{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__16-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"X ZR 16/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 16/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. November 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter \n\nProf. Dr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2005 unter \n\nZurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenaus-\n\nspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers \n\ngegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsru-\n\nhe vom 9. Dezember 2002 hinsichtlich der Klageanträge zu 1. i) \n\nu. k) der Berufung zurückgewiesen worden ist. \n\nII. Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Dezember 2002 \n\nverkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karls-\n\nruhe - einschließlich des Kostenausspruchs - teilweise abgeän-\n\ndert. Der Beklagten wird über die vom Landgericht ausgespro-\n\nchene Verurteilung hinaus untersagt, gegenüber Verbrauchern \n\ngemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klau-\n\nseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusam-\n\nmenhang mit entgeltlichen Beförderungsverträgen zu verwen-\n\nden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: \n\n1. Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird nicht erstat-\n\ntet. \n\n2. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht bei gemäß § 8 \n\nals ungültig eingezogenen Fahrausweisen. \n\nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der \n\nKläger 6/13 und die Beklagte 7/13. Die Kosten der Berufung \n\nund der Revision tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte \n\nzu 1/3. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen ver-\n\nfolgt. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung bestimmter \n\nKlauseln in ihren Beförderungsbedingungen in Anspruch. Die Beklagte betreibt \n\nden K. Verkehrsverbund. Sie bietet Beförderungsleistungen nach Maß- \n\ngabe eines Gemeinschaftstarifs an, der besondere Beförderungsbedingungen \n\nund Tarifbestimmungen enthält und in dessen Vorwort ausgeführt ist, dass er \n\nvon dem Verkehrsministerium B. , dem Regierungspräsidium \n\nK. und der Bezirksregierung R. genehmigt wurde. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Beklagten - teilweise nach Anerkenntnis - die \n\nVerwendung bestimmter Beförderungsbedingungen untersagt und die gegen \n\nweitere Beförderungsbedingungen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungs-\n\nrechtszug hat der Kläger sein Klagebegehren noch hinsichtlich der nachfolgend \n\nwiedergegebenen Beförderungsbedingungen weiterverfolgt: \n\n§ 4 Abs. 6: \n\n\"Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebs-\n\nanlagen oder -einrichtungen werden die von \n\nden einzelnen Verkehrsunternehmen festge-\n\nsetzten Reinigungskosten erhoben, weiterge-\n\nhende Ansprüche bleiben unberührt.\" \n\n§ 8 Abs. 1: \n\n\"Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften \n\nder Beförderungsbedingungen oder des Tarifs \n\nbenutzt werden, sind ungültig und können ein-\n\ngezogen werden; dies gilt insbesondere für \n\nFahrausweise, die \n\n… \n\n9. nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, \n\nwenn diese nicht vorgezeigt werden kann.\" \n\n§ 8 Abs. 2: \n\n\"Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit ei-\n\nner Bescheinigung oder einem in den Tarifbe-\n\nstimmungen vorgesehenen Personalausweis \n\nzur Beförderung berechtigt, ist ungültig und \n\nkann eingezogen werden, wenn die Bescheini-\n\ngung oder der Personalausweis auf Verlangen \n\nnicht vorgezeigt wird.\" \n\n§ 8 Abs. 3 Satz 2: \"Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird \n\nnicht erstattet.\" \n\n§ 8 Abs. 3 Satz 3: \"Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlus-\n\nte oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlos-\n\nsen.\" \n\n§ 10 Abs. 4: \n\n\"Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht \n\n… \n\n2. bei gemäß § 8 als ungültig eingezogenen \n\nFahrausweisen.\" \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung gegen das insoweit klageabwei-\n\nsende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom \n\nBerufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Beklagte entge-\n\ngentritt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie zulässige Revision ist teilweise, nämlich soweit sie sich gegen die \n\nZurückweisung der Berufung bezogen auf § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. \n\n2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten wendet, begründet. Im Übrigen \n\nhat das Berufungsurteil im Ergebnis Bestand. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im \n\nSinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG für berechtigt gehalten, im Wege der Ver-\n\nbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klauseln vorzugehen. \n\nDies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch \n\nnicht angegriffen. \n\n6 \n\nII. Zutreffend hat das Berufungsgericht des Weiteren die Beförderungs-\n\nbedingungen der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne \n\nvon § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB bewertet. Wie sich aus § 305a Abs. 1 Nr. 1 BGB \n\nergibt, steht dem nicht entgegen, dass es sich um nach Maßgabe des Perso-\n\nnenbeförderungsgesetzes genehmigte (besondere) Beförderungsbedingungen \n\nhandelt. Sie unterliegen auch uneingeschränkt der revisionsrechtlichen Über-\n\nprüfung. Der Senat ist nicht an das tatrichterliche Verständnis des Berufungsge-\n\nrichts gebunden, sondern kann die Beförderungsbedingungen selbst auslegen, \n\nda im Geltungsbereich der Bedingungen eine unterschiedliche Auslegung durch \n\nverschiedene Berufungsgerichte denkbar ist (vgl. BGHZ 163, 321). \n\n7 \n\nIII. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die zwischen \n\nden Parteien im Berufungsrechtszug noch in Streit stehenden Beförderungsbe-\n\ndingungen der Beklagten sämtlich einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 - 309 BGB \n\nentzogen seien. Bei den Bedingungen handele es sich um Klauseln, die nicht \n\nvon Rechtsvorschriften abwichen, so dass die Ausschlussregel des § 307 Abs. \n\n3 Satz 1 BGB eingreife. \n\n8 \n\n9 \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. \n\n1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ver-\n\nordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vom 27. Februar \n\n1970 (VOABB) als Gesetz im materiellen Sinne Rechtsvorschriften gemäß \n\n§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB enthält. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbe-\n\nanstandet ist ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Formulie-\n\nrungsunterschiede des § 4 Abs. 6 der Beförderungsbedingungen zu § 4 Abs. 6 \n\nVOABB (\"Betriebsanlagen oder -einrichtungen\" statt \"Betriebsanlagen\" sowie \n\n\"von den einzelnen Verkehrsunternehmern\" statt \"vom Unternehmer\") keine \n\ninhaltlichen Abweichungen im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB begründen, \n\nsondern lediglich den Wortlaut unerheblich modifizieren. \n\n10 \n\nDie Revision macht allerdings geltend, § 4 Abs. 6 VOABB sei - konform \n\nzur Richtlinie 93/13/EWG - dahingehend einschränkend auszulegen, dass Rei-\n\n \n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\nnigungskosten nur bei schuldhaftem Verhalten des Verursachers einer Verun-\n\nreinigung ersetzt verlangt werden könnten und dem Verursacher die Möglichkeit \n\noffen stehen müsse, einen geringeren Schaden als den festgesetzten Reini-\n\ngungsbetrag nachzuweisen. Da § 4 Abs. 6 der angegriffenen Beförderungsbe-\n\ndingungen diese Einschränkungen nicht enthalte, sei die Klausel der Inhaltskon-\n\ntrolle unterworfen, welche zu ihrer Unwirksamkeit führe. \n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg. \n\n§ 4 Abs. 6 der Beförderungsbedingungen nimmt - wie dargelegt - ohne \n\ninhaltliche Änderungen auf § 4 Abs. 6 VOABB und damit auf eine Vorschrift des \n\nmateriellen Rechts Bezug. In einem solchen Fall ist für die Bestimmung des \n\nKlauselinhalts nicht anders als für die Vorschrift des materiellen Rechts die all-\n\ngemeine Gesetzesauslegung maßgeblich \n\n(BGH, Urt. v. 19.03.2003 \n\n- VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607, 2608; Urt. v. 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, \n\nNJW 1993, 1061, 1063; Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 5 \n\nRdn. 23). Derjenige, der lediglich den Inhalt einer Rechtsvorschrift wiedergibt, \n\ndie im Falle des Wegfalls der Klausel ohnehin zur Anwendung käme, über-\n\nnimmt keine besondere Formulierungsverantwortung, die es rechtfertigen wür-\n\nde, Unklarheiten der (einschränkenden) Interpretation der Vorschrift zu seinen \n\nLasten gehen zu lassen (vgl. Lindacher in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, \n\n4. Aufl., § 5 Rdn. 27). Dasselbe folgt auch aus dem Grundsatz der objektiven \n\nAuslegung, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß ihrem objektiven \n\nInhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständi-\n\ngen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der norma-\n\nlerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 09.05.2001 \n\n- VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165, 2166; BGHZ 102, 384, 389 f. jeweils \n\nm.w.N.). Denn verständige und redliche Vertragsparteien werden die Bezug-\n\nnahme oder inhaltliche Wiedergabe einer Rechtsnorm in Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen regelmäßig so verstehen, dass eine Divergenz zwischen \n\nvertraglicher und gesetzlicher Regelung nicht gewollt ist. Eine Auslegung-\n\nsunklarheit, die zu Lasten des Verwenders gehen würde (§ 305c Abs. 2 BGB), \n\nbesteht nicht. Im Entscheidungsfall bedarf es deswegen keiner Klärung, ob und \n\ninwieweit in § 4 Abs. 6 VOABB einschränkende Voraussetzungen für die Tra-\n\ngung von Reinigungskosten hineinzulesen sind. Insbesondere stellt sich nicht \n\ndie von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine Verpflichtung besteht, die \n\nRegelungen der VOABB an der Richtlinie 93/13/EWG zu messen und gegebe-\n\nnenfalls konform zu dieser (einschränkend) auszulegen. Der Grundsatz richtli-\n\nnienkonformer Auslegung ist für das deutsche Recht unmittelbar verbindlich \n\nund damit Bestandteil der allgemeinen Gesetzesauslegung. Dass § 4 Abs. 6 \n\nder Beförderungsbedingungen ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der \n\nVOABB die von der Revision befürworteten Voraussetzungen einer Haftungs-\n\nbeschränkung nicht erkennen lässt, rechtfertigt in diesem Zusammenhang kei-\n\nne abweichende Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, \n\nNJW 1993, 1061, 1063 für das § 545 Abs. 2 BGB a.F. nicht unmittelbar zu ent-\n\nnehmende Verschuldenserfordernis). \n\n13 \n\n2. § 8 Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen bestimmt, dass \n\nentgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen benutzte Fahraus-\n\nweise von der Beklagten eingezogen werden können. Im Gegensatz dazu sieht \n\n§ 8 Abs. 1 1. Halbs. der VOABB vor, dass bedingungswidrig benutzte Fahraus-\n\nweise eingezogen werden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts führt diese Ab-\n\nweichung nicht zur Unwirksamkeit der Klausel, da die Regelung in den Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten für den Fahrgast günstiger als die VOABB \n\nsei. \n\n14 \n\nDie Revision meint demgegenüber, das im ersten Halbsatz von § 8 \n\nAbs. 1 der Beförderungsbedingungen eingeräumte Ermessen stelle eine we-\n\nsentliche Abweichung von der Regelung in der VOABB dar. Da die Kriterien für \n\ndie Ermessensausübung nicht formuliert seien, handele es sich um ein unge-\n\nbundenes Ermessen, welches den Kunden unangemessen benachteilige. Dar-\n\nüber hinaus sei § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB - konform zur Richtlinie \n\n93/13/EWG - dahingehend einzuschränken, dass den Fahrgast, der den Fahr-\n\nausweis entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des \n\nBeförderungstarifs benutzt, ein Verschulden treffen müsse. Auch dies führe zur \n\nUnwirksamkeit der ein entsprechendes Verschuldenskorrektiv nicht aufweisen-\n\nden Klausel der Beklagten. \n\n15 \n\n16 \n\nDiese Rügen greifen im Ergebnis nicht durch. \n\na) Das in § 8 Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen abweichend \n\nvom Wortlaut der VOABB vorgesehene Ermessen bei der Einziehung ungültiger \n\nFahrausweise eröffnet nicht die Möglichkeit einer Inhaltskontrolle, die zur Un-\n\nwirksamkeit der Klausel führen kann. \n\n17 \n\nFür den Tatbestand einer gegen die Beförderungsbedingungen oder den \n\nBeförderungstarif verstoßenden Benutzung von Fahrausweisen enthält die an-\n\ngegriffene Klausel zwei Rechtsfolgen. Die Beklagte kann das ihr eingeräumte \n\nErmessen dahingehend ausüben, den missbräuchlich verwendeten Fahraus-\n\nweis entschädigungslos einzuziehen. Sie kann von der Einziehung aber auch \n\nabsehen mit der Konsequenz, dass der Karteninhaber seinen Fahrausweis wei-\n\nter verwenden kann. Hinsichtlich der ersten Alternative stimmt die Regelung \n\ninhaltlich mit § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB überein und ist daher der In-\n\nhaltskontrolle entzogen. Bei der zweiten Alternative bleibt der Verstoß für den \n\nFahrgast folgenlos. Eine Benachteiligung, die zur Unwirksamkeit der Klausel \n\nführen könnte, liegt dementsprechend nicht vor. Kann somit jede Alternative für \n\nsich - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - nicht zur Unwirksamkeit der \n\nKlausel führen, kann allein die Tatsache, dass die Beklagte zwischen beiden \n\nAlternativen wählen kann, ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Klausel zur \n\nFolge haben. Soweit die Revision etwas anderes aus dem Fehlen von Leitlinien \n\nfür die Ausübung des Ermessens herleiten will, kann dem schon deshalb nicht \n\nbeigetreten werden, weil sich die Rechtsstellung des Fahrgastes mit der Un-\n\nwirksamkeit der Klausel nicht verbessern könnte. Bei Geltung der subsidiär \n\n(§ 306 Abs. 2 BGB, früher § 6 AGBG) eingreifenden Regelung des § 8 Abs. 1 \n\nSatz 1 1. Halbs. VOABB, welche ein entsprechendes ermessensgebundenes \n\nWahlrecht nicht vorsieht, würde sich die Rechtsposition des Fahrgastes im Ge-\n\ngenteil verschlechtern. Ein solches Ergebnis (zu Lasten des Vertragspartners \n\ndes Verwenders) wäre mit Sinn und Zweck der Kontrolle von Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen unvereinbar. \n\n18 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich auch nicht im Wege einer \n\neinschränkenden Auslegung der VOABB eine inhaltliche Divergenz zwischen § \n\n8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB und der entsprechenden Regelung in den \n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten begründen. Selbst wenn zugunsten \n\nder Revision unterstellt wird, dass § 8 Abs. 1 1. Halbs. VOABB im Wege richtli-\n\nnienkonformer Auslegung einschränkend um ein Verschuldenserfordernis zu \n\nergänzen oder auf andere Weise in seinem Anwendungsbereich zu begrenzen \n\nist, gilt hier (nicht anders als für die oben abgehandelte Vorschrift des § 4 \n\nAbs. 6 VOABB), dass für den Klauselinhalt keine andere Auslegung zu gelten \n\nhat als für die Regelung der VOABB und dass sich bereits deshalb keine Ab-\n\nweichung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB feststellen lässt. Die angegrif-\n\nfene Klausel nimmt erkennbar auf § 8 Abs. 1 1. Halbs. VOABB Bezug, soweit \n\nan einen Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen und den Beförderungs-\n\ntarif die Rechtsfolge der Einziehung des Fahrausweises geknüpft wird. Von die-\n\nser Rechtsfolge absehen zu können, stellt keinen Eingriff in die Rechte des \n\nFahrgastes dar, sondern kann seine Rechtsposition nur verbessern. Ist dem \n\naber so, lässt es sich nicht rechtfertigen, dem Verwender allein mit Blick auf das \n\nRechtsfolgenwahlrecht die Formulierungsverantwortung für die tatbestandlichen \n\nVoraussetzungen der gesetzlichen Regelung aufzubürden. Auch besteht für \n\nredliche und vernünftige Vertragsparteien kein Anhaltspunkt, aus dem Rechts-\n\nfolgenwahlrecht eine Divergenz zwischen den tatbestandlichen Voraussetzun-\n\ngen der angegriffenen Klausel und der Regelung in der VOABB herzuleiten. \n\nAllein diese Sichtweise steht zudem in Einklang mit dem Zweck des § 307 \n\nAbs. 3 Satz 1 BGB (früher § 8 AGBG), eine mit der Bindung des Richters an \n\ndas Gesetz unvereinbare Modifikation gesetzlicher Regelungen infolge gericht-\n\nlicher Kontrolle zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 22). Da das einge-\n\nräumte Wahlrecht als solches eine Verschlechterung der Rechtsposition des \n\nFahrgastes nicht herbeiführen kann, würde sich das Vorliegen einer unange-\n\nmessenen Benachteiligung allein mit dem Gehalt der Klausel begründen lassen, \n\nder mit der gesetzlichen Regelung identisch ist. \n\n19 \n\n3. § 8 Abs. 1 2. Halbs. Nr. 9 der Beförderungsbedingungen räumt der \n\nBeklagten die Möglichkeit zur Einziehung von Fahrausweisen ein, die nur in \n\nVerbindung mit einer Zeitkarte gelten, sofern die Zeitkarte vom Fahrgast nicht \n\nvorgezeigt werden kann. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese \n\nRegelung - genauso wie § 8 Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen - \n\ndie Privilegierung des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB genießt, weil sie keinen Gehalt \n\naufweise, der über den ersten Halbsatz von § 8 Abs. 1 der Beförderungsbedin-\n\ngungen hinausgehe. Dies folge daraus, dass die Benutzung eines Zusatzfahr-\n\nausweises ohne gleichzeitige Mitführung der entsprechenden Zeitkarte gemäß \n\n§ 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 der Bedingungen gegen die Beförderungsbedingungen \n\nverstoße. \n\n20 \n\nDie Revision rügt, der zweite Halbsatz (\"insbesondere-Zusatz\") von § 8 \n\nAbs. 1 i.V.m. Nr. 9 der Beförderungsbedingungen sei mangels Entsprechung in \n\nder VOABB der Inhaltskontrolle unterworfen. Er gebe keine Leitlinie für die Aus-\n\nübung des im ersten Halbsatz eingeräumten Ermessens und benachteilige den \n\nKunden unangemessen. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung \n\ndahingehend, dass den Fahrgast, dessen Fahrausweis eingezogen werden sol-\n\nle, ein Verschulden treffen müsse, gelte vor allem in den von Nr. 9 der Beförde-\n\nrungsbedingungen geregelten Fällen. Da ein Fahrgast, der zusätzlich zu seiner \n\nZusatzfahrkarte versehentlich nicht die erforderliche Zeitkarte mit sich führe, \n\nden vollen Fahrpreis bezahlt habe, dürfe er nicht so behandelt werden, als sei \n\ner zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung nicht berechtigt. Auch dies \n\nführe zur Unwirksamkeit der ein entsprechendes Verschuldenskorrektiv nicht \n\naufweisenden Klausel der Beklagten. \n\nDie Rüge ist unberechtigt. \n\n§ 8 Abs. 1 2. Halbs. Nr. 9 der Beförderungsbedingungen, wonach insbe-\n\nsondere Fahrausweise ungültig sind und eingezogen werden können, die nur in \n\nVerbindung mit einer Zeitkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden \n\nkann, unterliegt - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - keiner \n\nanderen Beurteilung als die oben unter 2. abgehandelte Regelung des § 8 \n\nAbs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen und ist daher gleichfalls nicht \n\nunwirksam. Sie hat gegenüber dieser keinen eigenständigen Regelungsgehalt, \n\nda das angeführte Beispiel - denkt man den \"insbesondere\"-Zusatz nach Nr. 9 \n\nhinweg - unter den ersten Halbsatz fällt. Gilt ein Fahrausweis gemäß § 6 Abs. 6 \n\nSatz 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten nur in Verbindung mit einer \n\nZeitkarte, sind Zeitkarte und Zusatzfahrausweis gemeinsam \"der\" über den ört-\n\nlichen Geltungsbereich der Zeitkarte zur Weiterfahrt berechtigende Fahraus-\n\nweis. Wie § 6 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen zu entnehmen ist, muss der \n\nFahrausweis während der Fahrt mitgeführt werden. Kann die Zeitkarte nicht \n\n21 \n\n22 \n\nvorgezeigt werden, liegt demnach ein Verstoß gegen die Beförderungsbedin-\n\ngungen im Sinne des ersten Halbsatzes von § 8 Abs. 1 vor. \n\n23 \n\n4. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass § 8 Abs. 2 der \n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten inhaltlich mit § 8 Abs. 2 VOABB iden-\n\ntisch und daher gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen \n\nist. Soweit in den Bedingungen der Beklagten anstelle des Wortes \"Antrag\" das \n\nWort \"Bescheinigung\" verwendet wird, führt dies entgegen der Ansicht der Re-\n\nvision zu keiner inhaltlichen Abweichung. Entscheidend für die Anwendung bei-\n\nder Regelungen ist, dass der Fahrausweis nicht allein, sondern nur in Verbin-\n\ndung mit einer in den Beförderungsbedingungen oder dem Beförderungstarif \n\nvorgesehenen Urkunde zur Beförderung berechtigt. Ob diese Urkunde als An-\n\ntrag oder als Bescheinigung bezeichnet wird, ist ohne Belang. Da die Klausel \n\nder Beklagten erkennbar auf eine inhaltsgleiche Rechtsvorschrift Bezug nimmt, \n\nist für die Bestimmung des Klauselinhalts nicht anders als für die Rechtsvor-\n\nschrift die allgemeine Gesetzesauslegung maßgeblich (s.o.). Danach verbietet \n\nes sich auch hier bereits im Ansatz, aus einer einschränkenden (richtlinienkon-\n\nformen) Auslegung der Rechtsvorschrift eine inhaltliche Abweichung zum Ge-\n\ngenstand der deklaratorischen Klausel herzuleiten. Die von der Revision aufge-\n\nworfene Frage einer im Wege richtlinienkonformer Auslegung vorzunehmenden \n\nErgänzung von § 8 Abs. 2 VOABB um ein (ungeschriebenes) Verschuldenser-\n\nfordernis stellt sich demgemäß nicht. \n\n24 \n\n5. § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 2 der Beförderungsbedingungen \n\nregeln, dass für Fahrausweise, die eingezogen werden, das Fahrgeld nicht er-\n\nstattet wird bzw. ein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts nicht \n\nbesteht. Das Berufungsgericht hat ohne nähere Begründung angenommen, \n\ndass die Regelungen mit § 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB inhaltlich identisch und des-\n\nhalb nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen seien. \n\n25 \n\n26 \n\nDies hält den Revisionsangriffen des Klägers nicht stand. Die Klauseln \n\nsind der Inhaltskontrolle unterworfen und erweisen sich als unwirksam. \n\na) Der in den Beförderungsbedingungen der Beklagten geregelte Aus-\n\nschluss einer Fahrgelderstattung schließt den in § 8 Abs. 2 geregelten Fall der \n\nEinziehung eines Fahrausweises wegen Nichtvorzeigens der Bescheinigung \n\noder des Personalausweises, in Verbindung mit denen der Fahrausweis zur \n\nBeförderung berechtigt, ein. Mit diesem Inhalt geht die Klausel über die Rege-\n\nlungen der VOABB hinaus. Der in § 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB vorgesehene Aus-\n\nschluss einer Fahrgelderstattung bezieht sich nach der systematischen Stellung \n\nder Regelung nämlich nicht auf den Tatbestand des § 8 Abs. 2 VOABB. Da Ab-\n\nsatz 2 einen Sondertatbestand mit gegenüber Absatz 1 modifizierter Rechtsfol-\n\ngenbestimmung (\"gilt als ungültig und kann eingezogen werden\") schaffen will, \n\nscheidet auch eine entsprechende Anwendung der gerade nicht übernomme-\n\nnen oder in Bezug genommenen Folge des § 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB aus. \n\n27 \n\nb) § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 2 der Beförderungsbedingungen \n\nder Beklagten sind unwirksam. Die Erstreckung des Ausschlusses einer Fahr-\n\ngelderstattung auf die Fälle des Nichtvorzeigens der Bescheinigung oder des \n\nPersonalausweises, die mit dem Fahrausweis gemeinsam zur Beförderung be-\n\nrechtigen, benachteiligt den Fahrgast im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. \n\n28 \n\naa) Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachtei-\n\nligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen \n\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unver-\n\neinbar ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzli-\n\nche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine \n\nAusprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BGHZ 115, 38, 42 m.w.N.). \n\nDass in § 8 Abs. 2 VOABB ein Ausschluss der Fahrpreiserstattung nicht vorge-\n\nsehen ist, hat keine Zweckmäßigkeitsgründe, sondern steht in Übereinstim-\n\nmung mit dem bei gegenseitigen Verträgen wesentlichen Prinzip der Äquivalenz \n\nvon Leistung und Gegenleistung, an dessen Verletzung der Bundesgerichtshof \n\nbereits mehrfach die Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen ge-\n\nknüpft hat (vgl. BGHZ 96, 103, 109; 124, 351, 353 f.; BGH, Urt. 16.10.1996 \n\n- VIII ZR 54/96, NJW-RR 1997, 304, 305). Die § 8 Abs. 2 VOABB entsprechen-\n\nde Klausel der Beklagten erlaubt unter ihren Voraussetzungen grundsätzlich \n\nauch die Einziehung von Zeitfahrkarten, etwa Ausbildungsmonatskarten, die nur \n\nin Verbindung mit der Kundenkarte (4.7.1 des Tarifs) sowie einer Bestätigung \n\nder Ausbildungsstätte oder einem Schülerausweis gelten (4.7.2.3 des Tarifs). \n\nWird eine solche Karte eingezogen, führt dies insbesondere dann, wenn die \n\nEinziehung zu Beginn ihrer Geltungsdauer erfolgt, zu einem mit dem Äquiva-\n\nlenzprinzip unvereinbaren Ungleichgewicht der im Gegenseitigkeitsverhältnis \n\nstehenden Hauptleistungspflichten. Denn der Ausschluss der Fahrpreiserstat-\n\ntung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 2 der angegriffenen Beförde-\n\nrungsbedingungen hat hier zur Folge, dass der Personenbeförderer die Vergü-\n\ntung vollständig einbehalten kann, ohne dass dem Karteninhaber im Gegenzug \n\ndie Möglichkeit eingeräumt wird, Beförderungsleistungen innerhalb der gegebe-\n\nnenfalls ganz erheblichen Restgeltungsdauer der Fahrkarte noch in Anspruch \n\nnehmen \n\nzu \n\nkönnen. Dass \n\nein \n\nsolcher Verstoß \n\ngegen \n\ndas \n\nÄquivalenzprinzip grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung beinhal-\n\ntet, zeigt auch die Parallele zum Klauselverbot des § 308 Nr. 7 BGB. Unter \n\nWertungsgesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob der Verwender für \n\nden Fall einer Kündigung oder eines Rücktritts vom Vertrag eine unangemes-\n\nsen hohe Vergütung für bis dahin erbrachte Leistungen verlangt oder ob er \n\n- wie im Entscheidungsfall - eine bereits geleistete Vergütung einbehält, ohne \n\nseinerseits eine weitere Leistung zu erbringen. Eine unangemessene Benach-\n\nteiligung liegt umso mehr vor, als für den Personenbeförderer die Möglichkeit \n\nzum Einbehalt der vollständigen Vergütung nur deshalb besteht, weil er den \n\nFahrgast mit dem Fahrkartenerwerb in Abweichung von der Grundregel des \n\n§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Vorausleistung zwingt. \n\n29 \n\nbb) Auch bei Abwägung der wechselseitigen Interessen bestätigt sich die \n\naus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgende Vermutung, dass die angegriffenen Klau-\n\nseln den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-\n\ngemessen benachteiligen. Die Benachteiligung des Vertragspartners wird nicht \n\ndurch höherrangige Interessen des Verwenders gerechtfertigt (vgl. BGHZ 114, \n\n238, 242). Da die Parteien zur Interessenlage vorgetragen haben und weitere \n\ntatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der \n\nSenat die Würdigung selbst vornehmen (vgl. BGHZ 122, 308, 316). \n\n30 \n\n§ 8 Abs. 2 VOABB soll sicherstellen, dass personengebundene Fahr-\n\nausweise nur vom berechtigten Inhaber benutzt werden, die Beförderungsleis-\n\ntung also nicht von Dritten unberechtigt in Anspruch genommen wird. Wird die \n\ndie Berechtigung ausweisende Urkunde (Bescheinigung oder Personalausweis) \n\nnicht gemeinsam mit dem Fahrausweis benutzt, kann bei einer Fahrkartenkon-\n\ntrolle die Berechtigung des Benutzers in der Regel nicht positiv festgestellt wer-\n\nden. Dieses Verhalten wird dadurch sanktioniert, dass die Ungültigkeit des \n\nFahrausweises für die Fahrt fingiert wird (\"gilt als ungültig\"), was die zusätzliche \n\nVerpflichtung zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts auslöst (§ 9 \n\nAbs. 1 Nr. 1 der Beförderungsbedingungen), und dass dem Personenbeförderer \n\ndas fakultative Recht zur Einziehung des Fahrausweises zusteht. Die genann-\n\nten Maßnahmen sind geeignete Mittel, um den Karteninhaber zum Mitführen \n\nder für die Benutzung des Fahrausweises erforderlichen Berechtigungsurkunde \n\nanzuhalten. Durch einen generellen Ausschluss der Fahrgelderstattung ein ent-\n\nsprechendes Fehlverhalten des berechtigten Karteninhabers zusätzlich zu \n\nsanktionieren, lässt sich nicht rechtfertigen. Ein berechtigtes Interesse am (voll-\n\nständigen) Einbehalten des Beförderungsentgelts lässt sich auch nicht mit der \n\nÜberlegung rechtfertigen, für den Personenbeförderer bestehe aufgrund der \n\nfehlerhaften Fahrkartenverwendung die Gefahr, die Beförderungsleistung in \n\neinem Umfang erbracht zu haben, der über den geschuldeten Umfang hinaus-\n\ngeht. Im Fall des § 8 Abs. 2 VOABB lässt sich eine derartige Gefahr nur daraus \n\nherleiten, dass die Beförderungsleistung von einer anderen als der berechtigten \n\nPerson in Anspruch genommen worden ist. Weist der Karteninhaber seine Be-\n\nrechtigung zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung nachträglich nach, \n\nsteht jedoch fest, dass sich diese Gefahr nicht realisiert hat und das Einbehal-\n\nten der Vergütung sich nicht als kompensatorische Maßnahme rechtfertigen \n\nlässt. Der mit dem nachträglichen Nachweis der Berechtigung und Rückerstat-\n\ntung des (restlichen) Fahrgeldes verbundene Verwaltungsaufwand begründet \n\nschließlich ebenfalls kein hinreichendes Interesse am Einbehalten der Vergü-\n\ntung, da sich der Personenbeförderer insoweit durch Erhebung einer kostende-\n\nckenden Gebühr beim Fahrgast schadlos halten kann. \n\n31 \n\nAuch wenn es für sich betrachtet dem Fahrgast zumutbar ist, die Be-\n\nscheinigung oder den Personalausweis, mit dem der Fahrausweis zur Beförde-\n\nrung berechtigt, mit sich zu führen, ist nach alledem das Interesse des Fahrgas-\n\ntes, zusätzlich zum Fahrausweis nicht auch noch seinen Anspruch auf (teilwei-\n\nse) Rückerstattung des Fahrgeldes allein deshalb zu verlieren, weil er die seine \n\nBerechtigung ausweisende Urkunde nicht vorzeigen kann, höher zu bewerten \n\nals das Interesse des Personenbeförderers. Da die Klauseln nicht teilbar sind \n\nund eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig ist, sind die Klauseln insge-\n\nsamt unwirksam. \n\n32 \n\nc) Gemäß § 563 Abs. 3 ZPO kann der Senat in der Sache selbst ent-\n\nscheiden und gemäß § 1 UKlaG die Beklagte entsprechend dem Klageantrag in \n\nder Berufungsinstanz zur Unterlassung der Verwendung der unwirksamen \n\nKlauseln verurteilen, da das Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen \n\nFeststellungen getroffen hat und neuer Tatsachenvortrag nicht zu erwarten ist. \n\n33 \n\n6. Zu § 8 Abs. 3 Satz 3 der Beförderungsbedingungen, der Ersatzan-\n\nsprüche des Fahrgastes - insbesondere für Zeitverluste und Verdienstausfälle - \n\nausschließt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Regelung betreffe nur die \n\nFolgen der berechtigten Einziehung eines Fahrausweises und beinhalte ledig-\n\nlich eine rechtliche Selbstverständlichkeit, da in diesem Fall vertragliche Ersatz-\n\nansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung mangels Pflichtverlet-\n\nzung von vornherein ausgeschlossen seien. \n\n34 \n\nDie Revision rügt, die Klausel benachteilige den Fahrgast unangemessen \n\nund verstoße gegen das in § 309 Nr. 7b BGB geregelte Klauselverbot, weil die \n\nBedingung einen Haftungsausschluss auch für grob fahrlässiges und vorsätzli-\n\nches Verhalten der Beklagten beinhalte. Dies gelte etwa, wenn auf Seiten der \n\nBeklagten die Gültigkeit des Fahrausweises positiv bekannt sei oder hätte be-\n\nkannt sein müssen und der Entzug dennoch unberechtigterweise erfolge. \n\n35 \n\n36 \n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg. \n\n§ 8 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen regelt Rechtsfolgen, die eine \n\nauf Grundlage der Absätze 1 und 2 erfolgte Einziehung eines Fahrausweises \n\nnach sich zieht. Für verständige und redliche Vertragsparteien steht unter Be-\n\nrücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise \n\nmangels abweichender Anhaltspunkte außer Zweifel, dass § 8 Abs. 3 Satz 3 \n\naußerhalb des Anwendungsbereichs der Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung \n\nkommt. Ergibt sich in diesem Anwendungsbereich die in Abs. 3 Satz 3 genann-\n\nte Rechtsfolge bereits von Gesetzes wegen, handelt es sich im Sinne von § 307 \n\nAbs. 3 Satz 1 BGB um eine deklaratorische Klausel, die der Inhaltskontrolle \n\nentzogen ist. Dies ist zu bejahen. Um Ersatzansprüche aus dem Beförderungs-\n\nvertrag oder unerlaubter Handlung begründen zu können, müsste eine Pflicht-\n\nverletzung bzw. ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorliegen. Sind die \n\nBedingungen zur Ungültigkeit und Einziehung von Fahrausweisen jedoch wirk-\n\nsam - wie oben für § 8 Abs. 1 1. Halbs. und 2. Halbs. i.V.m. Nr. 9 und Abs. 2 \n\nfestgestellt - und in den Vertrag einbezogen (vgl. § 305a Nr. 1 BGB), liegt ein \n\npflicht- oder rechtswidriges Verhalten nicht vor, soweit die Beklagte von ihrem \n\nvertragsmäßigen Recht zur Einziehung ungültiger Fahrausweise Gebrauch \n\nmacht. Überschreitet die Beklagte ihre gemäß den Beförderungsbedingungen \n\neingeräumte Einziehungsbefugnis - etwa weil ein Verstoß gegen die Beförde-\n\nrungsbedingungen nicht vorliegt oder die Beklagte das ihr eingeräumte Ein-\n\nzugsermessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben pflichtwidrig aus-\n\ngeübt hat -, bewegt sie sich außerhalb des Anwendungsbereichs der Beförde-\n\nrungsbedingungen mit der Konsequenz, dass die Rechtsfolge des auf die Tat-\n\nbestände des § 8 Abs. 1 und 2 bezogenen Haftungsausschlusses nach Ab-\n\nsatz 3 Satz 3 nicht eingreift. \n\n37 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2002 - 10 O 252/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 15 U 13/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/x-zr-16-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/x-zr-16-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:27.923122+00:00"}}