{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__34-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"X ZR 34/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 34/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 durch den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die \n\nRichter Asendorf und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten vom 10. Februar 2006 auf Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2005 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar \n\n2004 verurteilt worden, an die Klägerin zu Händen des Kurators P. \n\n163.751,45 € nebst Zinsen zu zahlen sowie der Klägerin Auskunft zu erteilen \n\nund Rechnung zu legen über den Verbleib der vom Sparkonto der Klägerin bei \n\nder D. Bank B. am 17. April 2001, am 26. April 2001 und am \n\n1. Dezember 2001 abgehobenen Beträge in Gesamthöhe von 64.922,78 € und \n\ndem Verbleib der vom Konto der Klägerin bei der S. Bank am 20. April 2001 \n\nabgehobenen Betrages von 99.328,67 €. Die Berufung der Beklagten gegen \n\ndieses Urteil wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar \n\n2005 zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wurde die Be-\n\nklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 500,-- € nebst Zinsen zu zahlen und \n\nAuskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Höhe der Rentenbezüge \n\nder Klägerin vor Januar 2002, gezahlt von der L. W. zu M. auf \n\nein Konto der Beklagten bei der D. Bank, sowie über den Verbleib dieser \n\nBeträge. \n\n2 \n\nDie Beklagte stellt nunmehr den Antrag, ihr Vollstreckungsschutz zu be-\n\nwilligen und begründet dies damit, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss \n\nvom 10. Januar 2006 die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 2. Februar 2005 zugelassen habe. Eine Vollstreckung aus diesem \n\nUrteil stelle für die Beklagte eine besondere Härte dar, wobei zu berücksichti-\n\ngen sei, dass der durch die erfolgte Vollstreckung erlittene Schaden nicht wie-\n\nder behoben werden könne, zumal damit zu rechnen sei, dass der Bundesge-\n\nrichtshof das Urteil in vollem Umfang aufheben werde. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Antrag ist, soweit er sich auf Einstellung der Zwangsvollstreckung \n\nnach § 719 Abs. 2 ZPO richtet, nicht begründet. \n\nNach gefestigter Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichts-\n\nhofs wird die Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur als letztes Mittel angese-\n\nhen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner anderweit \n\nbestehende Möglichkeiten zur Wahrung seiner Interessen nicht genutzt hat. So \n\nwird der Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich dann ver-\n\nweigert, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug durch \n\neinen Antrag nach § 712 ZPO, der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie \n\nder Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO, den dort vorgesehenen Vollstreckungs-\n\nschutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar war. \n\nHierfür ist auch die Erwägung maßgebend, dass über den Antrag nach § 712 \n\nZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässi-\n\nger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden \n\nwird, so dass auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden kön-\n\nnen, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich \n\nist (Sen.Beschl. v. 24.08.1978 - X ZR 17/78, LM ZPO § 712 Nr. 1; BGH, Beschl. \n\nv. 18.02.1982 - VIII ZR 39/82, NJW 1982, 1821; Sen.Beschl. v. 14.07.1982 \n\n- X ZR 10/82, NJW 1983, 455; BGH, Beschl. v. 28.03.1996 - I ZR 14/96, ZIP \n\n1996, 885 m.w.N.). \n\n5 \n\nSo liegt der Fall auch hier. Das jetzige Begehren der Beklagten hätte \n\nwährend des Berufungsrechtszugs durch einen Antrag nach § 712 ZPO verfolgt \n\nwerden können. Ein derartiger Antrag ist ausweislich des Protokolls über die \n\nBerufungsverhandlung und des Tatbestandes des Berufungsurteils, dessen \n\nBerichtigung ebenso wenig beantragt wurde wie eine Urteilsergänzung, nicht \n\ngestellt worden. Dafür, dass der Antrag nach § 712 ZPO nicht möglich oder \n\nnicht zumutbar gewesen wäre, ist nichts dargetan und ersichtlich. \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 612/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 U 71/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/x-zr-34-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/x-zr-34-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:06.518806+00:00"}}