{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__56-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"X ZR 56/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Akteneinsicht XVIII PatG § 99 Abs. 3 Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grund- sätzlich die gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, so- lange nicht ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 56/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juni 2007 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \n\nja \n : nein \n\nAkteneinsicht XVIII \n\nPatG § 99 Abs. 3 \n\nDie freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grund-\nsätzlich die gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in \ndieses Verfahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, so-\nlange nicht ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes \nschutzwürdiges Interesse geltend gemacht ist. \n\nBGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZR 56/05 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. \n\nDr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDen Patentanwälten G. \n\n wird Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah- \n\nrens X ZR 56/05 gewährt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDem Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Akteneinsicht in das \n\nvorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist zu entsprechen. \n\nDie Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. \n\nEs bedarf - entgegen der Auffassung der Beklagten - in der Regel weder der \n\nGeltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstel-\n\nlers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (§ 99 \n\nAbs. 3, Sätze 2, 3 PatG; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, \n\n143 - Akteneinsicht XV). \n\n3 \n\nDer Gewährung der Akteneinsicht steht auch nicht entgegen, dass die \n\nAntragsteller ein rechtliches Interesse an der Einsicht in das aus dem parallelen \n\nPatentverletzungsprozess stammende Dokument D 16 (Schriftsatz der Beklag-\n\ntenvertreter im Verletzungsprozess) nicht dargelegt haben. Hinweise auf ein \n\nlaufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verlet-\n\nzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht \n\nworden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht. Allerdings kann \n\nder Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass eine im \n\nVerletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausfüh-\n\nrungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Aktenein-\n\nsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutz-\n\numfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenom-\n\nmen werden (Sen.Beschl. v. 10.10.2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133; Ben-\n\nkard/Schäfers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/ \n\nKeukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). In diesem \n\nSinne schutzwürdige Interessen, die einer Akteneinsicht der Antragsteller auch \n\nin dieses Dokument entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt, \n\nsondern sich allgemein darauf berufen, dass der Prozessstoff im Verletzungs-\n\nprozess stets der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO unterliege. Das trifft auf die \n\nAkteneinsicht in die Akten von Patentnichtigkeitsverfahren nicht zu. Die freie \n\nAkteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grundsätzlich die \n\ngesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Ver-\n\nfahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, solange nicht \n\nein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwür-\n\ndiges Interesse geltend gemacht ist. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 02.02.2005 - 4 Ni 37/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__56-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zr-56-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__56-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__56-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zr-56-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__56-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:04.329197+00:00"}}