{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__80-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"X ZR 80/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch Beschluss\nvom 16. Mai 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 80/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. April 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 8. April 2005 verkünde-\n\nte Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Kraftfahrzeug-Sachverständiger. Die Beklagte hat mit ih-\n\nrem Personenkraftwagen einen Unfall erlitten und den Kläger im Oktober 2003 \n\nmit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Der Kläger hat das \n\nGutachten erstellt und mit 642,73 € in Rechnung gestellt, wobei er ein \"Grund-\n\nhonorar\" von 421,-- € in Ansatz gebracht hat, das er wegen Vorliegens eines \n\nTotalschadens nach dem Wiederbeschaffungswert bemessen hat. Daneben \n\nhat er Schreibkosten in Höhe von 41,-- €, Porti und Telefon in Höhe von \n\n20,50 €, Fahrtkosten in Höhe von 26,-- € und Kosten für Farbfotos in Höhe von \n\n45,60 € in die Honorarforderung eingestellt. Die Beklagte hat die Honorarforde-\n\nrung für weit überhöht gehalten. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf \n\nZahlung des geltend gemachten Honorars in Anspruch genommen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Berechnung, die \n\nallein auf die Schadenshöhe abstelle, nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 \n\nBGB entspreche. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil \n\ndes Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-\n\nweise abgeändert und die Beklagte unter Kürzung der geltend gemachten Ne-\n\nbenkosten zur Zahlung von 567,24 € nebst Zinsen seit dem 14. November \n\n2003 verurteilt. \n\n3 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-\n\nklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zu ihrem Nachteil er-\n\nkannt worden ist, eine Entscheidung nach ihren Schlussanträgen in der Beru-\n\nfungsinstanz und hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen \n\nVertrag zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs als Werkvertrag nach § 631 BGB qualifiziert (vgl. nur BGHZ \n\n127, 378, 384), auf den das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des \n\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist, da der Vertragsschluss \n\nim Jahr 2003 stattgefunden hat (Art. 229 § 5 EGBGB). \n\n6 \n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei \n\nkeine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung für das zu erstellende Gut-\n\nachten getroffen worden, eine Taxe bestehe nicht und von einer üblichen Ver-\n\ngütung könne nicht ausgegangen werden, so dass die Vergütung vom Kläger \n\ngemäß §§ 315 f BGB zu bestimmen gewesen sei. \n\n7 \n\n2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen im Werkvertrags-\n\nrecht zur Bestimmung der Vergütung des Werkunternehmers auf § 316 BGB \n\nzurückgegriffen werden kann, so dass das angefochtene Urteil auf einer Verlet-\n\nzung materiellen Rechts beruht. Denn das Berufungsgericht hat nicht festge-\n\nstellt, in welcher Höhe mit der Leistung des Klägers vergleichbare Leistungen \n\nüblicherweise vergütet werden, so dass für ein Gestaltungsurteil des Beru-\n\nfungsgerichts nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kein Raum war und die Beklagte \n\nzur Zahlung einer Vergütung verurteilt worden ist, die sie so nicht schuldet. \n\n8 \n\na) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass im Werkvertragsrecht ein einseitiges Recht zur Bestimmung der \n\nfür eine Leistung zu erbringenden Gegenleistung nach § 315 Abs. 1 BGB nur \n\ndann in Betracht kommen kann, wenn die Parteien des Werkvertrags die Höhe \n\nder Vergütung nicht vertraglich geregelt haben, eine Taxe im Sinne des § 632 \n\nAbs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist. Da-\n\nmit sind jedoch die Voraussetzungen, unter denen im Recht des Werkvertrags \n\nauf die Auslegungsregel des § 316 BGB zurückgegriffen werden kann, nicht \n\nabschließend benannt. \n\n9 \n\nNach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werk-\n\nleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den \n\nUmständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Be-\n\nklagte nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Schadensgutachtens durch \n\nden Kläger nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass dem Klä-\n\nger ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Parteien eine bestimmte Vergü-\n\ntung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für \n\ndie Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist \n\nnach der teils als Fiktion (Münch.Komm./Busche, BGB, 4. Aufl., § 632 BGB \n\nRdn. 8), teils als Auslegungsregel (Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 632 \n\nBGB Rdn. 1) verstandenen Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergü-\n\ntung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das die \n\nParteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie \n\n- aus welchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über \n\ndie Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in \n\neinem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der \n\neinseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen \n\nvielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Ab-\n\nrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus ver-\n\ngleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen \n\nSatzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann. \n\n10 \n\nAls übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester \n\nSatz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen ei-\n\nnem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa \n\nbei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden \n\nFall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sin-\n\nne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsre-\n\ngel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf ei-\n\nnen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer \n\nbestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB \n\nRdn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und \n\ndaher unerhebliche \"Ausreißer\" treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträ-\n\nge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass \n\nfür die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt \n\nwerden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen an-\n\ngesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch \n\nden Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für \n\nden Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Ge-\n\nsetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im \n\nWerkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies be-\n\nreits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu \n\nBGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Feh-\n\nlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestim-\n\nmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert \n\nwerden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung \n\ndieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der \n\nParteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in die-\n\nsem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrich-\n\ntung nicht entsprechenden - Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts \n\nder aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien \n\nanknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, \n\nvorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen \n\n(vgl. Münch.Komm./Busche, aaO, § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag \n\ndann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 BGB denkbar er-\n\nscheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Ge-\n\ngenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstän-\n\nde abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Ab-\n\nsprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festle-\n\ngung der interessengerechten Vergütung. \n\n11 \n\nFeststellungen, aus denen sich unter Berücksichtigung der vorgenann-\n\nten Gesichtspunkte ergibt, dass eine übliche Vergütung nicht bestehe, hat das \n\nBerufungsgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat - wie die Revisions-\n\nerwiderung mit der von ihr erhobenen Gegenrüge geltend macht - den vom in-\n\nsoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl. Staudinger/Peters, BGB \n\nBearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 120) mit Schriftsatz vom 21. März 2005 angetre-\n\ntenen Beweis zur Üblichkeit des von ihm in Rechnung gestellten Honorars nicht \n\nerhoben. Seine Annahme, dass eine übliche Vergütung nicht bestehe, entbehrt \n\ndaher der Tatsachengrundlage. Es hat somit die Beklagte, ohne dass dazu die \n\nVoraussetzungen vorgelegen haben, unter Rückgriff auf §§ 316, 315 BGB zur \n\nZahlung einer Vergütung durch Gestaltungsurteil nach § 315 Abs. 3 BGB verur-\n\nteilt. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand \n\nhaben. \n\n12 \n\nb) Da dem Revisionsgericht eine eigene Feststellung, ob eine übliche \n\nVergütung existiert und wie hoch diese gegebenenfalls ist und welche Vergü-\n\ntung für eine Leistung wie die des Klägers üblich ist, nicht möglich ist, ist die \n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. \n\n13 \n\nSoweit sich der Kläger auf die Honorartabellen des Bundesverbands der \n\nfreien und unabhängigen Sachverständigen e.V. (BSVK) berufen hat, wird für \n\ndie Frage der üblichen Vergütung zu beachten sein, dass schon dem Ansatz \n\nnach nicht allein aus dem Umstand, dass die Mitglieder dieses Verbandes in \n\nder von diesem durchgeführten Befragung Honorare angegeben haben, die \n\n- ausgehend von einer Berechnung auf der Grundlage der Schadenshöhe - zu \n\nunterschiedlichen Beträgen geführt haben, das Fehlen einer üblichen Vergü-\n\ntung hergeleitet werden kann. Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung müs-\n\nsen, sofern die Befragung \"Ausreißer\" aufweisen sollte, diese unberücksichtigt \n\nbleiben, so dass der Beurteilung, welche Vergütung üblich ist, nicht das gesam-\n\nte Spektrum der aus der Umfrage ersichtlichen Beträge zugrunde gelegt wer-\n\nden kann. Entscheidend ist vielmehr nur der Bereich, in dem sich die Mehrzahl \n\nund damit die die Üblichkeit bestimmenden Werte halten. Zudem ist für die \n\nFrage, bei welcher Spanne noch von einer üblichen Vergütung gesprochen \n\nwerden kann, nicht auf die im Einzelfall ermittelten absoluten Beträge abzustel-\n\nlen. Wird die Vergütung üblicherweise als Prozentsatz von einer Ausgangsgrö-\n\nße wie der Schadenshöhe bestimmt, lässt sich die Frage, ob sich die Spanne \n\nnoch in einem hinzunehmenden Bereich bewegt, nur durch einen Vergleich der \n\njeweiligen Prozentsätze feststellen. Maßgebend für die Bewertung im Hinblick \n\nauf eine Üblichkeit sind in einem solchen Fall daher die Unterschiede im Pro-\n\nzentsatz, nach dem die jeweils verlangte Vergütung berechnet worden ist. Auch \n\ndas entspricht den Verhältnissen im Maklerrecht, wo eine Spanne von 3 bis \n\n5 % des Wertes des vermittelten Objekts nicht als für die Bestimmung der Ver-\n\ngütung nach § 653 Abs. 2 BGB ungeeignet angesehen worden ist (BGHZ 94, \n\n98, 103). Gegebenenfalls werden Feststellungen zur Verbreitung dieser Be-\n\nrechnungsweise unter den Mitgliedern des Verbandes und zur Zahl der dem \n\nVerband nicht angehörenden Sachverständigen zu treffen sein. \n\n14 \n\nSchließlich wird zu berücksichtigen sein, dass üblich diejenige Vergü-\n\ntung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort \n\nder Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 26.10.2000 \n\n- VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, \n\n§ 632 BGB Rdn. 38). \n\n15 \n\nIII. Sofern sich auf Grund der neuen Verhandlung ergeben sollte, dass \n\neine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung nicht feststellbar und \n\ndie danach bestehende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung \n\nnicht zu schließen ist, so dass eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung \n\ndurch den Kläger in Betracht kommen kann, weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n16 \n\n1. Die Prüfung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen \n\nentspricht, zielt nicht darauf ab, einen \"gerechten Preis\" von Amts wegen zu \n\nermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in \n\nden Grenzen der Billigkeit hält (BGH, Urt. v. 1.7.1971 - KZR 16/70, BB 1971, \n\n1175, 1176; Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097, 1099). Erst \n\nwenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der \n\nPreisbemessung überschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung \n\ndes Gerichts zu ersetzen, nicht aber bereits dann, wenn das Gericht eine ande-\n\nre Festsetzung für besser hält (BGH, Urt. v. 24.6.1991 - II ZR 268/90, NJW-RR \n\n1991, 1248 f; vgl. auch Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB \n\nRdn. 128; Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 29 f). \n\n17 \n\nBei der Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billi-\n\ngem Ermessen entspricht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichti-\n\ngen, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die Leistung \n\nhat, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat \n\ndaher in Fällen, in denen der Vertragszweck nicht in der Erreichung eines Er-\n\nfolgs, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, entscheidend dar-\n\nauf abgestellt, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit für den anderen Teil \n\nhat, wobei Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der verlangten Tätigkeit \n\nin die Abwägung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige übliche Bemes-\n\nsungsfaktoren für die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienst-\n\nleistung erzielte Umsätze oder Erfolge (BGH, Urt. v. 21.3.1961 - I ZR 133/59, \n\nNJW 1961, 1251, 1252; Urt. v. 30.5.2003 - V ZR 216/02, WM 2004, 186, 188). \n\nAndererseits fällt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert- \n\noder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung für das als Erfolg \n\ndes Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in an-\n\ngemessenem Verhältnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das \n\nGutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht außer acht gelas-\n\nsen werden darf, welche Honorare andere Sachverständige für ähnliche Gut-\n\nachten verlangen (BGH, Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, \n\n540). \n\n18 \n\nSchadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von \n\nSchadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Scha-\n\ndensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. \n\nDeshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalie-\n\nrung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht \n\nfallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die \n\nGegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung \n\ndes Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Ho-\n\nnorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher \n\nentgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der \n\nLiteratur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510; \n\nzustimmend Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 37; Er-\n\nman/Hohloch/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 BGB Rdn. 18; Palandt/Grüneberg, \n\nBGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 10 unter Anknüpfung an das Justizvergütungs- \n\nund Entschädigungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vom Gesetz einge-\n\nräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (so zutreffend AG Kassel \n\nVersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425; \n\ngrundsätzlich ebenso Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 315 BGB Rdn. 5; zum \n\nMeinungsstand vgl. auch Roß, NZV 2001, 321 ff; Hörl, NZV 2003, 305 ff, 308 f \n\njew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte). \n\n19 \n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das Justizvergü-\n\ntungs- und Entschädigungsgesetz geboten. Dieses regelt das dem gerichtli-\n\nchen Sachverständigen zustehende Honorar zwar nicht mehr nach dem Ent-\n\nschädigungsprinzip wie das außer Kraft getretene Zeugen- und Sachverständi-\n\ngenentschädigungsgesetz, sondern nach dem Vergütungsprinzip (§ 1 Abs. 1 \n\nNr. 1, § 8 JVEG). Sein Anwendungsbereich ist aber auf die in § 1 JVEG ge-\n\nnannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung der Grundsätze für die Ver-\n\ngütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter steht schon der Um-\n\nstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachver-\n\nständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem \n\nAuftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch de-\n\nliktsrechtlich haften (vgl. Münch.Komm./Soergel, BGB, 4. Aufl., § 631 BGB \n\nRdn. 85, 86), während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonder-\n\nregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung zwar einerseits auf reine \n\nVermögensinteressen erstreckt, andererseits aber auf grobe Fahrlässigkeit und \n\nVorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrens-\n\nordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutach-\n\ntung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs \n\nder Parteien ausüben kann (vgl. Münch.Komm./Soergel, aaO, § 631 BGB \n\nRdn. 86; Münch.Komm./Wagner, BGB, 4. Aufl., § 839 a BGB Rdn. 3). \n\n20 \n\nSoweit die Revision rügt, die Leistungsbestimmung durch den Kläger \n\nund die ihr insoweit folgende Leistungsbestimmung in dem angefochtenen \n\nGestaltungsurteil seien auch bezüglich der pauschalen Nebenkosten unbillig \n\nund nicht nachvollziehbar, zieht sie nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Ho-\n\nnorarbemessung in der Weise erfolgen kann, dass der Sachverständige neben \n\neinem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Pauscha-\n\nlen für Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrten \n\nbei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigen kann. Eine solche \n\nBestimmung des Gesamthonorars ist nach den dargelegten Grundsätzen, die \n\nfür die Bestimmung der Gegenleistung nach billigem Ermessen gelten, aus \n\nRechtsgründen auch nicht zu beanstanden. \n\n21 \n\n2. Zum Zinspunkt ist für den Fall, dass erneut auf der Grundlage der \n\n§§ 315, 316 BGB zu entscheiden sein sollte, auf Folgendes hinzuweisen: \n\n22 \n\nErweist sich die einseitige Honorarfestsetzung als im Sinne von § 315 \n\nAbs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechend, ist sie mit der Leistungsbestim-\n\nmung durch den Kläger für die Beklagte verbindlich geworden (§ 315 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB) und demzufolge fällig. Unter den Voraussetzungen der § 286 und \n\n§ 291 BGB schuldet die Beklagte dann Verzugs- wie Prozesszinsen. \n\n23 \n\nErweist sich die einseitige Honorarfestsetzung unter Beachtung der ge-\n\nnannten Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungsbestimmung \n\nbilligem Ermessen entspricht, dagegen als Überschreitung des dem Kläger \n\nvom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums, ist sie unverbindlich und die \n\nBestimmung der dem Kläger zustehenden Vergütung durch Gestaltungsurteil \n\nzu treffen. Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung \n\nfällig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005 \n\n- X ZR 60/04, NJW 2005, 767 unter \n\nII. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995 \n\n- V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, § 315 \n\nBGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 17; Staudin-\n\nger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969, \n\n1735). Denn die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung \n\nder Vergütung verbunden ist, tritt erst mit seiner Rechtskraft ein (BGHZ 122, \n\n32, 46). Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt der Verzug des Schuld-\n\nners aber ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten \n\nZeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt, weil mit ihr dem Schuldner \n\nnachdrücklich vor Augen geführt wird, dass er alsbald zu leisten hat (vgl. Stau-\n\ndinger/Löwisch, BGB Bearb. 2004, § 286 BGB Rdn. 65; a.A. Soergel/ \n\nWiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 BGB Rdn. 32; § 291 BGB Rdn. 16). \n\n24 \n\nDemgegenüber können Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der \n\nBestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil nicht zugesprochen werden. \n\nProzesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges, \n\nvielmehr wird der Schuldner durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht \n\nunterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit ver-\n\nbundene Risiko einstehen soll (BGH, Urt. v. 14.1.1987 - IV b ZR 3/86, NJW-RR \n\n1987, 386 m.w.N.; Münch.Komm./Thode, BGB, 4. Aufl., § 291 BGB Rdn. 1). \n\nDieses Risiko kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr \n\nentstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren Fälligkeit erst nach \n\nBeendigung der Rechtshängigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen be-\n\nsteht (BVerwGE 38, 49, 51; Staudinger/Löwisch, aaO, § 291 BGB Rdn. 10; \n\nMünch.Komm./Thode, aaO, § 291 BGB Rdn. 9). \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 5 C 341/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 56 S 121/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__80-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/x-zr-80-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839a","ref_norm":"839a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 653","ref_norm":"653","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__80-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__80-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/x-zr-80-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__80-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:38.467591+00:00"}}