{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__92-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"X ZR 92/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 92/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2007 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, \n\nKeukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nKanzlei \n\nPatentanwalt \n\nund Herrn \n\n S. , Kanzlei M. \n\nHerrn Patentanwalt Dipl.-Phys. \n , München, \nK. , \nG. \n , München, wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver- \nfahrens X ZR 92/05 gewährt. Ausgenommen von der Aktenein-\nsicht durch Herrn Patentanwalt S. und Herrn Patentanwalt \nK. sind das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. April \n2004, in Bezug auf Herrn Patentanwalt K. jedoch nur im \nUmfang von Seite 6 Zeile 9 bis Seite 9 Zeile 7, Seite 11 Zeile 27 \nbis Seite 12 Zeile 19, Seite 15 Zeile 22 bis Seite 16 Zeile 14, Sei-\nte 17 Zeile 21 bis Zeile 26, Seite 18 Zeile 9 bis 12, Seite 19 Zei-\nle 6 bis Zeile 19, Zeile 31 bis Seite 20 Zeile 9, Seite 23 Zeile 22 \nbis Seite 24 Zeile 9, Seite 25 Zeile 13 bis Zeile 21, Seite 28 Zei-\nle 11 bis Seite 29 Zeile 2, von der Anlage D1 die Seiten 22 ab Zei-\nle 3 bis 26, von der Anlage D3 die Seite 23 ab Zeile 20 bis Sei-\nte 24 Zeile 6, Seite 26 ab Zeile 7 bis Zeile 19, die Seite 27 Zei-\nlen 25 bis 29, Seite 28 unter 5.2, bis Seite 30 Zeile 17, Seite 31 \nZeile 6 bis Seite 32 Zeile 7, vom Schriftsatz D4 Seite 18 die Zei-\nlen 16 bis 27, Seite 19, Seite 21 Zeilen 23 bis 26 und Seite 22 vor \nIV. Von der Akteneinsicht sind weitere Aktenteile nicht auszu-\nnehmen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Patentanwalt S. und Patentanwalt K. begehren je mit \n\ngetrennten Anträgen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens \n\n4 Ni 39/04 vor dem Bundespatentgericht und des sich anschließenden Beru-\n\nfungsverfahrens X ZR 92/05 vor dem Bundesgerichtshof. Der Klägervertreter \n\nhat dem Antrag von Patentanwalt S. mit der Begründung widerspro- \n\nchen und dies in der Folge dahin präzisiert, dass die Nichtigkeitsklägerin ein \n\nschutzwürdiges Interesse daran habe, Akteneinsicht in folgende Aktenbe-\n\nstandteile nicht zu gewähren: Klageschrift vom 17. Juni 2004 (richtig: 2003) \n\nin Auszügen, Anlage K21 zur Klageschrift, Bl. 2 - 7 der Replik vom 31. März \n\n2005, Replik vom 1.12.2007 in Auszügen, Schriftsatz der Patentinhaberin \n\nvom 5. März 2004 in Auszügen, und S. 13 bis 15 der Berufungserwiderung \n\nvom 15. Mai 2006 und Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. April 2004. \n\nDie Unterlagen enthielten Ausführungen zum Schutzumfang des Streitpa-\n\ntents und zu angeblichen technischen Merkmalen der angegriffenen Ausfüh-\n\nrungsform. Dritte könnten kein schutzwürdiges Interesse daran haben, tech-\n\nnische Produktmerkmale im Weg der Akteneinsicht zu erfahren. Auf entspre-\n\nchenden Hinweis des Berichterstatters hat der Klägervertreter die Ansicht \n\nvertreten, dass die von der Akteneinsicht auszunehmenden Aktenteile hinrei-\n\nchend identifiziert seien. Patentanwalt S. hat daraufhin erklärt, das Ur- \n\nteil des Landgerichts Mannheim, das bereits von diesem übersandt worden \n\nsei, könne von der Akteneinsicht ausgenommen werden. \n\n2 \n\nEin Widerspruch gegen den Akteneinsichtsantrag von Patentanwalt \n\nK. befindet sich nicht bei den Akten. Jedoch ist den Schriftsätzen der \n\nKlägervertreter vom 15. Juni 2007 und vom 22. Juni 2007 zu entnehmen, \n\n3 \n\n4 \n\ndass sich der Widerspruch auch auf diesen Akteneinsichtsantrag beziehen \n\nsoll. \n\n2. a) Der Senat wertet die zu dem ersten Akteneinsichtsantrag abge-\n\ngebene Erklärung in Bezug auf das Urteil des Landgerichts Mannheim als \n\nTeilrücknahme dieses Akteneinsichtsantrags. Insoweit scheidet die Gewäh-\n\nrung von Akteneinsicht schon mangels Antrags aus. \n\nb) Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätz-\n\nlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen \n\nberechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für \n\nwen um Akteneinsicht nachgesucht wird (§ 99 Abs. 3, Sätze 2, 3 PatG; \n\nSen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; \n\nv. 27.6.2007 - X ZR 56/05, GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII). Dies ver-\n\nkennt auch die Klägerin nicht. \n\n5 \n\nAuch Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien \n\nvon Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nich-\n\ntigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der frei-\n\nen Akteneinsicht. Allerdings kann - über den Gesetzeswortlaut hinaus, vgl. \n\nSen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441 f. - Aktenein-\n\nsicht IX - auch der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse daran ha-\n\nben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher \n\nerläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneinge-\n\nschränkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Aus-\n\nführungen zum Schutzumfang des Klagepatents können ebenfalls von der \n\nAkteneinsicht \n\nausgenommen werden \n\n(Sen.Beschl. \n\nv. \n\n10.10.2006 \n\n- X ZR 133/05, GRUR 2007, 133; v. 27.6.2007 - X ZR 56/05 - Aktenein-\n\nsicht XVIII; Benkard/Schäfers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 99 PatG \n\n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nRdn. 18; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 PatG Rdn. 38 \n\njeweils m.w.N.). \n\nDanach sind Bl. 13 bis 15 der Berufungserwiderung nicht von der Ak-\n\nteneinsicht auszunehmen. Diese betreffen allein die Auslegung des Streitpa-\n\ntents und die Frage von dessen Neuheit. Eine mögliche Verletzungsform wird \n\ndort nicht angesprochen. Ein Bekanntwerden dieses Schriftsatzes berührt \n\ndaher keine schutzwürdigen Belange der Klägerin. \n\nVon den weiteren Unterlagen, deren Ausnahme von der Akteneinsicht \n\nseitens der Klägerin begehrt wird, ist die Anlage D21 (von der Klägerin als \n\nK21 bezeichnet) von der Akteneinsicht nicht auszunehmen. Bei dieser han-\n\ndelt es sich um einen Beitrag in der Zeitschrift Ingénieurs de l’Automobile, \n\n1982, Heft 6, von dem ohne Weiteres davon ausgegangen werden muss, \n\ndass er in öffentliche Bibliotheken eingestellt ist. Schon deshalb ist ein \n\nschutzwürdiges Interesse der Klägerin daran, dass er Dritten nicht zugäng-\n\nlich wird, nicht zu erkennen. \n\n8 \n\nDie weiteren Unterlagen, die die Klägerin von der Akteneinsicht aus-\n\ngenommen wissen will, sind nur in dem in der Beschlussformel näher be-\n\nzeichneten Umfang von der Akteneinsicht auszunehmen. Nur insoweit betref-\n\nfen sie von der Klägerin hergestellte Produkte, an deren Nichtbekanntwerden \n\ndie Klägerin ein schutzwürdiges Interesse hat. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.04.2005 - 4 Ni 39/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__92-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/x-zr-92-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__92-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__92-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/x-zr-92-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__92-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:03.179864+00:00"}}