{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__65-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"X ZR 65/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PatG § 4; EPÜ Art. 56 Verkündet am: 8. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle einteilige Öse Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Tech- nik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wer- tung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 65/05 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: nein \nBGHR: nein\n\nja \n\nPatG § 4; EPÜ Art. 56 \n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\neinteilige Öse \n\nDas Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann nicht schon \ndann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden, \nwenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Tech-\nnik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wer-\ntung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung \ngab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen. \n\nBGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die \n\nRichter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 11. Januar 2005 verkündete Urteil \n\ndes 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 12. August 2000 ange-\n\nmeldeten deutschen Patents 100 39 462 (Streitpatents). Die Streitpatentschrift \n\nist nach Durchführung eines Beschränkungsverfahrens geändert worden. Die \n\ndanach geltende Fassung des Streitpatents umfasst zwölf Ansprüche, deren \n\nerster (ohne Bezugszeichen) wie folgt lautet: \n\n\"1. Öse zum Verstärken des Randbereichs um ein Loch in einer \n\nTrägerbahn, mit einem scheibenlosen Ösenteil, der aus einem \n\nauf der Schauseite der Trägerbahn aufliegenden Teller, aus \n\neinem das Loch durchsetzenden rohrförmigen Hals und aus \n\neinem bogenförmigen Übergang zwischen Teller und Hals be-\n\nsteht, wobei das freie Endstück des Halses mit Vorsprüngen \n\nversehen ist, und mit einer auf der Rückseite der Trägerbahn \n\nsich abstützenden Bördelung des Halses des Ösenteils, d a -\n\nd u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Halsvorsprünge \n\nin axialer und/oder radialer Richtung verlaufen, dass die voll-\n\nzogene Umbördelung des Halses sich über mehr als ein ge-\n\nschlossenes Ringprofil erstreckt, weil das die Halsvorsprünge \n\naufweisende Endstück spiralartig im Ringprofil-Inneren inte-\n\ngriert ist, dass unter Zwischenschaltung des Lochrandbereichs \n\nder Trägerbahn die Halsvorsprünge im Spiralinneren des \n\nRingprofils an vom Teller oder vom Übergang gebildete Wider-\n\nlagerflächen angedrückt sind und flächige Andruckstellen an \n\nder erfassten Trägerbahn erzeugen, gegen die sich die Trä-\n\ngerbahn bei Zugbelastungen stellt, und dass die Trägerbahn \n\nsich segmentartig dem Profil anpasst und im Ringprofil-\n\nInneren über die flächigen Andruckstellen hinaus bis zu ihrer \n\nLochkante weiterläuft.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der weiteren Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift in der \n\nFassung der C2-Schrift Bezug genommen. \n\nMit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin die Ansprüche 1 bis 9 ange-\n\ngriffen und geltend gemacht, der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents \n\nsei nicht neu, beruhe jedenfalls aber, wie auch die angegriffenen Unteransprü-\n\nche, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin hat sich dafür unter \n\nanderem auf die deutsche Gebrauchsmusterschrift 299 03 124 (D 1) und die \n\namerikanischen Patentschriften 2 107 375 (D 2) und 4 479 287 (D 12) sowie auf \n\noffenkundige Vorbenutzung berufen. Wegen der weiteren erstinstanzlich in das \n\nVerfahren eingeführten Entgegenhaltungen wird auf den Tatbestand des ange-\n\nfochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 \n\nbis 9 für nichtig zu erklären; die Beklagte hat es mit der Maßgabe verteidigt, \n\ndass im Anspruch 1 die Worte \"und/oder radialer\" entfallen und die Ansprüche 2 \n\nbis 9 sich auf diese geänderte Fassung beziehen, und im Übrigen Klageabwei-\n\nsung beantragt. \n\n5 \n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über \n\ndie noch verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewie-\n\nsen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstin-\n\nstanzlichen Antrag in Bezug auf die verteidigte Fassung des Streitpatents wei-\n\nterverfolgt. \n\n6 \n\nDie Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das \n\nStreitpatent hilfsweise dahingehend, dass Patentanspruch 1 einleitend lautet \n\n(Ergänzung in Fettdruck): \n\n\"1. Öse zum Verstärken des Randbereichs (21), um ein an sei-\n\nnem Umfang ausgeschnittenes oder eingestanztes Loch \n\n(22) in einer Trägerbahn …\" \n\n7 \n\nIm Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. P. G. , Institut für Pro- \n\nduktionstechnik und Umformmaschinen der Technischen Universität D. , \n\nein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläu-\n\ntert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von In-\n\nteresse, eine einteilige Öse zum Verstärken des Randbereichs um ein Loch in \n\neiner Trägerbahn. Der Streitpatentschrift zufolge sind im Stand der Technik ein- \n\nund zweiteilige Ösen bekannt. Die in Figur 5 der amerikanischen Patentschrift \n\n2 901 800 (D 5) gezeigte einteilige Öse bestehe aus einem Teller und einem \n\nkurzen Hals, an dessen Stirnseite sich in radialem Abstand zueinander sitzen-\n\nde, als Vorsprünge des Halses fungierende Zacken befänden. Bei Vernietung \n\ndieses Ösenteils unter Zuhilfenahme eines zusätzlichen hülsenförmigen Niet-\n\nelements oder in einer Nietpresse würden nur die Zacken und nicht der Hals \n\ndes Ösenteils gegen den Teller umgebogen, um das zu perforierende Tuchma-\n\nterial (Trägerbahn) zu befestigen. Die Festigkeit sei unbefriedigend, weil sie nur \n\ndurch die vereinzelten Zacken gewährleistet werde, die eine Auszugsbewegung \n\ndes Blatts am ösenverstärkten Loch nicht verhindern könnten, weil die Zacken-\n\nspitzen in Richtung einer solchen Auszugsbewegung wiesen. Aus der europäi-\n\nschen Patentanmeldung 673 611 (D 3) sei eine einteilige Öse aus einem \n\nÖsenkragen mit Halbkreisprofil und einem Ösenhals mit gleichförmig umlaufen-\n\ndem V-Querschnitt an der Stirn des Ösenhalses bekannt. Beim Bördeln entste-\n\nhe ein C-Profil, welches nur so weit geschlossen werde, bis die Trägerbahn im \n\nverbleibenden Spalt zwischen der Außenkante des Ösenkragens und dem \n\nStirnende des Ösenhalses eingeklemmt sei. Infolge der vorgeschlagenen Geo-\n\nmetrie im Inneren des Ösenkragens mit einer zusätzlichen, umlaufenden Ring-\n\nrippe werde innerhalb des C-Profils nach der Bördelung ein Labyrinth für die \n\nTrägerbahn geschaffen. Nach der in der Streitpatentschrift geäußerten Ein-\n\nschätzung ist die Ausreißfestigkeit der Trägerbahn bei diesem Vorschlag \n\ngleichwohl unzureichend, weil ihre Oberseite lediglich von der Außenkante des \n\nÖsenkragens und die Unterseite der Trägerbahn nur vom Stirnende des Ösen-\n\nhalses berührt würden. Das \n\nin der deutschen Gebrauchsmusterschrift \n\n299 03 124 (D 1) gezeigte freie Endstück einer einteiligen Öse werde vom Bör-\n\ndelwerkzeug in einzelne laschenartige Halteelemente zerschnitten und dabei \n\nradial nach außen umgelegt. Diese Halteelemente bildeten, nach ihrer Anbrin-\n\ngung an der Trägerbahn, im Querschnitt gesehen mit dem Ösenteller ein \n\nV-förmiges Faltprodukt, wobei die zwischen den V-Schenkeln eingeklemmte \n\nTrägerbahn darin aber nur unzureichend festgehalten werde. \n\n10 \n\n2. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, eine preiswerte, schnell \n\nansetzbare Öse zu entwickeln, die sich nach ihrer Anbringung an der Träger-\n\nbahn durch eine hohe Reißfestigkeit auszeichnet. Dafür wird mit Patentan-\n\nspruch 1 in der noch verteidigten Fassung eine zum Verstärken des Randbe-\n\nreichs um ein Loch in einer Trägerbahn geeignete Öse vorgeschlagen, \n\n1. aus einem scheibenlosen Ösenteil, bestehend aus \n\n1.1 einem auf der Schauseite der Trägerbahn aufliegenden \n\nTeller, \n\n1.2 einem das Loch durchsetzenden rohrförmigen Hals \n\n1.2.1 dessen freies Endstück mit in axialer Richtung ver-\n\nlaufenden Vorsprüngen versehen ist, \n\n1.3 und einem bogenförmigen Übergang zwischen Teller und \n\nHals, \n\n2. wobei sich der gebördelte Hals des Ösenteils in der Weise auf \n\nder Rückseite der Trägerbahn abstützt, dass \n\n2.1 die vollzogene Umbördelung des Halses sich über mehr als \n\nein geschlossenes Ringprofil erstreckt, weil das die Hals-\n\nvorsprünge aufweisende Endstück spiralartig im Ringprofil-\n\nInneren integriert ist, \n\n2.2 die Halsvorsprünge \n\n2.2.1 unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches der \n\nTrägerbahn im Spiralinneren des Ringprofils an vom \n\nTeller oder vom Übergang gebildeten Widerlagerflä-\n\nchen angedrückt sind und \n\n2.2.2 flächige Andruckstellen an der erfassten Trägerbahn \n\nerzeugen, gegen die sich die Trägerbahn bei Zugbe-\n\nlastung stellt, und \n\n2.3 die Trägerbahn \n\n2.3.1 sich segmentartig dem Profil anpasst und \n\n2.3.2 im Ringprofil-Inneren über die flächigen Andruckstel-\n\nlen hinaus bis zu ihrer Lochkante weiterläuft. \n\n11 \n\nDie Figuren 1 bis 3 der Zeichnung des Streitpatents zeigen Ansichten ei-\n\nner Ausführungsform: \n\n12 \n\nFigur 1 zeigt die Außenseite (Schauseite) einer Trägerbahn mit dem dar-\n\nauf, nach Lochung der Bahn und Einführung eines Ösenteils, aufliegenden Tel-\n\nler (10, 11). Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf das gebördelte Ösenteil von der \n\nInnenseite der Trägerbahn her. Der rohrförmige Hals erhält durch die Bördelung \n\ndie Gestalt eines aus dieser Perspektive erkennbaren ringförmigen Rohres (50). \n\nFigur 3 stellt einen Schnitt durch die Trägerbahn und die Ösen nach vollzogener \n\nBördelung entlang den Linien III - III in Figur 1 dar. \n\n13 \n\n3. a) Soweit das freie Endstück des Halses mit \"in axialer Richtung\" ver-\n\nlaufenden Vorsprüngen versehen ist (Merkmal 1.2.1), meint die Klägerin, dass \n\ndieses Merkmal - wie alle Merkmale des Streitpatents - auf die Öse im umge-\n\nformten Zustand zu lesen sei. Eine solche Festlegung ist Patentanspruch 1 in-\n\ndes auch unter Berücksichtigung des Umstands nicht zu entnehmen, dass nach \n\nseinem Wortlaut vor der beschränkten Verteidigung des Streitpatents im Nich-\n\ntigkeitsverfahren wahlweise auch ein radialer Verlauf der Halsvorsprünge vor-\n\ngeschlagen war. Die kumulative Verwendung der Konjunktionen \"und\" sowie \n\n\"oder\" in dieser Anspruchsfassung i. V. mit den sonstigen Merkmalen in ihrer \n\nGesamtheit gab dem Fachmann vielmehr lediglich zu verstehen, dass die Aus-\n\nrichtung der Halsvorsprünge für sich selbst genommen so oder so gewählt wer-\n\nden kann und nicht von entscheidender Bedeutung ist, solange nur die zentra-\n\nlen Anweisungen der Lehre beachtet werden und die Bördelung über mehr als \n\nein geschlossenes Ringprofil vollzogen wird (Merkmal 2.1) und die Vorsprünge \n\nim Spiralinneren des Ringprofils an vom Teller oder vom Übergang gebildeten \n\nWiderlagerflächen angedrückt werden (Merkmal 2.2.1) und flächige Andruck-\n\nstellen an der erfassten Trägerbahn erzeugen (Merkmal 2.2.2). Um die erstreb-\n\nte Ausreißfestigkeit zu erreichen, instruiert das Streitpatent den Fachmann des \n\nWeiteren, die Trägerbahn so in die Spiralbildung einzubeziehen, dass bei einer \n\nBördelung um mehr als 360 Grad die aus Figur 3 ersichtliche Sandwichstruktur \n\n(Hals - Trägerbahn - Hals) entsteht, bei der das Trägerbahnmaterial im Spiral-\n\ninneren zudem, zur Lochkante hin, über die Spitzen der Vorsprünge ein Stück \n\nvorragt, indem die Trägerbahn im Ringprofil-Inneren über die flächigen An-\n\ndruckstellen hinaus bis zu ihrer Lochkante weiterläuft (Merkmal 2.3.2) und sich \n\ndabei ringsegmentartig dem Ringprofil und den miteingerollten Vorsprüngen \n\nanpasst (Beschreibung Sp. 2 Ziff. 57 ff.). \n\n14 \n\nb) Die um mehr als einen Vollkreis und zudem nach Maßgabe von \n\nMerkmal 2.2.1 ausgeführte Bördelung bewirkt eine Kompression (Dickenreduk-\n\ntion) des nachgiebigen, in die Spiralbildung einbezogenen Trägerbahnstoffs im \n\ngesamten Bereich der Andruckflächen, nicht nur an den Spitzen der Vorsprün-\n\nge. Die Ausreißfestigkeit gegen die Zugbelastungen, denen die Trägerbahn im \n\nbestimmungsgemäßen Gebrauch typischerweise ausgesetzt ist (Pfeile 52 in Fi-\n\ngur 1), wird durch die streitpatentgemäße Bördelung in mehrerlei Hinsicht un-\n\nterstützt: Die Trägerbahn dehnt sich hinter den Vorsprüngen stufenförmig wie-\n\nder aus (Figur 3 Bezugszeichen 53). Die gestuften Trägerbahnabschnitte stel-\n\nlen sich bei Zugbelastungen gegen die Andruckstellen (Merkmal 2.2.2), wo-\n\ndurch ein Ausreißen des Stoffes erschwert wird. Die Sperrwirkung dieser Stu-\n\nfenbildung wird durch das wellenförmige Profil, das das obere Ende der Hälse \n\ndurch die Vorsprungsbildung erhält, im Vergleich zu einer glatt abgeschnittenen \n\nAusbildung gesteigert, weil dadurch die Umfangslänge der Stirnseite und dem-\n\nentsprechend die gesamte Länge der umlaufenden Trägerbahnstufe vergrößert \n\nwird. Schließlich erzeugt die Bördelung um mehr als 360 Grad einen besonde-\n\nren Widerstandseffekt gegen Zugbelastungen. Während sich eine kürzer aus-\n\ngebildete Spirale unter der üblichen Zugbelastung aufdrehen und sich der \n\nDruck auf die eingefasste Trägerbahn infolgedessen verringern würde, bewirkt \n\ndie streitpatentgemäße Weiterführung der Spirale über einen Vollkreis hinaus, \n\ndass diese sich nicht ohne weiteres aufdrehen kann, sondern im Bereich der \n\nVorsprünge gegen die Widerlagerflächen gepresst wird und sich flächige An-\n\ndruckstellen bilden, die unter der Einwirkung der Zugkräfte umso stärker gegen \n\ndie Trägerbahn drücken, wodurch sich der dem Ausreißen des Trägerbahnstof-\n\nfes entgegenwirkende Reibungswiderstand erhöht. \n\n15 \n\nII. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist, was die Klägerin in der \n\nmündlichen Verhandlung auch nicht mehr infrage gestellt hat, neu (§ 3 PatG). \n\nDer Erwähnung bedürfen insoweit allenfalls die US-Patentschriften 2 107 375 \n\n(D 2) und 4 479 287 (D 12); die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab \n\nvom Streitpatent. Die erstere Schrift offenbart jedenfalls keinen spiralförmig \n\nüber mehr als einen Vollkreis gebördelten Ösenhals und der Fachmann liest ei-\n\nnen solchen - worauf zurückzukommen sein wird - auch nicht gegebenenfalls \n\nbei gedachtem dünneren Material, in das die Öse hineingearbeitet wird, mit. Bei \n\nder letzteren Veröffentlichung fehlt es jedenfalls an der Offenbarung der Merk-\n\nmalsgruppe 2.2. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Neuheit gegenüber die-\n\nser Schrift auch deshalb bejaht werden müsste, weil sie zudem kein ausge-\n\nstanztes bzw. ausgeschnittenes Loch offenbart. Vielmehr wird die Trägerbahn \n\nan den Stellen, an denen Ösen platziert werden sollen, geschlitzt, wobei durch-\n\nschnittlich bis zu zehn Schnitte gesetzt werden sollen (Übers. S. 7 mittlerer \n\nAbs.), so dass tortenstückähnliche Zungen entstehen, die mit dem Einführen \n\ndes Ösenhalses durch die so entstandene Öffnung zum Teller hin umgebogen \n\nwerden. \n\n16 \n\nIII. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) vermag \n\nder Senat nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand von Patentan-\n\nspruch 1 dem Fachmann, der über eine abgeschlossene Techniker- oder Fach-\n\nhochschulausbildung im Maschinenbau und mehrjährige Berufserfahrung auf \n\ndem Gebiet der Herstellung von Ösen und dazu gehörigen Werkzeugen verfügt, \n\ndurch den Stand der Technik nahegelegt war. \n\n17 \n\n1. Die US-Patentschrift 2 107 375 (D 2) zeigt zwar eine wellenförmige \n\nStruktur des Ösenhalsendes, das eine gewisse äußerliche Ähnlichkeit mit der \n\nmit Vorsprüngen versehenen Stirnseite einer streitpatentgemäßen Gestaltung \n\naufweist. Die - auf Schuhleder oder Textilien als Werkstoff (Trägerbahn) bezo-\n\ngene - Schrift lehrt die Festklammerung einer Trägerbahn im Wege des Rollnie-\n\ntens in der Weise, dass sich der gestauchte und genietete Hals mit seinem obe-\n\nren Rand mehr oder weniger senkrecht in den Werkstoff eingräbt, und zwar mit \n\nden Spitzen der Vorsprünge naturgemäß tiefer als mit den \"Wellentälern\". Die \n\nSchrift gibt aus fachmännischer Sicht aber keinen Anlass zur Ausführung einer \n\nBördelung in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Weise, bei der sich die \n\nVorsprünge gegen Widerlagerflächen abstützen, um der Gefahr des Ausreißens \n\nder Trägerbahn besonders wirkungsvoll zu begegnen (vgl. oben I 3 b). Figur 3 \n\nder Zeichnung zeigt eine Öse, die durch Rollnieten um mehr oder weniger 180 \n\nGrad umgebogen ist, so dass das Halsende sich annähernd senkrecht in den \n\nWerkstoff gräbt. Dies ist das Maß an Umformung, das die Entgegenhaltung als \n\ndas übliche ansieht (Seite 2 re. Spalte Zeile 32 ff. = Übersetzung Seite 8 untere \n\nHälfte). Zu einer spiralförmigen Ausführung einer Bördelung um mehr als einen \n\nVollkreis in der Weise, dass die Halsvorsprünge an Widerlagerflächen ange-\n\ndrückt werden, gibt die Entgegenhaltung dem Fachmann auch dann keinen An-\n\nlass, wenn es darum geht, bei standardisiert vorgegebenen Halslängen mit der \n\nEinsetzkraft zur Anbringung von Ösen in dünnere Werkstoffe als den in der \n\nZeichnung gezeigten zu experimentieren. Zwar wird in der Beschreibung an-\n\ngemerkt, dass eine etwas weiter vorangetriebene Bördelung in Richtung auf ei-\n\nnen Kreis hin möglich ist (Seite 2 re. Spalte Zeile 46 ff. = Übersetzung Seite 8 \n\nuntere Hälfte). Wie die Erörterung mit dem Sachverständigen aber zur Über-\n\nzeugung des Senats ergeben hat, erhält der Fachmann durch diesen Hinweis \n\nkeinen Anstoß zur Ausführung einer so weitgehenden Bördelung, wie sie nach \n\nMerkmalsgruppe 2 des Streitpatents erforderlich ist. Das hängt damit zusam-\n\nmen, dass das wellenförmige Stirnprofil der Halsenden von nach dieser Entge-\n\ngenhaltung produzierten Ringösen durch Einsatz eines in der Schrift gezeigten \n\n(Figuren 5 und 6) und beschriebenen Einkerbwerkzeugs im Wege der Kaltver-\n\nformung erzeugt wird und die Halsenden dadurch eine spezifische Festigkeit \n\nerhalten, die der weiteren Verformung entgegensteht. Eine streitpatentgemäße \n\nSpiralbildung würde aber eine radiale Verkleinerung der Halsenden mit sich \n\nbringen, der sich das Material, wie der Fachmann aufgrund seiner Materialkun-\n\ndigkeit sofort erkennt, aufgrund der bereits eingetretenen Verfestigung wider-\n\nsetzt. Er wird deshalb bei der in der Entgegenhaltung erörterten zusätzlichen \n\nBördelung allenfalls geringfügig weiter gehen, als in deren Figur 3 illustriert, um \n\nnicht die Gefahr der - in der Schrift auch angesprochenen - Materialspaltung he-\n\nraufzubeschwören. Eine weitere gefahrlose Umformung wäre technisch nur un-\n\nter Hitzeeinfluss möglich und scheidet aus fachmännischer Sicht wegen des \n\ndamit verbundenen Kostenaufwands aus. Dementsprechend ist die Einschät-\n\nzung der Klägerin, die der US-Patentschrift 2 107 375 zu entnehmenden Vor-\n\nschläge hinderten den Fachmann nicht daran, die streitpatentgemäße Lösung \n\nauszuführen, schon vom Offenbarungsgehalt der Schrift her nicht gerechtfertigt. \n\nZudem kann das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln nicht \n\nschon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet wer-\n\nden, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der \n\nTechnik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese \n\nWertung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anre-\n\ngung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen. \n\n18 \n\n2. Eine Anregung für die Auffindung der Lehre von Patentanspruch 1 ist \n\nauch der US-Patentschrift 4 479 287 (D 12) nicht zu entnehmen. Sie erstrebt \n\neine höhere Ausreißfestigkeit durch Verstärkung des Randbereichs in der Wei-\n\nse, dass die für die Ösen bestimmten Öffnungen in der Trägerbahn nicht durch \n\nHerausstanzen oder -schneiden erzeugt, sondern dass durch Schlitzen des Ma-\n\nterials umzuklappende Zungen hergestellt werden, wodurch im Umschlagbe-\n\nreich Wülste bzw. Rollen aus Trägerbahnmaterial entstehen, die für einen er-\n\nhöhten Widerstand gegen Ausreißen der Bahn sorgen sollen. Die bei Bördelung \n\nnach diesem Vorschlag entstehende Spirale des Ösenhalses zeichnet sich, an-\n\nders als die streitpatentgemäße Lösung, nicht dadurch aus, dass der gebördelte \n\nHals sich gegen Ösenteller oder -hals abstützt und einem Ausreißen der Trä-\n\ngerbahn gerade auch dadurch besonders entgegengewirkt wird, sondern eine \n\nin der in dieser Entgegenhaltung gezeigten Weise gebördelte Spirale dreht sich \n\nbei entsprechenden Belastungen, wie die Erörterung mit dem Sachverständigen \n\nergeben hat, auf und kann der Ausreißgefahr somit nicht auf die für das Streit-\n\npatent typische Weise entgegenwirken. Die Klägerin hat sich in der mündlichen \n\nVerhandlung auf diese Entgegenhaltung auch nicht mehr gestützt. \n\n19 \n\n3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann auch nicht \n\ndurch die von der Klägerin vorgetragene offenkundige Vorbenutzung nahege-\n\nlegt. Nach ihrem Vorbringen soll der als Zeuge benannte Geschäftsführer der \n\nH. GmbH & Co. \n\nKG, \n\nB. , \n\nim \n\nJahre \n\n1999 \n\nfestgestellt haben, dass das italienische Unternehmen L. Containerpla- \n\nnen anbot, bei denen Ösen ohne Kragenscheibe in die Plane eingesetzt worden \n\nwaren. Dem Zeugen sei seinerzeit aufgefallen, dass das gebördelte Halsende \n\nauf der Rückseite der Planen anders ausgesehen habe als bei mit Kragen-\n\nscheiben versehenen Ösen, wo das Halsende gleichsam auf Stoß an die Kra-\n\ngenscheibe heranreicht (Anl. BK 13 zum Schriftsatz v. 26.10.2009, obere Bil-\n\nder). Im Unterschied zu der Bördelung zweiteiliger Ösen sei bei den einteiligen \n\ndie freie Stirnkante des Halsendes von außen nicht sichtbar, sondern zwischen \n\nder Außenseite des gebördelten Ösenhalses und der Trägerbahn ein ansonsten \n\nnicht vorhandener Zwickel ausgebildet gewesen. \n\n20 \n\nMit diesem Vorbringen ist eine offenkundige, die erfinderische Tätigkeit \n\nim Streitfall infrage stellende Vorbenutzung - Neuheitsschädlichkeit kommt \n\nschon mangels Behauptung einer dem Merkmal 1.2.1 entsprechenden Ausge-\n\nstaltung des Halsendes nicht in Betracht - nicht dargetan. In das Wissen des \n\nZeugen ist nicht mehr gestellt, als die Sicht auf eine Trägerbahn mit gebördelter \n\n(einteiliger) Öse, bei der nicht ein am Ösenteller anstoßendes Halsende sicht-\n\nbar ist, sondern ein umlaufender Zwickel. Diesen mag der Fachmann noch mit \n\neiner weitergehenden Krümmung des Halses in Zusammenhang bringen. Das \n\nist aber bereits weder für sich allein noch in der Zusammenschau mit der US-\n\nPatentschrift 2 107 375 geeignet, den Fachmann zu der weitgehenden Börde-\n\nlung nach Maßgabe der Merkmalsgruppe 2 anzuregen. Die vom Streitpatent \n\nvollzogenen Schritte, die Bördelung über mehr als ein geschlossenes Ringprofil \n\nspiralförmig so auszuführen, dass der obere Halsbereich an vom Teller oder \n\nÜbergang gebildeten Widerlagerflächen angedrückt wird und die Halsenden \n\nzudem mit Vorsprüngen zu versehen, werden einem durchschnittlichen Fach-\n\nvertreter auch sonst nicht durch die bloße Sicht auf besagten Zwickel nahege-\n\nlegt. \n\n21 \n\n4. Die Unteransprüche 2 bis 8 haben im unmittelbaren oder mittelbaren \n\nRückbezug auf Patentanspruch 1 in der vor dem Patentgericht verteidigten \n\nFassung Bestand. \n\n22 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V. mit \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO. \n\nScharen \n\nBerger \n\nRichter am Bundesgerichts- \nhof Asendorf ist in Ruhe-\nstand getreten und kann \ndeshalb nicht unterschrei-\nben. \n\nScharen \n\nGröning \n\nRichter am Bundesge- \nrichtshof Dr. Grabinski \nkann urlaubsbedingt \nnicht unterschreiben. \nScharen \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 11.01.2005 - 1 Ni 6/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__65-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/x-zr-65-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__65-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__65-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/x-zr-65-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__65-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:03.025232+00:00"}}