{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__52-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"X ZR 52/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 52/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2007 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 \n\ndurch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die \n\nRichter Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. \n\nDr. M. S. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens \n\nwird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf \n\n11.680,45 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der gerichtliche Sachverständige hat sein mit Schreiben vom \n\n27. Februar 2006 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten zunächst pau-\n\nschal mit 18.445,00 € einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem die \n\nBeklagte dem Vergütungsvorschlag widersprochen hat, hat er, auf Aufforderung \n\ndes Senats, eine aufgeschlüsselte Rechnung für 250 Stunden zu einem Stun-\n\ndensatz von 65,00 € über 19.337,50 € einschließlich Umsatzsteuer gestellt. Im \n\nEinzelnen hat er angesetzt: \n\nDurcharbeit der Akten, Literatur und Patentschriften \n\nPrüfen und Bewerten der Neuheit und der erfinderischen \nTätigkeit \n\nPrüfen und Bewerten der Neben- und Unteransprüche \n\nFertigstellung des Gutachtens \n\n88 h \n\n96 h \n\n48 h \n\n18 h.\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann \n\nnur teilweise festgesetzt werden; sein weitergehender Antrag ist zurückzuwei-\n\nsen. \n\n1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justiz-\n\nvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. 2004 I S. 718, 776) \n\nmaßgeblich. \n\n2. Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Berück-\n\nsichtigung aller Umstände vermag der Senat die Notwendigkeit von mehr als \n\n150 Stunden Arbeitszeit nicht anzuerkennen. \n\na) Die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen bleibt zwar \n\ngrundsätzlich diesem selbst überlassen. Dabei ist davon auszugehen, dass von \n\nihm eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und \n\ndem Stand der Technik erwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung \n\ndes Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut und in die Entgegenhaltungen in \n\nihrer zumeist typisch patentrechtlichen Diktion eingearbeitet hat. \n\n6 \n\nDem unter Beachtung dieser Umstände anrechenbaren zeitlichen Auf-\n\nwand ist aber dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sach-\n\nverständiger, zumal ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade für das \n\nGebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht. Zwi-\n\nschen Fachkunde und zeitlichem Begutachtungsaufwand muss eine gewisse \n\nplausible Proportionalität gewahrt bleiben. \n\n7 \n\nb) Die Begutachtung bezieht sich auf ein raumluftechnisches Gerät, in \n\ndem sich der gerichtliche Sachverständige mit 13 Entgegenhaltungen und \n\nsechs Patentansprüchen auseinanderzusetzen hatte. Dabei umfasst die Streit-\n\npatentschrift in der üblichen Formatierung europäischer Patentschriften mit \n\nzweispaltig bedruckten Seiten für Beschreibung und sechs Patentansprüche \n\nsechs Spalten sowie zehn Figuren. Tatbestand und Entscheidungsgründe des \n\nangefochtenen Urteils des Bundespatentgerichts belaufen sich auf etwas mehr \n\nals 13 Seiten. Veröffentlichung 1 (V 1) in der Zusammenstellung der Entgegen-\n\nhaltungen im Beweisbeschluss ist ein im Wesentlichen zwölfseitiger Prospekt \n\nfür Klimaschränke; V 2 ein siebenseitiger Auszug aus dem Fachbuch \"Klima-\n\ntechnik für Heizungsbauer\" aus der Schriftenreihe \"Der Heizungsingenieur\" und \n\nV 3 ein eine Seite umfassender Beitrag \"Gepumpte Wärme\" aus \"Klipp und klar \n\n100 X Technik im Alltag\" mit einer zusätzlichen Seite mit Abbildungen. Die \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 30 27 447 (V 4) betrifft eine Vorrichtung zur Be- \n\nund Entlüftung und umfasst eine neunseitige Beschreibung, neun auf zwei Sei-\n\nten formulierte Patentansprüche sowie zwei Figuren. V 5 ist ein sechsseitiger \n\nFachzeitschriftenbeitrag mit mehreren Abbildungen. Die einen Klimaschrank \n\nbetreffende deutsche Offenlegungsschrift 34 05 584 umfasst, in großzügiger \n\nFormatierung, eine zehnseitige Beschreibung mit 24 auf fünf Seiten niederge-\n\nlegten Patentansprüchen sowie zwei Figuren. Die deutsche Auslegeschrift \n\n26 27 734 betrifft ein Lüftungs- und Klimagerät mit Wärmepumpe; die fünf Pa-\n\ntentansprüche und die Beschreibung sind auf viereinhalb Spalten niedergelegt; \n\ndazu kommen drei Figuren. Die französische Patentanmeldung 24 02 163 \n\nbetreffend Apparate zur Klimatisierung eines Wohn- oder Industrieraumes um-\n\nfasst in deutscher Übersetzung eine siebenseitige Beschreibung sowie auf ein-\n\neinhalb Seiten formulierte Patentansprüche und neun Figuren. Die deutsche \n\nOffenlegungsschrift 33 15 444 bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Belüften \n\nund Heizen von Räumen und enthält auf gut einer Seite die Patentansprüche, \n\neine siebenseitige Beschreibung und vier Figuren. Die deutsche Auslegeschrift \n\n23 58 884 (V 10) betrifft eine Anlage zur Klimatisierung der Luft und umfasst \n\neinen Patentanspruch und eine Beschreibung auf insgesamt sechs Spalten so-\n\nwie drei Figuren. Die französische Offenlegungsschrift 2 196 452 (V 11) betrifft \n\nein Lüftungsgerät insbesondere für Schwimmhallen und besteht in deutscher \n\nÜbersetzung aus einer dreiseitigen Beschreibung, drei auf einer halben Seite \n\nformulierten Patentansprüchen sowie drei Figuren. Die US-Patentschrift betref-\n\nfend ein Energie-Wiedergewinnungssystem vom Umlauf-Typ enthält eine 22-\n\nseitige Beschreibung, elf Patentansprüche und zehn Figuren. Die Übersetzung \n\ndes Beitrags V 13 schließlich umfasst einen rund zehnseitigen Text, drei Tabel-\n\nlen und einige Zeichnungen. \n\n8 \n\nc) Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umfangs der Prozess-\n\nakten ist der für die Durcharbeit der Akten, Literatur und Patentschriften ange-\n\nsetzte Aufwand von 88 Stunden, mithin - gemessen an einer durchschnittlichen \n\nWochenarbeitszeit von 40 Stunden - von elf vollen Werktagen, nicht mehr plau-\n\nsibel. Das Gleiche gilt für die insgesamt 144 Stunden für Prüfen und Bewerten \n\nder Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit sowie der Neben- und Unteran-\n\nsprüche, zumal eine Prüfung und Bewertung der erfinderischen Tätigkeit im \n\nWesentlichen entfallen ist, weil der Sachverständige das Streitpatent dem \n\nStand der Technik zugeordnet hat. Das Gutachten selbst ist mit insgesamt \n\n16 Seiten äußerst knapp gehalten und beschränkt sich bei seiner Beantwortung \n\nder im Beweisbeschluss enthaltenen Fragen im Wesentlichen auf Kurzstellung-\n\nnahmen. Mit den Entgegenhaltungen beschäftigt es sich ausschließlich im \n\nRahmen einer Merkmalstabelle. Die Frage etwa danach, worin sich die Lehre \n\nnach dem Streitpatent von dem Inhalt der einzelnen Veröffentlichungen unter-\n\nscheidet, wird mit dem Verweis auf die Merkmalstabelle beantwortet. \n\n9 \n\n3. Der vom Sachverständigen angesetzte Stundensatz ergibt sich aus \n\nder für Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik vorgesehenen Honorargruppe \n\ndes JVEG und ist deshalb nicht zu beanstanden. \n\n10 \n\n11 \n\n4. Damit ergibt sich für den gerichtlichen Sachverständigen zunächst ei-\n\nne gesetzliche Vergütung von 150 Stunden zu je 65,00 €, d.h. von 9.750,00 €. \n\nWeiter zu vergüten sind Schreibaufwendungen, und zwar 0,75 € je ange-\n\nfangene 1.000 Anschläge (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG). Der Senat schätzt \n\ndie Zahl der Anschläge pro Seite des Gutachtens durchschnittlich auf 2.000, \n\nwas einem Betrag von 24,00 € entspricht. Weiter hinzuzusetzen sind gemäß \n\n§ 7 Abs. 2 JVEG die Auslagen für zehn Mehrexemplare à 16 Seiten, insgesamt \n\nalso 160 Seiten, wovon dem Sachverständigen für die ersten 50 Seiten je \n\n0,50 € und für die weiteren Seiten je 0,15 € zustehen, mithin insgesamt 41,50 € \n\nzustehen, insgesamt also: \n\n150 Stunden je 65,00 € \n\n 9.750,00 € \n\nSchreibauslagen \n\n 24,00 € \n\nMehrexemplare \n\n 41,50 € \n\nSumme \n\nUmsatzsteuer \n\ninsgesamt \n\n 9.815,50 € \n\n 1.864,95 € \n\n 11.680,45 € \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.11.2004 - 1 Ni 15/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/x-zr-52-05","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/x-zr-52-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:15.318389+00:00"}}