{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__20-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"X ZR 20/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2, § 547 Nr. 4 Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO geltend ge- macht wird und vorliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nX ZR 20/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2, § 547 Nr. 4 \n\nDie Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, \n\nwenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO geltend ge-\n\nmacht wird und vorliegt. \n\nBGH, Beschl. vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die \n\nRichter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nam 15. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil \n\ndes 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2005 zuge-\n\nlassen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDer Kläger und der Beklagte zu 2, sein nicht ehelicher Sohn, strei-\n\nten darum, wem eine Forderung gegen die C. AG (nachfol- \n\ngend: C. ) aus einem Sparvertrag zusteht, den der Kläger am 22. April \n\n1987 mit der Rechtsvorgängerin der C. abgeschlossen hat. Der als …- \n\nVorsorgeplan bezeichnete Sparvertrag ist auf den Beklagten zu 2 ausgestellt, \n\nder jedoch bis zu seinem 26. Lebensjahr von der Verfügung über das Spargut-\n\nhaben ausgeschlossen sein sollte. \n\n2 \n\nDie C. verweigerte dem Kläger die Auszahlung des Guthabens, da \n\ndieser die Kontoauszüge nicht vorlegen konnte. Nach den Allgemeinen Ge-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nschäftsbedingungen der Bank ist diese berechtigt, an den Inhaber der Sparur-\n\nkunde und der jährlich erteilten Kontoauszüge zu leisten. \n\nDer Kläger hat zunächst die Beklagte zu 1 und sodann den Beklagten \n\nzu 2 auf Herausgabe der Kontoauszüge in Anspruch genommen. Das Landge-\n\nricht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und \n\ndurch Schlussurteil den Beklagten zu 2 antragsgemäß verurteilt. \n\nWährend des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen des Klägers \n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis dessen hat das Beru-\n\nfungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts \n\nzurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 2 die Klage auch gegen \n\ndiesen abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. \n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. \n\nII. \n\nDie Revision ist zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n1. Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) hätte am \n\n7. Januar 2005 weder mündlich verhandelt noch am 11. Januar 2005 ein Urteil \n\nverkündet werden dürfen; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungs-\n\ngrund kommt es nicht an (BGHZ 66, 59, 61). Obwohl die Prozesshandlungen \n\nder Parteien unwirksam sind (§ 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil nicht nichtig, \n\nsondern mit dem gegebenen Rechtsmittel anfechtbar (BGHZ 66, 59, 61 f.). Das \n\naufgrund einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen \n\ndes Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil \n\nist zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des Geset-\n\nzes vertreten war; ein solcher Verfahrensfehler begründet den absoluten Revi-\n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nsionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO (BGH, Urt. v. 5.11.1987 - VII ZR 208/87, ZIP \n\n1988, 446; Urt. v. 21.6.1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563). \n\n2. Wird einer der absoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 \n\nZPO mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht und liegt dieser tat-\n\nsächlich vor, gebietet dies die Zulassung der Revision zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\na) \n\nEin Teil der Literatur vertritt allerdings die Auffassung, das Vorlie-\n\ngen eines absoluten Revisionsgrundes rechtfertige als solches die Zulassung \n\nder Revision nicht (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 547 Rdn. 2; Reichold in Tho-\n\nmas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rdn. 5; Wenzel in MünchKomm ZPO, 2. Aufl., \n\nAkt.Bd. § 547 Rdn. 2; a.A. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 Rdn. 15b; Pie-\n\nkenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 921). Zur Begründung wird angeführt, die \n\nFunktion der absoluten Revisionsgründe bestehe allein darin, dass die Ursäch-\n\nlichkeit des als absoluter Revisionsgrund gekennzeichneten Verfahrensversto-\n\nßes \n\nfür \n\ndas \n\nangefochtene Urteil \n\nunwiderlegbar \n\nvermutet werde \n\n(Musielak/Ball aaO.). \n\nb) \n\nDem ist jedoch nicht beizutreten. \n\nKennzeichnend für die absoluten Revisionsgründe ist nicht lediglich die \n\nunwiderlegbare Vermutung der Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes für die \n\nEntscheidung. Vielmehr qualifiziert das Gesetz besonders schwerwiegende \n\nVerfahrensfehler als absolute Revisionsgründe \n\n(so auch Musielak/Ball, \n\nReichold und Wenzel, jeweils aaO. § 547 Rdn. 1). Dies wird auch daran sicht-\n\nbar, dass die absoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 mit den Nich-\n\ntigkeitsgründen des § 579 Abs. 1 ZPO übereinstimmen, die eine Wiederauf-\n\nnahme des Verfahrens und die Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils recht-\n\nfertigen, weil es der Gesetzgeber für unzumutbar hält, von der unterlegenen \n\nPartei zu verlangen, sich mit dem Urteil abzufinden (Grunsky in Stein/Jonas, \n\nZPO, 21. Aufl., Vor § 578 Rdn. 27). \n\n12 \n\nDer Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\ndient über seinen sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebenden \n\nZweck, Divergenzen in den von der Rechtsprechung der Entscheidungsfindung \n\nzugrunde gelegten Rechtssätzen zu vermeiden, auch dazu, die Korrektur von \n\nRechtsanwendungsfehlern zu ermöglichen, die über den Einzelfall hinaus die \n\nInteressen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGHZ 151, 42, 46; 151, 221, \n\n226; 154, 288, 294 f.). Abgesehen von denjenigen Fällen, in denen konkrete \n\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne eine Korrektur durch das Revisions-\n\ngericht eine Wiederholung oder Nachahmung des Fehlers droht, liegt ein sol-\n\ncher Rechtsanwendungsfehler insbesondere dann vor, wenn die Verletzung von \n\nVerfahrensgrundrechten oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot geeignet \n\nsind, das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern (BGHZ \n\n154, 288, 295 f.; Musielak/Ball aaO. § 543 Rdn. 8d m.w.N.). \n\n13 \n\nJedenfalls die absoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO \n\nsind insoweit wie die Verletzung von Verfahrensgrundrechten zu behandeln. Die \n\nnicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts kann sich als \n\nEntziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen; \n\ndie fehlende gesetzliche Vertretung einer Partei kann deren Anspruch auf recht-\n\nliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen. Unabhängig davon, ob es sich im \n\nEinzelfall so verhält, macht der Gesetzgeber mit der Qualifikation schwerwie-\n\ngender Verfahrensfehler als absolute Revisionsgründe und als Nichtigkeits-\n\ngründe deutlich, dass es nicht erträglich erscheint, der betroffenen Partei abzu-\n\nverlangen, die auf der Grundlage eines solchen Verfahrensfehlers ergangene \n\nEntscheidung hinzunehmen. Es erschiene auch verfassungsrechtlich nicht un-\n\nbedenklich, der Partei in einem solchen Fall das nach der Verfahrensordnung \n\nvorgesehene Rechtsmittel zu versagen und sie auf ein Wiederaufnahmeverfah-\n\nren zu verweisen. \n\n14 \n\nDenn das Bundesverfassungsgericht hat es als \"aus rechtsstaatlicher \n\nSicht auf Dauer schwer hinzunehmende(n) Zustand\" bezeichnet, dass auch ein \n\noffenkundiger Verfahrensfehler oder ein absoluter Revisionsgrund nach § 72 \n\na.F. ArbGG die Zulassung der Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht \n\nrechtfertigte (BVerfG, NJW 2001, 2161, 2163). Der Gesetzgeber hat dem mit \n\ndem Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220) dadurch \n\nRechnung getragen, dass er in § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG bestimmt hat, dass die \n\nRevision zuzulassen ist, wenn ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 \n\nNrn. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs \n\nauf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt. Nach der Begründung \n\ndes Gesetzentwurfs der Bundesregierung \"entspricht\" diese Regelung \"der Er-\n\nweiterung der Zulassungsgründe, wie sie im Bereich der allgemeinen Zivilge-\n\nrichtsbarkeit durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 \n\n(BGBl. I, 1887) bereits eingeführt wurde\" (BR-Drucks. 663/04, S. 47). Auch \n\n§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG und § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO \n\nkennen, worauf die amtliche Begründung weiter hinweist, einen entsprechenden \n\n- sogar noch weiter gefassten - Zulassungsgrund des Verfahrensmangels. \n\n15 \n\nAuch zur Vermeidung eines weder sachlich gebotenen noch nach dem \n\nVorstehenden dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Auseinanderfal-\n\nlens der Zulassungsgründe in den verschiedenen Verfahrensordnungen ist es \n\nhiernach geboten, die Revision jedenfalls dann zuzulassen, wenn einer der ab-\n\nsoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO geltend gemacht wird und \n\nvorliegt. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2004 - 14 O 233/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2005 - 7 U 293/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-15/x-zr-20-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-15/x-zr-20-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:23.881471+00:00"}}