{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__95-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-03-31","aktenzeichen":"X ZR 95/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. März 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Straßenbaumaschine EPÜ Art. 69; PatG § 14 Die Patentverletzungsklage darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, An- gaben des Patentanspruchs seien unklar und ihr Sinngehalt sei unaufklärbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 95/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n31. März 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nStraßenbaumaschine \n\nEPÜ Art. 69; PatG § 14 \n\nDie Patentverletzungsklage darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, An-\n\ngaben des Patentanspruchs seien unklar und ihr Sinngehalt sei unaufklärbar. \n\nBGH, Urt. v. 31. März 2009 - X ZR 95/05 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 31. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 16. Juni 2005 verkündete \n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents \n\n0 916 004 (Klagepatents), das zwölf Patentansprüche umfasst und dessen An-\n\nspruch 1 in der Verfahrenssprache ohne Bezugszeichen wie folgt lautet: \n\n\"Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen, \n\n- mit einem selbst fahrenden Fahrwerk bestehend aus einer lenk-\n\nbaren vorderen Fahrwerkachse mit mindestens einem Stützrad \n\nund zwei hinteren Stützrädern, \n\n- mit einem im Bereich der hinteren Stützräder angeordneten \n\nFahrstand für einen Fahrzeugführer auf einem von dem Fahr-\n\nwerk getragenen Maschinenrahmen, \n\n- mit einer in oder an dem Maschinenrahmen gelagerten Ar-\n\nbeitseinrichtung, die auf einer Seite, nämlich auf der so genann-\n\nten Nullseite des Maschinenrahmens, in etwa bündig mit diesem \n\nabschließt, \n\n- mit einem Antriebsmotor für die für den Antrieb der Arbeitsein-\n\nrichtung und den Fahrbetrieb benötigte Antriebsleistung, \n\n- wobei das auf der Nullseite befindliche hintere Stützrad aus ei-\n\nner über die Nullseite vorstehenden äußeren Endposition in eine \n\neingeschwenkte innere Endposition verschwenkbar ist, in der \n\ndas Stützrad nicht über die Nullseite übersteht, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das schwenkbare \n\nStützrad über ein in einer horizontalen Ebene liegendes, mit ei-\n\nner Antriebsreinrichtung gekoppeltes Getriebe von der äußeren \n\nEndposition unter Beibehaltung der Laufrichtung in die innere \n\nparallel verschobene Endposition verschwenkbar ist.\" \n\n2 \n\nDie Beklagte vertreibt Kaltfräsen in zwei Ausführungsformen (xx1 \n\n= angegriffene Ausführungsform 1 und xx2 = angegriffene Ausführungs- \n\nform 2). \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte deshalb wegen Patentverletzung auf \n\nUnterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. \n\nDie Beklagte weist den Patentverletzungsvorwurf zurück. Beide angegrif-\n\nfenen Ausführungsformen verwirklichten das die räumliche Anordnung des \n\nFahrstandes betreffende Merkmal des Patentanspruchs 1 (= zweiter Spiegel-\n\nstrich) nicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 seien ferner die nach \n\ndem ersten Spiegelstrich im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale teilwei-\n\nse und das im letzten Spiegelstrich benannte Merkmal nicht vorhanden. Im \n\nÜbrigen stehe ihr auch ein Weiterbenutzungsrecht nach § 12 PatG zu. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verur-\n\nteilt. Beide angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten das die räumliche \n\nAnordnung des Fahrstandes betreffende Merkmal wortsinngemäß. Bei der an-\n\ngegriffenen Ausführungsform 2 seien ferner auch die beiden weiteren streitigen \n\nMerkmale wortsinngemäß bzw. in abgewandelter Form verwirklicht. Auf ein \n\nVorbenutzungsrecht nach § 12 PatG könne sich die Beklagte nicht berufen, weil \n\ndas hierfür ins Feld geführte Modell einer Fräse nicht von allen Merkmalen des \n\nPatentanspruchs 1 Gebrauch mache. \n\n6 \n\nDie Beklagte hat sich hiergegen mit der Berufung gewendet. Das Ober-\n\nlandesgericht hat bei dem bereits erstinstanzlich hinzugezogenen gerichtlichen \n\nSachverständigen ein Ergänzungsgutachten eingeholt und diesen Sachver-\n\nständigen mündlich angehört. Aufgrund dieser Beweiserhebung hat es die Kla-\n\nge unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abgewiesen. \n\n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nHiergegen wendet sich nunmehr die Klägerin mit der vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision und dem Antrag, die landgerichtliche Verurteilung wieder \n\nherzustellen. \n\nDie Beklagte tritt diesem Begehren entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Patentverletzungsklage \n\nwie folgt begründet: \n\nEs müsse zunächst der Gegenstand der geschützten Erfindung festge-\n\nstellt werden. Hierzu gehöre auch die Ermittlung des Sinngehalts der die räum-\n\nliche Anordnung des Fahrstandes betreffenden Anweisung im Patentan-\n\nspruch 1. Die nötige Feststellung, was das Patent unter diesem Merkmal ver-\n\nstehe, sei aber trotz der erfolgten Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe \n\nnicht möglich, weil der gerichtliche Sachverständige sich außerstande gesehen \n\nhabe, eine Definition dieses Merkmals anzugeben. Es könne deshalb nicht fest-\n\ngestellt werden, ob der Fahrstand der angegriffenen Ausführungsformen, der \n\nsich knapp vor den hinteren Stützrädern befinde, \"im Bereich der hinteren \n\nStützräder\" liege, und eine Prüfung der angegriffenen Ausführungsformen dar-\n\nauf, ob sie eine wortsinngemäße oder äquivalente Verletzung des Klagepatents \n\ndarstellten, sei nicht möglich. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n2. Mit dieser Begründung kann die Patentverletzungsklage nicht abge-\n\nwiesen werden. \n\na) Richtig ist allerdings, dass sich der Schutzbereich einer patentierten \n\nLehre zum technischen Handeln, deren Verwirklichung behauptet ist, aus dem \n\nbetreffenden Patentanspruch ergibt (Art. 69 EPÜ bzw. - für das deutsche Pa-\n\ntentrecht - § 14 PatG) und dass deshalb im Patentverletzungsprozess der erste \n\nSchritt bei der Entscheidungsfindung darin besteht, den Wortlaut dieses Pa-\n\ntentanspruchs dahin auszulegen, welcher Sinngehalt ihm zukommt (st. Rspr., \n\nz.B. BGHZ 171, 120 Tz. 18 f. - Kettenradanordnung; BGHZ 172, 108 Tz. 13 \n\n- Informationsübermittlungsverfahren I). Da im Streitfall der Patentanspruch 1 \n\nauch Angaben zur räumlichen Anordnung des Fahrstandes enthält, kann ferner \n\nnicht beanstandet werden, dass das Berufungsgericht auch insoweit eine inhalt-\n\nliche Erfassung des geschützten Gegenstands für notwendig gehalten hat. \n\nAuch das steht in Einklang mit Art. 69 EPÜ (bzw. § 14 PatG) und berücksichtigt \n\ndie Rechtsprechung des Senats, dass der Schutzbereich eines Patents keine \n\nUnterkombination der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre umfasst \n\n(BGHZ 172, 798 Tz. 26 ff. - Zerfallszeitmessgerät). \n\nb) Im Übrigen beruht das angefochtene Urteil jedoch auf grundlegenden \n\nRechtsfehlern, wie die Revision zu Recht rügt. \n\n(1) Die Ausführungen im angefochtenen Urteil legen die Deutung nahe, \n\ndas Berufungsgericht sei davon ausgegangen, der Sinngehalt eines Patentan-\n\nspruchs bzw. eines zu ihm gehörenden Merkmals sei ein Umstand, der als oder \n\nwie eine klagebegründende Tatsache zur Überzeugung des Gerichts mittels \n\ngesetzlich zugelassener Beweismittel dargetan sein müsse; bei verbleibenden \n\nZweifeln müsse deshalb die Klage abgewiesen werden (\"non liquet\"). \n\n16 \n\nDabei wird verkannt, dass ein erteilter Patentanspruch Rechtsnormcha-\n\nrakter hat (so wörtlich Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 Tz. 13, GRUR \n\n2008, 887 - Momentanpol II) und es eine Rechtsfrage ist, was sich aus einem \n\nPatentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt (st. Rspr. seit BGHZ 142, 7 \n\n- Räumschild, vgl. z.B. BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrich-\n\ntung). Damit verbietet es sich, diese Frage unbeantwortet zu lassen. Denn in \n\nder verbindlichen Beantwortung von Rechtsfragen besteht die Aufgabe des an-\n\ngerufenen Gerichts, von der es auch dann nicht entbunden ist, wenn die \n\nRechtsnorm unklar oder deren Auslegung schwierig ist. Gerade im Hinblick auf \n\ndie Patentauslegung hat der Senat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass \n\nhiermit unter anderem etwaige Unklarheiten behoben werden müssen (z.B. \n\nBGHZ 150, 149 - Schneidmesser I; Sen.Urt. v. 28.10.2003 - X ZR 76/00, GRUR \n\n2004, 413 - Geflügelkörperhalterung). Das duldet nicht, dass der Verletzungs-\n\nrichter sich darauf zurückzieht, den Erfindungsgegenstand ganz oder teilweise \n\nnicht bestimmen zu können. In jedem Fall hat das Verletzungsgericht diejenige \n\nBedeutung der Angaben des auszulegenden Patentanspruchs zu bestimmen, \n\ndie nach dem sonstigen Inhalt der Patentansprüche unter Berücksichtigung von \n\nBeschreibung und Zeichnungen als sinnvoll erkannt werden kann. Nur das steht \n\nauch in Einklang mit der Erfahrung, dass Fachleute bestrebt sind, einem Patent \n\neinen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 \n\nTz. 21, GRUR 2008, 887 \n\n- Momentanpol II; Sen.Urt. v. 23.10.2007 \n\n- X ZR 275/07 Tz. 19). \n\n17 \n\nVergeblich verweist die Beklagte demgegenüber darauf, dass ausweis-\n\nlich Art. 84 Satz 2 EPÜ der Anmelder bei der Formulierung seiner Patentan-\n\nsprüche die Verantwortung für deren Klarheit und Deutlichkeit trage. Daraus \n\nfolgt nicht die Zulässigkeit eines Verzichts auf ein Auslegungsergebnis im Pa-\n\ntentverletzungsprozess. Eine Unklarheit im Ausdruck kann lediglich Anlass bie-\n\nten, der betreffenden Angabe im Patentanspruch einen beschränkten Sinnge-\n\nhalt bis hin zum engstmöglichen sinnvollen Verständnis zuzuweisen, wenn an-\n\nders der im Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ enthaltenen Vorgabe, \n\nbei der Patentauslegung auch ausreichende Rechtssicherheit für Dritte zu wah-\n\nren, nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Nachdem ein Patent \n\nmit dem im Nachhinein vom Verletzungsgericht als unklar empfundenen Wort-\n\nlaut erteilt ist, hat nur in diesem Sinne das Schlagwort Berechtigung, ein offe-\n\nnes Auslegungsergebnis gehe zu Lasten des Patentinhabers. Die Versagung \n\njeglichen Patentschutzes, zu dem die vom Berufungsgericht für zulässig und \n\ngeboten gehaltene Vorgehensweise führt, ist im Übrigen auch deshalb nicht mit \n\nder geltenden Gesetzeslage vereinbar, weil die Patenterteilung dem Patentin-\n\nhaber aus jedem Patentanspruch Rechte zuweist, die der Verletzungsrichter so \n\nlange als gegeben hinzunehmen hat, als der betreffende Patentanspruch nicht \n\nwiderrufen oder für nichtig erklärt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 12.11.2002 - X ZR \n\n176/01, GRUR 2003, 550 - Richterablehnung). \n\n18 \n\nc) Des Weiteren ist es rechtsfehlerhaft, der die räumliche Anordnung des \n\nFahrstandes betreffenden Angabe im Patentanspruch 1 allein deshalb keinen \n\ndie weitere Prüfung der Verletzungsfrage ermöglichenden Bedeutungsinhalt \n\nzuzuerkennen, weil der gerichtliche Sachverständige - wie sich das Berufungs-\n\ngericht dessen Ergänzungsgutachten und mündliche Anhörung zusammenfas-\n\nsend ausgedrückt hat - nicht angeben konnte, was das Patent unter dem mit \n\ndieser Angabe umschriebenen Merkmal versteht. Denn hierin kommt zum Aus-\n\ndruck, dass das Berufungsgericht selbst keine Wertung der betreffenden Anga-\n\nbe des Patentanspruchs 1 vorgenommen hat. Auch das missachtet, dass die \n\nWürdigung, was sich aus in einem Patentanspruch benannten Merkmalen im \n\nEinzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre \n\nergibt, eine Rechtsfrage ist. Denn diese muss das angerufene Gericht mittels \n\neines wertenden Aktes eigenverantwortlich beantworten (st. Rspr., z.B. Sen.Urt. \n\nv. 17.4.2007 - X ZR 1/05 Tz. 20, GRUR 2007, 59 - Pumpeinrichtung; BGHZ \n\n171, 120 Tz. 18 f. - Kettenradanordnung, jeweils m.w.N.). Hierbei hat das Ge-\n\nricht sich zwar an der Sicht des angesprochenen Fachmanns zu orientieren (st. \n\nRspr., z.B. BGHZ 172, 297 Tz. 38 - Zerfallszeitmessgerät; 171, 120 Tz. 18 \n\n- Kettenradanordnung, jeweils m.w.N.). Da eine eigenverantwortliche Bewer-\n\ntung des Patentanspruchs durch das Gericht, welche Lehre dieser dem ange-\n\nsprochenen Fachmann vermittelt, erforderlich ist, heißt aber auch das nicht, \n\ndass das, was ein gerichtlicher Sachverständiger schriftlich oder mündlich aus-\n\ngeführt hat, eine gerichtliche Entscheidung schon deshalb tragen könnte, weil \n\ndas Gericht an der Sachkunde des Sachverständigen insoweit keine Zweifel hat \n\nund dieser deshalb insoweit als sachkundig gelten kann (vgl. näher Sen.Urt. v. \n\n12.2.2008 - X ZR 153/05 Tz. 32, GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe). \n\n19 \n\n3. Das Berufungsgericht wird nach allem nunmehr die gebotene Ausle-\n\ngung des Patentanspruchs 1 vornehmen müssen und dabei in eigenständiger \n\nWürdigung des durch die Beschreibung und die Zeichnungen erläuterten Wort-\n\nlauts auch den Sinngehalt der die räumliche Anordnung des Fahrstandes be-\n\ntreffenden Angabe bestimmen müssen. Wenn das Berufungsgericht eine Aus-\n\nlegung des Schutzanspruchs unterlassen hat, ist nämlich für eine Sachent-\n\nscheidung des Senats aufgrund einer eigenen Auslegung des Anspruchs re-\n\ngelmäßig kein Raum (BGHZ 172, 298 Tz. 39 - Zerfallszeitmessgerät). Dies gilt \n\nim Streitfall schon deshalb, weil der Senat ohnehin eine abschließende Sach-\n\nentscheidung nicht treffen könnte. Denn im Hinblick auf die angegriffene Aus-\n\nführungsform 1 fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem insoweit \n\n \n\n20 \n\n21 \n\nvon der Beklagten geltend gemachten Weiterbenutzungsrecht, und im Hinblick \n\nauf die Ausführungsform 2 mangelt es an Feststellungen, die ein abschließen-\n\ndes Urteil über die Verwirklichung der beiden weiteren streitigen Merkmale des \n\nPatentanspruchs 1 erlauben. \n\n4. Vorsorglich weist der Senat jedoch auf Folgendes hin: \n\na) Die zur Erläuterung des Patentanspruchs 1 heranzuziehende allge-\n\nmeine Beschreibung des Streitpatents befasst sich lediglich im Zusammenhang \n\nmit der Darstellung der aus der FR-A-264 27 73 vorbekannten Fräse überhaupt \n\nmit der Frage der räumlichen Anordnung eines Fahrstandes. Es wird bemän-\n\ngelt, dass von diesem Fahrstand, der als oberhalb der auf Höhe der hinteren \n\nStützräder mit ihrer Achse angebrachten Fräswalze befindlich beschrieben ist \n\n(Sp. 1 Z. 34 f., 50 f.), der Arbeitsraum vor der Fräswalze wegen der bei dem \n\nbekannten Gerät gewählten, viel Platz benötigenden Vorrichtung zum Ver-\n\nschwenken des hinteren Stützrades nicht frei einsehbar sei (Sp. 1 Z. 53 ff.). Da \n\ndie Lösung nach dem Streitpatent statt dessen ein horizontal liegendes Getrie-\n\nbe verlangt, das den vertikalen Platzbedarf für die Schwenkeinrichtung verrin-\n\ngert (Kennzeichen des Patenanspruchs 1 und Sp. 2 Z. 23 ff.), könnte es eine \n\nsinnvolle und den Geboten der Rechtssicherheit genügende Deutung darstel-\n\nlen, Patentanspruch 1 solle mit seiner Angabe zur räumlichen Anordnung des \n\nFahrstandes zum Ausdruck bringen, dass der aus der FR-A-264 27 73 bekann-\n\nte Ort des Fahrstandes beibehalten werden könne und solle, und dass die Wor-\n\nte \"im Bereich\" gewählt worden seien, um der Tatsache Rechnung zu tragen, \n\ndass die hinteren Stützräder selbst in Fahrtrichtung gesehen einen gewissen \n\nRaum einnehmen und auch zwischen sich Platz beanspruchen. \n\n22 \n\nb) Wegen der insoweit erhobenen Gegenrüge der Beklagten wird sich \n\ndas Berufungsgericht gegebenenfalls ferner in tatrichterlicher Würdigung des zu \n\nden angegriffenen Ausführungsformen Vorgebrachten damit befassen müssen, \n\nob der Fahrstand tatsächlich, wie in dem angefochtenen Urteil eher beiläufig \n\nbemerkt, knapp vor den hinteren Stützrädern oder nach seiner ganzen Ausdeh-\n\nnung etwa in der Mitte zwischen den hinteren und den vorderen Stützrädern \n\nangeordnet ist. \n\n23 \n\nc) Sollte das Berufungsgericht wegen der bislang festgestellten oder der \n\nvon der Beklagten behaupteten räumlichen Anordnung des Fahrstandes oder \n\nim Hinblick auf die anderen streitigen Merkmale eine wortsinngemäße Verwirk-\n\nlichung des Patentanspruchs 1 verneinen, sind schließlich die unter anderem in \n\ndem Urteil mit dem Schlagwort \"Schneidmesser I\" (BGHZ 150, 149) wiederge-\n\ngebenen Fragen zu behandeln, deren Beantwortung nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Senats die Wertung erlaubt, dass die betreffende Ausführungsform \n\ntrotz vorhandener Abweichung vom Sinngehalt des Patentanspruchs in dessen \n\nSchutzbereich fällt. Insoweit erscheint im Hinblick auf die Angabe zur räumli-\n\nchen Anordnung des Fahrstandes erwägenswert, dass die Wortwahl \"im Be-\n\nreich\" dem nacharbeitenden Fachmann ohnehin eine Entscheidung über den \n\nOrt abverlangt. Das könnte die Möglichkeit in den Blick rücken, den Fahrstand \n\nauch außerhalb des vom Wortsinn her vorgesehenen Bereichs anzuordnen, \n\njedenfalls dann, wenn die betreffende Ausführungsform dies nach ihrer \n\nnicht durch den Patentanspruch 1 vorgegebenen Bauart trotz des erfindungs-\n\ngemäßen platzsparenden Getriebes im Hinblick auf die erstrebte, im Vergleich \n\nzu der aus der FR-A-264 27 73 bekannten Fräse bessere Sicht als sinnvoll er-\n\nscheinen lässt. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 29.10.2003 - 21 O 172/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 16.06.2005 - 6 U 5352/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-31/x-zr-95-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-31/x-zr-95-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:50.151408+00:00"}}