{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_182-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"X ZR 182/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am 25. Juli 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 651a; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 lit. i Der Reiseveranstalter oder in besonderen Fällen das vermittelnde Reisebüro sind nur zum Hinweis auf eine Reiserücktrittskosten- und eine Rücktransport- kostenversicherung, nicht aber auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 182/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am \n25. Juli 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 651a; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 lit. i \n\nDer Reiseveranstalter oder in besonderen Fällen das vermittelnde Reisebüro \n\nsind nur zum Hinweis auf eine Reiserücktrittskosten- und eine Rücktransport-\n\nkostenversicherung, nicht aber auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet. \n\nBGH, Urt. v. 25. Juli 2006 - X ZR 182/05 - LG Wuppertal \n\nAG Wuppertal \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den \n\nRichter Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das am 6. Juli 2005 verkündete \n\nUrteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten, der ein Reisebüro betreibt, \n\nSchadensersatz wegen unterlassener Empfehlung einer Reiseabbruchversi-\n\ncherung. \n\nDie Klägerin buchte bei dem Beklagten für eine Reise durch die USA, \n\ndie vom 1. April bis 24. Juni 2004 dauern sollte, verschiedene Reisebestandtei-\n\nle für zwei Personen zum Gesamtpreis von 7.301 €. Laut \"Bestätigung und \n\nRechnung\" vom 1. Dezember 2003 berechnete der Beklagte Flüge am 1. April \n\n2004 von Düsseldorf über München nach Los Angeles, am 29. April 2004 von \n\nLos Angeles nach Seattle und am 25. Juni 2004 von Anchorage über Chicago \n\nnach Frankfurt für insgesamt 2.044 €, einen Mietwagen vom 2. bis 23. Juni \n\n2004 ab/bis Anchorage für 2.072 € sowie eine Reiserücktrittsversicherung zum \n\nPreise von 129 €, welche die Klägerin auf Anraten des Beklagten abgeschlos-\n\nsen hatte. Laut weiterer \"Bestätigung und Rechnung\" vom 17. März 2004 stellte \n\nder Beklagte der Klägerin \n\n- diesmal \n\n\"gemäß … -Prospekt und \n\n-Bedingungen\" - sechs Hotelübernachtungen für insgesamt 962 €, einen Miet-\n\nwagen vom 1. bis 29. April 2004 ab/bis Los Angeles Airport für 2.072 € sowie \n\ndie \"Differenzreiserücktrittskostenversicherung\" in Höhe von 22 € in Rechnung. \n\nDie Storno- bzw. Umbuchungsgebühren sollten bis 29 Tage vor Abreise 20 %, \n\nab 28 Tage vor Abreise 60 % und ab 2 Tage vor Abreise 100 % des Reiseprei-\n\nses betragen. \n\n3 \n\nDer Beklagte händigte der Klägerin bei Abschluss der Reiserücktrittskos-\n\ntenversicherung einen Versicherungsschein und die Allgemeinen Versiche-\n\nrungsbedingungen \n\ndes Versicherers \n\n\"E. AG\" \n\naus, \n\nin denen es, soweit hier von Interesse, hieß: \n\n\"A. Reiserücktrittskosten-Versicherung \n\n§ 1 Rücktritt vor Reiseantritt ... (Stornierung) \n\n1. Versicherte Rücktrittsgründe \n\nTritt die versicherte Person vor Antritt der Reise ... zurück, erstattet \n\ndie E. die vertraglich geschuldeten Stornogebühren, \n\nwenn entweder die Reiseunfähigkeit der versicherten Person nach \n\nallgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihr der Antritt der \n\nReise ... oder die planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden \n\nkann und wenn die Stornierung aus den nachstehenden Gründen \n\nerfolgt ist: \n\na) Tod, schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, \n\nSchwangerschaft oder Impfunverträglichkeit der versicherten \n\nPerson oder einer Risikoperson; \n\n... \n\n2. Risikopersonen \n\nRisikopersonen sind \n\na) die Angehörigen der versicherten Person; \n\nb) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine \n\nReise gebucht und versichert haben und deren Angehörige; \n\n... \n\n§ 3 Reiseabbruch/Verspätete Rückreise (Mehrkosten-Versicherung) \n\nSoweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet die \n\nE. \n\na) die Mehrkosten der Rückreise, wenn die versicherte Reise aus \n\nden in § 1 Nr. 1 genannten Gründen nicht planmäßig beendet \n\nwird; \n\n... \n\n§ 4 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen (Ersatzreise-\n\nVersicherung) \n\nSoweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet die \n\nE. den anteiligen Reisepreis für die nicht in Anspruch \n\ngenommenen Reiseleistungen, wenn die versicherte Reise aus den \n\nin § 1 Nr. 1 genannten Gründen abgebrochen wird.\" \n\n4 \n\nDie von der Beklagten abgeschlossene Versicherung erfasste nur den \n\nRücktritt vor Reiseantritt nach § 1. Auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Rei-\n\nseabbruchversicherung gemäß §§ 3 und/oder 4 hatte der Beklagte die Klägerin \n\nnicht hingewiesen. Neben der Reiserücktrittskosten-Versicherung wurden in \n\nden Versicherungsbedingungen als weitere Versicherungsarten die Versiche-\n\nrung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (Soforthilfe-\n\nVersicherung), die Reise-Krankenversicherung, die Reisegepäck-Versicherung, \n\ndie Reise-Unfallversicherung, die Luftfahrt-Unfallversicherung, die Reise-\n\nHaftpflichtversicherung und die Versicherung von Beistandsleistungen und \n\nMehrkosten bei Pannen, Unfällen und Diebstählen von Kraftfahrzeugen (Auto-\n\nreise-Schutz) erläutert. \n\n5 \n\nAls die Klägerin und ihre Mitreisende die Reise am 1. April 2004 antra-\n\nten, litt die Mitreisende an einer Nasennebenhöhlen- und Mittelohrentzündung. \n\nWährend des Fluges von Düsseldorf nach München traten bei ihr erhebliche \n\nBeschwerden auf, die dazu führten, dass ihr in München der Flughafenarzt die \n\nWeiterreise untersagte. Beide Reisenden brachen daraufhin die Reise ab. Die \n\nKlägerin erlitt dadurch einen Schaden in Gestalt derjenigen Reisekosten, die ihr \n\nnicht aufgrund von noch möglichen Stornierungen erstattet wurden. Der Versi-\n\ncherer lehnte jegliche Leistung ab, weil es sich nicht um einen Reiserücktritt, \n\nsondern um einen Reiseabbruch gehandelt habe. Die Klägerin nahm daraufhin \n\nden Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 3.927 € nebst Zinsen in An-\n\nspruch mit der Begründung, dass er sie nicht über die Möglichkeit einer Reise-\n\nabbruchversicherung (Ersatzreise-Versicherung) zum Mehrpreis von 30 € in-\n\nformiert habe, obwohl er dazu angesichts der außerordentlich langen Dauer der \n\ngeplanten Reise verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte stellt eine derartige \n\nBeratungspflicht in Abrede. \n\n6 \n\nAmtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom \n\nLandgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin \n\nmit folgender Begründung verneint: Die Beratungspflicht eines Reisebüros be-\n\nschränke sich darauf, den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung zu emp-\n\nfehlen. Es könne dahinstehen, ob hier das Reisebüro wegen der mehrmonati-\n\ngen Reisedauer verpflichtet gewesen sei, zusätzlich auf die Möglichkeit einer \n\nReiseabbruchversicherung hinzuweisen, welche die Mehrkosten einer vorzeiti-\n\ngen Rückreise abgedeckt hätte. Jedenfalls habe das Reisebüro nicht ungefragt \n\nauf eine spezielle Ersatzreiseversicherung (§ 4 der Versicherungsbedingungen) \n\nhinzuweisen brauchen. Eine so weitreichende Hinweispflicht bestehe nicht, weil \n\ndas Reisebüro Reiseversicherungen als untergeordnete Nebenleistung nur ne-\n\nbenbei vermittele. Hinzukomme, dass die Klägerin den ihr ausgehändigten \n\nVersicherungsunterlagen selbst hätte entnehmen können, dass der Reisepreis \n\nfür nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bei Abbruch der Reise nur \n\nim Falle gesonderter Vereinbarung erstattet werde. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Zwar ist zwischen dem beklagten Reisebüroinhaber und der Klägerin \n\nein Vertrag zustande gekommen, der den Beklagten unter anderem dazu ver-\n\npflichtete, die Klägerin auf die Möglichkeit zum Abschluss einer Reiseversiche-\n\nrung hinzuweisen. \n\n11 \n\nIn diesem Zusammenhang kann im vorliegenden Fall dahingestellt blei-\n\nben, ob der Beklagte aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin (BGH, Urt. v. \n\n18.10.1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 278) als Vermittler der von ver-\n\nschiedenen Leistungsträgern zu erbringenden einzelnen Reiseleistungen wie \n\nFlüge, Mietwagen und Hotelzimmer auftrat, so dass die Klägerin selbst mit die-\n\nsen Leistungsträgern Beförderungs-, Miet- und Beherbergungsverträge ab-\n\nschloss, oder ob der Beklagte den Eindruck erweckte, diese Reiseleistungen in \n\neigener Verantwortung zu erbringen (§ 651a Abs. 2 BGB). In letzterem Fall wä-\n\nre er als Reiseveranstalter im Sinne des § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB aufgetre-\n\nten, weil er mehrere touristische Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis ver-\n\nkaufte (BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, NJW 2000, 1639; vgl. Palandt/ \n\nSprau, BGB, 65. Aufl., Vor § 651a Rdn. 1, 3 a). Das Berufungsgericht hat keine \n\nFeststellung dazu getroffen, ob der Beklagte Vermittler oder Veranstalter war; \n\nauch aus dem Vortrag der Parteien und aus den vorgelegten beiden Auftrags-\n\nbestätigungen des Beklagten wird dies nicht klar. Die Bestätigung vom \n\n1. Dezember 2003 bezieht sich nicht nur auf einzelne Flüge - solche werden \n\nvon einem Reisebüro erkennbar nur vermittelt (BGHZ 61, 275, 278) -, sondern \n\nauch auf einen Mietwagen ohne Angabe des vermietenden Unternehmens, so \n\ndass es sich um eine aus zwei Bausteinen zusammengesetzte, vom Beklagten \n\nangebotene Pauschalreise gehandelt haben kann, zumal der Beklagte eine \n\nanscheinend von ihm selbst stammende Regelung der Stornokosten angefügt \n\nhatte. Die Bestätigung vom 17. März 2004, betreffend sechs Hotelübernach-\n\ntungen und einen weiteren Mietwagen des Unternehmens A. , nimmt zwar \n\nauf einem Prospekt des Reiseveranstalters … Bezug, was für eine \n\nbloße Vermittlung des Beklagten spricht, jedoch soll der Beklagte andererseits \n\nlaut Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 16. April 2004 \"überhöhte Preise \n\nweitergeleitet haben\". Eine eigene Preisgestaltung könnte für die Übernahme \n\neigener Verantwortung für die Reiseleistungen und somit für die Veranstalter-\n\nrolle des Beklagten sprechen. \n\n12 \n\nLetztlich kann dies aber offen bleiben, obwohl der Vertrag des Reisen-\n\nden mit einem Reisebüro, das nur Vermittler ist, das Reisebüro grundsätzlich \n\nnur zur Beratung bei der Auswahl einer den Wünschen und Möglichkeiten des \n\nReisenden entsprechenden Pauschalreise oder geeigneter Einzelreiseleistun-\n\ngen verpflichtet, nicht aber zum Hinweis auf die Möglichkeit einer Reiseversi-\n\ncherung. Eine Versicherung wird erst nötig, wenn der Kunde sich tatsächlich für \n\neine bestimmte Reise oder Reiseleistung entschieden hat. Mit dieser Auswahl-\n\nentscheidung wird aber die eigenständige Beratungspflicht des Reisebüros von \n\nder des Reiseveranstalters oder sonstigen Anbieters der ausgewählten Reise-\n\nleistungen abgelöst und wird das vermittelnde Reisebüro nur noch als dessen \n\nErfüllungsgehilfe tätig (Sen.Urt. v. 25.04.2006 - X ZR 198/04, zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen). Der vorliegende Fall weist indessen die Besonderheit auf, \n\ndass der Beklagte die Klägerin bei der Planung einer Reise beriet, die nach \n\ndem Baukastenprinzip aus Einzelleistungen verschiedener Anbieter zusam-\n\nmengesetzt war und eine Pauschalreise im Sinne des § 651a Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB dargestellt hätte, wenn die Einzelleistungen aus einer Hand gekommen \n\nwären. Der Beklagte war der Einzige, der die Reiseleistungen in ihrer Gesamt-\n\nheit überschauen konnte. Deshalb schuldete der Beklagte, auch falls er nur \n\nVermittler der einzelnen Reiseleistungen war, der Klägerin eine Versicherungs-\n\nberatung wie sonst ein Reiseveranstalter. \n\n13 \n\n2. Der Beklagte hat seine Pflichten zur Versicherungsberatung teils nicht \n\nverletzt, teils sich jedenfalls nicht schadensersatzpflichtig gemacht. \n\n14 \n\na) Der Reiseveranstalter muss nur eine Reiserücktrittskostenversiche-\n\nrung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Krank-\n\nheit oder Unfall ansprechen. Über weitere mögliche Arten des Versicherungs-\n\nschutzes wie z.B. die Reisekranken-, Reisehaftpflicht-, Reisegepäck- und auch \n\ndie hier streitige Reiseabbruchversicherung braucht er den Kunden, wenn der \n\ndanach nicht fragt, nicht zu belehren. \n\n15 \n\naa) Diese Beschränkung seiner Informationspflicht ergibt sich aus dem \n\nWillen des Gesetzgebers, wie er in § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV zum Ausdruck \n\ngekommen ist, mit dem die gleichlautende Vorschrift der Pauschalrichtlinie in \n\ndeutsches Recht umgesetzt worden \n\nist (Art. 4 Abs. 1 b IV der Richtli-\n\nnie 90/314/EWG des Rates v. 13.06.1990 über Pauschalreisen). Danach hat \n\ndie vom Reiseveranstalter auszuhändigende Reisebestätigung Angaben über \n\nden möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer \n\nVersicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit \n\nzu enthalten. \n\n16 \n\nDer Begriff \"Reiserücktrittskostenversicherung\" bezieht sich allein auf \n\nden Rücktritt vor Reisebeginn. Dies entspricht dem Sprachgebrauch des deut-\n\nschen Wortes \"Reiserücktritt\", der den Abbruch einer bereits angetretenen Rei-\n\nse nicht erfasst, und auch der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung die-\n\nses Begriffs. Aus den zur Interpretation der Pauschalreiserichtlinie heranzuzie-\n\nhenden fremdsprachigen Fassungen, zum Beispiel der englischen, französi-\n\nschen, niederländischen, schwedischen, spanischen und italienischen Fas-\n\nsung, wonach diese Versicherung Deckung gewähren soll für \"the cost of can-\n\ncellation by the customer\", \"les frais d'annullation par le consommateur\", \"de \n\nkosten in verband met annuleering door de consument\", \"kostnaden för kon-\n\nsumentens avbeställning\", \"los gastos de cancelatión por el consumidor\" und \n\n\"le spese di annullamento da parte del consumatore\", ergibt sich, dass der \n\nGemeinschaftsgesetzgeber eine Versicherung für den Fall gemeint hat, dass \n\nder Kunde schon vor Antritt der Reise absagen muss. Die Erklärung dafür, \n\ndass der Gesetzgeber keinen Hinweis auf eine Abbruchversicherung vorge-\n\nschrieben hat, mag darin zu finden sein, dass das Risiko eines Rücktritts vor \n\nReisebeginn in der Regel deutlich größer ist als das Risiko eines Abbruchs der \n\nbereits angetretenen Reise. Im Vergleich zum Rücktrittsrisiko, das bei länger-\n\nfristiger Buchung mehrere Monate andauern kann, ist das Abbruchsrisiko nor-\n\nmalerweise erheblicher geringer, da die Reisedauer selten mehr als drei Wo-\n\nchen und oft nur zwei Wochen oder eine Woche beträgt und somit der Zeit-\n\nraum, in dem sich das Risiko verwirklichen kann, kleiner ist. \n\n17 \n\nbb) Der deutsche Gesetzgeber wäre nicht gehindert gewesen, strengere \n\nVorschriften zum Schutz der Reisenden zu erlassen, als in der Richtlinie vorge-\n\nsehen (Art. 8 der Richtlinie); er hat aber darauf verzichtet. Damit hat er zu er-\n\nkennen gegeben, dass er eine weitergehende Informationspflicht des Reise-\n\nveranstalters über Versicherungen jedenfalls im Regelfall für unnötig hielt. Wä-\n\nre der Gesetzgeber nämlich der Ansicht gewesen, dass der Reiseveranstalter, \n\nobwohl von Gesetzes wegen nur zum Hinweis auf eine Reiserücktrittskosten- \n\nund eine Rücktransportkostenversicherung verpflichtet, aufgrund einer reise-\n\nvertraglichen Nebenpflicht gleichwohl grundsätzlich auch noch auf andere Ver-\n\nsicherungsprodukte hinweisen müsse, so hätte der Gesetzgeber dies aus-\n\ndrücklich klarstellen müssen, um die Reiseveranstalter nicht in falsche Sicher-\n\nheit bezüglich des Umfangs ihrer Informationspflicht über Versicherungen zu \n\nwiegen und sie auf diese Weise Schadensersatzansprüchen ihrer Kunden we-\n\ngen unzulänglicher Versicherungsberatung auszusetzen. Da der Gesetzgeber \n\nindessen nichts dergleichen zum Ausdruck gebracht hat, ist davon auszuge-\n\nhen, dass die Reiseveranstalter jedenfalls im Normalfall mit der Befolgung der \n\ngesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV gleichzeitig ihrer vertrag-\n\nlichen Pflicht zur Information über Versicherungsmöglichkeiten genügt haben. \n\n18 \n\nDann kann aber für das Reisebüro als Vermittler nichts anderes gelten. \n\nDenn es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, den Reisever-\n\nmittler, sofern ihn eine eigenständige Pflicht zur Information des Kunden über \n\nReiseversicherungen trifft, strenger haften zu lassen als den Reiseveranstalter. \n\nVielmehr muss die vertragliche Pflicht, den Reisekunden über Versicherungs-\n\nmöglichkeiten zu belehren, wegen ihres bei Vermittler und Veranstalter glei-\n\nchen Schutzzwecks, den Kunden vor Schaden zu bewahren, für beide auch \n\nden gleichen Inhalt und Umfang haben. Dies hat übrigens auch der Gemein-\n\nschaftsgesetzgeber nicht anders gesehen, der in der Richtlinie alle Informati-\n\nonspflichten ohne inhaltliche Differenzierung \"dem Veranstalter und/oder dem \n\nVermittler\" auferlegt hat (Art. 3, 4 der Richtlinie). \n\n19 \n\nb) Die Pflicht zur Information über eine Reiserücktrittskostenversiche-\n\nrung hat der Beklagte nicht verletzt. Er hat die Klägerin unstreitig auf die Mög-\n\nlichkeit einer Reiserücktrittskostenversicherung hingewiesen. \n\n20 \n\nNicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revision, der vom Beklagten \n\nerteilte Hinweis sei unvollständig gewesen, weil nach den Versicherungsbedin-\n\ngungen der E. AG auch die Reiseabbruchversi- \n\ncherung ein Bestandteil der Reiserücktrittskostenversicherung sei. Es trifft zwar \n\nzu, dass dieser Versicherer unter der Überschrift \"Reiserücktrittskosten-\n\nVersicherung\" den \"Rücktritt vor Reiseantritt (Stornierung)\" (§ 1), den \"Reise-\n\nabbruch/verspätete Rückreise (Mehrkosten-Versicherung)\" (§ 2) und \"Nicht in \n\nAnspruch genommene Reiseleistungen (Ersatzreise-Versicherung)\" (§ 3) zu-\n\nsammenfasst. Auf den Sprachgebrauch des Versicherers kommt es indessen \n\nfür die Hinweispflicht des Beklagten nicht an, sondern allein auf § 6 Abs. 2 lit. i \n\nBGB-InfoV, der indessen, wie dargelegt, keinen Hinweis auf eine Abbruchver-\n\nsicherung vorschreibt. \n\n21 \n\nc) Ob der Beklagte die Klägerin auch auf eine Versicherung zur Deckung \n\nder Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit hinwies, kann offenbleiben, \n\nda eine diesbezügliche Unterlassung des Beklagten der Klage nicht zum Erfolg \n\nverhelfen würde. Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm besteht eine \n\nSchadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden aus dem Be-\n\nreich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen \n\noder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden \n\nist (st. Rspr. BGH, vgl. nur Sen.Urt. v. 14.03.2006 - X ZR 46/04, zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen). Die Klägerin macht keine Rückführungskosten geltend. \n\n22 \n\nd) Der vorliegende Fall weist auch keine Besonderheiten auf, aufgrund \n\nderer der Beklagte ausnahmsweise doch zum Hinweis auf eine Abbruchversi-\n\ncherung verpflichtet gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz OLG-Rep. 2001, 373, \n\nwonach das Reisebüro (nur) bei Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet \n\nist, über die Möglichkeit einer Reiseabbruchversicherung aufzuklären). Insbe-\n\nsondere vermögen eine überdurchschnittlich lange Dauer der Reise und/oder \n\nein hoher Reisepreis keine über das Maß des § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV hi-\n\nnausgehende Versicherungsberatungspflicht zu rechtfertigen. Grundsätzlich ist \n\nzu berücksichtigen, dass die Versicherungsinformation nicht den Schwerpunkt \n\nder Reiseberatung bildet, weil die Versicherung gegen Reiserisiken in erster \n\nLinie in die Eigenverantwortung des Kunden fällt, und dass deshalb der Sorg-\n\nfaltsmaßstab nicht zu hoch angelegt werden darf. Es hieße aber die Sorgfalts-\n\npflicht überspannen, wenn man vom Reiseveranstalter oder -vermittler eine \n\nBefassung mit dem individuellen Rücktritts- und Abbruchrisiko des Kunden und \n\nein Nachdenken darüber verlangen wollte, ob für den betreffenden Kunden ei-\n\nne Reiseabbruchversicherung sinnvoll ist. Speziell gegen ein Abstellen auf die \n\nReisedauer und/oder den Reisepreis sprechen außerdem die Abgrenzungs-\n\nschwierigkeiten im Einzelfall. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 04.02.2005 - 36 C 454/04 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 06.07.2005 - 8 S 15/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/x-zr-182-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/x-zr-182-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:51.358813+00:00"}}