{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__15-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"X ZR 15/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Lugano-Übk Art. 18 Im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens wird die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, wenn sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zur Sache einlässt, ohne eine in erster Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge zu wiederholen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nX ZR 15/05 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nLugano-Übk Art. 18 \n\nIm Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens wird die internationale \nZuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, wenn sich der Beklagte in \nder Berufungsinstanz zur Sache einlässt, ohne eine in erster Instanz erhobene \nZuständigkeitsrüge zu wiederholen. \n\nBGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZR 15/05 - OLG Köln \n\nLG Aachen \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. \n\nDr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember \n\n2004 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 244.227,25 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nA. Die Klägerin vertreibt Anlagen und Programme zur elektronischen \n\nDatenverarbeitung und erbringt Dienstleistungen auf diesem Gebiet. Die Be-\n\nklagte, eine Aktiengesellschaft polnischen Rechts, befasst sich mit der Herstel-\n\nlung und dem Vertrieb von Fleisch und Fleischprodukten. Am 29. April 1999 \n\nunterzeichneten die Klägerin und der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrates \n\nder Beklagten N. \n\n(N.) eine Urkunde, nach der \n\n\"dem Käu- \n\nfer/Lizenznehmer … von C. (Klägerin) folgende Hardware verkauft und/oder \n\nSoftware zur Nutzung überlassen bzw. Dienstleistungen erbracht\" werden; der \n\nProjektinhalt ist nachfolgend näher bezeichnet und ein \"Gesamtprojektpreis\" \n\nvon 600.000,- DM angegeben. Dem folgte am 17. Juni 1999 eine Einigung über \n\nmehrere Zahlungstermine. Nach weiteren Gesprächen erteilte die Klägerin der \n\nBeklagten unter dem 23. Juni 1999 eine Auftragsbestätigung, deren Zugang \n\nstreitig ist. Die Beklagte zahlte eine erste Rate in Höhe von 50.000 DM; weitere \n\nZahlungen wurden nicht geleistet. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2001 \n\nforderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung auf; gleichzei-\n\ntig kündigte sie an, bei fruchtlosem Fristablauf die Erfüllung abzulehnen und \n\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mit Schreiben vom 19. Ok-\n\ntober 2001 wies der Vorsitzende des Vorstandes der Beklagten die Forderun-\n\ngen u.a. mit der Begründung zurück, N. habe den Vertrag ohne Vollmacht ge-\n\nschlossen. \n\n2 \n\nMit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung \n\nin Höhe von 244.227,25 € geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben; die Revision nicht zugelas-\n\nsen worden. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge-\n\nrin. \n\n3 \n\n4 \n\nB. \n\nDie zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache, da das Berufungsgericht den An-\n\nspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise \n\nverletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen \n\nwie folgt begründet: Zu Recht sei das Landgericht von der internationalen Zu-\n\nständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Sie ergebe sich entweder aus \n\nden in der Vertragsurkunde in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen der Klägerin oder aus Art. 5 Nr. 1 und Art. 3 Abs. 1 LugÜ i.V.m. \n\nArt. 57 Abs. 1 lit. a CISG. Die danach zulässige Klage sei jedoch unbegründet. \n\nDabei könne dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht eine wirksame Vertre-\n\ntung der Beklagten durch N. verneint habe. Denn es sei davon auszugehen, \n\ndass es sich bei dem als \"Vertrag\" bezeichneten Schriftstück lediglich um einen \n\nunverbindlichen Ausgangspunkt von Vertragsverhandlungen und nicht bereits \n\num einen für beide Seiten verbindlichen Vertrag im Rechtssinne handele, der in \n\nder Folgezeit etwa nur geändert beziehungsweise durch die Auftragsbestäti-\n\ngung bekräftigt worden wäre. Die Klägerin habe die Übersendung des Bestäti-\n\ngungsschreibens selbst damit begründet, dass die Vertragsverhandlungen erst \n\nunmittelbar vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen seien. \n\n5 \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde rügt, die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die am 29. April 1999 unterzeichnete, ausdrücklich als Vertrag \n\nbezeichnete Vereinbarung stelle lediglich einen unverbindlichen Ausgangspunkt \n\nfür Vertragsverhandlungen und nicht bereits einen für beide Seiten verbindli-\n\nchen Vertrag dar, verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in \n\nentscheidungserheblicher Weise. Die Klägerin habe bereits erstinstanzlich vor-\n\ngetragen, der Vertrag zwischen den Parteien sei mit der Unterzeichnung durch \n\nden als Zeugen benannten Aufsichtsratsvorsitzenden N. am 29. April 1999 zu-\n\nstande gekommen. Auch die Beklagte habe eingeräumt, dass sich die für die \n\nParteien handelnden Personen bereits am 29. April 1999 über den Vertrags-\n\nschluss einig gewesen seien. Lediglich hilfsweise habe die Klägerin geltend \n\ngemacht, der Vertrag sei spätestens dadurch zustande gekommen, dass die \n\nBeklagte der Auftragsbestätigung vom 23. Juni 1999 nicht widersprochen habe, \n\nda sich aus den dem Vertragsschluss am 29. April 1999 folgenden Projektge-\n\nsprächen bis Mitte Juni noch Änderungen ihrer Leistungen und dementspre-\n\n6 \n\n7 \n\nchende Vertragsänderungen ergeben hätten, die die Anwendung der Grundsät-\n\nze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben rechtfertigten. \n\nIII. \n\nDie Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. \n\n1. \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und \n\nAnträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \n\nziehen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss jeder Verfahrensbeteiligte \n\ndie Möglichkeit haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies setzt vor-\n\naus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteilig-\n\nten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtli-\n\nche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, \n\nzu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (Sen.Beschl. v. \n\n11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.). \n\n8 \n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass \n\nVorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent-\n\nscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, \n\n133, 145 f.; st. Rspr.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Ge-\n\nricht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis \n\ngenommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet \n\nwäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen aus-\n\ndrücklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern \n\ndes Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von \n\nbesonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung \n\ndes Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Ge-\n\nrichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, \n\n133, 146). \n\n9 \n\n10 \n\n2. \n\nDen dargestellten Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht \n\ngerecht geworden. \n\nSeine Annahme, bei dem am 29. April 1999 unterzeichneten Schriftstück \n\nhandele es sich lediglich um einen unverbindlichen Ausgangspunkt von Ver-\n\ntragsverhandlungen und nicht bereits um einen Vertrag im Rechtssinne, der in \n\nder Folgezeit nur geändert worden sei, findet weder in dem vom Berufungsge-\n\nricht herangezogenen schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin noch im Vor-\n\nbringen der Beklagten eine Stütze. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz \n\nvorgetragen, dass zwischen den Parteien am 29. April 1999 ein Vertrag zustan-\n\nde gekommen sei. Auch die Beklagte ist von einem Vertragsschluss ausgegan-\n\ngen. Sie hat lediglich ihre Verpflichtung aus dem Vertrag in Abrede gestellt und \n\ngeltend gemacht, N. habe weder eine gesetzliche noch eine rechtsgeschäftliche \n\nVollmacht zu ihrer Vertretung gehabt; ferner hat sie gerügt, dass N. nur die von \n\nder Klägerin als Vertragsurkunde vorgelegte Anlage K 1, nicht jedoch die nach \n\ndem Klagevorbringen zum Vertrag gehörenden Produktscheine unterzeichnet \n\nhabe. Das Landgericht hat demgemäß festgestellt, dass am 29. April 1999 ein \n\nVertrag abgeschlossen worden ist. Abweichendes tatsächliches Vorbringen ist \n\nauch den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen nicht zu entneh-\n\nmen. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, der Vertrag wäre auch nach den \n\nGrundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben \n\nzustande gekommen, handelt es sich um Hilfsvorbringen, wie schon daraus \n\nfolgt, dass sie sich in der Berufungsbegründung in erster Linie gegen die Auf-\n\nfassung des Landgerichts gewandt hat, N. sei nicht bevollmächtigt gewesen, \n\ndie Beklagte beim Abschluss des Vertrages vom 29. April 1999 zu vertreten. \n\nDementsprechend hat sie auch gerügt, das Landgericht sei fehlerhaft ihrem \n\nBeweisangebot zur Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden N. nicht \n\nnachgegangen, und hat sich im Übrigen auf die Grundsätze der Anscheinsvoll-\n\nmacht bezogen und hierzu vorgetragen, weshalb sie auf eine Bevollmächtigung \n\ndes Aufsichtsratsvorsitzenden N. habe vertrauen dürfen. Die Klägerin hat in \n\ndiesem Zusammenhang ihre Berufung auf die Grundsätze des kaufmännischen \n\nBestätigungsschreibens damit gerechtfertigt, dass nach dem 29. April 1999 wei-\n\ntere Detailgespräche der Parteien stattgefunden hätten, in deren Folge sie - die \n\nKlägerin - bestätigte Produktscheine erstellt und der Beklagten habe zukommen \n\nlassen. Erst in diesen bestätigten Produktscheinen sei abschließend der ge-\n\nschuldete Leistungsumfang festgelegt worden; ein Vergleich der ursprünglichen \n\nProduktscheine mit den bestätigten Produktscheinen zeige, dass der Leis-\n\ntungsumfang den konkreten Bedürfnissen, wie sie sich aufgrund der Projektge-\n\nspräche und Verhandlungen nach dem 29. April 1999 ergeben hätten, ange-\n\npasst worden sei. Im Zuge dieser Gespräche hätten die Parteien auch die ur-\n\nsprünglich vorgesehenen Zahlungsbedingungen verhandelt und am 17. Juni \n\n1999 abschließend festgelegt, was sie - die Klägerin - unter dem 23. Juni 1999 \n\nbestätigt habe. \n\n11 \n\nUnter diesen Umständen rechtfertigt die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung sei nicht zu \n\nentnehmen, dass sie mit der Auftragsbestätigung etwa nur zwischenzeitliche \n\nÄnderungen des aus ihrer Sicht am 29. April 1999 vollständig und verbindlich \n\ngeschlossenen Vertrages in einzelnen Punkten habe bestätigen wollen, die An-\n\nnahme, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Ablauf der \n\nVertragsverhandlungen und zum Vertragsschluss nicht zur Kenntnis genommen \n\nund erwogen hat. \n\n12 \n\n3. \n\nDas angefochtene Urteil beruht auch auf der Grundrechtsverlet-\n\nzung. Denn da das Berufungsgericht das betreffende Vorbringen der Klägerin \n\nnicht geprüft hat, ist für das Beschwerdeverfahren die Behauptung zugrunde zu \n\nlegen, dass N. von der Beklagten bevollmächtigt war und nach dem insoweit \n\n13 \n\n14 \n\nmaßgeblichen polnischen Recht auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden \n\nkonnte. \n\nIV. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, \n\ndass die deutschen Gerichte international zur Sachentscheidung berufen sind. \n\nDie auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt \n\nvon Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte \n\n(BGHZ 153, 82, 85 m.w.N.) ist jedenfalls gemäß Art. 18 LugÜ dadurch begrün-\n\ndet worden, dass die Beklagte sich in der Berufungsinstanz auf das Verfahren \n\neingelassen hat, ohne die Rüge der internationalen Zuständigkeit weiterzuver-\n\nfolgen. \n\n15 \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des Luganer \n\nÜbereinkommens ausgegangen. Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO sind die Vor-\n\nschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben \n\nwurden, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist; für die mit Wirkung zum \n\n1. Mai 2004 der Gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten ist insoweit der \n\nBeitrittstag maßgeblich (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., \n\nArt. 66 EuGVVO Rdn. 1). Da die Klage am 12. Februar 2003 und somit vor dem \n\nBeitritt Polens zugestellt worden ist, bestimmt sich die internationale Zuständig-\n\nkeit im Streitfall nach dem Luganer Übereinkommen, das für Polen am 1. Feb-\n\nruar 2000 in Kraft getreten ist (Kropholler, aaO, Einl. Rdn. 53). \n\n16 \n\nFehlerhaft ist indessen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die \n\nrügelose Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren habe nach § 39 ZPO \n\ndie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht begründen kön-\n\nnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die interna-\n\ntionale Zuständigkeit nicht aus § 39 ZPO hergeleitet werden, wenn der Beklag-\n\nte, der im ersten Rechtszug die Zuständigkeitsrüge erhoben hatte, in der \n\nRechtsmittelinstanz zur Hauptsache verhandelt, ohne die Rüge nochmals zu \n\nerheben (BGH, Urt. v. 13.7.1987 - II ZR 188/86, NJW 1987, 3081). § 39 ZPO \n\nwird jedoch im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens durch \n\nArt. 18 LugÜ (der Art. 24 EuGVVO entspricht) verdrängt (vgl. Geimer, Internati-\n\nonales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 1419; Gottwald in MünchKomm. ZPO, \n\n2. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdn. 5; Kropholler, aaO, Art. 24 EuGVVO Rdn. 5; Stau-\n\ndinger/Hausmann, BGB, Bearbeitung 2002, Anhang II zu Art. 27-37 EGBGB \n\nRdn. 16). Nach Art. 18 LugÜ wird ein Gericht eines Vertragsstaates, sofern es \n\nnicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, \n\nzuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Eine Be-\n\nschränkung auf das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszuges enthält \n\nArt. 18 LugÜ nicht; die Zuständigkeit wird daher auch durch rügelose Einlas-\n\nsung in der Berufungsinstanz begründet (Geimer/Schütze, Europäisches Zivil-\n\nverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 63 f.; Kropholler, aaO, Art. 24 \n\nEuGVVO Rdn. 13; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, \n\n2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 24 \n\nEuGVVO Rdn. 4; s. auch bereits Geimer, RIW 1988, 221 f.). Zu Unrecht meint \n\nHausmann (in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdn. 14), da \n\nder Mangel der internationalen Zuständigkeit nach dem insoweit maßgeblichen \n\ndeutschen Zivilprozessrecht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu \n\nberücksichtigen sei, müsse die in erster Instanz erhobene Rüge der internatio-\n\nnalen Unzuständigkeit nicht erneut vorgebracht werden. Dabei bleibt unberück-\n\nsichtigt, dass sich die Prüfung der internationalen Zuständigkeit in diesem Fall \n\ndarauf beschränken kann, ob sich der Beklagte in zweiter Instanz rügelos ein-\n\ngelassen hat. \n\n17 \n\nIm Streitfall hat die Beklagte lediglich in erster Instanz die internationale \n\nZuständigkeit gerügt. Dass sie deren Fehlen geltend machen wollte, ergab sich \n\nmit hinreichender Deutlichkeit aus ihrer Verteidigung. Denn sie hat die Zustän-\n\ndigkeit des Landgerichts Aachen gerügt und dies damit begründet, dass ihr \n\nVorsitzender des Aufsichtsrates keine Vollmacht zum Abschluss des Vertrages \n\ngehabt habe und dass deswegen die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirk-\n\nsam sei. In der Berufungsinstanz hat sie allerdings nur noch ausgeführt, wes-\n\nhalb das Landgericht, das die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-\n\nrichte bejaht hat, ihrer Auffassung nach zu Recht die Klage für unbegründet \n\ngehalten habe. Damit hat sie sich nur noch zur Sache eingelassen, ohne Rügen \n\ngegen die Zulässigkeit der Klage zu erheben. Jedenfalls hierdurch ist gemäß \n\nArt. 18 LugÜ die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet \n\nworden. \n\n18 \n\n2. \n\nIn der Sache wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob ein \n\nVertragsschluss am 29. April 1999 - durch N. - von der Beklagten zugestanden \n\nworden ist (§ 288 Abs. 1 ZPO). \n\n19 \n\n3. \n\nSollte es auf die Frage ankommen, ob N. von der Beklagten \n\nrechtgeschäftlich hierzu bevollmächtigt gewesen ist, wird von der Vernehmung \n\nder von der Klägerin angebotenen Zeugen nicht mit der vom Landgericht gege-\n\nbenen Begründung abgesehen werden können, die Klägerin habe eine Voll-\n\nmacht ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte behauptet. Die Klägerin hat vorge-\n\ntragen, neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden N. seien weitere Mitarbeiter der \n\nBeklagten in das Projekt eingebunden gewesen, wie der Finanzdirektor, die Di-\n\nrektorin der EDV-Abteilung sowie zwei namentlich genannte weitere Mitarbeiter. \n\nNach dem 29. April 1999 hätten weitere Projektbesprechungen im Unterneh-\n\nmen der Beklagten stattgefunden und die Klägerin habe dort bereits einzelne \n\nLeistungen erbracht. Darüber hinaus habe die Beklagte die erste Teilzahlung in \n\nHöhe von 50.000 DM geleistet. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Beweis-\n\nanzeichen, die geeignet sind, das Vorbringen der Klägerin, die über keine eige-\n\nne Kenntnis der internen Verhältnisse der Beklagten verfügt, hinreichend zu \n\nsubstantiieren. \n\n20 \n\n4. \n\nSollte eine (rechtsgeschäftlich begründete) Vertretungsmacht des \n\nAufsichtsratsvorsitzenden N. ausscheiden oder nicht festzustellen sein, wird \n\ndas Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Klägerin das \n\nVerhalten der Beklagten vor und/oder nach dem 29. April 1999 als Zustimmung \n\noder Genehmigung des Vertragsschlusses durch ihre gesetzlichen Vertreter \n\nverstehen durfte oder sich die Berufung der Beklagten auf eine fehlende Voll-\n\nmacht des Aufsichtsratsvorsitzenden N. als treuwidrig darstellt. Auch insoweit \n\nkann gegebenenfalls das zu 3. erwähnte Vorbringen Bedeutung gewinnen. Hin-\n\nsichtlich des insoweit maßgeblichen Rechts wird auf das Vertragsstatut abzu-\n\nstellen sein (Art. 31 Abs. 1 EGBGB). \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Meier-Beck \n\nAsendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 08.10.2003 - 43 O 59/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 19 U 184/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zr-15-05","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zr-15-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:07.098396+00:00"}}