{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__39-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-07-14","aktenzeichen":"X ZR 39/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 39/05 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- - 2\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen, die Richterin \n\nMühlens sowie die Richter Asendorf, Gröning und Dr. Grabinski \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 28. Oktober 2004 verkündete Urteil \n\ndes 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird \n\nauf Kosten der Berufungsklägerin \n\n(G. \n\n V. \n\nGmbH) als unzulässig verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Mai 1990 angemelde-\n\nten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-\n\nschen Patents 397 238 (Streitpatents), das ein Informationsaufzeichnungssys-\n\ntem, Aufzeichnungsverfahren und Aufzeichnungsträger zur Anwendung in ei-\n\nnem derartigen Informationsaufzeichnungssystem betrifft und 14 Patentansprü-\n\nche umfasst, wegen deren Wortlauts in der Verfahrenssprache Englisch und \n\nder deutschen Übersetzung auf die Streitpatentschrift verwiesen wird. \n\n2 \n\nMit Teilnichtigkeitsklage hat die im Rubrum der Klageschrift als Klägerin \n\nbezeichnete G. GmbH, \n\nK. \n\nStraße , \n\n D. \n\n \n \n \n\n- - 3\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im Umfang des \n\nnach Anspruch 14 geschützten Aufzeichnungsträgers nicht patentfähig. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten; das Bundespatentgericht \n\nhat sie abgewiesen. \n\nGegen das Urteil des Bundespatentgerichts hat die in der Berufungs-\n\nschrift als Berufungsklägerin bezeichnete G. V. GmbH, \n\nS. Straße \n\n , O. , rechtzeitig am 18. März 2005 Beru- \n\nfung eingelegt. In der Rechtsmittelschrift ist ausgeführt: \n\n\"In der Klageschrift und im Urteil des Bundespatentgerichts ist als \n\nKlägerin die G. GmbH, K. Straße \n\n , \n\n D. angegeben. Die korrekte Firma der Klägerin lautet \n\ngemäß dem Handelsregisterauszug HR des Amtsgerichts \n\nD. G. V. GmbH. … Daneben hat die \n\nKlägerin - wie ebenfalls aus dem Handelsregisterauszug hervor-\n\ngeht - in der Zwischenzeit ihren Sitz nach O. verlegt.\" \n\nDer genannte Handelsregisterauszug war der Berufungsschrift beigefügt. \n\nDie Beklagte macht mit der Begründung, die Berufungsklägerin sei ein \n\nanderes Unternehmen als die ursprüngliche Klägerin, das als solches auch \n\nschon im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung existiert habe, die Unzulässigkeit \n\nder Berufung geltend. \n\n- - 4\n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nDie Berufung ist unzulässig. \n\nI. Der Berufungsklägerin fehlt die Befugnis, die durch das angefochtene \n\nUrteil geschaffenen Beschwer durch das von ihr eingelegte Rechtsmittel zu be-\n\nseitigen. Die Berufung kann nur von einer dazu berechtigten Person eingelegt \n § 511 ZPO Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/\nwerden (vgl. Stein/Jonas/Grunsky21.\n\n,\n\nGerken, § 511 ZPO Rdn. 25). Gehört der Berufungsführer nicht zum Kreis der \n\nberufungsfähigen Beteiligten, ist das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht \n\nstatthaft (MünchKommZPO-Rimmelspacher, 2. Aufl., § 511 Rdn. 25). Zum Kreis \n\nderjenigen, die das Rechtsmittel zulässig einlegen können, gehören die Haupt-\n\nparteien des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. deren im ersten Rechtszug oder \n\nbis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Prozess eingetretene Gesamt- oder \n\nSonderrechtsnachfolger, des Weiteren Personen, die durch Parteiwechsel oder \n\n-beitritt (vgl. § 856 Abs. 3 ZPO) Prozessbeteiligte geworden sind oder deren \n\nBeteiligung durch das angefochtene Urteil abgelehnt worden ist, der das \n\nRechtsmittel für eine Hauptpartei einlegende Nebenintervenient (vgl. Musielak/\n\nBall, ZPO, 6. Aufl., § 511 Rdn. 10 ff.; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 511 \n\nRdn. 4), gegebenenfalls auch der streitgenössische Nebenintervenient (vgl. \n\nBGHZ 89, 121, 125; Rimmelspacher, aaO Rdn. 23). Zu diesem Kreis gehört die \n\nG. V. GmbH nicht. \n\n9 \n\n1. Wie sich aus den nunmehr vorgelegten Handelsregisterauszügen er-\n\ngibt, ist die Berufungsklägerin persönlich haftende Gesellschafterin der G. \n\n GmbH & Co. KG. Dieses Unternehmen war durch formwechselnde \n\nUmwandlung aus der im Rubrum der Klageschrift als Klägerin bezeichneten \n\nG. GmbH entstanden, und zwar bereits vor Erhebung der Nich- \n\n- - 5\n\ntigkeitsklage (Mai 2003). Die Eintragung in das vom Amtsgericht D. ge- \n\nführte Handelsregister (HR ) ist am 27. März 2002 erfolgt. Damit bestand \n\ndie ursprüngliche G. GmbH in der Rechtsform der GmbH & Co. \n\nKG fort. Dass diese Gesellschaft und nicht etwa die G. V. \n\nGmbH die Nichtigkeitsklage erhoben hat, steht außer Zweifel; lediglich die \n\nRechtsform des Unternehmens der Klägerin war im Rubrum der Klageschrift \n\nund des erstinstanzlichen Urteils falsch bezeichnet. \n\n10 \n\n2. Ein anderes Verständnis, als dass die G. V. \n\nGmbH in eigenem Namen gegen das gegen die G. (GmbH & \n\nCo. KG) ergangene Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt hat, ist \n\nnach Lage des Sachverhalts ausgeschlossen. Die Berufungsklägerin existierte \n\nzur Zeit der Berufungseinlegung als von der Nichtigkeitsklägerin zu unterschei-\n\ndende juristische Person. Sie war am 25. November 2004 in das beim Amtsge-\n\nricht D. geführte Handelsregister eingetragen worden. Allerdings ist die \n\nBezeichnung einer Partei in einem Schriftsatz, mit dem ein Rechtsmittel einge-\n\nlegt wird, als Teil dieser Prozesshandlung auslegungsfähig. Wer das Rechtsmit-\n\ntel eingelegt hat, muss sich nicht zwangsläufig allein aus der Rechtsmittelschrift \n\nergeben, sondern dafür können gegebenenfalls auch zusätzlich eingereichte \n\nUnterlagen herangezogen werden. Entscheidend ist, dass sich innerhalb der \n\nBerufungsfrist für das Gericht und den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit \n\nergibt, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n15.5.2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569). Nach den innerhalb der Rechts-\n\nmittelfrist vorliegenden Unterlagen steht aus der maßgeblichen Sicht des Beru-\n\nfungsgerichts und der Beklagten außer Frage, dass die als Berufungsklägerin \n\nbezeichnete G. V. GmbH Rechtsmittelführerin \n\nist. Das er- \n\ngibt sich aus den zusätzlichen Erläuterungen in der Berufungsschrift zu der \n\n- vermeintlich - korrekten Firma der Klägerin sowie der Verlegung ihres Sitzes in \n\nVerbindung mit dem dazu korrespondierenden, beigefügten Handelsregister-\n\n- - 6\n\nauszug. Diese Angaben haben den konkludenten Erklärungswert, die Beru-\n\nfungsklägerin sei das Unternehmen, das ungeachtet seiner abweichenden Be-\n\nzeichnung in der Klageschrift die Nichtigkeitsklage erhoben habe. Da beide Ge-\n\nsellschaften, wie ausgeführt, nicht identisch sind, erweist sich das Rechtsmittel \n\nals unzulässig. \n\n11 \n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nScharen \n\n Mühlens \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nGrabinski \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 28.10.2004 - 2 Ni 31/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__39-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/x-zr-39-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 856","ref_norm":"856","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__39-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__39-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/x-zr-39-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__39-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:19.596512+00:00"}}