{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__72-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"X ZR 72/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69 Verkündet am: 17. April 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ziehmaschinenzugeinheit a) Ist das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren infolge eingeschränkter Verteidigung unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt worden, ist die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben- de Fassung der Patentansprüche auch im Verletzungsprozess Grund- lage der Auslegung des Patents (Bestätigung von BGH, Urt. v. 31.1.1961 - I ZR 66/59, GRUR 1961, 335). b) Schränken die sich mit der Teilabweisung befassenden Entscheidungsgrün- de des Nichtigkeitsurteils den Sinngehalt eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs im Sinne einer Auslegung unter seinen Wortlaut ein, erlaubt dies im Verletzungsprozess ebenso wenig eine ein- schränkende Auslegung dieses Patentanspruchs wie bei sich aus Beschrei- bung oder Zeichnungen des Patents ergebenden Beschränkungen (Fortfüh- rung von BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 72/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nPatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69 \n\nVerkündet am: \n17. April 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nZiehmaschinenzugeinheit \n\na) Ist das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren infolge eingeschränkter \nVerteidigung unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für \nnichtig erklärt worden, ist die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben-\nde Fassung der Patentansprüche auch im Verletzungsprozess Grund-\nlage der Auslegung des Patents (Bestätigung von BGH, Urt. v. \n31.1.1961 - I ZR 66/59, GRUR 1961, 335). \n\nb) Schränken die sich mit der Teilabweisung befassenden Entscheidungsgrün-\nde des Nichtigkeitsurteils den Sinngehalt eines die Erfindung allgemein \nkennzeichnenden Patentanspruchs im Sinne einer Auslegung unter seinen \nWortlaut ein, erlaubt dies im Verletzungsprozess ebenso wenig eine ein-\nschränkende Auslegung dieses Patentanspruchs wie bei sich aus Beschrei-\nbung oder Zeichnungen des Patents ergebenden Beschränkungen (Fortfüh-\nrung von BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). \n\nBGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 21. April 2005 verkün-\n\ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien stehen als Hersteller von zum Metallziehen eingesetzten \n\nZiehmaschinen in Wettbewerb. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammen-\n\nhang mit der Ausstellung einer Raupenziehzugmaschine vom Typ ... auf ei- \n\nner Fachmesse in Düsseldorf im Jahre 2000 wegen Patentverletzung in An-\n\nspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 14. Dezember 1992 \n\nangemeldeten, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland erteilten (Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung: \n\n21. Juni 1995) europäischen Patents 548 723 (Klagepatent), welches das Eu-\n\nropäische Patentamt im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhalten hat. \n\n2 \n\nIn einem von der Beklagten angestrengten Nichtigkeitsverfahren hat die \n\nKlägerin das Klagepatent eingeschränkt in der Weise verteidigt, dass sie Merk-\n\nmale des bisherigen Patentanspruchs 2 in den Hauptanspruch aufgenommen \n\nhat. Durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Dezember 2002 hat das Bundespa-\n\ntentgericht das Klagepatent dementsprechend und unter Abweisung der weiter-\n\ngehenden Nichtigkeitsklage teilweise für nichtig erklärt. Die Patentansprüche 1 \n\nund 7 (Anspruch 8 in der ursprünglichen Nummerierung) haben folgende Fas-\n\nsung erhalten (im Nichtigkeitsverfahren vorgenommene Ergänzung kursiv): \n\n1. Ziehmaschinenzugeinheit zum Transport eines metallischen \n\nZugrohlings, die mit einem Ziehwerkzeug (14) zusammenwirkt \n\nund zumindest zwei Triebketten (12) mit Zuggliedern aufweist, \n\nwelche auf derselben Ebene liegen und welche aus einer Mehr-\n\nzahl von Gliedern (16) bestehen, die Triebketten (12) mit den \n\nZiehgliedern mit lasttragenden Rollen und mit einer starren \n\nFührung (19) zusammenwirken, die Ziehwirkung durch eine \n\nVorwärtsbewegung der Triebketten (12) mit den Ziehgliedern \n\nsowie durch den gegenseitigen Kontakt erreicht wird, der zwi-\n\nschen den Triebketten (12) mit den Ziehgliedern in ihren gege-\n\nnüberliegenden Zugabschnitten (15) stattfindet, und die Einheit \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ist, dass die lasttragen-\n\nden Rollen einer gelenkigen Kette (26), bestehend aus Mitlauf-\n\nrollen (17), zugeordnet sind und dass diese in einer Schleife \n\nangeordnete Mitlaufrollen (17) sind, wobei die aus Mitlaufrol-\n\nlen (17) bestehende gelenkige Kette (26) durch Gleiten bewegt \n\nwerden kann und zwischen der inneren Oberfläche der Glie-\n\nder (16) und der starren Führung (19) angeordnet ist, und die \n\nEinheit auch d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ist, dass \n\nder Gliedkörper (24) in sich und auf seiner Mittellinie eine Gleit-\n\nfläche (18) mit einer Breite aufweist, die im wesentlichen der \n\nLänge einer Mitlaufrolle (17) gleich ist, wobei jede Gleitoberflä-\n\nche (18) zusammen mit den Gleitoberflächen der benachbarten \n\nGlieder eine einzige Gleitoberfläche bilden, die der Gleitober-\n\nfläche der starren Führung (19) gegenüberliegt, und weiter \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ist, dass das Glied (16) \n\nan den äußeren Seiten seitliche Mitlaufrollen (20) besitzt, wobei \n\nein Gliedkörper (24) mit einem Verbindungs- und Positionier-\n\nzapfen (25) zusammenwirkt, der in einer mittleren Lage vorge-\n\nsehen ist. \n\n7. Ziehmaschinenzugeinheit nach einem der vorgehenden An-\n\nsprüche, bei welcher die seitlichen starren Führungen mit den \n\nseitlichen Mitlaufrollen (20) zusammenwirken und eine Breite \n\nbesitzen, die im wesentlichen gleich der Länge der seitlichen \n\nMitlaufrollen (20) ist. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, \n\nHerausgabe patentverletzender Erzeugnisse zur Vernichtung und auf Feststel-\n\nlung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung der \n\nKlägerin ist erfolglos geblieben. Das Urteil des Berufungsgerichts ist in InstGE \n\n5, 183 ff. veröffentlicht. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, \n\nderen Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Klagepatent betrifft die Zugeinheit einer Maschine zum Ziehen von \n\nMetallrohlingen, deren Zusammenwirken mit einem Ziehwerkzeug die schema-\n\ntische Figur 1 des Klagepatents illustriert: \n\n6 \n\nD\n\ner aus dem Ziehwerkzeug (Bezugszeichen 14) heraustretende Metall-\n\nrohling\n\n (11) wird zwischen zwei gegenüberliegend angeordnete, nach Art von \n\nRaupenketten endlos umlaufende Triebketten (12) geführt. Deren Kettenglieder \n\nsind an den einander gegenüberliegenden Außenseiten als Fass- und Zugglei-\n\nter ausgestaltet, die den Metallrohling entlang der Zugzone (15) beidseitig er-\n\ngreifen und durch die Vorwärtsbewegung der Triebketten bei gleichzeitig senk-\n\nrecht wirkenden Anpresskräften unter Verringerung seines Querschnitts in die \n\nLänge ziehen. Zur Erzeugung des Anpressdrucks wirken die Triebketten mit \n\nstarren Führungen zusammen, die jedenfalls zentral innerhalb der von den um-\n\nlaufenden Ketten gebildeten Ovale entlang der Zugzone vorgesehen sind. \n\n7 \n\nDem Klagepatent liegt, wie die Patentschrift ausführt, das Problem \n\nzugrun\n\nde, dass sich bei wechselseitigem Kontakt zwischen den starren Füh-\n\nrungen und den Ketten aufgrund der hohen Gleitreibung, die zwischen den bei-\n\nden flachen Ebenen erzeugt wird, Abnutzungsprobleme ergeben würden. Die \n\npatentierte Erfindung will diese unter Fortentwicklung der in der Patentschrift \n\nreferierten, im Stand der Technik vorzufindenden Lösungsvorschläge (Be-\n\nschreibung Sp. 1 Z. 54 ff.) vermeiden und ein System schaffen, das gegen nicht \n\nkoaxiale oder nicht ausgerichtete Belastungen, ungleichmäßige Abnutzung und \n\nMängel in Konstruktion, Installierung und Einstellung sehr unempfindlich ist, \n\nsowie die Notwendigkeit von Erneuerungs- und Servicearbeiten reduzieren. \n\n8 \n\nP\n\natentanspruch 1 in der Fassung des rechtskräftigen Urteils des Bun-\n\ndespa\n\ntentgerichts schlägt dazu eine Anordnung der Zugeinheit vor, die das Be-\n\nrufungsgericht wie folgt gegliedert hat: \n\n1. \n\nDie Ziehmaschinenzugeinheit wirkt mit einem Ziehwerkzeug zu-\n\nsammen; \n\n2. \n\ndie Zugeinheit weist zumindest \n\nzwei Triebketten (12) mit Zug-\n\ngliedern auf; \n\n2.1 die Zugglieder li\n\negen auf derselben Ebene \n\n2.2 und bestehen aus einer Mehrzahl von Gliedern (16); \n\n3. \n\ndie Triebketten mit den Ziehgliedern wirken mit lasttrage\n\nnden \n\nRollen und \n\n4. mit einer starren Führung (19) zusammen; \n\n5. die Ziehwirkung wird erreicht durch eine Vorwärtsbewegung der \n\nTriebketten (12) mit den Ziehgliedern sowie durch den gegen-\n\nseitigen Kontakt, der zwischen den Triebketten (12) mit den \n\nZiehgliedern in ihren gegenüberliegenden Abschnitten (15) \n\nstattfindet; \n\n6. die lasttragenden Rollen sind einer gelenkigen Kette (26) zuge-\n\nordnet; \n\n6.1 diese Kette besteht aus Mitlaufrollen; \n\n6.2 welche in einer Schleife angeordnet sind; \n\n6.3 die Kette (26) kann durch Gleiten bewegt werden und \n\n6.4 \n\nist zwischen der inneren Oberfläche der Glieder (16) und \n\nder starren Führung angeordnet; \n\n7. der Gliedkörper weist in sich und auf seiner Mittellinie (18) eine \n\nGleitfläche auf, \n\n7.1 deren Breite im Wesentlichen der Länge einer Mitlaufrolle \n\n(17) gleich ist; \n\n7.2 \n\njede Gleitoberfläche (18) bildet zusammen mit den Gleit-\n\noberflächen der benachbarten Glieder eine einzige Gleit-\n\noberfläche; \n\n7.3 diese Gleitoberfläche liegt der Gleitoberfläche der starren \n\nFührung gegenüber; \n\n7.4 dabei wirkt ein Gliedkörper (24) mit einem Verbindungs- \n\nund Positionierzapfen (25) zusammen, der in einer mittle-\n\nren Lage vorgesehen ist; \n\n8. das Glied (16) besitzt an den äußeren Seiten seitliche Mitlaufrol-\n\nlen (20). \n\n9 \n\nDas\n\n Zusammenwirken von Gliedketten, Mitlaufrollen und starren Führ\n\nun-\n\ngen zeigt \n\ndie Figur 3 des Klagepatents mit einem schematischen Querschnit\n\nt in \n\nHöhe der Achse des Verbindungsbolzens (25) eines Triebkettenglieds: \n\n10 \n\nBei den \n\nmit dem Bezugszeichen 119 versehenen Elementen hande\n\nlt es \n\nsich um die im Patentanspruch 7 genannten seitlichen starren Führungen. \n\n11 \n\nII. D\n\nas Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung aus\n\nge-\n\nführt: Die ange\n\ngriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre\n\n des \n\nKlagepatents k\n\neinen Gebrauch. Sie weise\n\n jedenfalls keine \"seitlichen Mitlaufrol-\n\nlen\" im Sinne der vom Bundespat\n\nentgericht im Wege der Beschränkung neu in \n\nden Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmalsgruppe 8 auf. Nach den Ent-\n\nscheidungsgründen dieses Urteils seien seitlich an den Kettengliedern befindli-\n\nche un\n\nd mitlaufende Rollen nur dann als \"seitliche Mitlaufrollen\" in diesem Sin-\n\nne zu qualifizieren, wenn sie auch lasttragende Funktion hätten, also bei der \n\nÜbertragung der von den starren Führungen ausgehenden senkrechten\n\n Druck-\n\nkräfte auf die Kettenglieder mitwirkten. An die entsprechenden Passagen der \n\nEntscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils sei der Verletzungsrichter gebun-\n\nden. Sie seien der Sache nach Teil der Beschreibung des Patents geworden, \n\ndie auch bei Ermittlung des Inhalts der Patentansprüche eines europäischen \n\nPatents heranzuziehen sei, welcher wiederum den Schutzbereich des Patents \n\nbestimme. \n\n12 \n\nDie bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen, links und \n\nrechts auf den Bolzen der Kettenglieder sitzenden Rollen wirkten demgegen-\n\nüber nicht mit starren Führungen zusammen und hätten daher keinerlei lasttra-\n\ngende Funktion. Sie wirkten vielmehr ausschließlich für den Antrieb der Zugein-\n\nheit mit den Zähnen der Kettenräder zusammen. \n\n13 \n\nIII. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht. Sie be-\n\ndeutet eine Einschränkung des Gegenstands von Patentanspruch 1 des Klage-\n\npatents unter dessen Wortlaut. \n\n14 \n\n1. Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent ge-\n\nschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, \n\nob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents \n\ngehört\n\n, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentan-\n\nspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinze-\n\nlungseinrichtung; vgl. auch BGHZ 98, 12, 18 - Formstein). Wie das Berufungs-\n\ngericht zutreffend ausgeführt hat, sind der Sinngehalt eines Patentanspruchs in \n\nseiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leis-\n\ntungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, zwar unter Heranziehung \n\nder Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. \n\nSen.Urt. v. 13.2.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung -, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Einbeziehung von Beschreibung und \n\nZeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Ein-\n\nengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten \n\nGegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungseinrich-\n\ntung). \n\n15 \n\n2. Pa\n\ntentanspruch 1 in der maßgeblichen Fassung des Urteils des Bun-\n\ndespatentgerichts vom 17. Dezember 2002 enthält als Merkmal zwar seitliche \n\nMitlau\n\nfrollen. Aus dem Anspruch ergibt sich aber nicht, dass diesen eine last-\n\ntragende Funktion zugewiesen wäre. \n\n16 \n\na) Nach Merkmal 3 wirken die Triebketten (12) mit lasttragenden Rol-\n\nlen (17) zusammen, welche gemäß Merkmal 6 ein\n\ner gelenkigen Kette (26) zu-\n\ngeordnet sind und als Mitlaufrollen (17) bezeichnet werden (Merkmal 6.1). Die-\n\nse Ke\n\ntte aus lasttragenden Mitlaufrollen ist im Zentrum zwischen der inneren \n\nOberfläche der Triebkettenglieder (16) und der starren Führung (19) angeordnet \n\n(Merkmal 6.4). In der Zugzone (15) liegt \n\ndie gelenkige Kette aus Mitlaufrollen \n\nzwischen dazugehörigen Triebkettengliedern und der starren Führung (vgl. Be-\n\nschrei\n\nbung Sp. 4 Z. 13 ff.). Die lasttragende Funktion besteht darin, dass der \n\nvom Kontakt der Triebkettenglieder erzeugte Ziehdruck direkt auf die gelenkige \n\nKette aus Mitlaufrollen und von da weiter auf die korrespondierenden starren \n\nFührungen übertragen wird. \n\n17 \n\nb) Die seitlichen Mitlaufrollen (20) sind demgegenüber an den äußeren \n\nSeiten der Zugglieder (16) angeordnet, genauer, wie aus der Figur 3 des Kla-\n\ngepatents hervorgeht, seitlich an den Positionierzapfen, welche die einzelnen \n\nGliedkörper in Verbindung mit seitlichen Zugstücken zur gesamten Triebkette \n\nverbinden. Auf die seitlichen Mitlaufrollen wirken in erster Linie - funktionell ver-\n\ngleichbar mit den Rollen in Fahrrad- oder Motorradketten - die dem Antrieb der \n\nZugeinheit dienenden Kettenräder (Beschreibung Sp. 6 Z. 26 ff.). Für eine zu-\n\nsätzliche lasttragende Funktion der seitlichen Mitlaufrollen ist dem Anspruch 1 \n\ndagegen nichts zu entnehmen. \n\n18 \n\nc) Lasttragend können die seitlichen Mitlaufrollen im Zugabschnitt nur \n\ndann w\n\nirken, wenn sie mit seitlichen starren Führungen (119) in der Weise zu-\n\nsammenwirken, dass der Ziehdruck nicht nur von den Triebkettengliedern auf \n\ndie gelenkige Kette aus Mitlaufrollen und die (zentralen) starren Führungen auf-\n\ngebracht wird, sondern zusätzlich übe\n\nr die seitlichen Mitlaufrollen auf die seitli-\n\nchen starren Führungen. In Patentanspruch 1 sind seitliche starre Führungen, \n\nauf di\n\ne die seitlichen Mitlaufrollen eine Drucklast übertragen können, jedoch \n\nnicht genannt. Mit dieser Zusatzfunktion sind sie erst in Unteranspruch 7 unter \n\nSchutz gestellt und in der Klagepatentschrift lediglich im Zusammenhang mit \n\nder Beschreibung eines Ausführungsbeispiels (vgl. Beschreibung Sp. 6 \n\nZ. 11 ff.) als fakultative Ausgestaltungsvariante (Sp. 6 Z. 33/34: \"possible lateral \n\nrigid guides 119\") dargestellt. Daraus folgt im Gegenschluss, dass die seitlichen \n\nMitlaufrollen im Hauptanspruch allein als Angriffspunkte für die Antriebsketten-\n\nräder vorgesehen sind. Dass die starre Führung 19 und die seitlichen starren \n\nFührungen 119 der Beschreibung zufolge zumindest längs der Zugzone vorge-\n\nsehen sein sollen (Sp. 6 Z. 14 f.), steht dem nicht entgegen. Damit wird lediglich \n\nzum Ausdruck gebracht, dass für die seitlichen starren Führungen, wenn sie \n\nausgeführt sind, diese Abmessung vorgesehen, nicht aber, dass jede Zugein-\n\nheit damit obligatorisch ausgerüstet ist. \n\n19 \n\nd) Der Sinngehalt des Patentanspruchs 1 erfährt durch die Entschei-\n\ndungsgründe \n\ndes Nichtigkeitsurteils \n\ndes Bundespatentgerichts \n\nvom \n\n17. Dezember 2002 keine Änderung, auch wenn das Bundespatentgericht die \n\nseitlichen Mitlaufrollen - infolge unzutreffender Auslegung - im Rahmen aller \n\nPatentansprüche als notwendig lasttragende Rollen angesehen hat. \n\n20 \n\naa) Es erscheint bereits fraglich, ob die Entscheidungsgründe dieses Ur-\n\nteils ihrem Inhalt nach überhaup\n\nt wie vom Berufungsgericht angenommen Teil \n\nder Beschreibung geworden sind (vgl. dazu RGZ 153, 315, 318; 170, 346, 355; \n\nBGH, \n\nUrt. v. 31.1.1961 - I ZR 66/59, GRUR 1961, 335, 337; Urt. v. 28.11.1963 \n\n- Ia ZR 8/63, GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II, insoweit nicht in BGHZ 40, \n\n332; Urt. v. 30.6.1964 - Ia ZR 10/63, GRUR 1964, 669, 670 - Abtastnadel II; Urt. \n\nv. 12.5.1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145, 146 - Stoßwellen-Lithotripter; \n\nBenkard/Rogge, \n\nPatG, \n\n10. Aufl., \n\n§ 22 \n\nRdn. \n\n92 ff.; \n\nBusse/ \n\nKeukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdn. 41). Soweit die Klägerin das Klage-\n\npatent im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr verteidigt hat, hat dies ohne weitere \n\nSachprüfung zur Nichtigkeit geführt (Sen.Urt. v. 11.4.2006 - X ZR 175/01, \n\nGRUR 2006, 666, Tz. 20 - Stretchfolienhaube). Für diesen Teil der Entschei-\n\ndung weisen die Gründe des Nichtigkeitsurteils dementsprechend keine Be-\n\ngründung auf, die zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen werden \n\nkönnte. Die die Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage behandelnden \n\nGründe stehen der Beschreibung nicht gleich (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 10. \n\nAufl., § 14 Rdn. 28 m.w.N; Busse aaO Rdn. 44 m.w.N.). Sie erläutern, warum \n\ndas Patent Bestand und die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg hat. Deshalb be-\n\nsteht grundsätzlich kein Bedürfnis dafür, sie an die Stelle der Beschreibung tre-\n\nten zu lassen. \n\n21 \n\nbb) Aber selbst wenn die Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils \n\nvom 1\n\n7. Dezember 2002 Eingang in die Beschreibung gefunden hätten, könnte \n\ndas nicht zu einer abweichenden Auslegung des Hauptanspruchs führen. Die \n\nBeschreibung gestattet regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die \n\nErfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 \n\n- Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 12.12.2006 - X Z\n\nR 131/02, \n\nTz. 17 - Schussfädentransport). Den an die Stelle der Beschreibung tretenden \n\nbzw. \n\ndiese ergänzenden Entscheidungsgründen des Nichtigkeitsurteils kann \n\nkeine weiterreichende Bedeutung zukommen, als der Beschreibung selbst. Sie \n\nkönnen deshalb insbesondere keine den Sinngehalt eines Patentanspruchs \n\neinschränkende Auslegung rechtfertigen. \n\n22 \n\ncc) Der vom Bundespatentgericht für die seitlichen Mitlaufrollen ange-\n\nnommene Sinngehalt einer zusätzlichen lasttragenden Funktion könnte für die \n\nAuslegung des im Tenor des Nichtigkeitsurteils neu gefassten Patentan-\n\nspruchs 1 lediglich dann maßgeblich sein, wenn die daraus folgende Ein-\n\nschränkung des Patentanspruchs wegen der Ausführungen in den Entschei-\n\ndungsgründen in den Wortlaut der Urteilsformel hineingelesen werden dürfte. \n\nDas verbietet sich jedoch nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen. Bei \n\nDivergenzen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich die \n\nUrteilsformel maßgeblich, weil die Entscheidungsgründe ihrer Auslegung, nicht \n\naber ihrer Änderung dienen (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1997 - VI ZR 181/96, NJW \n\n1997, 3447, 3448; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Vor § 322 Rdn. 31). Zwar \n\nsind Urteilsformeln nach allgemeinen Grundsätzen auslegungsfähig und dabei \n\nsind insbesondere die Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. Vollkommer \n\naaO). Die zwischen Tenor und Gründen des Nichtigkeitsurteils bestehende Dis-\n\nkrepanz ist jedoch nicht durch Auslegung überbrückbar, weil der Sinngehalt der \n\nin der Urteilsformel neu gefassten Patentansprüche eindeutig und keiner Kor-\n\nrektur durch die Entscheidungsgründe zugänglich ist. \n\n23 \n\n3. Der Wortsinn, den das Bundespatentgericht Patentanspruch 1 beige-\n\nlegt und an den sich das Berufungsgericht gebunden gesehen hat, stellt nach \n\nallem eine Schutzbegrenzung dieses Anspruchs unter seinen Wortlaut im Sinne \n\neiner Auslegung unter seinen Sinngehalt dar. Sie schränkt den durch seinen \n\nWortlaut festgelegten Gegenstand des Patentanspruchs 1 und den Schutzbe-\n\nreich des Patents unzulässig ein. Ob die beanspruchte Lehre ohne diese Ein-\n\nschränkung patentfähig wäre, ist im Verletzungsprozess nicht zu prüfen. \n\n24 \n\nIV. Für den Ausgang des Rechtsstreits kommt es danach darauf an, ob \n\ndie vom Berufungsgericht in seiner Merkm\n\nalsgliederung unter Nr. 7 erfassten \n\nMerkmale vollständig verwirklicht sind. Dazu hat das Berufungsgericht, von sei-\n\nnem R\n\nechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Um dies \n\nnachzuholen, war das angefochtene Urteil auf die Revision aufzuheben und die \n\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2003 - 4a O 236/00 - \n\nOLG D\n\nüsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2005 - I-2 U 111/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/x-zr-72-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/x-zr-72-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:35:01.234150+00:00"}}