{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__45-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"X ZR 45/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PatG § 9 Satz 2 Nr. 1 Verkündet am: 3. Mai 2006 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Laufkranz Zu dem dem Erwerber einer patentgeschützten Vorrichtung gestatteten be- stimmungsgemäßen Gebrauch gehört grundsätzlich auch der Austausch eines Teils, welches während der gewöhnlichen Lebensdauer der Vorrichtung aus Verschleiß- oder anderen Gründen regelmäßig erneuert zu werden pflegt, so- fern nicht die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausge- tauschten Teil in Erscheinung treten, insbesondere sich auf dessen Funktionali- tät oder Lebensdauer auswirken (Fortführung von BGHZ 159, 76 - Flügelrad- zähler).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 45/05\n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nPatG § 9 Satz 2 Nr. 1 \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2006 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLaufkranz \n\nZu dem dem Erwerber einer patentgeschützten Vorrichtung gestatteten be-\nstimmungsgemäßen Gebrauch gehört grundsätzlich auch der Austausch eines \nTeils, welches während der gewöhnlichen Lebensdauer der Vorrichtung aus \nVerschleiß- oder anderen Gründen regelmäßig erneuert zu werden pflegt, so-\nfern nicht die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausge-\ntauschten Teil in Erscheinung treten, insbesondere sich auf dessen Funktionali-\ntät oder Lebensdauer auswirken (Fortführung von BGHZ 159, 76 - Flügelrad-\nzähler). \n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - X ZR 45/05 - OLG Dresden \n\nLG Leipzig \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 22. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin des am 21. November 1991 unter Inanspruch-\n\nnahme der Priorität einer schwedischen Voranmeldung vom 5. Dezember 1990 \n\nangemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten \n\neuropäischen Patents 489 455 (Klagepatents). Die Patentansprüche 1 und 3 \n\nhaben folgenden Wortlaut: \n\n\"1. A rail vehicle wheel, comprising a wheel centre (1), a flanged \n\ntyre (2) and a rubber filling (3) in a generally U-shaped, annular \n\ncompartment between the wheel centre, the tyre (2) and a \n\npressure ring (4) which ring is mounted to a side of the wheel \n\ncentre (1) for holding the rubber filling (3) in position, c h a r -\n\na c t e r i z e d in that the rubber filling consists of a rubber ring \n\n(3) having an annular, axial body (3'), which does not com-\n\npletely fill the space afforded to it in the compartment, and, in-\n\ntegrally with the axial body (3'), at each side thereof a thinner \n\nflange (3''), which forms an obtuse angle, preferably of 60°, with \n\nthe wheel axis, and in that the rubber ring (3) is slightly \n\nprestressed when mounted. \n\n 3. A wheel according to claim 1 or 2, c h a r a c t e r i z e d in that \n\nsurfaces of the wheel centre (1), tyre (2) and/or pressure ring \n\n(4) intended to cooperate with the rubber ring flanges (3'') are \n\nprovided with annular grooves.\" \n\n2 \n\nDie deutsche Übersetzung in der Patentschrift lautet: \n\n\"1. Schienenfahrzeugrad mit einem Radmittelteil (1), einem mit \n\nFlansch versehenen Laufkranz (2) und einer Gummifüllung (3) \n\nin einem im allgemeinen U-förmigen, ringförmigen Zwischen-\n\nraum zwischen dem Radmittelteil, dem Laufkranz (2) und einem \n\nDruckring (4), der an einer Seite des Radmittelteils (1) zum Hal-\n\nten der Gummifüllung (3) in ihrer Stellung angebracht ist, d a -\n\nd u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Gummifüllung aus \n\neinem Gummiring (3) mit einem ringförmigen, axialen Körper \n\n(3') der den ihm zur Verfügung stehenden Raum in dem Zwi-\n\nschenraum nicht vollständig ausfüllt, und auf jeder Seite davon \n\naus einem dünneren Flansch (3'') besteht, der integral mit dem \n\naxialen Körper (3') verbunden ist und einen stumpfen Winkel \n\nvon vorzugsweise 60° mit der Radachse bildet, und dass der \n\nGummiring (3) bei der Montage leicht vorgespannt wird. \n\n3. Rad nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n -\n\nz e i c h n e t , dass die Oberflächen des Radmittelteils (1), des \n\nLaufkranzes (2) und/oder des Druckrings (4), die mit den Flan-\n\nschen (3'') des Gummiringes zusammenwirken, mit Ringnuten \n\nversehen sind.\" \n\n3 \n\nDie M. Verkehrsbetriebe GmbH (M. ) bezog seit 1994 acht- \n\nachsige Niederflur-Gelenktriebwagen, für die die Klägerin an den Lieferanten \n\nder M. die bei den Drehgestellen verwendeten Laufradsätze geliefert hatte. \n\nAls in den Jahren 1998/99 infolge Verschleißes der Laufkränze deren Aus-\n\ntausch notwendig wurde, schrieb M. die Laufkränze öffentlich aus und erteilte \n\nder Beklagten auf deren Angebot den Zuschlag. Die Beklagte stellte die Lauf-\n\nkränze nach Zeichnungen, die die Klägerin M. zu Wartungszwecken überlas- \n\nsen hatte, her und lieferte sie an M. . \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin sieht in dieser Lieferung eine mittelbare Verletzung des Kla-\n\ngepatents und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Ver-\n\nnichtung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat antragsgemäß erkannt; das Berufungsgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die \n\nKlage zu Recht abgewiesen. \n\n1. \n\nDas Klagepatent bezieht sich auf ein Schienenfahrzeugrad mit ei-\n\nnem Radmittelteil, einem mit Flansch versehenen Laufkranz und einer Gummi-\n\nfüllung, die zwischen dem Radmittelteil, dem Laufkranz und einem Druckring \n\nangeordnet ist. \n\nDie Klagepatentschrift erläutert, dass bei herkömmlichen Rädern dieser \n\nArt (sogenannten V-Rädern) ein oder zwei Gummiringe, die ein weit offenes V \n\nbildeten, zwischen Radmittelteil und Laufkranz angeordnet seien. Die Gummi-\n\nringe seien in erster Linie im Betrieb einem Druck ausgesetzt, und die Elastizität \n\ndes Rades (in radialer Richtung) sei relativ gering. Hingegen sei die Elastizität \n\nin axialer Richtung, in der der Gummi einer Scherung ausgesetzt sei, nachtei-\n\nligerweise erheblich. \n\n10 \n\nAls Aufgabe der Erfindung wird angegeben, ein V-Rad mit einer einfa-\n\nchen und verhältnismäßig billigen Gestaltung bereitzustellen, das eine größere \n\nElastizität in radialer Richtung und eine bessere Steifigkeit in axialer Richtung \n\naufweist und schwere Lasten aufnehmen kann. \n\n11 \n\nDas so umschriebene Problem soll erfindungsgemäß durch ein Schie-\n\nnenfahrzeugrad mit folgenden Merkmalen gelöst werden: \n\n1. \n\neinem Radmittelteil (1), \n\n2. \n\neinem mit Flansch versehenen Laufkranz (2), \n\n3. \n\neiner Gummifüllung (3) und \n\n4. \n\neinem Druckring (4). \n\n5. \n\nDie Gummifüllung ist in einem im Allgemeinen U-förmigen, \n\nringförmigen Zwischenraum zischen dem Radmittelteil, dem \n\nLaufkranz und dem Druckring vorgesehen. \n\n6. \n\nDer Druckring ist an einer Seite des Radmittelteils zum Hal-\n\nten der Gummifüllung in ihrer Stellung angebracht. \n\n7. \n\nDie Gummifüllung besteht aus einem Gummiring (3), der \n\n7.1 \n\neinen ringförmigen axialen Körper (3'), der den ihm zur \n\nVerfügung stehenden Raum in dem Zwischenraum \n\n(Merkmal 5) nicht vollständig ausfüllt, und \n\n7.2 \n\nauf jeder Seite des ringförmigen Körpers einen dünne-\n\nren Flansch (3'') aufweist, der \n\n7.2.1 integral mit dem ringförmigen Körper verbunden \n\nist und \n\n7.2.2 einen (\"stumpfen\") Winkel von vorzugsweise \n\n60° mit der Radachse bildet, \n\n7.3 \n\nbei der Montage leicht vorgespannt wird. \n\nNach Patentanspruch 3 können ferner \n\n8. \n\ndie Oberflächen des Radmittelteils, des Laufkranzes \n\nund/oder des Druckrings, die mit den Flanschen des Gummi-\n\nrings (Merkmal 7.2) zusammenwirken, mit Ringnuten verse-\n\nhen sein. \n\n12 \n\nDie nachfolgenden Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift zeigen ein Aus-\n\nführungsbeispiel: \n\n13 \n\nWie die Klagepatentschrift erläutert, sind die Gummiringflansche bei Be-\n\ntrieb des Schienenfahrzeugrades einer Kombination aus Scherung (zu einem \n\nhöheren Grad) und Druck (zu einem geringeren Grad) ausgesetzt und geben \n\ndem Rad in radialer Richtung eine ausreichende Elastizität und in axialer Rich-\n\ntung eine befriedigende Steifigkeit. Der ringförmige axiale Körper wird bei höhe-\n\nren Lasten aktiviert und verleiht dem Rad eine progressive Federcharakteristik \n\n(Sp. 2 Z. 16-23; Sp. 4 Z. 50 - Sp. 5 Z. 4). Die - fakultativen - Ringnuten (Merk-\n\nmal 8) wirken unerwünschten gegenseitigen Bewegungen zwischen Gummi und \n\nMetall entgegen (Sp. 2 Z. 41-47). \n\n14 \n\n2. \n\nDie von der Beklagten gelieferten Laufkränze für die nach den un-\n\nangegriffenen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts, auf die \n\ndas Berufungsgericht Bezug nimmt, patentgemäßen Schienenfahrzeugräder \n\nbeziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Denn sie sind selbst \n\nBestandteil des erfindungsgemäßen Gegenstands (Merkmal 2) und wirken zu-\n\ndem mit den übrigen Bestandteilen des Rades, namentlich dem Gummiring, bei \n\nder Verwirklichung des Erfindungsgedankens funktional zusammen (vgl. BGHZ \n\n159, 76, 85 f. - Flügelradzähler), denn Scher- und Druckkräfte müssen von \n\nRadmittelteil und Druckring über den Gummiring auf die Anlageflächen des \n\nLaufkranzes übertragen werden. \n\n15 \n\n3. \n\nOhne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht jedoch angenom-\n\nmen, dass die Beklagte die Laufkränze nicht an zur Benutzung nicht berechtigte \n\nPersonen geliefert hat, weil M. berechtigt war, bei den von ihr rechtmäßig \n\nerworbenen Schienenfahrzeugrädern die verschlissenen Laufkränze auszutau-\n\nschen. Entgegen der Meinung der Revision lag hierin keine Neuherstellung des \n\nerfindungsgemäßen Schienenfahrzeugrades, sondern lediglich eine im Rahmen \n\ndes bestimmungsgemäßen Gebrauchs statthafte Reparatur des geschützten \n\nRades. \n\n16 \n\na) \n\nZum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten \n\nErzeugnisses gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchs-\n\ntauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Er-\n\nzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus an-\n\nderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von der Wiederherstellung \n\neiner aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zu-\n\nstimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann in-\n\ndessen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnah-\n\nmen darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut her-\n\nzustellen. Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) zum bestimmungsgemä-\n\nßen Gebrauch zu rechnender Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist \n\ndabei maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des be-\n\nreits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses \n\nwahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses \n\ngleichkommen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des \n\npatentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwür-\n\ndigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der \n\nErfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in \n\nden Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses anderer-\n\nseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGHZ 159, 76, 90 f. - Flü-\n\ngelradzähler - m.w.N.). Daran hält der Senat trotz der an der verlangten Abwä-\n\ngung geübten Kritik (Ann, VPP-Rundbrief 2004, 117, 122 f.) fest, denn die Ab-\n\ngrenzung zwischen identitätswahrender Reparatur und Neuherstellung kann \n\nsachgerecht nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wir-\n\nkungen und Vorteile der Erfindung erfolgen, die aus patentrechtlicher Sicht ei-\n\nnerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte \n\ndafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Inte-\n\nressen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bedür-\n\nfen. \n\n17 \n\nBei der Abwägung kann zum einen Bedeutung gewinnen, ob es sich bei \n\nden betreffenden Teilen um solche handelt, mit deren Austausch während der \n\nLebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist. Zum anderen \n\nkommt es aber auch darauf an, inwieweit sich gerade in den ausgetauschten \n\nTeilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln. Demgemäß \n\nliegt in dem Austausch eines Verschleißteils, das während der zu erwartenden \n\nLebensdauer einer Maschine - gegebenenfalls mehrfach - ersetzt zu werden \n\npflegt, regelmäßig keine Neuherstellung. Verkörpert gerade dieser Teil wesent-\n\nliche Elemente des Erfindungsgedankens, kann es jedoch anders liegen. Denn \n\nwenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaft-\n\nliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, kann nicht gesagt werden, \n\ndass der Patentinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Ge-\n\nsamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen hätte \n\n(BGHZ 159, 76, 92 - Flügelradzähler - m.w.N.). \n\n18 \n\nb) \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Austausch der \n\nLaufkränze wegen Verschleißes regelmäßig notwendig werde. In den Laufkrän-\n\nzen finde, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, die erfinderische Leistung \n\njedoch nicht ihren spezifischen Niederschlag. Kennzeichnend für die Erfindung \n\nsei die Ausgestaltung des Gummirings, durch die der technische Vorteil eines in \n\nradialer Richtung elastischen und in axialer Richtung steifen Schienenfahrzeug-\n\nrads erzielt werde. Hierauf beruhe auch der wirtschaftliche Wert der Erfindung, \n\nfür den die Klägerin durch den Erstverkauf des Schienenfahrzeugrads und \n\ndurch den Verkauf der regelmäßig zu erneuernden Gummiringe angemessen \n\nbelohnt werde. \n\nc) \n\nDas hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. \n\nZwar beanstandet sie zu Recht die Wendung des Berufungsurteils, aus \n\nder Form der Gummifüllung könne \"nicht auf die Form des Zwischenraums ge-\n\nschlossen\" werden. Denn die Form des Gummirings, der erfindungsgemäß den \n\nZwischenraum nur teilweise ausfüllen soll, findet ihr notwendiges Gegenstück in \n\nder Gestalt dieses Zwischenraums, die wiederum u.a. durch den Laufkranz de-\n\nfiniert wird. \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\nDas bestätigt aber nur das funktionale Zusammenwirken zwischen Lauf-\n\nkranz und Gummiring, das zwar notwendige Voraussetzung für eine mittelbare \n\nPatentverletzung, aber nicht hinreichende Bedingung für die Qualifizierung des \n\nAustauschs des Verschleißteils Laufkranz als Neuherstellung des Rades ist. Es \n\nist - ohne dass die Revision insoweit eine Verfahrensrüge erhoben hätte - nichts \n\ndafür festgestellt, dass gerade in dem ausgetauschten Laufkranz die techni-\n\nschen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung träten, so dass davon gespro-\n\nchen werden könnte, durch den Austausch dieses Verschleißteils werde der \n\ntechnische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht. \n\n22 \n\nIm Fall \"Flügelradzähler\", auf den die Revision sich bezieht, wurden nach \n\nden der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden tatrichterlichen \n\nFeststellungen gerade an und in der - schon aus eichrechtlichen Gründen - re-\n\ngelmäßig auszutauschenden Messkapsel die Vorteile der erfindungsgemäßen \n\nLösung verwirklicht, indem eine gleichmäßige und wirbelfreie Beaufschlagung \n\ndes Messbechers (d.h. des darin gelagerten Flügelrades) erzielt und die Gefahr \n\neines Aneinanderfestbackens von Messkapsel und Gehäuse verringert und \n\nzugleich die am Stand der Technik bemängelte erhöhte Lagerbelastung für das \n\nFlügelrad vermieden wurde (BGHZ 159, 76, 93 - Flügelradzähler). Vergleichba-\n\nre Auswirkungen auf Funktion oder Lebensdauer des Laufkranzes hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch sonst keine tatsächli-\n\nchen Feststellungen auf oder rügt entsprechenden Sachvortrag der Klägerin als \n\nübergangen, den das Berufungsgericht aus Rechtsgründen bei seiner Abwä-\n\ngung zu berücksichtigen gehabt hätte und aus dem sich ergeben könnte, dass \n\nder Laufkranz derart durch die Erfindung beeinflusst wird, dass es sich rechtfer-\n\ntigt, einen Austausch des Laufkranzes, der an sich während der Lebensdauer \n\ndes Fahrzeugrades regelmäßig notwendig wird, gleichwohl als Neuherstellung \n\ndes Fahrzeugrades zu qualifizieren. Der von der Revision in der mündlichen \n\nVerhandlung hervorgehobene Umstand, dass die Formgebung des Laufkranzes \n\nder Form des Gummirings und der gewünschten Gestalt und Größe des ring-\n\nförmigen Zwischenraums angepasst werden muss, ist für sich genommen un-\n\nergiebig, da sich hieraus nur ergibt, dass der Laufkranz eine erfindungsgemäße \n\nAusgestaltung des Gummirings und des Zwischenraums, in dem dieser gela-\n\ngert ist, ermöglichen muss. Auch der Hinweis auf die Beschreibung des Klage-\n\npatents, in der es heißt, durch die Geometrie des Gummirings, der einen ziem-\n\nlich breiten ringförmigen Körper 3' aufweise, habe der Laufkranz eine große \n\nQuerschnittsfläche innerhalb der Flansche 3'', so dass er - sogar nach kräftigem \n\nVerschleiß - eine große Festigkeit und Steifigkeit mit erhöhter Sicherheit und \n\neine vorteilhafte Druckverteilung in dem Gummi zum Ergebnis habe (Sp. 4 \n\nZ. 1-8), hilft der Revision nicht weiter. Zum einen sind damit teilweise wiederum \n\nEigenschaften des Gummirings angesprochen. Zum anderen handelt es sich \n\num die Beschreibung des Ausführungsbeispiels mit einem \"rather wide annular \n\nbody 3' \", den Patentanspruch 1 nicht vorschreibt. Tatrichterliche Feststellungen \n\ndazu, ob und gegebenenfalls inwieweit die erfindungsgemäße Ausgestaltung \n\ndes Rades und insbesondere des Gummirings und seines ringförmigen axialen \n\nKörpers 3' als solche mit Rücksicht auf eine notwendigerweise korrespondie-\n\nrende Gestaltung des Laufkranzes tatsächlichen Einfluss auf dessen Festigkeit \n\nhat, sind - von der Revision unbeanstandet - nicht getroffen. \n\n23 \n\nBei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, \n\nwenn das Berufungsgericht dem Interesse des Benutzers des patentgemäßen \n\nSchienenfahrzeugrads am Austausch des Verschleißteiles Laufkranz Vorrang \n\nvor dem Interesse der Klägerin eingeräumt hat, sich diesen Austausch vorzu-\n\nbehalten. \n\n24 \n\nd) \n\nAuch die - vom Berufungsgericht nicht erörterte - Patentan-\n\nspruch 3 entsprechende Ausgestaltung des Laufkranzes ändert daran nichts. \n\nDenn auch von dem Vorteil der Ringnuten ist weder festgestellt noch von der \n\nRevision als in den Tatsacheninstanzen dargetan aufgewiesen, dass er gerade \n\nam Laufkranz in Erscheinung trete. Nach der Beschreibung sollen die Ringnu-\n\nten, die in mit den Flanschen des Gummirings zusammenwirkenden Oberflä-\n\nchen des Radmittelteils, des Laufkranzes und/oder des Druckrings vorgesehen \n\nwerden können, durch eine Vergrößerung der Kontaktflächen eine zusätzliche \n\nSicherheit gegen unerwünschte Relativbewegungen zwischen Gummi und Me-\n\ntall (Gleiten und Kriechen) auch in radialer Richtung bilden (Sp. 2 Z. 41-47; \n\nSp. 3 Z. 33-42). Dem lässt sich nur entnehmen, dass es darum geht, die Positi-\n\non des Gummirings - und damit die Wirkungen, die dieser im Zusammenhang \n\nder erfindungsgemäßen Lehre erzielen soll - zusätzlich zu sichern. Das Klage-\n\npatent erlaubt es deshalb auch, die Ringnuten wahlweise im Laufkranz, im \n\nRadmittelteil oder im Druckring vorzusehen. Bei dieser Sachlage ist es un-\n\nschädlich, dass das Berufungsgericht eine gesonderte Interessenabwägung für \n\nden Austausch des Laufkranzes bei einem Schienenfahrzeugrad nach An-\n\nspruch 3 des Klagepatents nicht vorgenommen hat. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 06.08.2004 - 5 O 5896/02 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 22.03.2005 - 14 U 1704/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/x-zr-45-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/x-zr-45-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:13.154121+00:00"}}