{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__29-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"X ZR 29/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juli 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Strahlungssteuerung GG Art. 19 Abs. 4; PatG § 81 Abs. 2 a) § 81 Abs. 2 PatG bezweckt die Vermeidung sich widersprechender Ent- scheidungen, die aus der Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens parallel zu einem Einspruchsverfahren entstehen können, indem die Vorschrift das Nichtigkeitsverfahren gegenüber dem Einspruchsverfahren subsidiär ausges- taltet und einen Ausschluß des Nichtigkeitsverfahrens bis zum Abschluß des Einspruchsverfahrens kraft Gesetzes bewirkt. b) § 81 Abs. 2 PatG ist jedenfalls auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Pa- tente anzuwenden, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zu- gleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind. c) Die Anwendung des § 81 Abs. 2 PatG auf Nichtigkeitsklagen gegen europäi- sche Patente, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zugleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind, verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 29/05 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nStrahlungssteuerung \n\nGG Art. 19 Abs. 4; PatG § 81 Abs. 2 \n\na) § 81 Abs. 2 PatG bezweckt die Vermeidung sich widersprechender Ent-\nscheidungen, die aus der Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens parallel \nzu einem Einspruchsverfahren entstehen können, indem die Vorschrift das \nNichtigkeitsverfahren gegenüber dem Einspruchsverfahren subsidiär ausges-\ntaltet und einen Ausschluß des Nichtigkeitsverfahrens bis zum Abschluß des \nEinspruchsverfahrens kraft Gesetzes bewirkt. \n\nb) § 81 Abs. 2 PatG ist jedenfalls auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Pa-\ntente anzuwenden, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zu-\ngleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind. \n\nc) Die Anwendung des § 81 Abs. 2 PatG auf Nichtigkeitsklagen gegen europäi-\nsche Patente, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zugleich \nEinspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind, verstößt nicht gegen Art. 19 \nAbs. 4 GG. \n\nBGH, Urt. v. 12. Juli 2005 - X ZR 29/05 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis sowie die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 21. Dezember 2004 verkündete Urteil \n\ndes 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die \n\nKlage als zur Zeit unzulässig abgewiesen wird. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die \n\nBundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents 0 555 376 (Streit-\n\npatent), das eine Vorrichtung zur Steuerung von Strahlung und die Verwendung \n\ndieser Vorrichtung betrifft und dessen Erteilung am 18. März 1998 veröffentlicht \n\nwurde. Es umfaßt 60 Patentansprüche, bezüglich deren Inhalts auf die Patent-\n\nschrift verwiesen wird. Gegen die Erteilung des Streitpatents wurden beim Eu-\n\nropäischen Patentamt (nachfolgend EPA) drei Einsprüche eingelegt. Zwei die-\n\nser Einsprüche wurden zurückgenommen. Über den dritten Einspruch, den der \n\nin der Streitpatentschrift als Erfinder genannte M. K. , welcher in- \n\nzwischen Leiter der Forschungsabteilung der Klägerin ist, am 18. Dezember \n\n1998 erhoben hat, hat das Europäische Patentamt am 1. Februar 2005 in \n\nmündlicher Verhandlung entschieden. Das Patent wurde in abgeänderter Form \n\ngemäß Art. 102 Abs. 3 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) auf-\n\nrechterhalten. Die Entscheidungsgründe wurden bislang noch nicht zugestellt. \n\nDie im Jahre 2002 gegründete Klägerin hat gegen das Streitpatent Nich-\n\ntigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, mit der sie geltend macht, \n\ndas Streitpatent sei nicht patentfähig, da der in der Patentschrift genannte Er-\n\nfinder die Lehre des Streitpatents bereits im August 1990 veröffentlicht habe, \n\nsein Gegenstand beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit und die Patentan-\n\nsprüche 6 bis 10 seien unzulässig erweitert. Sie hat die Auffassung vertreten, \n\n§ 81 Abs. 2 PatG sei auf eine Nichtigkeitsklage gegen ein europäisches Patent \n\nnicht anwendbar, jedenfalls verstoße seine Anwendung im vorliegenden Fall \n\ngegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), verletze Art. 6 \n\nAbs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und führe zu ei-\n\nnem Verstoß gegen Art. 28, 30 EG-Vertrag. \n\nDas Bundespatentgericht hat die Klage für unzulässig gehalten und sie \n\nabgewiesen (veröffentlicht in GRUR 2005, 498 ff.). \n\nDie Klägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, mit der \n\nsie beantragt, \n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts vom 21. Dezember 2004 auf-\n\nzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Bun-\n\ndespatentgericht zurückzuverweisen. \n\nDie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts bleibt ohne Er-\n\nfolg, weil die Klage zur Zeit unzulässig ist. \n\nI. Nach § 81 Abs. 2 PatG kann die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit ei-\n\nnes Patents nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben wer-\n\nden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Die Vorschrift gilt für Ein-\n\nspruchsverfahren, die vor dem deutschen Patent- und Markenamt anhängig \n\nsind, und grundsätzlich auch für Einspruchsverfahren, die beim EPA geführt \n\nwerden (BPatG, Urt. v. 07.03.2002 - 3 Ni 11/03 (EU); Benkard/Rogge, PatG, \n\n9. Aufl., § 81 Rdn. 21; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 81 Rdn. 10 und \n\nArt. II § 6 IntPatÜG, Rdn. 7; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 81 Rdn. 38; Benkard/ \n\nRogge, EPÜ, Art. 138 Rdn. 34; Singer/Stauder/Schennen, Europäisches Pa-\n\ntentübereinkommen, 2. Aufl., Art. 138 EPÜ Rdn. 8; Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., \n\nS. 725; von Albert, GRUR 1981, 451, 458; Staehelin, GRUR 1981, 496, 498; \n\nDihm, Mitt. 1998, 441 ff.; grundsätzlich ebenso, jedoch differenzierend für den \n\nFall, daß ein Nichtigkeitsgrund im europäischen Einspruchsverfahren nicht gel-\n\ntend gemacht werden kann, BPatGE 45, 190, 191 = GRUR 2002, 1045 ff. \n\n- Schlauchbeutel; \n\nKeukenschrijver, \n\nPatentnichtigkeitsverfahren, \n\n2. Aufl. \n\nRdn. 94; a.A. Pitz, GRUR 1995, 231, 238; Völp, GRUR Int. 1979, 396, 398; zu \n\nden unterschiedlichen Regelungen in den Vertragsstaaten des EPÜ Benkard/ \n\nRogge, EPÜ, Art. 138 Rdn. 35; Mangini, GRUR Int. 1983, 226 ff.). \n\nFür die grundsätzliche Anwendung des § 81 Abs. 2 PatG auch auf Nich-\n\ntigkeitsklagen gegen europäische Patente spricht bereits der Wortlaut der Vor-\n\nschrift, der eine Differenzierung nach Einspruchsverfahren vor dem deutschen \n\nPatent- und Markenamt und dem EPA nicht zuläßt. Die sachliche Rechtferti-\n\ngung der Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchs-\n\nverfahren besteht darin, sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. \n\nDenn vor Abschluß des Einspruchsverfahrens steht nicht fest, mit welchem In-\n\nhalt das Patent letztlich Bestand haben wird. Deshalb ist nicht auszuschließen, \n\ndaß ein Patent im Einspruchsverfahren einen Inhalt erhält, dem der in einem \n\nparallelen Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Stand der Technik nicht ent-\n\ngegensteht, obwohl er in einem vor Abschluß des Einspruchsverfahrens durch-\n\ngeführten Nichtigkeitsverfahren zur Nichtigerklärung des Patents in seiner ur-\n\nsprünglich erteilten Fassung führen könnte (Benkard/Rogge, EPÜ, Art. 138 \n\nRdn. 34; BPatGE 45, 190, 191 = GRUR 2002, 1045 ff. - Schlauchbeutel). Ohne \n\ndie Vorschrift des § 81 Abs. 2 PatG sind derartige widersprüchliche Entschei-\n\ndungen, die durch die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens auf unsicherer \n\nGrundlage entstehen und zu einem ungerechtfertigten Verlust des Patents in \n\nseinem zu Recht erteilten Umfang führen können, nur durch eine Aussetzung \n\ndes Nichtigkeitsverfahrens bis zum Abschluß des Einspruchsverfahrens zu \n\nvermeiden. § 81 Abs. 2 PatG vermeidet diese Gefahr, indem die Vorschrift das \n\nNichtigkeitsverfahren gegenüber dem Einspruchsverfahren subsidiär ausgestal-\n\ntet und eine Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens bis zum Abschluß des Ein-\n\nspruchsverfahrens kraft Gesetzes bewirkt. Gleichzeitig werden hierdurch paral-\n\nlele Verfahren über den Rechtsbestand eines Patents vermieden und das Bun-\n\ndespatentgericht von Nichtigkeitsverfahren entlastet (Begründung zum Ge-\n\nmeinschaftspatentgesetz, BlPMZ 1979, 276, 288 zu Nr. 45; Schulte, PatG, \n\n7. Aufl., § 81 Rdn. 39). \n\nDritte, die nicht selbst Einspruch eingelegt haben, werden hierdurch nicht \n\nin sachlich ungerechtfertigter Weise an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehin-\n\ndert. Denn ein Dritter, der nicht selbst Einspruch eingelegt hat und gegen den \n\nnach Ablauf der Einspruchsfrist Klage wegen Patentverletzung erhoben worden \n\nist, kann dem laufenden Einspruchsverfahren bis zu dessen Abschluß beitreten \n\n(§ 59 Abs. 2 Satz 1 PatG). Gleiches gilt für Dritte, die aus dem Patent verwarnt \n\nworden sind und deshalb Klage auf Feststellung erhoben haben, daß sie das \n\nPatent nicht verletzen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 PatG). Unbeschadet eines Beitritts \n\nkann jeder Dritte, auch wenn er nicht zum Beitritt berechtigt ist, dem Patentamt \n\nDruckschriften angeben, die der Erteilung des Patents hätten entgegenstehen \n\nkönnen (§ 59 Abs. 3 i.V. mit § 43 Abs. 3 Satz 3 PatG). Im europäischen Ein-\n\nspruchsverfahren, dem diese Regelungen angeglichen sind (Benkard/Rogge, \n\nPatG u. GebrMG, § 59 PatG Rdn. 36), gilt nichts anderes (Art. 115 EPÜ). \n\nIm Streitfall macht die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend, das \n\nStreitpatent sei wegen mangelnder Neuheit (Art. 52, 54 EPÜ), fehlender erfin-\n\nderischer Tätigkeit (Art. 52, 56 EPÜ) und deshalb für nichtig zu erklären, weil \n\nsein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in seiner ursprünglichen Fas-\n\nsung hinausgehe (Nichtigkeitsgründe nach Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c \n\nEPÜ). Dieselben Gründe können als Einspruchsgründe mit dem Einspruch \n\nnach Art. 100 Buchst. a bis c EPÜ geltend gemacht werden, sind in dem lau-\n\nfenden Einspruchsverfahren geltend gemacht und zu bescheiden, so daß die \n\nVoraussetzungen, unter denen die Subsidiarität der Nichtigkeitsklage gegen-\n\nüber dem Einspruchsverfahren gerechtfertigt ist, im Streitfall vorliegen. § 81 \n\nAbs. 2 PatG ist daher jedenfalls auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Pa-\n\ntente anzuwenden, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zugleich \n\nEinspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind. Im Streitfall bedarf es deshalb kei-\n\nner Entscheidung der Frage, ob der Grundsatz der Subsidiarität der Nichtig-\n\nkeitsklage gegenüber dem Einspruchsverfahren gegen europäische Patente \n\nauch dann uneingeschränkte Anwendung finden kann, wenn die Nichtigkeits-\n\nklage gegen ein europäisches Patent auf Nichtigkeitsgründe gestützt wird, die \n\nnicht zugleich auch Einspruchsgründe im Einspruchsverfahren nach dem EPÜ \n\nsind. \n\nII. Aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK läßt sich entgegen der \n\nAuffassung der Klägerin nicht herleiten, daß der Grundsatz der Subsidiarität \n\ndes Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchsverfahren in Fällen wie \n\ndem vorliegenden zu durchbrechen ist. \n\n1. Die Europäische Patentorganisation ist eine ins Völkerrecht verselb-\n\nständigte juristische Person, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind, \n\ninsbesondere die Erteilung von Patenten mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland (Art. 4, 5, 64 Abs. 1 EPÜ). Das Rechtsschutzsys-\n\ntem des Europäischen Patentübereinkommens sieht vor, daß gegen ein vom \n\nEPA erteiltes Patent von jedermann der befristete Einspruch eingelegt werden \n\nkann (Art. 99 EPÜ). Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ist die \n\nBeschwerde eröffnet (Art. 106 EPÜ), über die die Beschwerdekammer und ge-\n\ngebenenfalls auf Vorlage von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die \n\nGroße Beschwerdekammer entscheidet (Art. 110, 111, 112 EPÜ). Der Beitritt \n\nDritter zum Einspruchsverfahren ist unter den Voraussetzungen des Art. 105 \n\nEPÜ möglich. In diesem Verfahren können die Einspruchsgründe nach Art. 100 \n\nBuchst. a und c EPÜ, über die im Streitfall im Einspruchsverfahren vor dem Eu-\n\nropäischen Patentamt zu entscheiden ist, in gleicher Weise wie im Einspruchs-\n\nverfahren nach deutschem Recht (§ 59 Satz 3 PatG i.V. mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 \n\nund Nr. 4 PatG) geltend gemacht werden. \n\nDarüber hinaus sieht das Europäisches Patentübereinkommen vor, daß \n\ndas europäische Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, \n\ndieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem \n\nStaat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Abkommen nichts an-\n\nderes ergibt (Art. 2 Abs. 2 EPÜ). Zwar enthält Art. 138 EPÜ vorbehaltlich des \n\nArt. 139 EPÜ eine Beschränkung der Nichtigkeitsgründe, die im nationalen \n\nNichtigkeitsverfahren gegen ein europäisches Patent geltend gemacht werden \n\nkönnen, um das europäische Patentsystem zu sichern und die Nichtigkeits-\n\ngründe nicht dem Belieben der Vertragsstaaten zu überlassen (Benkard/ \n\nJestaedt, EPÜ, Art. 2 Rdn. 9). Nichtigkeitsklagen gegen erteilte europäische \n\nPatente werden durch Art. 2 Abs. 2 aber den jeweiligen nationalen Vorschriften \n\nunterworfen und damit für die Art und Weise, wie die zugelassenen Nichtig-\n\nkeitsgründe geltend zu machen sind, den national erteilten Patenten gleichge-\n\nstellt. In der Sache ist das Begehren der Klägerin nicht darauf gerichtet, in ihren \n\nRechtsschutzmöglichkeiten gegen ein erteiltes europäisches Patent so gestellt \n\nzu werden, wie sie im Falle der Nichtigkeitsklage vor Abschluß eines laufenden \n\nEinspruchsverfahrens gegen ein vom Deutschen Patent- und Markenamt erteil-\n\ntes Patent stehen würde, sondern zielt darauf ab, durch die Nichtanwendung \n\ndes § 81 Abs. 2 PatG auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente erwei-\n\nterte Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt zu erhalten, als sie das deutsche \n\nRecht gegenüber vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilten deutschen \n\nPatenten vorsieht. Ein erteiltes europäisches Patent solchen, im deutschen \n\nRecht gegen erteilte deutsche Patente nicht vorgesehenen erweiterten Rechts-\n\nschutzmöglichkeiten zu unterwerfen, ist mit Art. 2 Abs. 2 EPÜ nicht zu vereinba-\n\nren. \n\nDieses Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens, \n\ndas das Einspruchsverfahren unmittelbar und das Nichtigkeitsverfahren mittel-\n\nbar durch Verweisung auf das für national erteilte Patente anzuwendende \n\nRecht (Art. 2 Abs. 2, Art. 138, 139 EPÜ) regelt, genügt dem Standard, der bei \n\nder Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG zu beachten ist. In \n\nbezug auf Akte der öffentlichen Gewalt einer unter Beteiligung der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland errichteten zwischenstaatlichen Einrichtung besteht keine \n\ndurch Art. 19 Abs. 4 GG geschaffene Verpflichtung, ein Rechtsschutzsystem \n\nvorzusehen, das in Umfang und Wirksamkeit in jeder Hinsicht dem Rechts-\n\nschutzsystem gleichkommt, wie es in bezug auf Akte der deutschen öffentlichen \n\nGewalt von Verfassungs wegen zu gewährleisten ist (BVerfGE 58, 1, 41; 59, \n\n63, 86; BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvR 2368/99, GRUR 2001, 728, 729). \n\nEine nach Art. 24 Abs. 1 GG beachtliche Unterschreitung der von Art. 24 Abs. 1 \n\nGG geforderten Standards legt die Klägerin nicht dar. \n\n2. Die Klägerin ist durch die Anwendung des § 81 Abs. 2 PatG auch nicht \n\nin ihren Rechten gemäß Art. 6 EMRK verletzt. \n\nDie Europäische Patentorganisation ist nicht Mitglied der EMRK. Da die \n\nMitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation mit Ausnahme Monacos \n\njedoch zugleich Mitgliedstaaten der EMRK sind und Art. 125 EPÜ auf die in den \n\nVertragsstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts ver-\n\nweist, ist eine mittelbare Bindung der Organe der Europäischen Patentorganisa-\n\ntion an die EMRK anzunehmen. Die Beschwerdekammern des Europäischen \n\nPatentamts legen daher die Grundrechte der EMRK, zu denen die justiziellen \n\nGrundrechte nach Art. 6 Abs. 1 EMRK gehören, ihrer Rechtsprechung zu Grun-\n\nde \n\n(vgl. Beschwerdekammer \n\nin Disziplinarangelegenheiten, Entsch. v. \n\n15.11.1990 - D 12/88, ABl. EPA 1991, 591, 595 - Werbung für Patentanwalts-\n\nkanzlei; Benkard/Jestaedt, EPÜ, Art. 1 Rdn. 9). Den an den durch das Europäi-\n\nsche Patentübereinkommen eröffneten Verfahren Beteiligten steht daher inner-\n\nhalb des durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffenen Rechts-\n\nschutzsystems die Möglichkeit offen, eine Verletzung der Rechte aus Art. 6 \n\nAbs. 1 EMRK geltend zu machen. Das Rechtsschutzsystem des Europäischen \n\nPatentübereinkommens entspricht demzufolge auch im Hinblick auf die Ge-\n\nwährleistung der justiziellen Grundrechte aus Art. 6 EMRK im wesentlichen den \n\ndurch das Grundgesetz geforderten Standards. \n\nDer Klägerin steht, da sie an dem anhängigen Einspruchsverfahren bis-\n\nlang nicht beteiligt ist, diese Möglichkeit zwar nicht offen. Daraus läßt sich aber \n\nnicht herleiten, daß die nationale Rechtsordnung Rechtsbehelfe vorsehen müs-\n\nse, die es Dritten, die an den im Rechtsschutzsystem der ins Völkerrecht ver-\n\nselbständigten juristischen Person vorgesehenen Verfahren nicht beteiligt sind, \n\nerlaubt, eine überlange Verfahrensdauer geltend zu machen, um die Rechtsak-\n\nte der ins Völkerrecht verselbständigten juristischen Person außerhalb des be-\n\nstehenden Rechtsschutzsystems vor nationalen Gerichten anfechten zu kön-\n\nnen. Ob das laufende Einspruchsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer \n\ngegen Art. 6 EMRK verstößt, ist daher in den Verfahren vor dem Europäischen \n\nPatentamt, nicht aber im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren zu überprüfen und \n\nzu entscheiden. \n\n3. Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie werde durch \n\ndie Anwendung des § 81 Abs. 2 PatG auf die von ihr erhobene Nichtigkeitskla-\n\nge in ihren gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten aus Art. 28 ff., 49 EG-\n\nVertrag verletzt. \n\nDie Grundsätze des Gemeinschaftsrecht über den freien Waren- und \n\nDienstleistungsverkehr (Art. 28 ff., 49 EG-Vertrag) gelten nicht uneingeschränkt. \n\nIhnen stehen Maßnahmen nicht entgegen, die zur Wahrung der Rechte erfor-\n\nderlich sind, die den spezifischen Gegenstand des gewerblichen oder kommer-\n\nziellen Eigentums ausmachen und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminie-\n\nrung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mit-\n\ngliedstaaten darstellen. Solange die entsprechenden nationalen Rechte nicht \n\nharmonisiert sind, ist es Sache des nationalen Rechts, die Voraussetzungen \n\nund Qualitäten des Schutzes des geistigen Eigentums und den Umfang der \n\nAusschließlichkeitsrechte, zu denen auch das Patentrecht zählt, zu bestimmen \n\n(vgl. nur Busse/Keukenschrijver, aaO, § 15 PatG Rdn. 164; Benkard/Jestaedt, \n\nEPÜ, Art. 64 Rdn. 11 jew. m.N.). Da § 81 Abs. 2 PatG dazu dient, den schutz-\n\nfähigen Gegenstand der Erfindung in aufeinander abgestimmten Verfahren un-\n\nter Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen nicht nur im berechtigten \n\nInteresse derjenigen festzustellen, die sich in der Freiheit der wirtschaftlichen \n\nBetätigung durch die Erteilung eines Patents behindert sehen und deshalb Ein-\n\nspruch oder Nichtigkeitsklage gegen ein erteiltes Patent erheben, sondern auch \n\nim Interesse des Patentinhabers, das Patent in dem Umfang zu verteidigen, in \n\ndem es zu Recht erteilt worden ist, liegt in der Subsidiarität der Nichtigkeitskla-\n\nge gegenüber dem Einspruchsverfahren keine Verletzung der Klägerin in ihren \n\ngemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten. \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG i.V. mit § 97 \n\nZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\nKirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__29-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/x-zr-29-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__29-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__29-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/x-zr-29-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__29-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:50.817573+00:00"}}