{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2006/X_ARZ_423-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"X ARZ 423/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ARZ 423/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen \n\nAmbrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nbeschlossen: \n\nAls zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nA. \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprü-\n\nche aus der Kapitalbeteiligung an zwei Medienfonds geltend. Sie trägt zur Be-\n\ngründung ihrer Klageforderung vor: \n\nSie habe im September 2003 eine Kommanditbeteiligung an der Film \n\nund Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP-\n\nMedienfonds 3) sowie im November 2004 eine Beteiligung an der Film und En-\n\ntertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP-Medien-\n\nfonds 4) gezeichnet. Der Beitritt sei auf Grund einer Beratung durch einen Mit-\n\narbeiter der Beklagten zu 2 erfolgt. Die VIP-Medienfonds 3 und 4 hätten ihren \n\nSitz in München. Unternehmensgegenstand seien die weltweite Entwicklung, \n\nProduktion, Koproduktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von \n\nKino-, Fernseh- und Musikproduktionen und Ähnlichem. Persönlich haftende \n\nGesellschafterin und Geschäftsführerin beider Gesellschaften sei die F. \n\n GmbH, \n\nals \n\nderen Geschäftsführer \n\nder Beklag- \n\nte zu 1 im Handelsregister eingetragen sei. In den Prospekten sei als Fondsini-\n\ntiatorin \n\ndie \n\nV. V. GmbH \n\nbezeichnet, \n\nderen Ge- \n\nschäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 1 sei. \n\n3 \n\nMit der zum Landgericht Wuppertal erhobenen Klage macht die Klägerin \n\ngegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 Schadensersatzansprüche aus Prospekthaf-\n\ntung und unerlaubter Handlung und gegen die Beklagte zu 2, eine Bank, als \n\nAnlageberaterin und Vermittlerin der Kapitalanlagen Ansprüche wegen Verlet-\n\nzung von Informations- und Aufklärungspflichten geltend. Sie nimmt den Be-\n\nklagten zu 1 als Initiator beider Fonds und Prospektverantwortlichen und die \n\nBeklagten zu 3 und 4 als nach ihrer Auffassung für die Verkaufsprospekte mit-\n\nverantwortliche Banken in Anspruch; die Beklagte zu 4 hafte darüber hinaus \n\nwegen Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle. Gegenüber der Beklagten zu 4, \n\ndie einen Teil der Beteiligung an dem VIP-Medienfonds 4 finanziert hat, begehrt \n\ndie Klägerin ferner die Feststellung, dass der Beklagten zu 4 aus der Finanzie-\n\nrung der Beteiligung an dem VIP-Medienfonds 4 keine Forderungen zustehen. \n\n4 \n\nDer Beklagte zu 1 befindet sich in München in Untersuchungshaft. Die \n\nBeklagten zu 2 und 3 haben ihren Sitz in Frankfurt am Main, die Beklagte zu 4 \n\nin München. Nachdem die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des angerufenen \n\nLandgerichts gerügt haben, hat die Klägerin beim Oberlandesgericht Düsseldorf \n\ndie Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt. Das Oberlandesgericht \n\nDüsseldorf hat sich für (örtlich) unzuständig erklärt, da keiner der Beklagten \n\nseinen allgemeinen Gerichtsstand in seinem Bezirk habe, und das Verfahren an \n\ndas Oberlandesgericht München verwiesen. Dieses hat die Sache gemäß § 36 \n\nAbs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts \n\nvorgelegt. Das Oberlandesgericht München hält die Voraussetzungen für eine \n\nGerichtsstandsbestimmung für gegeben, sieht sich an einer entsprechenden \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidung aber gehindert durch abweichende Entscheidungen anderer O-\n\nberlandesgerichte. \n\nB. \n\nDer Antrag führt zur Bestimmung des Landgerichts München I als \n\nzuständiges Gericht. \n\nI. \n\nDer Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Gerichts-\n\nstandbestimmungsantrag berufen, da die Vorlage zulässig ist. \n\nGemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Bestim-\n\nmung des zuständigen Gerichts befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof \n\nunter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Ent-\n\nscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Vor-\n\naussetzung ist hier gegeben. \n\n8 \n\nDas vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffas-\n\nsung zugrunde legen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand \n\nfür alle Beklagten nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben ist, da die \n\nVorschrift weder auf Schadensersatzansprüche aufgrund von fehlerhaften öf-\n\nfentlichen Kapitalmarktinformationen bei Vermögensanlagen des ungeregelten \n\n(\"grauen\") Kapitalmarkts (s. auch OLG München, ZIP 2006, 1699) noch auf ver-\n\ntragliche Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler - wie im Streitfall \n\ndie Beklagte zu 2 - anwendbar sei. Damit würde es u.a. von einer Entscheidung \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz (NJW 2006, 3723) abweichen, das beide Fra-\n\ngen anders beurteilt hat. \n\n9 \n\nII. \n\nDer zulässige Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist begründet. \n\nDie Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da für die gegen \n\ndie als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten geltend gemachten \n\nAnsprüche ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht besteht. \n\n10 \n\nEin solcher gemeinsamer Gerichtsstand könnte sich nur aus § 32 b \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall, da dieser aus-\n\nschließliche Gerichtsstand nicht für sämtliche Beklagten begründet ist. \n\n11 \n\nEntgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts gilt dies \n\nallerdings nicht deshalb, weil § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf öffentliche Ka-\n\npitalmarktinformationen, die Anlagen des \"grauen\" Kapitalmarkts betreffen, \n\nnicht anwendbar wäre. Die Vorschrift betrifft vielmehr, wie der Senat nach der \n\nVorlageentscheidung des Oberlandesgerichts bereits entschieden hat (Beschl. \n\nv. 30.1.2007 - X ARZ 381/06, zur Veröffentlichung bestimmt), falsche, irrefüh-\n\nrende oder unterlassene Kapitalmarktinformationen aller Art und damit auch die \n\nöffentlich vertriebenen Prospekte der VIP-Medienfonds 3 und 4. \n\n12 \n\nDer ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nerfasst jedoch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber einer \n\nBank oder einem anderen Vermittler, der den Anspruchsteller über Kapitelanla-\n\ngen beraten und ihm die Anlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden \n\nist, empfohlen hat. Denn eine hierauf gestützte Klage ist nicht auf den Ersatz \n\neines aufgrund fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten \n\nSchadens gerichtet, sondern auf den Ersatz eines Schadens aufgrund fehler-\n\nhafter Beratung, mag sich diese auch auf eine öffentliche Kapitalmarktinforma-\n\ntion gestützt haben. Auch dies hat der Senat in dem vorgenannten Beschluss \n\nbereits entschieden. \n\n13 \n\nIII. \n\nAls zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht \n\nMünchen I. \n\n14 \n\nDie Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter \n\nBerücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei die aus-\n\nschließliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die gegen-\n\nüber den Beklagten zu 1 und 3 sowie jedenfalls einen Teil der gegenüber der \n\nBeklagten zu 4 geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung eines anderen \n\nGerichts nicht grundsätzlich hindert (BGHZ 90, 155, 159 f.). Indessen hat die \n\nBeklagte zu 4 auch ihren allgemeinen Gerichtsstand in München und befindet \n\nsich der Beklagte zu 1 dort in Untersuchungshaft. Die Beklagte zu 2 hat eben-\n\nfalls die Bestimmung dieses Gerichts angeregt. Ein anderer örtlicher Schwer-\n\npunkt der Auseinandersetzung besteht nicht. Vielmehr ist das Landgericht Mün-\n\nchen I nicht nur das nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuständige Ge- \n\nricht, sondern sind bei ihm auch bereits mehrere Parallelverfahren anhängig. Es \n\nist demgemäß auch bereits in dem Verfahren X ARZ 381/06 vom Senat als zu-\n\nständiges Gericht bestimmt worden. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\nMühlens \n\n Meier-Beck \n\nVorinstanz: \n\nOLG München, Entscheidung vom 10.11.2006 - 31 AR 114/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/x-arz-423-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/x-arz-423-06","retrieved":"2026-07-10 21:25:34.046962+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-07/x-arz-423-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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