{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB__32-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"X ZB 32/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 32/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und den Richter Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats \n\n(Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 27. September 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nwird auf 100.000,-- EUR festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 28. September \n\n1998 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 298 17 351 (Streitge-\n\nbrauchsmusters), das eine \"Vorrichtung zum Sonderbetrieb von Aufzugsanla-\n\ngen\" betrifft, sieben Schutzansprüche umfasst und dessen Schutzdauer verlän-\n\ngert worden ist. Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet wie folgt: \n\n\"Vorrichtung zum Sonderbetrieb von Aufzugsanlagen mit wenigs-\ntens einem Bedienelement zum Steuern wenigstens einer zuge-\nordneten Funktionseinheit der Aufzugsanlage, wobei der Funkti-\nonseinheit zumindest eine Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, wel-\nche wenigstens einen mittels des oder der Bedienelemente beein-\nflussbaren Zustand der Funktionseinheit anzeigt und von dem Be-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\ndiener des oder der Bedienelemente wahrnehmbar ist, dadurch \ngekennzeichnet, dass das oder die Bedienelemente sowie die An-\nzeigeeinrichtung oder die Anzeigeeinrichtungen räumlich unab-\nhängig von der Aufzugsanlage und/oder von der oder den zuge-\nordneten Funktionseinheiten der Aufzugsanlage anordenbar sind.\" \n\nWegen der auf Schutzanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezoge-\n\nnen Schutzansprüche 2 bis 7 wird auf die der Eintragung des Streitgebrauchs-\n\nmusters zugrunde liegenden Unterlagen verwiesen. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin hat acht neue Schutzansprüche zu den \n\nAkten gereicht. \n\nDie Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö-\n\nschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Sie hat gel-\n\ntend gemacht, dass sein Gegenstand nicht schutzfähig sei, da ihm die Neuheit \n\nfehle. Die nachgereichten neuen Schutzansprüche seien nicht zulässig. \n\nDie Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und seine \n\nZurückweisung im Umfang geänderter Schutzansprüche nach Hauptantrag und \n\ndrei Hilfsanträgen beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen \n\nPatent- und Markenamts hat das Streitgebrauchsmuster teilweise gelöscht, so-\n\nweit es über die Schutzansprüche nach dem ersten Hilfsantrag hinausgeht, und \n\nden weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die An-\n\ntragstellerin mit dem Ziel, die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmus-\n\nters zu erreichen, Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die An-\n\ntragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster mit dem im angefochtenen Beschluss \n\nwiedergegebenen Schutzanspruch 1 sowie mit Schutzanspruch 1 nach drei \n\nHilfsanträgen und jeweils nachgeordneten Schutzansprüchen verteidigt. Das \n\nBundespatentgericht hat auf die Beschwerde das Streitgebrauchsmuster in vol-\n\n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nlem Umfang gelöscht. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde der Antragsgegnerin, der die Antragstellerin entgegentritt. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr geltend gemacht wird, \n\ndass die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss in ihrem An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 100 \n\nAbs. 3 Nr. 3 PatG) und auch im Übrigen zulässig. \n\nIII. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass das Streitgebrauchs-\n\nmuster in keiner seiner verteidigten Fassungen auf einem erfinderischen Schritt \n\nberuhe, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob die Antragsgegnerin das \n\nStreitgebrauchsmuster in zulässiger Weise verteidige. In dem Aufsatz von \n\nSchiffner \"Aufzüge ohne Triebwerksraum\" sei eine Vorrichtung zum Sonderbe-\n\ntrieb einer Aufzugsanlage beschrieben, die mit Ausnahme des Merkmals, dass \n\neine zweite Anzeigeeinrichtung die Bewegungsrichtung der Aufzugsanlage an-\n\nzeige, alle Merkmale des Gegenstands des Streitpatents vorwegnehme oder \n\nnahe lege. In diesem zusätzlichen Merkmal sei entgegen der Auffassung der \n\nAntragsgegnerin ein erfinderischer Schritt aber nicht begründet, denn zum ei-\n\nnen liefere der genannte Aufsatz bereits deutliche Hinweise, die Bewegung des \n\nTriebwerks und des Fahrkorbs sowie die Bündigstellung des Fahrkorbs anzu-\n\nzeigen. Der Fachmann erkenne ohne weiteres, dass die Textstelle \"Das Trieb-\n\nwerk kann … in die nächste Haltestelle bewegt werden\" auf einem Tippfehler \n\nberuhe, weil nicht das ortsfeste Triebwerk, sondern der Fahrkorb bewegt werde, \n\nund korrigiere diesen sowie den folgenden Satz und erhalte so die Information, \n\ndass die Bewegung des Fahrkorbs und die Bündigkeit durch zusätzliche Anzei-\n\ngen erkannt werden könnten. Zum anderen stelle die elektrische Anzeigeein-\n\nrichtung für die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine eine dem Fachmann \n\nbekannte Alternative zu der mittelbaren Erkennung der Bewegungsrichtung der \n\nKabine über die Beobachtung der Seile dar, die ihm aus der japanischen Offen-\n\nlegungsschrift Hei 08-290874 bekannt sei. \n\n9 \n\n2. Dies greift die Rechtsbeschwerde an. Sie meint, das Bundespatentge-\n\nricht habe seine Argumentation kumulativ auf zwei Argumente gestützt, die die \n\nEntscheidung trägen. Das, was das Beschwerdegericht dem Aufsatz im Weg \n\nder Richtigstellung des von ihm bejahten \"Tippfehlers\" entnommen habe, sei \n\nmit der Antragsgegnerin nicht erörtert worden und stelle dieser gegenüber eine \n\nihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende Überra-\n\nschungsentscheidung dar. \n\n10 \n\n3. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht demgegenüber geltend, das \n\nBundespatentgericht habe sich alternativ und nicht kumulativ auf zwei unter-\n\nschiedliche Begründungen gestützt, die jede für sich die Verneinung der \n\nSchutzfähigkeit trägen. Außerdem stellt sie in Abrede, dass eine Gehörsverlet-\n\nzung erfolgt sei. In der Sache sei auch die Interpretation des Aufsatzes von \n\nSchiffner erörtert worden. \n\n11 \n\n4. Der Beschwerde muss schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil \n\neine Gehörsverletzung hinsichtlich der Würdigung des Offenbarungsgehalts des \n\nAufsatzes von Schiffner, selbst wenn sie erfolgt sein sollte, jedenfalls keine die \n\nBegründung der angefochtenen Entscheidung tragende Erwägung betraf (vgl. \n\nfür das markenrechtliche Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschl. v. \n\n12.12.1996 \n\n- I ZB 8/96, GRUR 1997, 223, 224 \n\n- Ceco; v. 30.1.1997 \n\n- I ZB 333/95, GRUR 1997, 637, 638 f. - Top Selection; v. 28.8.2003 \n\n- I ZB 26/01, GRUR 2004, 77, 79 - Park & Bike; für die Rechtsbeschwerde nach \n\ndem Patentgesetz Sen.Beschl. v. 14.3.2006 - X ZB 28/04, Umdruck S. 8, im \n\nInternet unter http//:www.bundesgerichtshof.de abrufbar; vgl. weiter Benkard/ \n\nRogge, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006 Rdn. 28 zu § 100 PatG; Busse/ \n\nKeukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003 Rdn. 50 zu § 100 PatG; Schulte/Kühnen, \n\nPatG, 7. Aufl. 2005 Rdn. 42 zu § 100). Der Senat teilt die Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde nicht, dass die Verneinung der Schutzfähigkeit vom Bun-\n\ndespatentgericht nur kumulativ mit dem Aufsatz von Schiffner und einer weite-\n\nren Entgegenhaltung begründet worden sei. Bei ihrer Argumentation lässt die \n\nRechtsbeschwerde die weitere Erwägung außer acht, mit der das Bundespa-\n\ntentgericht das Vorliegen eines erfinderischen Schritts verneint hat. Die näher \n\nausgeführte Annahme des Beschwerdegerichts, dass eine elektrische Anzeige-\n\nvorrichtung für die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine eine dem Fachmann \n\nbekannte Alternative zu der mittelbaren Erkennung der Bewegungsrichtung der \n\nAufzugskabine über die Beobachtung der Seile darstelle, trägt für sich und auch \n\nohne Zusammenschau mit der Offenbarung in dem Aufsatz von Schiffner die \n\nWertung des Beschwerdegerichts, dass das Streitgebrauchsmuster auch mit \n\nRücksicht auf das entsprechende Merkmal nicht auf einem erfinderischen \n\nSchritt beruhe. Hierfür spricht weiter, dass das Beschwerdegericht seine beiden \n\nErwägungen schon dadurch formal voneinander absetzt, dass es diese sprach-\n\nlich als voneinander unabhängige Erwägungen (\"zum einen\" - \"zum anderen\") \n\nbehandelt und keinen Hinweis darauf gibt, dass die von ihm angestellten Über-\n\nlegungen nur im Zusammenwirken dem Vorliegen eines erfinderischen Schritts \n\nentgegenstehen sollen. \n\n12 \n\nBei dieser Sachlage erübrigt sich eine abschließende Stellungnahme zu \n\nder Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Nichterörterung der Frage, ob ein \n\n\"Tippfehler\" vorgelegen hat, den der Fachmann bei Lektüre richtigstellt, den \n\nVorwurf einer Gehörsverletzung an sich zu begründen vermag. \n\n13 \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. \n\n§ 109 Abs. 1 Satz 1 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als \n\nerforderlich angesehen. \n\n14 \n\nV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entsprechend den für das Pa-\n\ntentnichtigkeitsverfahren geltenden Grundsätzen stützt sich auf §§ 61 ff. GKG; \n\n§ 3 ZPO; vgl. hierzu Benkard/Goebel, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006 Rdn. 33 zu \n\n§ 17 GebrMG; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003 Rdn. 17 zu § 109 \n\nPatG; Sen.Beschl. v. 18.12.1990 - X ZB 3/90, BlPMZ 1991, 190 - Untertei-\n\nlungsfahne). \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 27.09.2006 - 5 W(pat) 444/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB__32-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/x-zb-32-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB__32-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB__32-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/x-zb-32-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ZB__32-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:14.683232+00:00"}}