{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__99-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"X ZR 99/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 99/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und \n\nGröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n15. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrund-\n\nrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern \n\n(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die geltend gemachten Verstö-\n\nße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Einzelnen geprüft und \n\nnicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin geltend macht, das \n\nBerufungsgericht hätte ihrem Antrag auf Anhörung des im selbständi-\n\ngen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen nachkommen \n\nmüssen, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör \n\nnicht vor, da es im Prozess auf die Beweisfragen des selbständigen \n\nBeweisverfahrens nicht ankam. Das Landgericht und ihm folgend das \n\nBerufungsgericht haben aufgrund eines dem streitigen Sachverhalt \n\nRechnung tragenden Beweisbeschlusses die Einholung eines neuen \n\nGutachtens für erforderlich gehalten. Soweit die Klägerin meint, die \n\nSachverständige Prof. Dr. M. hätte auf ihren Antrag hin gehört wer- \n\nden müssen, liegt eine Verletzung des Grundrechts des Art. 103 Abs. 1 \n\nGG nicht vor, weil ein Antrag auf Anhörung der Sachverständigen in \n\nzweiter Instanz nicht gestellt worden ist und hierfür eine pauschale Be-\n\nzugnahme auf das Vorbringen erster Instanz nicht ausreicht. \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nDie Klägerin \n\nträgt \n\ndie Kosten \n\ndes Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2004 - 16 O 182/02 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 1 U 1458/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/x-zr-99-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/x-zr-99-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:49.991668+00:00"}}