{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__97-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"X ZR 97/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Januar 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 269 Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 97/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n8. Januar 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 269 \n\nFehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort \n\nzu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. \n\nBGH, Urt. v. 8. Januar 2008 - X ZR 97/05 - OLG Schleswig \n\nLG Kiel \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 9. Juni 2005 verkündete \n\nUrteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte wegen Mängeln an seiner Yacht in An-\n\nspruch. Diese Yacht erwarb der Kläger von der Beklagten gemäß schriftlichen \n\nVereinbarungen vom 19. Dezember 2000 und 18. Januar 2001 im Austausch \n\ngegen eine andere Yacht, die er ebenfalls von der Beklagten erworben hatte \n\nund die mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen war. \n\n2 \n\nDer Kläger machte in der Folgezeit wiederum Mängel geltend, die die \n\nBeklagte zum Teil anerkannte und deren Beseitigung an ihrem Sitz sie zusagte. \n\nDer Kläger beansprucht mit seiner Klage Kostenvorschuss für die Beseitigung \n\nder seiner Meinung nach noch vorliegenden Mängel, die Erstattung von Kosten \n\nfür Mängelbeseitigungsarbeiten, die er durch Dritte hat vornehmen lassen, so-\n\nwie Schadensersatz für Transportkosten, die infolge eines Verlangens der Be-\n\nklagten nach einem aufwändigeren Transport zusätzlich und nach Meinung des \n\nKlägers unnötig angefallen sind. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger sie nicht \n\nteilweise zurückgenommen hatte, und die Beklagte zur Zahlung von 25.607,-- € \n\nverurteilt. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung abgeändert und dem \n\nKläger lediglich den Schadensersatzanspruch wegen unnötiger Transportkosten \n\nzuerkannt, deswegen die Beklagte zur Zahlung von 5.378,79 € verurteilt und die \n\nKlage im Übrigen als zur Zeit unbegründet abgewiesen. \n\n4 \n\n5 \n\nMit seiner Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung der erstin-\n\nstanzlichen Entscheidung an. \n\nDie Beklagte tritt dem entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie vom Senat zugelassene Revision führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klageabweisung wie folgt begründet: \n\nDie Beklagte habe sich mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug befun-\n\nden, wie dies für die geltend gemachten Vorschuss- und Ersatzansprüche er-\n\nforderlich sei; Ansprüche aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. kämen daher nicht in Be-\n\ntracht. Die Beklagte habe die allerdings bislang unterbliebene Mängelbeseiti-\n\ngung nicht zu vertreten. Sie sei zur Mängelbeseitigung nur am Ort ihres Sitzes \n\nin L. verpflichtet gewesen, so dass es Sache des Klägers gewesen sei, zur \n\nBegründung eines Leistungsverzuges der Beklagten die Yacht dorthin zu brin-\n\ngen. Er hätte allerdings die dadurch verursachten Transportkosten von der Be-\n\nklagten ersetzt verlangen können. \n\n9 \n\nDie Behauptung des Klägers, er habe, vertreten durch seine Ehefrau, mit \n\nder Beklagten, diese vertreten durch den Zeugen M. , am 24. August \n\n2001 vereinbart, dass die Mängel in D. , wo sich die Yacht befunden habe, \n\nund, soweit dort die Mängelbeseitigung nicht möglich gewesen sei, auf der R. \n\n beseitigt werden sollten, sei nicht bewiesen. Die erstinstanzlich ver- \n\nnommenen Zeugen L. hätten lediglich bekundet, dass beim Hafenmeister \n\nin D. ein Schlüssel für die Yacht hinterlegt worden sei, den die Beklagte \n\nhabe benutzen können und auch benutzt habe. Daraus folge aber noch nicht, \n\ndass die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, dass der Nachbesse-\n\nrungsort D. habe sein sollen. Dies ergebe sich auch nicht aus dem vom \n\nKläger in Bezug genommenen Schreiben des Zeugen M. . Zwar sei die- \n\nsem Schreiben zu entnehmen, dass die Beklagte zunächst bereit gewesen sei, \n\nbestimmte Mängelbeseitigungsarbeiten in D. in Angriff zu nehmen. Dies \n\nrechtfertige aber nicht den Schluss, dass man sich verbindlich darauf verstän-\n\ndigt habe, dass die Nachbesserungsarbeiten in D. hätten durchgeführt wer- \n\nden sollen. Eine solche Vereinbarung ergebe sich auch nicht aus den Umstän-\n\nden, insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte in L. keine Werft unter- \n\nhalte. Schließlich trage das Argument des Klägers nicht, für ihn sei es unzu-\n\nmutbar gewesen, die Yacht nach L. zu bringen. Die Entfernung zwischen \n\nD. und L. sei nicht so groß, dass allein daraus auf einen anderen Erfül- \n\nlungsort geschlossen werden könne. \n\n10 \n\n11 \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nFür die Frage, wo die Beklagte ihre Nachbesserungsarbeiten durchzu-\n\nführen hatte, sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in \n\nerster Linie die Absprachen der Parteien sowie die Umstände des Falls maß-\n\ngeblich (§ 269 BGB a.F.). \n\n12 \n\nVon Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch bereits die Annahme, die Nicht-\n\nerweislichkeit der von dem Kläger behaupteten Absprache, nach der die Män-\n\ngelbeseitigungsarbeiten am Liegeplatz der Yacht hätten stattfinden sollen, gehe \n\nzu seinen Lasten. \n\n13 \n\nFehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nach-\n\nbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsge-\n\nmäß befindet. Das war bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Moderni-\n\nsierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) anerkannt \n\n(vgl. BGB RGRK/Glanzmann, 12. Aufl., § 633 Rdn. 17; Staudinger/Peters, BGB, \n\n12. Aufl., § 631 Rdn. 45). Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat sich hieran \n\nnichts geändert (vgl. Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, § 631 Rdn. 45; \n\nMünchKomm./Krüger, 4. Aufl., § 269 Rdn. 45; Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., \n\n§ 269 Rdn. 15; ebenso für den kaufrechtlichen Anspruch Jauernig-Berger, \n\n11. Aufl., § 439 BGB Rdn. 7; Erman-Grunewald, 11. Aufl., § 439 Rdn. 3; \n\nMünchKomm.BGB/Westermann, 4. Aufl., § 439 Rdn. 7; Staudinger/Matusche-\n\nBeckmann, Aufl. 2004, § 439 Rdn. 9). Dass der Unternehmer nach altem wie \n\nnach neuem Recht die Kosten der Nachbesserung einschließlich der Transport-\n\nkosten zu tragen hat (§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 635 Abs. 2 BGB), ist in-\n\nsoweit unerheblich. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht mehr als die Ver-\n\npflichtung des Unternehmers, etwa erforderliche Transportkosten zu überneh-\n\nmen. Auf diese Kostentragungspflicht lässt sich die vom Berufungsgericht ge-\n\nzogene Überlegung, die gesetzliche Regelung gehe nicht davon aus, dass der \n\nUnternehmer die Sache beim Besteller abzuholen habe, nicht stützen. Die Vor-\n\nschrift stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im Fall der Mängelbeseitigung \n\nkeine weiteren \"Aufwendungen\" entstehen sollen; Transport-, Wege-, Arbeits- \n\nund Materialkosten fallen vielmehr allein dem Verkäufer zur Last. Mit dieser \n\nLastenverteilung und Interessenwertung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn \n\nder Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten \n\nverbringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere bei größeren Gegen-\n\nständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sein wird. Nach der dem Gesetz \n\nzugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund als Erfüllungsort der \n\nGewährleistung (§ 269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzu-\n\nsehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestim-\n\nmungsgemäß befindet (so auch für den kaufrechtlichen Nacherfüllungsan-\n\nspruch, OLG München NJW 2006, 449), hier also am Liegeplatz der Yacht. Es \n\nwar daher ggfs. Sache der Beklagten, eine abweichende Vereinbarung darzule-\n\ngen und zu beweisen; deren Nichterweislichkeit ginge mithin allein zu ihren Las-\n\nten. \n\n14 \n\nDarüber hinaus kann die Entscheidung des Berufungsgerichts auch des-\n\nhalb keinen Bestand haben, weil seine Würdigung, der Kläger habe die von ihm \n\nbehauptete Absprache nicht bewiesen, dass die Arbeiten am Liegeplatz der \n\nYacht hätten ausgeführt werden sollen, auf Verfahrensfehlern beruht. Bei dieser \n\nWürdigung hat sich das Berufungsgericht auf die Bekundungen der Zeugen vor \n\ndem Landgericht gestützt, die die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht \n\nbestätigt hätten. Die Zeugen sind jedoch in erster Instanz in diesem Zusam-\n\nmenhang nur zu der Frage vernommen worden, ob eine Hinterlegung der \n\nSchlüssel für die Yacht beim Hafenmeister in D. vereinbart worden sei, um \n\nder Beklagten den jederzeitigen Zugang zu der Yacht zu eröffnen. Nur dies war \n\ninsoweit Gegenstand des Beweisbeschlusses. Eine Beweisaufnahme zu einer \n\nVereinbarung über den Ort der Nachbesserung ist weder dort noch später im \n\nZusammenhang mit der Vernehmung der Zeugen selbst angeordnet worden; \n\nsie war auch sonst nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Sind die Zeugen \n\naber nicht zur Frage der Vereinbarung eines Leistungsorts befragt worden, \n\nkonnte das Berufungsgericht aus der mangelnden Erwähnung oder Bestätigung \n\neiner solchen Absprache durch die Zeugen nicht herleiten, der Kläger habe die-\n\nse nicht bewiesen. Dazu hätte es einer auf diesen Gegenstand gerichteten Be-\n\nfragung der Zeugen aufgrund einer entsprechenden Beweisanordnung bedurft. \n\n15 \n\nDarüber hinaus hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner \n\nRechtsauffassung auch nicht von der Vernehmung des Zeugen K. ab- \n\nsehen dürfen. Dieser Beweisantritt war insbesondere nicht verspätet. Nachdem \n\ndas Landgericht die Frage der Vereinbarung eines Leistungsorts für nicht ent-\n\nscheidungserheblich gehalten hatte, war der Kläger nicht gehindert, diesen \n\nZeugen in zweiter Instanz für eine solche Absprache zu benennen. Da die Fra-\n\nge erst in der Berufungsinstanz entscheidungserheblich geworden ist, hätte das \n\nBerufungsgericht diesen Zeugen noch vernehmen müssen (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO). \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 30.03.2004 - 6 O 444/02 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 09.06.2005 - 11 U 74/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__97-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/x-zr-97-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__97-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__97-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/x-zr-97-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__97-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:01.739159+00:00"}}