{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__34-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-11-14","aktenzeichen":"X ZR 34/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; §§ 516, 518 Wer gestützt auf eine Bankvollmacht Beträge vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben hat, trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behaup- tung, mit der Abhebung ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Voll- machtgebers mit dessen Willen vollzogen zu haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 34/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. November 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nBGB § 812 Abs. 1 Satz 1; §§ 516, 518 \n\nWer gestützt auf eine Bankvollmacht Beträge vom Konto des Vollmachtgebers \nabgehoben hat, trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behaup-\ntung, mit der Abhebung ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Voll-\nmachtgebers mit dessen Willen vollzogen zu haben. \n\nBGH, Urt. v. 14. November 2006 - X ZR 34/05 - OLG Hamm \n\nLG Bielefeld \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 2. Februar 2005 verkündete Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Sie lebt in einem Pflegeheim in \n\nD. /Südafrika und wird durch einen Curator vertreten, der u.a. ihre Vermö- \n\ngensangelegenheiten wahrzunehmen und etwaige Ansprüche gerichtlich gel-\n\ntend zu machen hat. Die Klägerin war Inhaberin von Konten (Depot- und Spar-\n\nkonten) bei Bielefelder Banken, für die sie der Beklagten 1992 formularmäßige \n\nBankvollmachten erteilt hatte. \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt u.a. Rückzahlung und Auskunft über den Verbleib \n\nvon umgerechnet 164.251,45 Euro. Diesen Betrag erlangte die Beklagte, indem \n\nsie im April 2001 die Guthaben der Sparkonten der Klägerin vollständig abhob, \n\nnachdem sie die im Depot der Klägerin gehaltenen Wertpapiere veräußert hatte \n\nund der Erlös auf den Sparkonten gutgeschrieben worden war. Die Beklagte \n\nbehauptet, das Geld sei ihr von ihrer Mutter geschenkt worden. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat eine Herausgabe- und Auskunftsverpflichtung der \n\nBeklagten nach Auftragsrecht und darüber hinaus eine deliktische Schadenser-\n\nsatzhaftung wegen Untreue angenommen und auf die Zahlungsklage einen Be-\n\ntrag von 163.751,45 Euro nebst Zinsen ausgeurteilt. Es könne dahinstehen, ob \n\ndie Klägerin erklärt habe, sie wolle der Beklagten das Geld schenken. Mangels \n\nnotarieller Beurkundung sei ein etwaiges Schenkungsversprechen jedenfalls \n\nformunwirksam gewesen. Die Schenkung sei auch nicht vollzogen worden, ins-\n\nbesondere lasse sich ein Vollzug nicht aus den Bankvollmachten herleiten, die \n\ndas Innenverhältnis zwischen der Kontoinhaberin und der Bevollmächtigten \n\nnicht regelten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die An-\n\nschlussberufung hat das Berufungsgericht der Klägerin u.a. weitere 500,-- Euro \n\nnebst Zinsen zugesprochen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge \n\nweiter und bittet, nachdem für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhand-\n\nlung niemand erschienen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die \n\nKlage durch Versäumnisurteil abzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage und das den erlangten \n\nBetrag von 164.251,45 Euro betreffende Auskunftsbegehren aus ungerechtfer-\n\ntigter Bereicherung gemäß § 812 BGB für begründet erachtet. Es hat die Be-\n\nklagte als beweispflichtig und beweisfällig dafür angesehen, dass sie die Abhe-\n\nbung von den auf den Namen der Klägerin lautenden Sparkonten wegen einer \n\nSchenkung habe vornehmen dürfen. Zwar müsse bei der Leistungskondiktion \n\ngrundsätzlich der Gläubiger beweisen, dass ein Rechtsgrund nicht bestehe. \n\nAnders lägen die Dinge aber, wenn wie bei der Eingriffskondiktion der in An-\n\nspruch Genommene etwas aus einer dem Anspruchssteller zugewiesenen \n\nRechtposition erlangt habe. Die dieser Beurteilung zugrunde liegende Wertung \n\ngreife auch, wenn jemand Beträge von einem Konto abgehoben habe, das un-\n\nter dem Namen des Anspruchstellers geführt werde. Der Anspruchsgegner \n\nmüsse dann beweisen, dass dieser Handlung der behauptete rechtliche Grund \n\nzur Seite gestanden habe. Den ihr danach obliegenden Beweis für die behaup-\n\ntete Schenkung durch die Klägerin habe die Beklagte nicht zur Überzeugung \n\ndes Berufungsgerichts geführt. Die Beklagte habe deshalb die abgehobenen \n\nBeträge herauszugeben. Soweit sie im Berufungsverfahren erstmals behaupte, \n\ndas Geld sei ihr von der Klägerin übereignet und dann auf die Konten der Klä-\n\ngerin eingezahlt worden, handele es sich um neuen Vortrag, der mangels Ent-\n\nschuldigung nach § 531 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könne. \n\n6 \n\nII. Die Revision hält dem entgegen: Entscheidend sei, dass die Klägerin \n\nanlässlich ihrer Reisen Geldbeträge mitgebracht und diese Geldbeträge der \n\nBeklagten sofort endgültig zur dauerhaften und eigennützigen Verwendung \n\nüberlassen habe. Die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens durch das Be-\n\nrufungsgericht verletze das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht die Vertei-\n\nlung der Beweislast verkannt. Die Beklagte habe nicht in eine eindeutig und \n\nunstreitig der Klägerin zugewiesene Rechtsposition eingegriffen. Die Bereiche-\n\nrung der Beklagten beruhe vielmehr auf einer Leistung der Klägerin, so dass \n\nnur eine Leistungskondiktion in Betracht komme, bei der ausnahmslos der Be-\n\nreicherungsgläubiger und somit die Klägerin das Fehlen eines rechtlichen \n\nGrundes darlegen und beweisen müsse. \n\nIII. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler ergibt sich hieraus nicht. \n\n1. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen steht außer Frage, dass das \n\nVermögen der Beklagten zu Lasten des Vermögens der Klägerin einen Zu-\n\nwachs erfahren hat. Der auf § 812 Abs. 1 BGB gestützte Anspruch ist der Klä-\n\ngerin deshalb zuzusprechen, wenn dies ohne Rechtsgrund geschehen ist. \n\n2. a) Dafür, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechts-\n\ngrund besteht, trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast \n\n(Sen.Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 m.w.N.; anschließend \n\ndaran Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207; Baumgärtel/ \n\nStrieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 812 \n\nRdn. 10 ff.). Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozess-\n\nverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht fest-\n\nstellen lassen. Er muss deshalb grundsätzlich alle anspruchsbegründenden \n\nTatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen. Dieser Grundsatz gilt \n\nauch, soweit sogenannte negative Umstände wie das Fehlen eines Rechts-\n\ngrunds anspruchsbegründend sind. Jedenfalls dann, wenn - wie es hier nach \n\nDarstellung der Klägerin der Fall ist - geklagt wird, weil der Beklagte in anderer \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nWeise als durch Leistung des Klägers etwas auf dessen Kosten ohne rechtli-\n\nchen Grund erlangt habe, kann allerdings hinsichtlich der Darlegungslast eine \n\nErleichterung für den Anspruchsteller bestehen. Derjenige, der im Prozess die \n\nHerausgabepflicht leugnet, kann nämlich gehalten sein, die Umstände darzule-\n\ngen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Denn jede Partei \n\nhat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, dass der Prozessgegner in die Lage \n\nversetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen \n\nBeweis anzutreten (Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207 \n\nm.w.N.). \n\n10 \n\nb) Im Streitfall hat die Beklagte insoweit vorgebracht: Bei ihren wiederhol-\n\nten Reisen nach Deutschland habe die Klägerin stets größere Geldbeträge mit-\n\ngebracht. Da eine andere Tochter schon reichlich Zuwendungen erhalten habe \n\nund damit es keinen Ärger mit weiteren Schwestern der Beklagten gebe, habe \n\ndie Klägerin pro forma ein Konto eingerichtet und seien die mitgebrachten \n\nGeldbeträge in Beisein der Klägerin dort eingezahlt worden. Letztendlich habe \n\nes sich dabei um Schenkungen an sie, die Beklagte, gehandelt. Deshalb habe \n\nihr die Klägerin auch umfassende Bankvollmacht erteilt. Hiermit habe die Kläge-\n\nrin sicherstellen wollen, dass sie, die Beklagte, über die eingezahlten Gelder \n\nvoll zu eigenem Nutzen habe verfügen können und sollen. \n\n11 \n\nWenn man - was mangels entgegenstehender Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung zu Grunde zu legen ist - \n\ndavon ausgeht, dass der Klagebetrag sich ausschließlich aus mitgebrachten \n\nGeldbeträgen und hieraus erzielten Erlösen zusammensetzt, hat die Beklagte \n\nhiermit einer sie treffenden Darlegungslast genügt. \n\n12 \n\nc) Gleichwohl war es im Streitfall nicht Sache der Klägerin, zu widerle-\n\ngen, dass es zu einer Schenkungsvereinbarung in Höhe der Klagesumme zwi-\n\nschen den Parteien gekommen ist. Das rechtfertigt sich daraus, dass eine \n\nSchenkung von Gesetzes wegen einer besonderen Form bzw. Handlung des \n\nSchenkers bedarf. \n\n13 \n\n(1) Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf das für einen wirksamen Schen-\n\nkungsvertrag erforderliche Schenkungsversprechen der notariellen Beurkun-\n\ndung. Zweck dieser Regelung ist es u.a., eine sichere Beweisgrundlage für den \n\nFall zu haben, dass es später zum Streit darüber kommt, ob etwas und gege-\n\nbenenfalls was schenkweise zugewendet werden sollte. Diese Beweisfunktion \n\nentfaltet ihre Wirkung auch im Prozess, in dem etwas Erlangtes herausverlangt \n\noder Wertersatz hierfür begehrt wird. Vorbehaltlich § 518 Abs. 2 BGB bedeutet \n\nsie dort, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers nicht zu \n\ndessen Nachteil gereicht, wenn der Gegner sich - wie hier die Beklagte - ledig-\n\nlich auf ein Schenkungsversprechen beruft, das der in § 518 Abs. 1 BGB vorge-\n\nschriebenen Form nicht genügt. Der Anspruchsteller kann sich dann darauf be-\n\nschränken, die behauptete Schenkungsvereinbarung und eine etwaige Darle-\n\ngung zu bestreiten, der Mangel der Form des Schenkungsversprechens sei \n\ngemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung \n\ngeheilt. Der angeblich Beschenkte muss dann Umstände beweisen, die den \n\nnach § 518 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsver-\n\nsprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen (Palandt/Weidenkaff, BGB, \n\n65. Aufl., § 518 BGB Rdn. 1b m.w.N.). Denn wer die Heilung des Formmangels \n\nnach § 518 Abs. 2 BGB geltend macht, beruft sich auf einen Sachverhalt, der \n\nden Eintritt der nach § 125 Satz 1 BGB an sich gesetzlich vorgesehenen \n\nRechtsfolge hindert. \n\n14 \n\n(2) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Erfüllung eines \n\nSchenkungsversprechens die Nutzung der Bankvollmachten erforderlich war, \n\nwelche die Klägerin der Beklagten erteilt hatte. Denn eine Bewirkung i.S.d. \n\n§ 518 Abs. 2 BGB kann nicht schon in der behaupteten Übergabe des mitge-\n\nbrachten Geldes oder dessen Einzahlung gesehen werden. Nach dem Vortrag \n\nder Beklagten ist dieses Geld nämlich bestimmungsgemäß auf ein Konto ein-\n\ngezahlt worden, das auf den Namen der Klägerin lautete. Dies hatte zur Folge, \n\ndass die Beträge weiterhin zum Vermögen der Klägerin gehörten, weil diese \n\nGläubigerin der Bank wurde. Denn es ist nichts dafür vorgebracht oder ersicht-\n\nlich, dass es - wie es nach der Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 02.02.1994 \n\n- IV ZR 51/93, NJW 1994, 931 m.w.N.) für eine Gläubigerschaft der Beklagten \n\nerforderlich wäre - bei der Eröffnung der Konten oder später für die Banken als \n\nWille der Parteien erkennbar gewesen wäre, das Guthaben solle trotz der Ein-\n\nrichtung auf den Namen der Klägerin der Beklagten zustehen. Ein Vollzug einer \n\nSchenkung könnte mithin erst in dem Erwerb der Mittel infolge der Abhebung \n\ndurch die Beklagte gesehen werden. Denn dies soll - wie die Beklagte weiter \n\nvorgebracht hat - mit Wissen und Wollen (vgl. zu diesem Erfordernis Sen.Urt. v. \n\n18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2889) der Klägerin geschehen \n\nsein, weil das nach Deutschland geschaffte Geld der hier lebenden Tochter ha-\n\nbe zustehen sollen. \n\n15 \n\n(3) Damit ist eine Bereicherung zu beurteilen, die aus einer der Klägerin \n\nzugewiesenen Rechtsposition erlangt worden ist, ohne dass die Handlung, mit-\n\ntels der dies geschehen ist, für sich gesehen einen Rückschluss auf eine \n\nSchenkung und deren Vollzug erlaubte. Denn das bloße Vorhandensein einer \n\nBankvollmacht besagt schon nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Be-\n\nvollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht \n\nbetrifft nur das Verhältnis zu den Banken und damit die Möglichkeit für die Be-\n\nklagte, nach außen wirksam die Klägerin verpflichtende oder begünstigende \n\nBankgeschäfte vorzunehmen. Unter diesen Umständen kommt die Feststellung, \n\ndass die Abhebung durch die Beklagte einen Vollzug einer Schenkung darstell-\n\nte, nur in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft aus \n\nanderen Umständen ergibt. Es bedarf der Zuordnung des an sich insoweit neut-\n\nralen, aber in eine Rechtsposition der Klägerin eingreifenden Vorgehens zu ei-\n\nnem Handeln der Klägerin, das den Schluss zulässt, dass die Abhebung eine \n\nschenkweise versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen der Klägerin \n\nvollzieht. Eine solche Zuordnung ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt, regel-\n\nmäßig nicht ohne Nachweis des Schenkungsversprechens möglich. \n\n16 \n\nGerade in diesem Zusammenhang können allerdings zum einen mittel-\n\nbare Tatsachen beweiserheblich sein, wenn sie geeignet sind, Rückschlüsse \n\ndarauf zuzulassen, dass der Handlung, die in die fremde Rechtsposition ein-\n\ngreift, ein Schenkungsversprechen zu Grunde liegt. Zum anderen können Er-\n\nfahrungssätze die freie Beweiswürdigung bestimmen. So kann es vor allem in \n\nBetracht kommen, zu Gunsten des angeblich Beschenkten auf eine bestehende \n\nErfahrung abzustellen, wenn eine Anstandsschenkung und deren Bewirken \n\ndurch eine Handlung des angeblich Beschenkten in Frage stehen. \n\n17 \n\n(4) Der Umfang der Beweislast der Beklagten, der sich mithin aus dem \n\nMangel der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form und daraus ergibt, \n\ndass nur die im Außenverhältnis wirksame Abhebung des Geldes durch die Be-\n\nklagte unstreitig ist, steht in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. \n\nSchon das Reichsgericht hat bei Klage auf Herausgabe der durch Abhebung \n\nvom Sparbuch eines anderen erlangten Bereicherung dem Abhebenden den \n\nBeweis für die causa auferlegt, welche die Abhebung rechtfertigen sollte (JW \n\n1913, 30; vgl. auch JW 1901, 336; zustimmend Rosenberg, Die Beweislast, \n\n5. Aufl. S. 196). Der IVa-Zivilsenat hat ebenfalls ausgesprochen, in einem sol-\n\nchen Fall trage der Bevollmächtigte die Beweislast für die tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen der angeblichen Schenkungsvereinbarung (Urt. v. 05.03.1986 \n\n- IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107, 2108 m.w.N.; ebenso BAG, Urt. v. \n\n19.05.1999 - 9 AZR 444/98; OLG Bamberg JurBüro 2003, 145; vgl. hierzu auch \n\nWacke, AcP 191 (1991), 1 und ZZP 2001, 77; Schiemann, JZ 2000, 570; \n\nSchmidt, JUS 2000, 189; Böhr, NJW 2001, 2059). Die Senatsentscheidung vom \n\n18. Mai 1999 (X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888) betraf einen hiervon ab-\n\nweichenden Fall, weil auch der Kontoinhaber selbst bereits Beträge derjenigen \n\nPartei zu Gute hatte kommen lassen, die sich auf Schenkung berufen hatte. \n\nSoweit sich ansonsten aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats Gegen-\n\nteiliges ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten. \n\n18 \n\n3. Nach der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das \n\nBerufungsgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass das unstreitige, \n\nsich auf eine bloße Bankvollmacht stützende Handeln der Beklagten Bezug zu \n\neiner Schenkung der Klägerin hatte und mit deren Willen eine schenkweise ver-\n\nsprochene Leistung bewirkte. Da die Revision gegen die Würdigung des Er-\n\ngebnisses der Beweisaufnahme, dass eine Schenkung durch die Klägerin nicht \n\nerwiesen sei, keine Einwände erhebt und insoweit ein Rechtsfehler auch nicht \n\nersichtlich ist, hat das Berufungsgericht der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB \n\ngestützten Zahlungsklage mithin zu Recht entsprochen. \n\n19 \n\nIV. Soweit der Klägerin weitere mit der Anschlussberufung geltend ge-\n\nmachte Ansprüche zugesprochen worden sind, mangelt es an begründeten Re-\n\nvisionsangriffen. Auch diese Verurteilung der Beklagten hat daher Bestand. \n\n20 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 612/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 U 71/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__34-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-14/x-zr-34-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__34-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__34-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-14/x-zr-34-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__34-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:41.314611+00:00"}}