{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__22-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"X ZR 22/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 22/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen \n\nAmbrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil \n\nder 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Januar \n\n2005 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis \n\n18. August 2006. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Luftbeförderungsvertrag \n\n(Charterflug) geltend. Der Kläger zu 1 buchte bei der Beklagten für sich und \n\nseine Familie, die Kläger zu 2-5, einen Hin- und Rückflug von H. nach \n\nI. . Der Rückflug sollte am 10. August 2002 um 1.00 Uhr stattfinden. Die Klä- \n\nger wurden erst um 10.00 Uhr nach H. befördert. Sie beanspruchen je- \n\nweils die Mindestausgleichssumme (je 150,-- €) nach Art. 4 der Verordnung \n\n(EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Re-\n\ngelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linien-\n\nflugverkehr, Amtsblatt Nr. L 036 vom 8. Februar 1991, S. 5, die sie zumindest \n\nfür entsprechend anwendbar halten, sowie nach Art. 6 dieser Verordnung je-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nweils 20,-- € für nichtgelieferte Mahlzeiten und Erfrischungen, insgesamt \n\n200,-- € für nichterbrachte Hotelleistung und 5,60 € für ein Telefongespräch aus \n\ndem Wartebereich. Auf die sich hieraus ergebende Gesamtsumme rechnen sie \n\neine vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 350,-- € an. \n\nDas Amtsgericht hat die sich hiernach ergebende Klageforderung abge-\n\nwiesen, die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgen \n\ndie Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\n2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nDie Revision leitet die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisions-\n\ngerichts aus der Frage ab, ob die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom \n\n4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Aus-\n\ngleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr - im Folgenden: VO \n\nNr. 295/91 - auch auf den vorliegenden Fall (entsprechend) anwendbar ist. Die-\n\nser ist dadurch gekennzeichnet, dass der gebuchte Charterflug erst Stunden \n\nspäter stattfand. \n\n5 \n\nDie VO Nr. 295/91 wurde durch die am 17. Februar 2005 in Kraft getrete-\n\nne Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates \n\nvom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und \n\nUnterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und Annul-\n\nlierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: VO Nr. 261/2004) \n\naufgehoben und ersetzt. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft somit \n\neine Vorschrift, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision nicht mehr \n\ngilt. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsfrage, die Übergangsrecht \n\noder auslaufendes Recht betrifft, in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung \n\n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nhat (BGH, Beschl. v. 12.11.2002 - XI ZB 15/02; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 \n\n- 6 B 35.95, ZUM 1996, 898). Anderes gilt nur dann, wenn die Klärung für einen \n\nnicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeu-\n\ntung ist. Die Revisionskläger haben keine Anhaltspunkte für eine erhebliche \n\nAnzahl von Altfällen dargetan; diese sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\n3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Die VO Nr. 295/91, die als Gemeinschaftsrecht unmittelbar in jedem \n\nMitgliedsstaat gilt und der in ihrem Anwendungsbereich, der sich nach dem \n\nWortlaut bestimmt, Vorrang vor dem nationalen Recht zukommt (Art. 249 Abs. 2 \n\nEGV n.F., Art. 189 Abs. 2 EGV a.F.; BVerfGE 73, 378), beinhaltet nach Art. 1 \n\neine Mindestregelung für den Fall, dass Fluggäste auf einem überbuchten Li-\n\nnienflug nicht befördert werden, obwohl sie hierfür einen gültigen Flugschein mit \n\nbestätigter Buchung vorweisen können. Eine \"Nichtbeförderung\" bzw. ein \"Zu-\n\nrückweisen\" i.S. Art. 2 a liegt deshalb nur vor, wenn ein Fluggast oder einzelne \n\nFluggäste von der Teilnahme an einem durchgeführten Flug ausgeschlossen \n\nworden sind, weil dessen Kapazität beschränkt ist. Hier handelt es sich nicht \n\num einen solchen Fall, sondern um einen Fall der Verspätung oder Annullierung \n\n(vgl. zur Abgrenzung Schmied, NJW 2006, 1841, 1842). Der von den Klägern \n\ngebuchte Flug fand neun Stunden später und mit einem anderen als dem zu-\n\nnächst vorgesehenen Flugzeug statt. \n\n8 \n\nEine analoge Anwendung der VO Nr. 295/91 auf Fälle der vorliegenden \n\nArt kommt nicht in Betracht. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem ihrer \n\nvorangestellten Begründungserwägungen soll die VO Nr. 295/91 einen Min-\n\ndestausgleich gerade für die Unzuträglichkeiten schaffen, die durch Überbu-\n\nchungen entstehen können. Mit Verspätung oder Annullierung befassen sich \n\nweder die verordneten Regelungen noch die Erwägungsgründe. \n\n9 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision kann etwas anderes auch nicht \n\naus der am 17. Februar 2005, also erst nach dem zu beurteilenden Sachver-\n\nhalt, in Kraft getretenen und daher hier nicht anwendbaren Verordnung (EG) \n\nNr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar \n\n2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleis-\n\ntungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und Annullierung oder großer \n\nVerspätung von Flügen, Amtsblatt Nr. L 046 vom 17. Februar 2004, S. 1 (im \n\nFolgenden: VO Nr. 261/2004) hergeleitet werden. In Erwägungsgrund 3 dieser \n\nVerordnung hat der Verordnungsgeber vielmehr deutlich gemacht, dass Annul-\n\nlierungen und Verspätungen von der älteren Verordnung nicht umfasst waren \n\nund darin der Grund für die Neuregelung lag. Aus Erwägungsgrund 5 der VO \n\nNr. 261/2004 ergibt sich zudem als Auffassung des Verordnungsgebers, dass \n\ndie ältere Verordnung Nr. 295/91 nicht den Schutz von Fluggästen im Charter-\n\nflugverkehr umfasste. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb Ansprüche \n\naus Art. 4 und 6 der VO Nr. 295/91 verneint. \n\n10 \n\nb) Auch eine andere Rechtsgrundlage rechtfertigt die Zahlungsklage \n\nnicht. Ein allein in Betracht zu ziehender Schadensersatzanspruch scheitert \n\nbereits daran, dass die Kläger einen erstattungsfähigen Schaden nicht darge-\n\nlegt haben. Pauschale Ausgleichszahlungen - hier 150,-- € pro Person - kennen \n\nweder das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung \n\nim internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 (Warschauer Abkommen, \n\nRGBl. 1933 II 1039), das am 10. August 2002 noch anwendbar war, weil das \n\n(ersetzende) Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung be-\n\nstimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr \n\n(Montrealer Abkommen, BGBl. 2004 II 458) erst später in Kraft getreten ist, \n\nnoch das Bürgerliche Gesetzbuch. Auch fiktive Beträge für Übernachtung und \n\nnicht eingenommene Mahlzeiten sind hiernach nicht erstattungsfähig. Die Klä-\n\nger könnten deshalb allenfalls 5,60 € Telefonkosten verlangen. Ein derartiger \n\nSchaden ist aber durch den außergerichtlich gezahlten Betrag von 350,-- € be-\n\nreits abgegolten. Weitere Vermögenseinbußen sind nicht geltend gemacht. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 26.05.2004 - 542 C 302/04 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 06.01.2005 - 19 S 56/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/x-zr-22-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/x-zr-22-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:27.570371+00:00"}}