{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__76-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"X ZR 76/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Dezember 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle PatG § 9 Satz 2 Nr. 1 Dass sich das Angebot auf Geschäfte und Lieferung in der Zeit nach Ablauf der Schutzdauer bezieht, steht einer Patentverletzung in Form des Anbietens nicht entgegen. Simvastatin","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 76/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n : ja \nBGHZ \n : ja \nBGHR \n\nVerkündet am: \n5. Dezember 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nPatG § 9 Satz 2 Nr. 1 \n\nDass sich das Angebot auf Geschäfte und Lieferung in der Zeit nach Ablauf der \nSchutzdauer bezieht, steht einer Patentverletzung in Form des Anbietens nicht \nentgegen. \n\nSimvastatin \n\nBGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - X ZR 76/05 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 19. Mai 2005 verkündete Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein weltbekanntes Pharmaunternehmen mit Sitz in den \n\nVereinigten Staaten von Amerika, war Inhaberin des u.a. ein unter dem Freina-\n\nmen (INN) \"Simvastatin\" bekanntes cholesterinspiegelsenkendes Arzneimittel \n\n(\"CSE-Hemmer\") umfassenden, auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 033 583 und \n\nnach dessen Ablauf des für den Wirkstoff Simvastatin des Arzneimittels \n\nZ. vom Deutschen Patentamt erteilten ergänzenden Schutzzertifikats für \n\nArzneimittel 193 75 002, das bis zum 6. Mai 2003 lief. Die Klägerin vermarktete \n\ndiesen Wirkstoff in dem Arzneimittel Z. sowie über Lizenzvergabe unter \n\nden Arzneimittelbezeichnungen D. der Lizenznehmerin B. \n\n GmbH & Co. KG, S. der H. AG und Si. der \n\nb. GmbH, wobei es sich in den beiden letztgenannten Fäl- \n\nlen um Lizenzen für den frühen Markteintritt (sog. \"early entry\"-Lizenzen) han-\n\ndelte, auf Grund derer diese Lizenznehmer am 13. März 2003 mit Generika auf \n\nden Markt kamen. Die Beklagte als in Deutschland führende Generikaherstelle-\n\nrin vertreibt nach Ablauf des Schutzzertifikats ein cholesterinsenkendes Arz-\n\nneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin unter der Bezeichnung Sim. \n\n . Sie hat schon einige Wochen zuvor \n\nin der Ärztezeitung vom \n\n12. März 2003, 21./22. März 2003, 24. März 2003 und 10. April 2003 mit Hin-\n\nweisen geworben, dass in Kürze, in wenigen Wochen bzw. ab 7. Mai ihr Cho-\n\nlesterinsenker komme oder benutzt werden könne; wegen der Werbeanzeigen \n\nwird auf den Tatbestand des Landgerichtsurteils verwiesen. Die Beklagte hat \n\naußerdem das Arzneimittel Sim. vor dem 9. April 2003 über \n\ndie IFA-Datenbank zu dem zum 1. Mai 2003 erschienenen, insbesondere an \n\nÄrzte, Apotheker und Pharmahändler verteilten Pharmainformationssystem \n\n\"Lauer-Taxe\" angemeldet, das über Erhältlichkeit und Preise von Arzneimitteln \n\nunterrichtet. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat hierin eine Verletzung ihres ergänzenden Schutzzertifi-\n\nkats gesehen und der Klägerin u.a. das Anbieten von Arzneimitteln mit dem \n\nWirkstoff Simvastatin mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Düssel-\n\ndorf vom 2. und 29. April 2003 (Az. 4a O 122/03 und 4a O 156/03) verbieten \n\nlassen; die Beklagte hat dies als endgültige und materiell verbindliche Regelung \n\nanerkannt, darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachte Schadenser-\n\nsatzansprüche aber zurückgewiesen. Wegen der Meldung zur \"Lauer-Taxe\" hat \n\ndie Beklagte eine Abschlusserklärung abgegeben. Das erste Verfügungsverfah-\n\nren haben die Parteien in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt \n\nerklärt. Die Klägerin hat nach entsprechender Fristsetzung durch das Landge-\n\nricht Hauptsacheklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt hat, dass \n\ndie Beklagte verpflichtet gewesen sei, bis zum Ablauf des Klageschutzrechts \n\ndie im Verfügungsverfahren untersagte Anzeigenwerbung zu unterlassen, und \n\ndiesbezüglich auch Auskunft und Schadensersatz sowie wegen der Werbung in \n\nder \"Lauer-Taxe\" einen bezifferten Schadensersatzbetrag von 50.000,-- EUR \n\nnebst Zinsen und die Freistellung von bezifferten Anwaltskosten verlangt sowie \n\ndie Feststellung begehrt, dass die Beklagte bis einschließlich 6. Mai 2003 ver-\n\npflichtet war, die vorgenommenen Werbehandlungen zu unterlassen, und ver-\n\npflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch diese \n\nHandlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verur-\n\nteilt. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend erfolglos geblieben; das Beru-\n\nfungsgericht hat lediglich unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die \n\nKlage abgewiesen, soweit die Beklagte auch dazu verurteilt worden war, der \n\nKlägerin Auskunft über die Kosten der Werbung zu erteilen; hinsichtlich der be-\n\nzifferten Schadensersatzklage wegen der Veröffentlichung in der \"Lauer-Taxe\" \n\nhat das Berufungsgericht (in der Sache unter Aufhebung der insoweit in der \n\nVorinstanz erfolgten Verurteilung) gegen die Beklagte ein Grundurteil erlassen. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte \n\nihren Klageabweisungsantrag insgesamt weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDer Revision muss der Erfolg versagt bleiben. \n\n5 \n\n6 \n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte mit der an-\n\ngegriffenen Anzeigenserie in der Ärztezeitung ein cholesterinsenkendes Arz-\n\nneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin angeboten hat. Dies greift die Beklagte \n\nohne Erfolg an: \n\na) Fehlt es in Werbeangaben wie hier auf Grund des nicht gegebenen \n\nHinweises auf die Simvastatinhaltigkeit des Arzneimittels an einem unmittelba-\n\nren Bezug zu dem geschützten Erzeugnis, kommt es nicht auf die konkreten \n\nsubjektiven Vorstellungen bestimmter Adressaten der Werbung an. Allerdings \n\nist der aus der Sicht der angesprochenen Kreise durch Auslegung unter Be-\n\nrücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde ob-\n\njektive Erklärungswert der Werbung aber ein wesentlicher Gesichtspunkt für die \n\ntatrichterliche Würdigung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht rechts- \n\nund verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte ein zum Zeitpunkt der \n\nAnzeigen durch das Schutzzertifikat der Klägerin geschütztes Arzneimittel be-\n\nworben hat. Die Werbeaktion der Beklagten sollte schon nach den Vorstellun-\n\ngen der Beklagten ein simvastatinhaltiges Arzneimittel betreffen. Gegen die \n\nFeststellung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es darum gegangen, \n\nschon gegen Ende der Dauer des Schutzes ihre eigene Marktposition für den \n\nVertrieb eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff Simvastatin in der Zeit nach \n\nSchutzrechtsablauf zu sichern und die angesprochenen Interessenten darauf \n\naufmerksam zu machen, sie werde nach Schutzrechtsablauf mit einem Sim-\n\nvastatin-Präparat auf dem Markt vertreten sein, sind Verfahrensrügen nicht er-\n\nhoben. Von dieser Feststellung ist daher im Revisionsverfahren auszugehen. \n\nDie Beklagte hat auch selbst nicht in Abrede gestellt, dass sie ab dem 7. Mai \n\n2003 für ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin lieferbereit und lieferfä-\n\nhig war (vgl. Sen.Urt. v. 15.3.2005 - X ZR 80/04, GRUR 2005, 665, 667 - Rad-\n\nschützer). Der Verkehr hatte auch keinen Anlass, das anders zu sehen. Bei den \n\nAnzeigen der Beklagten handelte es sich ersichtlich um eine im Zusammen-\n\nhang zu sehende Serie, die es ausschließt, den objektiven Gehalt der ersten \n\nAnzeige anders zu beurteilen als den der folgenden, insbesondere der letzten, \n\nin der über die Angabe des Zeitpunkts, von dem an die Beklagte lieferbereit \n\nwar, ein eindeutiger Bezug zu dem Auslaufen des Schutzzertifikats hergestellt \n\nwurde. Die theoretischen Möglichkeiten, dass sich die ersten Anzeigen der Be-\n\nklagten auch auf das ebenfalls freiwerdende Lovastatin oder auf einen frühen \n\nMarktzutritt bei Atorvastatin bezogen haben könnten, ändern deshalb nichts \n\ndaran, dass das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender \n\nWeise aus den Anknüpfungstatsachen den möglichen - und im Übrigen jeden-\n\nfalls nicht fernliegenden - Schluss gezogen hat, die Beklagte bewerbe ein Arz-\n\nneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin. Schließlich geht auch die Revisionsbe-\n\ngründung davon aus, dass es der Beklagten darum ging, sich rechtzeitig vor \n\ndem Ende des (durch das Schutzzertifikat fortgesetzten) Patentschutzes als ein \n\nzukünftiger Anbieter eines Simvastatin-Generikums ins Gespräch zu bringen. \n\n7 \n\nb) Die angefochtene Entscheidung beruht entgegen der Auffassung der \n\nRevision auch nicht auf einem unzureichenden Erfassen des Begriffs des An-\n\nbietens. Die Revision verkennt insoweit, dass die von ihr aufgezeigte Problema-\n\ntik der zeitlichen Dimension des Patentschutzes und des durch das ergänzende \n\nSchutzzertifikat gewährten Schutzes die Frage, ob ein Anbieten vorlag, jeden-\n\nfalls im Grundsatz nicht berührt. Ein Angebot bleibt auch dann im Sinn des § 9 \n\nPatG ein solches, wenn es allein den Abschluss von Geschäften oder Lieferun-\n\ngen in der Zeit nach Schutzrechtsablauf betrifft. \n\n8 \n\n2. Die Beklagte hat mit ihren Werbeanzeigen das ergänzende Schutzzer-\n\ntifikat für Arzneimittel der Klägerin verletzt. Dessen Schutz richtet sich über \n\n§ 16a Abs. 2 PatG nach § 9 PatG. Die Beklagte hat nämlich ohne Zustimmung \n\ndes Rechtsinhabers während der Laufzeit des Schutzzertifikats in ihren Werbe-\n\nanzeigen ein simvastatinhaltiges Arzneimittel im Rechtssinn angeboten. Dies \n\nstellt eine Verletzung der Verbotsnorm des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG dar. \n\n9 \n\na) Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich \n\nallerdings, dass sich die Werbung der Beklagten im Ärzteblatt allein auf die Zeit \n\nnach Ablauf des ergänzenden Schutzzertifikats bezogen hat. In der Werbung \n\nder Beklagten lag zugleich ein Angebot für Lieferungen nach Ablauf der \n\nSchutzdauer; dass sich dieses Angebot auch auf die Zeit zuvor bezog, ist we-\n\nder festgestellt noch kommt es hierauf im Ergebnis an. \n\n10 \n\nb) Auch ein Angebot, das sich allein auf den Abschluss von Geschäften \n\noder Lieferungen nach Ablauf der Schutzdauer bezieht, stellt eine Patentverlet-\n\nzung oder wie hier eine Verletzung des ergänzenden Schutzzertifikats dar. Der \n\nSenat tritt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\n(OLG Düsseldorf InstGE 3, 179, 185 f. - in einem weiteren Verfügungsverfahren \n\nbetreffend ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin -; OLG Düsseldorf \n\nGRUR 2004, 417, 419 - im ersten Verfügungsverfahren zu dieser Sache -) so-\n\nwie des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf InstGE 1, 19, 21 ff.) bei (vgl. \n\nauch schweiz. Bundesgericht BGE 106 II 66, 70 f. - Impugan). Allerdings ist die \n\nFrage, ob ein Anbieten für die Zeit nach Schutzrechtsablauf patentverletzend \n\nist, in der Rechtsprechung umstritten (verneinend OLG Hamburg, Beschl. v. \n\n2.8.2001 - 3 W 151/01, PharmaRecht 2004, 335 - Ciplofloxacin, und die von der \n\nBeklagten genannte Entscheidung der Vorinstanz LG Hamburg, Beschl. v. \n\n26.7.2001 - 315 O 435/01; vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 41, in ei-\n\nner Urheberrechtssache; weiter Jacob J., Patents Court vom 20. Juli 1995 in \n\nder Sache Gerber Garment Technology Inc. v. Lectra Systems Ltd., R.P.C. \n\n1995, 383, 412). Die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf entspricht \n\nder im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung (Scharen in \n\nBenkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 9 PatG Rdn. 43 und 59; Bruchhau-\n\nsen in Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl. 1993, § 9 PatG Rdn. 42 a.E. und 57; \n\nKeukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 9 PatG Rdn. 47; Kühnen in \n\nSchulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 9 Rdn. 45; Mes, PatG, 2. Aufl. 2004, § 9 \n\nRdn. 33; Loth, GebrMG, 2001, § 1 Rdn. 11; Kaess in Schramm, Der Patentver-\n\nletzungsprozess, 5. Aufl. 2005, Kap. 7 Rdn. 27 (S. 117); Sefzig GRUR 1992, \n\n413, 417 f.; in der Schweiz Stieger in Bertschinger/Münch/Geiser Schweizeri-\n\nsches und europäisches Patentrecht, 2002, Rdn. 11.66; Alois Troller, Immateri-\n\nalgüterrecht, 3. Aufl. 1983, Bd. II S. 624, allerdings mit Einschränkungen hin-\n\nsichtlich der Rechtsfolgen; Monsch/Patrick Troller, The Swiss Practice, in Pa-\n\ngenberg/Cornish (ed.), Interpretation of Patents in Europe, 2006, Rdn. CH 47 \n\n(S. 48) m.w.N.; a. A. allerdings White in The C.I.P.A. Guide to the Patent Acts, \n5th ed., 2000, Rdn. 60.04; zweifelnd St. Kohler, Patentschutz für biotechnologi-\n\nsche Erfindungen, sic! 2006, 451, 464 Fn. 129). Das Anbieten (in seiner auf \n\nGrund der nicht in Kraft getretenen Regelungen in Art. 29 des Gemeinschafts-\n\npatentübereinkommens (GPÜ) 1975 und Art. 25 GPÜ 1989 im europäischen \n\nUmfeld weitgehend vereinheitlichten Form) ist - wie schon zuvor und jetzt noch \n\nin der Schweiz und in Österreich das Feilhalten - eine selbstständige Benut-\n\nzungsart und deshalb für sich selbst zu beurteilen. Daraus folgt zunächst, dass \n\nauch das erfolglose Angebot eine Patentverletzung begründet (vgl. Scharen in \n\nBenkard aaO § 9 PatG Rdn. 40; Keukenschrijver in Busse aaO § 9 PatG \n\nRdn. 74, je m.w.N.), nicht aber notwendig, dass ein Anbieten für die Zeit nach \n\nSchutzablauf vom Verbot des § 9 Abs. 2 PatG erfasst wird. Anders als Sec. 60 \n\nAbs. 1 des Patents Act 1977 im Vereinigten Königreich stellt die Regelung in \n\n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht darauf ab, ob das Schutzrecht in Kraft steht; dies \n\nmag mit ein Grund für die abweichende Beurteilung durch den Patents Court \n\nsein, auch wenn dieser formal darauf abgestellt und verneint hat, dass das Er-\n\nzeugnis unter diesen Umständen Gegenstand des Patents sei. Aus Sinn und \n\nZweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen, die Gegenstand des \n\nSchutzrechts sind, folgt zur Überzeugung des Senats, dass dem Schutzrechts-\n\ninhaber während der Laufzeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte \n\nSchutz hinsichtlich aller Verletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des \n\nAnbietens ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Deshalb ist es jedem Drit-\n\nten, so lange der Schutz besteht, schlechthin verboten, das geschützte Erzeug-\n\nnis anzubieten. Dieses umfassende Verbot ist durch die zeitliche Dimension \n\ndes Patent- (und ggf. des sich anschließenden Schutzzertifikat-)schutzes ge-\n\ndeckt und dient insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Wei-\n\nse bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegliche schutz-\n\nrechtsverletzende Handlung ohne weitere Differenzierung, etwa in Vorfeldhand-\n\nlungen wie das Anbieten und Verletzungshandlungen in einem engeren Sinn \n\nwie das Herstellen oder das Inverkehrbringen (vgl. Scharen in Benkard aaO \n\nRdn. 40; Keukenschrijver in Busse aaO Rdn. 74), während der gesamten Lauf-\n\nzeit des Schutzrechts von allen in § 9 PatG normierten Verboten erfasst wird, \n\nsofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände erfüllen und \n\nnicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehenbleiben (vgl. die Denk-\n\nschrift zum Gemeinschaftspatentübereinkommen BT-Drucks. 8/2087 vom \n\n7.9.1978, S. 112 ff., auch in BlPMZ 1979, 325, 332 abgedruckt). Eine funktions-\n\nbezogene Betrachtung des Verbots des Anbietens während der Schutzdauer \n\ndahin, ob sich das Angebot auf ein weiteres Verhalten bezieht, das für sich, et-\n\nwa als Herstellen, Inverkehrbringen oder Einfuhr, unter den zeitlich begrenzten \n\nSchutz des Patents fällt, verbietet sich damit. \n\n11 \n\nII. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Veröffentli-\n\nchung in der \"Lauer-Taxe\" zum 1. Mai 2003, also noch vor Ablauf des ergän-\n\nzenden Schutzzertifikats, veranlasst hat. Auch darin liegt ein unzulässiges An-\n\nbieten, wie dies das Berufungsgericht festgestellt hat. \n\n12 \n\nIII. Aus der demnach zu bejahenden Verletzung des ergänzenden \n\nSchutzzertifikats der Klägerin folgen die vom Berufungsgericht bestätigten An-\n\nsprüche der Klägerin auf Auskunft und die Verurteilung zur Zahlung dem Grun-\n\nde nach (§ 16a PatG i.V.m. § 139 Abs. 2 Satz 1 PatG; § 242 BGB). Für die \n\nVerurteilung dem Grunde nach ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadensein-\n\ntritts Voraussetzung (st. Rspr.; zuletzt Sen.Urt. v. 13.6.2006 - X ZR 153/03, \n\nGRUR 2006, 839, 842 - Deckenheizung). Zwar entsteht dem Rechtsinhaber \n\ndurch das unberechtigte Anbieten als solches grundsätzlich noch kein Schaden \n\n(Sen. Urt. v. 16.5.2006 - X ZR 169/04, GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel, \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ 167, 374 vorgesehen; vgl. BGHZ 113, 159, 163 - \n\nEinzelangebot, Urheberrechtssache). Das Berufungsgericht hat hier auch nicht \n\nabschließend geklärt, ob ein Schaden unter dem Gesichtspunkt der Marktver-\n\nwirrung in Betracht kommt. Da diese Möglichkeit aber jedenfalls besteht, hat \n\ndas Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht eine hinreichende Wahr-\n\nscheinlichkeit eines Schadenseintritts bejaht, ohne dass es für die Revisions-\n\nentscheidung darauf ankommt, ob der Klägerin ein Schaden durch entgangene \n\nLizenzen entstanden ist. \n\n13 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAsendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2004 - 4a O 201/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 U 74/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__76-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/x-zr-76-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__76-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__76-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/x-zr-76-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__76-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:55.461410+00:00"}}