mittel zur Erfassung der Turmschwingung den \n\nSchwingweg und/oder die absolute Auslenkung des Turms im \n\noberen Teil des Turms aus seiner Ruhelage erfassen und die \n\nvon dem Mittel zur Erfassung der Turmschwingung ermittelten \n\nWerte in der Steuerungseinrichtung verarbeitet werden und \n\nzwar derart, dass die Betriebsführung der Windenergieanlage \n\noder Teile hiervon verändert wird, wenn der Schwingweg und/ \n\noder die absolute Auslenkung des Turms einen vorgebbaren \n\nersten Grenzwert überschreitet. \n\n11. Windenergieanlage mit einem Turm und einer Steuerungsein-\n\nrichtung zur Betriebsführung der Windenergieanlage sowie ei-\n\nner Einrichtung zur Erfassung des Schwingweges des Turms, \n\nwobei die Windenergieanlage für einen Betrieb, in welchem die \n\nErregerfrequenz des Rotors der Windenergieanlage in einer \n\nBandbreite der Eigenfrequenz des Turms +/- 5 % liegt, vorge-\n\nsehen ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, mit denen eine \n\nSchwingung des Turms der Windenergieanlage erfasst wird, \n\nwobei die Mittel zur Erfassung der Turmschwingung den \n\nSchwingweg und/oder die absolute Auslenkung des Turms im \n\noberen Teil des Turms aus seiner Ruhelage erfassen und die \n\nvon dem Mittel zur Erfassung der Turmschwingung ermittelten \n\nWerte in der Steuerungseinrichtung verarbeitet werden und \n\nzwar derart, dass die Betriebsführung der Windenergieanlage \n\noder Teile hiervon verändert wird, wenn der Schwingweg und/ \n\noder die absolute Auslenkung des Turms einen vorgebbaren \n\nersten Grenzwert überschreitet. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nWegen des Wortlauts der mit den Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigten je-\n\nweiligen Hauptansprüche wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Patent widerrufen. Dabei hat es näher \n\nausgeführt, die Schritte der Verfahren, die nach dem Haupt- und den Hilfsan-\n\nträgen mit dem jeweiligen Verfahrensanspruch 1 beansprucht seien, seien dem \n\nzuständigen Fachmann durch den Stand der Technik auf Grund seines Fach-\n\nwissens nahe gelegt gewesen. Die jeweils nebengeordneten, auf eine Wind-\n\nenergieanlage bezogenen Vorrichtungsansprüche teilten das Schicksal der Ver-\n\nfahrensansprüche. \n\nHiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des \n\nPatentinhabers. \n\nDie Einsprechende tritt diesem Rechtsmittel entgegen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 100 Abs. 3 PatG ohne Zulassung \n\nstatthaft, weil der Patentinhaber rügt, ihm sei das rechtliche Gehör versagt wor-\n\nden (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und der angefochtene Beschluss sei nicht mit \n\nGründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). \n\nBeide Rügen sind jedoch nicht berechtigt, so dass die Rechtsbeschwer-\n\nde zurückzuweisen ist. \n\n8 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschl. v. 11.6.2002 \n\n- X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.) ist der Anspruch auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs verletzt, wenn das Gericht entscheidungserheb-\n\nliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei \n\nseiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat oder wenn es Erkenntnis-\n\nse verwertet hat, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen \n\nkonnten. \n\n9 \n\nLetzteres macht der Patentinhaber geltend, soweit er beanstandet, die \n\nvom Bundespatentgericht zur Rechtfertigung seiner Entscheidung herangezo-\n\ngene Richtlinie für Windkraftanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik sei \n\nnicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und das Bundespatentgericht habe \n\neinen Hinweis unterlassen, dass es - wie Seite 16 des angefochtenen Be-\n\nschlusses geschehen - bei seiner Entscheidung dieser Richtlinie Bedeutung \n\nzumessen werde. Eine Gehörsverletzung ergibt sich daraus jedoch nicht. \n\n10 \n\nDenn die Richtlinie war in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen und in \n\nder Beschreibung des Patents als ein für Windkraftanlagen maßgebliches Re-\n\ngelwerk benannt, und zwar unter ausdrücklicher Wiedergabe der Angabe, die \n\ndas Bundespatentgericht bei seiner Prüfung der Patentfähigkeit des Patents in \n\nder verteidigten Fassung verwertet hat. Damit gehörte dieser Inhalt der Richtli-\n\nnie zum Prozessstoff und der Patentinhaber konnte damit rechnen, dass es für \n\ndie vom Bundespatentgericht vorzunehmende Bewertung des Patents in der \n\nverteidigten Fassung auch auf diese Schrift und insoweit darauf werde ankom-\n\nmen können, dass dort bereits auf die Notwendigkeit einer Schwingungsüber-\n\nwachung bei Windenergieanlagen abgestellt war, die - wie es in den verteidig-\n\nten Patentansprüchen 1 heißt - in einem Bereich betrieben werden, in welchem \n\ndie Erregerfrequenz des Rotors der Windenergieanlage in einer Bandbreite der \n\nEigenfrequenz des Turms +/- 5 % liegt. \n\n11 \n\nDer Patentinhaber war dadurch in die Lage versetzt, seine Sicht von der \n\nBedeutung dieser Notwendigkeit für die Frage des Naheliegens des Gegen-\n\nstands des mit geänderter Fassung verteidigten Patents zu Gehör zu bringen. \n\nZu weitergehenden Hinweisen bestand kein Anlass (vgl. Senat, Beschl. v. \n\n25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer). \n\n12 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde noch meint, der Richtlinie für Windkraftan-\n\nlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik sei nichts zu entnehmen, was \n\ndem Patent nach dem Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen \n\nentgegengehalten werden könne, stellt die Rechtsbeschwerde allein in Frage, \n\nob die Wertung des Patents in der verteidigten Fassung durch das Bundespa-\n\ntentgericht rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG steht \n\naber nur zur Verfügung, damit ein sich insoweit verletzt fühlender Verfahrens-\n\nbeteiligter sein Recht auf rechtliches Gehör wahren kann. Für eine Richtigkeits-\n\nkontrolle der angefochtenen Entscheidung ist das hiermit eröffnete Verfahren \n\nnicht zugelassen (ständige Rechtsprechung z.B. Senat, Beschl. v. 29.4.2003 \n\n- X ZB 10/02, Umdr. S. 7; Beschl. v. 26.7.2005 - X ZB 1/04, Umdr. S. 11 \n\nm.w.N.) \n\n13 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, das Bundespatentgericht \n\nhabe vom Patentinhaber vorgetragene Unterschiede zu herkömmlicher Be-\n\nschleunigungsmessung und damit den von dem Patentinhaber vorgetragenen \n\nInhalt des Patents nicht zur Kenntnis genommen und sich deshalb nicht mit \n\ndessen Besonderheiten befasst. Auch damit wird eine Verletzung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. \n\n14 \n\nDie Behauptung des Patentinhabers, auf welche die Rechtsbeschwerde \n\nin diesem Zusammenhang abhebt, nämlich dass mit der vom Bundespatentge-\n\nricht erörterten Schwingungsüberwachung mittels Beschleunigungsmessung \n\nweder ein Grenzwert für den Schwingweg vorgegeben sei noch Mittel bereitge-\n\nstanden hätten, die Betriebsführung der Windenergieanlage oder Teile hiervon \n\nzu ändern, wenn der Schwingweg und/oder die absolute Auslegung des Turms \n\neinen vorgebbaren ersten Grenzwert überschreitet, ist Teil der Auseinanderset-\n\nzung des Patentinhabers mit den Entgegenhaltungen gewesen, die als Anlagen \n\nD 1 und D 2 in das Einspruchsverfahren eingeführt worden sind. Auf diese \n\nSchriften hat das Bundespatentgericht seine Entscheidung jedoch nicht ge-\n\nstützt. Es hat das Patent in der verteidigten Fassung allein deshalb widerrufen, \n\nweil neben der bereits erwähnten Richtlinie auch das 1988 erschienene Buch \n\n\"Windkraftanlagen\" von Erich Hau zum Stand der Technik gehört, in dem schon \n\ndamals angegeben war, dass große Windkraftanlagen über eine elektronisch \n\narbeitende Schwingungsüberwachung verfügen, bei der Signale verschiedener \n\nIndikationen wie Dehnmessstreifen und Beschleunigungsmesser in einem Pro-\n\nzessor ausgewertet und bei Überschreiten der festgesetzten Grenzwerte des \n\nSicherheitssystems aktiviert werden. Eine ausdrückliche Erwähnung und Be-\n\nhandlung des in anderem Zusammenhang gemachten Vortrags des Patentin-\n\nhabers war deshalb entbehrlich, so dass aus deren Fehlen nicht darauf ge-\n\nschlossen werden kann, der Vortrag des Patentinhabers sei vom Bundespa-\n\ntentgericht nicht zur Kenntnis genommen und bei dessen Entscheidung nicht \n\nberücksichtigt worden. Der Umstand, dass das Bundespatentgericht - wie auch \n\ndie Rechtsbeschwerde angibt - den Gegenstand des verteidigten Patents als \n\nneue Lehre zum technischen Handeln erkannt und nur deshalb als nicht patent-\n\nfähig angesehen hat, weil unzulässig hohe Schwingungsausschläge eines \n\nTurms einer Windenergieanlage eine Schwingungsüberwachung erforderten \n\nund die hierzu im Patent beanspruchten Mittel aufgrund des allgemeinen Fach-\n\nwissens durch diese Notwendigkeit veranlasst naheliegend gewesen seien, \n\nfolgt vielmehr, dass das Bundespatentgericht sich durchaus bewusst war, dass \n\ndas Patent vom Stand der Technik abweicht. \n\n15 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde darzulegen versucht, auch das Buch von \n\nHau setze sich nicht mit den Maßnahmen auseinander, auf die es nach dem \n\nPatent in seiner verteidigten Fassung ankomme, danach werde vielmehr eine \n\nbesondere Schwingungsüberwachung beansprucht, wird lediglich die Richtig-\n\nkeit der Auslegung des Patents durch das Bundespatentgericht und dessen \n\nWürdigung eines Stands der Technik angegriffen. Die hiermit gewünschte Rich-\n\ntigkeitsüberprüfung durch den Senat sieht § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG - wie bereits \n\nausgeführt - jedoch nicht vor. \n\n16 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, dass das Bundespatentgericht die \n\nim druckschriftlichen Stand der Technik nicht offenbarten Merkmale des Pa-\n\ntents in seiner verteidigten Fassung als zum allgemeinen Fachwissen gehören-\n\nde Lösungsmittel angesehen habe, ohne das Bestreiten des Patentinhabers \n\ninsoweit zur Kenntnis genommen und ohne die Frage des Vorhandenseins ei-\n\nnes solchen Fachwissens mit den Verfahrensbeteiligten erörtert zu haben. \n\nWenn das Gericht ohne nachprüfbare Belege ein angeblich bestehendes all-\n\ngemeines Fachwissen immer heranziehe, wenn es eine Lücke zwischen der \n\nbeanspruchten Lehre und dem Stand der Technik zu schließen gelte, so werde \n\nauf das Fehlen von Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit ohne jede Möglichkeit \n\neiner tatsächlichen Überprüfung willkürlich geschlossen. Auch das füllt den Tat-\n\nbestand des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht aus. \n\n17 \n\nZunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundespa-\n\ntentgericht ein Bestreiten des Patentinhabers nicht zur Kenntnis genommen \n\nhat. Das Bundespatentgericht hat gemäß § 87 Abs. 1 PatG den Sachverhalt \n\nvon Amts wegen zu erforschen. Dem ist das Gericht im Streitfall nachgekom-\n\nmen. Denn es hat das von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegte Fachwis-\n\nsen nicht etwa als unstreitig behandelt, sondern insoweit aufgrund der durchge-\n\nführten mündlichen Verhandlung unter Nutzung des technischen Sachvers-\n\ntands seiner Mitglieder eigene Feststellungen getroffen. \n\n18 \n\nDas Bundespatentgericht hat hierbei die Möglichkeit, nach freier Über-\n\nzeugung zu entscheiden, genutzt, die auch diesem Gericht zusteht (§ 93 Abs. 1 \n\nSatz 1 PatG). Diese Möglichkeit schließt grundsätzlich ein, auch Umstände \n\nfestzustellen und zu verwerten, für die das Gericht nicht auf förmliche Beweis-\n\nmittel verweisen kann, die also nicht durch entsprechende Urkunden, Sachver-\n\nständigengutachten, Aussagen von Zeugen oder Verfahrensbeteiligten oder \n\neine Augenscheinseinnahme belegt sind. Das Fachwissen des Fachmanns \n\nbetreffende Umstände sind hiervon nicht ausgenommen. Als Ergebnis freier \n\nWürdigung ist eine Feststellung insoweit zudem Teil der Entscheidungsfindung. \n\nDer Akt der Entscheidungsfindung ist aber allein dem Gericht übertragen. Die-\n\nser Vorgang kann als solcher den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht berüh-\n\nren. Der Rechtsbeschwerde kann deshalb auch nicht insoweit beigetreten wer-\n\nden, als in ihr anklingt, das Bundespatentgericht habe seine Überzeugung, wie \n\nweit das Fachwissen zum für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Zeit-\n\npunkt reichte und welche Möglichkeiten es dem Fachmann bot, zur Wahrung \n\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör den Verfahrensbeteiligten zuvor eröffnen \n\nund mit diesen diskutieren müssen. \n\n19 \n\nZum anderen musste der Patentinhaber damit rechnen, dass das Bun-\n\ndespatentgericht sich mit dem Sachverstand seiner technischen Mitglieder das \n\nallgemeine Fachwissen des Fachmanns zu erschließen sucht und die auf diese \n\nWeise gewonnenen Erkenntnisse verwertet. Da gemäß § 4 PatG eine Erfin-\n\ndung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den \n\nFachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, \n\nkann auf die Heranziehung des allgemeinen Fachwissens bei der Bewertung, \n\nob eine patentfähige Erfindung gegeben ist, nicht verzichtet werden. Denn das \n\nallgemeine Fachwissen repräsentiert zusammen mit dem Fachkönnen das, was \n\nden Fachmann ausmacht, auf den nach § 4 PatG abzustellen ist. Es bildet die \n\nGrundlage für die Erfassung und Nutzung derjenigen Kenntnisse, die gemäß \n\n§ 3 Abs. 1 PatG der Stand der Technik umfasst. Das Bundespatentgericht \n\nmusste deshalb Feststellungen zum allgemeinen Fachwissen treffen, soweit es \n\nim Hinblick auf die Entwicklung der verteidigten Lehre zum technischen Han-\n\ndeln von Bedeutung ist. \n\n20 \n\nFür Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist es schließlich eine \n\nSelbstverständlichkeit, dass hierzu der Sachverstand der zur Entscheidung be-\n\nrufenen technischen Richter genutzt wird. Eine vorherige Ankündigung unter \n\nDarlegung der vorhandenen technischen Kenntnisse, wie sie von anderen Ge-\n\nrichten zu verlangen sein mag (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 23.11.2006 - III ZR \n\n65/06, Tz. 14), ist deshalb entbehrlich. Unter diesen Umständen bestand für \n\nden Patentinhaber auch ohne entsprechende Vorgabe des Bundespatentge-\n\nrichts in der mündlichen Verhandlung alle Veranlassung, zum Fachwissen des \n\nFachmanns alles vorzutragen, was er für berücksichtigungswert hielt, und sich \n\nauf diese Weise rechtliches Gehör zu verschaffen. \n\n21 \n\n4. Ebenfalls zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde eine Verletzung \n\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör mit ihrem Vorwurf geltend, das Bundespa-\n\ntentgericht habe ohne vorherige Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten eine \n\nneue Rechtsprechung begründet, weil es allein auf das jeweilige Bekanntsein \n\nder einzelnen Merkmale der verteidigten Patentansprüche abgestellt habe, ob-\n\nwohl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bun-\n\ndespatentgerichts die funktionale Wirkung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit \n\nim Hinblick auf die Lösung der gestellten Aufgabe zu Grunde zu legen sei und \n\ndie Frage des Naheliegens für diese Gesamtheit beantwortet werden müsse. \n\n22 \n\nEs ist schon nicht ersichtlich, dass das Bundespatentgericht erkannt hat, \n\nmit den hierfür von der Rechtsbeschwerde ins Feld geführten Ausführungen auf \n\nSeite 20 des angefochtenen Beschlusses könnten anerkannte Rechtsgrundsät-\n\nze in Frage gestellt werden. Auch die Art und Weise, wie das Bundespatentge-\n\nricht zuvor geprüft hat, ob es den verteidigten Patentansprüchen an einer erfin-\n\nderischen Tätigkeit mangele, lässt nicht erkennen, dass das Bundespatentge-\n\nricht im Streitfall einen Maßstab anlegen wollte, der durch höchstrichterliche \n\nRechtsprechung nicht gedeckt ist. Veranlassung zu einer Erörterung mit den \n\nVerfahrensbeteiligten, ob ein solcher Maßstab zugrunde gelegt werden könne \n\noder dürfe, bestand deshalb nicht. \n\n23 \n\n5. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann \n\nschließlich auch nicht wegen der Erwähnung einer \"Temperaturdrift bei Be-\n\nschleunigungssensoren\" \n\nim Rahmen der Behandlung des mit dem \n\n4. Hilfsantrag verteidigten Patentanspruchs 1 festgestellt werden. \n\n24 \n\nDen - wenn auch kurzen - Ausführungen des Bundespatentgerichts zu \n\ndem diesen Patentanspruch kennzeichnenden zusätzlichen Merkmal, nach \n\ndem wenigstens ein Parameter zur Ermittlung des Schwingweges zunächst \n\nvorgegeben und im laufenden Betrieb anhand der tatsächlich erfassten Mess-\n\nwerte korrigiert wird, kann ohne weiteres entnommen werden, dass das Bun-\n\ndespatentgericht der Sache nach diesen Patentanspruch als nicht auf erfinderi-\n\nscher Tätigkeit beruhend eingestuft hat, weil bei ihm nur ein Merkmal hinzu-\n\nkommt, dessen Verwirklichung mangels jeglicher Konkretisierung im Patentan-\n\nspruch selbst im Belieben des Fachmanns gelegen habe. Der Hinweis des \n\nBundespatentgerichts, dass bei Beschleunigungssensoren die Temperaturdrift \n\nals Parameter genommen werden könne, hat dann nur den Charakter eines \n\nBeispiels, das zudem durch die Beschreibung des Patents vorgegeben war, \n\nweil dort zur Ermittlung des Schwingwegs die Verwendung von zwei Beschleu-\n\nnigungssensoren an der Spitze des Turms als Teil der beschriebenen bevor-\n\nzugten Lösung vorgeschlagen ist, diese Sensoren Temperaturschwankungen \n\nausgesetzt sind und ihr Temperaturgang die Messung und die Feststellung des \n\njeweiligen Schwingwegs beeinflussen kann, so dass es nötig sein kann, im lau-\n\nfenden Betrieb auch ihre jeweilige Temperatur zu messen und hiernach die \n\nausgehend von einer vorgegebenen Temperatur ermittelten Werte des \n\nSchwingwegs anzupassen. Unter diesen Umständen war der Patentinhaber \n\nnicht gehindert, sich Gehör auch hinsichtlich des insoweit der Entscheidung des \n\nBundespatentgerichts zugrunde gelegten Prozessstoffs zu verschaffen. Denn \n\nbei der Breite des zusätzlichen Merkmals handelt es sich um einen Umstand, \n\nder auch ihm nicht verborgen geblieben sein kann. \n\n25 \n\n6. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht leidet auch nicht an dem \n\nferner gerügten Mangel, dass der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen \n\nversehen sei. \n\n26 \n\n§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG soll sicherstellen, dass der unterlegene Verfah-\n\nrensbeteiligte aus den Gründen der Entscheidung entnehmen kann, welche \n\nrechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespa-\n\ntentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. Darauf, ob diese Ge-\n\nsichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht zutreffen oder gar durch druckschriftlichen \n\noder anderen Stand der Technik belegt sind, ob die hieraus gezogenen \n\nSchlussfolgerungen möglich sind und eine lückenlose Herleitung, dass eine \n\nerfinderische Tätigkeit nicht gegeben ist, erlauben, und ob die rechtliche Würdi-\n\ngung der herangezogenen Umstände fehlerfrei ist, kommt es dagegen nicht an. \n\nDenn § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG eröffnet keine Richtigkeitskontrolle der angefoch-\n\ntenen Entscheidung (st. Rspr.; z.B. Senat, Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05, \n\nGRUR 2006, 929 - Rohrleitungsprüfverfahren, m.w.N.). Zu Unrecht meint die \n\nRechtsbeschwerde deshalb, der sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch \n\nhinsichtlich der Hilfsanträge vom Bundespatentgericht allein für ausreichend \n\ngehaltene Hinweis, deren Einzelmerkmale beinhalteten bekannte, selbstver-\n\nständliche oder sich dem Fachmann ohne Schwierigkeiten erschließende Maß-\n\nnahmen, bedeute keine Begründung, weil dies durch keinen Stand der Technik \n\nbelegt sei. Das Bundespatentgericht hat vielmehr unter Abhandlung aller \n\nMerkmale der Fassungen des Verfahrensanspruchs 1, mit denen der Patentin-\n\nhaber sein Patent verteidigt hat, angegeben, warum es den jeweiligen Gegen-\n\nstand für nicht patentfähig hält. Wie die vorstehend gemachten Ausführungen \n\nzum Hilfsantrag 4 ergeben, ist auch die insoweit vom Bundespatentgericht ge-\n\ngebene Begründung keinesfalls schlechterdings nicht nachvollziehbar. Wie \n\nschließlich in den beiden letzten Sätzen des angefochtenen Beschlusses noch \n\neinmal zum Ausdruck kommt, wird die Entscheidung des Bundespatentgerichts \n\nvielmehr von der Überzeugung getragen, dass die jeweiligen Fassungen des \n\nverteidigten Patents nur bekanntes Fachwissen zusammenführen und dass das \n\nBeanspruchte deshalb in seiner jeweiligen Gesamtheit für den Fachmann nahe-\n\nliegend war. \n\n27 \n\n7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\nAsendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.02.2006 - 9 W(pat) 370/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/x-zb-3-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":8},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/x-zb-3-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:55.477363+00:00"}}