{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__18-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"X ZR 18/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 18/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. November 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Oktober 2006 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 12. Januar 2005 ver-\n\nkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn auf-\n\ngehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist die frühere Ehefrau des Inhabers des U. \n\nKurierdienst U. S. (nachfolgend: Kurierdienst), der im Mai 2001 bei \n\neinem Motorradunfall schwer verletzt wurde und in der Folgezeit für einige Mo-\n\nnate unter der Betreuung der Beklagten stand. Bei der Klägerin wurden danach, \n\nallerdings nicht durch die Beklagte persönlich, sondern durch Fahrer des Ku-\n\nrierdiensts, Reparaturen am Fuhrpark des Kurierdiensts in Auftrag gegeben; der \n\nWerklohn hierfür ist nicht bezahlt worden. Die Klägerin hat in einem anderen \n\nVerfahren zunächst den dauerhaft geschäftsunfähigen U. S. als Inha- \n\nber des Kurierdiensts, gegen den Vollstreckungsbescheid ergangen ist, und \n\nsodann in dem vorliegenden Verfahren die Beklagte als vollmachtlose Vertrete-\n\nrin auf Zahlung der Reparaturkosten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht \n\nhat die Beklagte zur Zahlung des Werklohns nebst Zinsen verurteilt. Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-\n\nter. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-\n\ndung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint, dass die Beklagte als vollmachtlose \n\nVertreterin für die Werklohnforderung einzustehen habe, denn sie habe den \n\nKurierdienst weitergeführt. Die Betreuung habe bei der Auftragserteilung nicht \n\nfortgewirkt. Dass die Klägerin bereits einen Vollstreckungsbescheid gegen den \n\nInhaber des Kurierdiensts erwirkt habe, stehe der Annahme der vollmachtslo-\n\nsen Vertretung, aus der die Beklagte für die Forderung einzustehen habe, nicht \n\nentgegen. \n\n4 \n\nII. Dies rügt die Revision mit Erfolg als fehlerhaft. Sie stützt sich darauf, \n\ndass die Fahrer des Kurierdiensts die Reparaturaufträge in Untervollmacht für \n\nden Kurierdienst erteilt hätten. Damit sei dessen Inhaber als Geschäftsherr ver-\n\npflichtet worden. Die Beklagte habe keinen Vertrag ohne Vertretungsmacht ge-\n\n5 \n\n6 \n\nschlossen. Die für den Fuhrpark des Kurierdiensts zuständigen Mitarbeiter sei-\n\nen von U. S. noch vor dessen Unfall bevollmächtigt worden, Aufträge \n\nim Zusammenhang mit dem Fuhrpark zu erteilen. Im Übrigen stehe auch der \n\nbereits erwirkte Vollstreckungsbescheid einer Inanspruchnahme der Beklagten \n\nentgegen. \n\nIII. 1. Der bisher festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung der Be-\n\nklagten nicht. \n\na) Die Haftung der Beklagten aus § 179 BGB, von der die Vorinstanzen \n\nausgegangen sind, setzt ein Handeln des Vertreters beim Vertragsschluss ohne \n\nNachweis der Vertretungsmacht voraus. Das vom Berufungsgericht in Bezug \n\ngenommene Ersturteil hat als unstreitig festgestellt, dass die Beklagte die Re-\n\nparaturaufträge nicht persönlich erteilt hat. Daraus, dass die Beklagte den Be-\n\ntrieb des Kurierdiensts weitergeführt hat, wie dies tatrichterlich festgestellt ist, \n\nfolgt noch kein Handeln der Beklagten als Vertreterin. Fehlt es aber schon an \n\neinem solchen Handeln, kommt eine Haftung der Beklagten nach § 179 BGB \n\nnicht in Betracht (vgl. MünchKomm./Schramm, BGB, 4. Aufl., Rdn. 19; AnwK/ \n\nAckermann, Rdn. 8, je zu § 179 BGB). \n\n7 \n\nb) Allerdings hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung über die \n\nRevision die Gegenrüge erhoben, ihr unter Zeugenbeweis gestellter Vortrag im \n\nSchriftsatz vom 1. Juni 2004 (Bl. 46) sei übergangen worden, dass die Beklagte \n\ndie Fahrer H. , K. und Kn. beauftragt habe, die Reparaturauf- \n\nträge zu erteilen. Diese Rüge konnte noch in der mündlichen Verhandlung er-\n\nhoben werden (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 557 Rdn. 12). Die Be-\n\nklagte hat dies jedenfalls mit der Behauptung bestritten, sie habe keine Wei-\n\nsungen an die Fahrer erteilt (Bl. 75). Der Vortrag der Klägerin war erheblich, \n\ndenn er konnte im Fall des Nachweises seiner Richtigkeit ein Auftreten der Be-\n\nklagten als vollmachtslose Vertreterin begründen, das dann darin gelegen hätte, \n\ndass die Beklagte für U. S. den Fahrern Vollmacht zur Erteilung der \n\nReparaturaufträge erteilt hätte, ohne ihrerseits für das Unternehmen ihres \n\nEhemanns vertretungsberechtigt gewesen zu sein. Das Berufungsgericht ist \n\ndem nicht nachgegangen; es hat es vielmehr zu Unrecht als Haftungsgrundlage \n\nausreichen lassen, dass die Beklagte den Betrieb weitergeführt habe. \n\n8 \n\nc) Insoweit kommt zugunsten der Klägerin auch die sich aus § 179 \n\nAbs. 1 BGB ergebende Beweislastumkehr (vgl. BGHZ 99, 50, 52) nicht zum \n\nTragen, weil es nicht um den Nachweis der Vertretungsmacht, sondern um den \n\neines Vertreterhandelns geht. Hierfür ist aber derjenige beweispflichtig, der den \n\nVertreter wegen fehlender Vollmacht in Anspruch nimmt (vgl. Bamberger/Roth/ \n\nHabermeier, BGB, 2003, § 179 Rdn. 37). Dieser Beweis ist zwar angetreten, \n\nbisher aber nicht geführt. \n\n9 \n\n2. Für eine Haftung der Beklagten aus anderen Rechtsgründen, insbe-\n\nsondere eine Sachwalterhaftung (jetzt § 311 Abs. 3 BGB), fehlt es an tatsächli-\n\nchen Anhaltspunkten. Eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 \n\nHGB scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte das Geschäft als fremdes \n\nfür seinen bisherigen Inhaber fortgeführt und nicht unter Lebenden erworben \n\nhat. \n\n10 \n\n3. Auf die zum Anlass der Zulassung der Revision genommene Frage \n\nder Wirksamkeit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids an U. S. \n\nkommt es für die Entscheidung jedenfalls derzeit nicht an. Nachdem auch die \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht von der Beantwortung \n\ndieser Frage nicht beeinflusst wird und deshalb ein Hinweis des Senats hierzu \n\neine Bindung des Berufungsgerichts oder eine Festlegung des Senats nicht \n\nherbeiführen könnte, sieht der Senat davon ab, sich zu ihr zu äußern. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heilbronn, Entscheidung vom 02.07.2004 - 14 C 2058/04 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 12.01.2005 - 7 S 31/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__18-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/x-zr-18-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__18-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__18-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/x-zr-18-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__18-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:44.669839+00:00"}}