{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_180-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"X ZR 180/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Mai 2008 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Tintenpatrone GebrMG § 24; PatG § 139; BGB § 242 Be, § 432 a) Dem Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber steht grundsätzlich auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu, wenn er an dem Schutzrecht ei- ne ausschließliche Lizenz vergeben hat. b) Der Schutzrechtsinhaber, der an dem Schutzrecht eine ausschließliche Lizenz vergeben hat, kann den Verletzer unabhängig von dem ausschließlichen Lizenz- nehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; Schutzrechtsinhaber und Li- zenznehmer sind nicht Mitgläubiger. c) Dem Schutzrechtsinhaber steht ein eigener Anspruch auf Auskunft und Rech- nungslegung zu, mit dem er sämtliche Angaben beanspruchen kann, die er benö- tigt, um sich für eine der Schadensausgleichsmethoden zu entscheiden und sei- nen Anspruch nach der gewählten Methode zu beziffern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 180/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n20. Mai 2008 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nTintenpatrone \n\nGebrMG § 24; PatG § 139; BGB § 242 Be, § 432 \n\na) Dem Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber steht grundsätzlich auch dann ein \nUnterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu, wenn er an dem Schutzrecht ei-\nne ausschließliche Lizenz vergeben hat. \n\nb) Der Schutzrechtsinhaber, der an dem Schutzrecht eine ausschließliche Lizenz \nvergeben hat, kann den Verletzer unabhängig von dem ausschließlichen Lizenz-\nnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; Schutzrechtsinhaber und Li-\nzenznehmer sind nicht Mitgläubiger. \n\nc) Dem Schutzrechtsinhaber steht ein eigener Anspruch auf Auskunft und Rech-\nnungslegung zu, mit dem er sämtliche Angaben beanspruchen kann, die er benö-\ntigt, um sich für eine der Schadensausgleichsmethoden zu entscheiden und sei-\nnen Anspruch nach der gewählten Methode zu beziffern. \n\nBGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das am 24. November 2005 ver-\n\nkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nwird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsan-\n\nspruch in der Hauptsache erledigt ist und die Kosten des Rechts-\n\nstreits wie folgt verteilt werden: \n\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin \n\ntragen die Beklagte zu 1 zu 1/2, die Beklagten zu 2 bis 5 zu je 1/10 \n\nund die Beklagten zu 1 bis 5 als Gesamtschuldner zu einem weite-\n\nren 1/10. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese \n\nselbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem eine Tinten-\n\npatrone betreffenden deutschen Gebrauchsmusters 297 13 911 \n\n(Klage-\n\ngebrauchsmusters). Der Löschungsantrag der Beklagten zu 1 wurde insoweit \n\nzurückgewiesen, als das Klagegebrauchsmuster nicht über Schutzanspruch 1 \n\nin der nachstehenden Fassung und die auf ihn zurückbezogenen Unteransprü-\n\nche 10 bis 12, 14 bis 17 und 19 bis 21 hinausgeht; die hiergegen beim Bundes-\n\npatentgericht eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. \n\n\"Tintenpatrone, enthaltend Farbtinten für einen Drucker, wobei min-\n\ndestens drei Tintenkammern zur Aufbewahrung der Tinten durch \n\nTrennung des Innenraums der Tintenpatrone gebildet sind, wobei \n\ndas Volumen einer Tintenkammer größer ist als das Volumen der \n\nübrigen, und Tintenzufuhrkanäle, welche auf kommunizierende \n\nWeise an den Tintenkammern mittels Tintendurchgängen ange-\n\nschlossen sind, am Boden des Hauptkörpers der Tintenpatrone je-\n\nweils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeordnet sind, \n\ndie Tintenzufuhrkanäle mit gleichem Abstand zueinander in Rich-\n\ntung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet sind, die drei \n\noder mehr Tintenkammern in der Richtung des Transportes der Tin-\n\ntenpatrone angeordnet sind, das größere Volumen der einen Tin-\n\ntenkammer gegenüber den übrigen durch eine größere Breite der \n\neinen Tintenkammer erzielt ist, und die Tintenkammer mit dem grö-\n\nßeren Volumen gelbe Tinte enthält und sich am hinteren Ende der \n\nTintenpatrone befindet, wenn die Betrachtung in der Patronentrans-\n\nportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird.\" \n\n2 \n\nMit Wirkung zum 1. Januar 1993 traf die Klägerin mit ihrer deutschen \n\nVertriebsgesellschaft, der E. GmbH, eine als \n\n\"patent \n\nlicence \n\nagreement\" überschriebene Vereinbarung, die unter anderem bezogen auf die \n\ndeutschen Patente und Gebrauchsmuster der Klägerin die Vergabe einer aus-\n\nschließlichen Vertriebslizenz an die GmbH ohne das Recht zur Erteilung von \n\nUnterlizenzen zum Gegenstand hat. Nr. 3 der Vereinbarung regelt die von der \n\nLizenznehmerin zu erbringende Gegenleistung (\"consideration for licence\") und \n\nlautet: \n\n\"In consideration of this licence, Licensee shall purchase from Li-\n\ncensor and/or its affiliates substantial quantities of Products and \n\nshall use its best efforts to offer and market said Products through-\n\nout the Territory. Licensee acknowledges that substantial sales of \n\nthe Products in the Territory are a material consideration to Licen-\n\nsor for entering this Agreement.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte zu 1 vertreibt unter den Bestellnummern 33 08 02 und \n\n33 28 51 Farbtintenpatronen, von denen die Klägerin jeweils Exemplare zu den \n\nGerichtsakten gereicht hat. Durch die zentrale Warenverteilung wirkt die Be-\n\nklagte zu 4 an den Vertriebshandlungen mit. \n\nDie Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Klage-\n\ngebrauchsmuster und nimmt die Beklagten zu 1 und 4 sowie als deren jeweilige \n\nGeschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 und den Beklagten zu 5 auf Unterlas-\n\nsung, Rechnungslegung, Vernichtung und auf Feststellung ihrer Verpflichtung \n\nzum Schadensersatz in Anspruch. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen \n\nRevision wenden sich die Beklagten gegen das Berufungsurteil und erstreben \n\ndie Klageabweisung. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. In der Revi-\n\nsionsinstanz hat sie den Unterlassungsanspruch für erledigt erklärt und \n\n- nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hat - insoweit \n\nihren Antrag auf Feststellung der Erledigung umgestellt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet. \n\nDer Klägerin stand bis zum Erlöschen des Gebrauchsmusters durch \n\nZeitablauf gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu. Insoweit ist da-\n\nher auf ihren zulässigerweise mit Rücksicht auf den auch in der Revisionsin-\n\nstanz zu berücksichtigenden Ablauf der Schutzdauer geänderten Klageantrag \n\ndie Erledigung der Hauptsache festzustellen und das angefochtene Urteil ent-\n\nsprechend zu ändern. \n\nDie Ansprüche auf Vernichtung und Rechnungslegung und Feststellung \n\nder Schadensersatzverpflichtung sind ebenfalls begründet. \n\nI. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen \n\nLehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft unter anderem eine Tintenpatrone mit \n\nmehreren Tinten, wie sie in Druckern Verwendung findet. \n\nDie Unterlagen des Klagegebrauchsmusters verweisen einleitend darauf, \n\ndass bei Druckern, die einen Farbausdruck ermöglichen, Tinten unterschiedli-\n\ncher Farbe aus dem Druckkopf ausgestoßen werden und Verfahren bekannt \n\nsind, mit den Tinten der Farbe Cyan, Magenta und Gelb ein mehrfarbiges Bild \n\nzu drucken. \n\n12 \n\nWerden die Tinten dem Druckkopf aus einer Mehrzahl separater Tinten-\n\nbehälter zugeführt, sei eine individuelle Verwaltung der in den jeweiligen Behäl-\n\ntern belassenen Tintenmengen erforderlich und gestalte sich die jeweilige Zulei-\n\ntung von den Tintenbehältern zum Druckkopf kompliziert. Um diese Nachteile \n\nzu vermeiden, sei es bekannt, die Tinten in einer einzigen Tintenpatrone mit \n\nmehreren Tintenkammern zu lagern (S. 11 Z. 23-31). Da eine solche Patrone \n\nschon beim Verbrauch nur einer Tinte vollständig ausgetauscht werden müsse, \n\nkönnten jedoch in unerwünschtem Umfang Reste der anderen Tinten übrig blei-\n\nben, wenn nicht von vornherein das Verhältnis der jeweiligen Mengen an Tinten \n\nheller und dunkler Farbe richtig festgelegt worden sei (S. 12 Z. 2-8). Unter-\n\nschiedliche Mengen an Tinten in den Tintenkammern der Patrone vorzusehen, \n\nführe für gewöhnlich zu einer der jeweiligen Tintenmenge entsprechenden un-\n\nterschiedlichen Volumengestaltung der einzelnen Tintenkammern. Unterschied-\n\nliche Volumina der Tintenkammern hätten erhebliche Schwierigkeiten bei der \n\nBauweise des in der Regel unmittelbar unter den Tintenkammern angeordneten \n\nDruckkopfs sowie bei seiner Drucksteuerung zur Folge (S. 12 Z. 19-27). Ferner \n\nträten in verstärktem Maße Abdichtprobleme auf, wenn sich infolge der unter-\n\nschiedlichen Größengestaltung der Tintenkammern auch unterschiedliche Ab-\n\nstände zwischen den einzelnen Tintenzufuhrkanälen ergäben (S. 13 Z. 23-28). \n\n13 \n\nDem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund das technische \n\nProblem zugrunde, die richtige Beziehung zwischen den Mengen der in den \n\neinzelnen Tintenkammern einer Patrone enthaltenen Tinten herzustellen und \n\n- als weiteren Aspekt - eine ausreichende Abdichtung an den Tintenzufuhrkanä-\n\nlen herbeizuführen (S. 12 Z. 8-11; S. 13 Z. 24 - S. 14 Z. 2). Gemäß Schutzan-\n\nspruch 1 des Klagegebrauchsmusters soll dies durch eine Tintenpatrone mit \n\nfolgenden Merkmalen erreicht werden: \n\nDie Tintenpatrone \n\n1. \n\nenthält Farbtinten für einen Drucker; \n\n2. \n\numfasst mindestens drei Tintenkammern zur Aufbewahrung \n\nder Tinten. \n\n3. Die Tintenkammern sind \n\n3.1 durch Trennung des Innenraums der Tintenpatrone gebildet; \n\n3.2 \n\nin der Richtung des Transports der Tintenpatrone angeordnet. \n\n4. Eine der Tintenkammern weist ein größeres Volumen auf als \n\ndas Volumen der übrigen; \n\n4.1 der Unterschied des Volumens der einen Tintenkammer wird \n\ndurch den Breitenunterschied der einen Tintenkammer erzielt; \n\n4.2 diese Tintenkammer befindet sich am (hinteren) Ende der Tin-\n\ntenpatrone, wenn die Betrachtung in der Patronentransport-\n\nrichtung erfolgt, in der gedruckt wird; \n\n4.3 diese Tintenkammer enthält gelbe Tinte. \n\n5. Die Tintenpatrone enthält Tintenzufuhrkanäle, die \n\n5.1 am Boden des Hauptkörpers der Tintenpatrone jeweils im Zu-\n\nsammenhang mit den Tintenkammern angeordnet sind; \n\n5.2 auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels \n\nTintendurchgängen angeschlossen sind; \n\n5.3 \n\nin gleichem Abstand zueinander in Richtung des Transports \n\nder Tintenpatrone angeordnet sind. \n\n14 \n\nBei dieser Anordnung ist es trotz verschiedener Volumina der Tinten-\n\nkammern möglich, die Tintenzufuhrkanäle in gleichem Abstand anzuordnen. \n\nDies ist nach den Gebrauchsmusterunterlagen für die Druckkopfsteuerung von \n\nVorteil und trägt dazu bei, die zeitliche Steuerung des Tintenausstoßes zu ver-\n\neinfachen (S. 14 Z. 28-35). Ferner bewerten die Gebrauchsmusterunterlagen \n\ndie Anordnung der Tintenkammer mit größerem Volumen am in Druckrichtung \n\nhinteren Patronenende als platzsparend (S. 15 Z. 7-12) und weisen darauf hin, \n\ndass die in dieser Kammer befindliche gelbe Tinte aufgrund der Position der \n\nKammer als letztes ausgestoßen werden kann, was im Hinblick auf die Kör-\n\nnungseigenschaften der Tinten beim Druck von Bedeutung ist (S. 15 Z. 34 \n\n- S. 16 Z. 14). \n\n15 \n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat den Sinngehalt des Merkmals 4.2 darin \n\ngesehen, dass die Tintenpatrone in räumlich-körperlicher Hinsicht die Eignung \n\naufweisen müsse, derart in einem Drucker Verwendung zu finden, dass sich die \n\nim Volumen größere Tintenkammer am hinteren Ende der Tintenpatrone befin-\n\nde und die dort gelagerte gelbe Tinte zuletzt ausgestoßen werde, wenn die Be-\n\ntrachtung in der Patronentransportrichtung erfolge, in der gedruckt werde. Da-\n\nbei sei auf einen unidirektionalen Betriebsmodus abzustellen, bei dem anders \n\nals beim bidirektionalen Druck nur während der Hinbewegung des Druckkopfs \n\naus der Ruhestellung in die Endstellung und nicht auch während der Rückfüh-\n\nrung des Druckkopfs in die Ausgangsstellung gedruckt werde. Ausgehend hier-\n\nvon verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre \n\ndes Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß. Gemäß der Spezifikation der Be-\n\nklagten seien die angegriffenen Tintenpatronen zum Einsatz in Druckern be-\n\nstimmt, die auch - z.B. im Falle eines in hoher Qualität gewünschten Aus-\n\ndrucks - im unidirektionalen Betrieb gefahren würden. In diesem Modus sei die \n\nim Volumen größere Tintenkammer mit der gelben Tinte in der vorgegebenen \n\nWeise angeordnet. Ohne Bedeutung sei, ob die angegriffenen Tintenpatronen \n\nauch in Druckern mit direktionalem Betriebsmodus eingesetzt werden könnten. \n\n2. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg. \n\nDie Frage, wie Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters auszule-\n\ngen ist, ist eine Rechtsfrage und kann vom Revisionsgericht in vollem Umfang \n\nnachgeprüft werden (vgl. BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; 160, 204, 212 \n\n- Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Schutzanspruch 1 des Klage-\n\ngebrauchsmusters geht, wie den Merkmalen 3.2 und 4.2 zu entnehmen ist, da-\n\nvon aus, dass die Patrone bei ihrer Verwendung in zwei Richtungen transpor-\n\ntiert wird, von denen (jedenfalls) in einer der Druck stattfindet. Darauf aufbau-\n\nend werden Anordnung und Lage der Tintenkammern innerhalb der Patrone in \n\neine bestimmte geometrische Beziehung zur Transport- und Druckrichtung ge-\n\nsetzt. Der Richtungsbetrachtung kommt damit der Sinngehalt einer mittelbaren \n\nUmschreibung der räumlich-körperlichen Merkmale der beanspruchten Patrone \n\nzu. Dass sich die Transport- und Druckrichtung nicht unabhängig von einem \n\nZusammenwirken der Patrone mit einem Drucker bestimmen lässt, führt nicht \n\n16 \n\n17 \n\nzu einer Beschränkung des Schutzbereichs auf die Kombination von Patrone \n\nund Drucker oder die Verwendung der Patrone in einem Drucker. Die Patrone \n\nist als Erzeugnis beansprucht. Der Schutz eines Erzeugnisses beschränkt sich \n\ngrundsätzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag \n\nsich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben. Sind Zweck-, Wir-\n\nkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie \n\nvielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu \n\nbestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungsele-\n\nment, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet \n\nsein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, \n\n155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR \n\n1979, 149, 151 - Schießbolzen; Sen.Urt. v. 07.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR \n\n2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Demgemäß ist es \n\nausreichend, wenn die beanspruchte Patrone räumlich-körperlich so ausgebil-\n\ndet ist, dass sie gemäß den in den Merkmalen 3.2 und 4.2 enthaltenen Rich-\n\ntungsvorgaben in einem Drucker verwendet werden kann. \n\n18 \n\nLegt man diese Auslegung zugrunde, hat das Berufungsgericht auch die \n\nVerwirklichung des Merkmals 4.2 durch die angegriffenen Ausführungsformen \n\nzu Recht bejaht. Ausreichend dafür ist bereits die vom Berufungsgericht getrof-\n\nfene Feststellung, dass die angegriffenen Tintenpatronen die Eignung aufwei-\n\nsen, in Druckern derart transportiert zu werden, dass die Tintenkammern in der \n\nTransportrichtung angeordnet sind und die Tintenkammer mit größerem Volu-\n\nmen und gelber Tinte in der Druckrichtung betrachtet am hinteren Patronenen-\n\nde liegt. Dabei ist es ohne Belang, ob der Drucker ausschließlich in dieser Rich-\n\ntung druckt (unidirektionaler Modus) oder ob ein Druck auch in der entgegenge-\n\nsetzten Richtung stattfindet (bidirektionaler Modus). Die räumlich-körperliche \n\nGestaltung der beanspruchten Patrone, wie sie durch die in Merkmal 4.2 ange-\n\nstellte Betrachtung der Transport- und Druckrichtung mittelbar umschrieben ist, \n\nändert sich nicht, wenn zusätzlich zu der in Merkmal 4.2 genannten Richtung \n\nauch in der entgegengesetzten Richtung gedruckt wird. Bei dieser - weiteren - \n\nDruckrichtung mögen die weiteren Vorteile nicht erreicht werden, die die pa-\n\ntentgemäße Lehre mit dem Verlangen verbindet, die gelbe Tinte beim Drucken \n\nzuletzt auszustoßen. Das ändert jedoch nichts daran, dass sie bei der anderen \n\nDruckrichtung erzielt werden; insoweit ermöglicht die Ausführungsform lediglich \n\neine weitere - verschlechterte - Alternative, die selbständig neben der Erzielung \n\nder patentgemäßen Vorteile steht. Eine den Schutz des beanspruchten Er-\n\nzeugnisses beschränkende Wirkung kommt damit dieser Vorgabe zum Ver-\n\nwendungszweck nicht zu. \n\n19 \n\nIII. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Beklagte zu 1 könne \n\nsich auf die mangelnde Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht beru-\n\nfen, weil jedenfalls insoweit die Bindungswirkung gemäß § 19 Satz 3 GebrMG \n\neingetreten sei und im Übrigen die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters \n\nunter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundespatentgerichts im Be-\n\nschluss vom 20. Juli 2005 im Löschungsverfahren (5 W (pat) 446/04) bejaht \n\nhat, wird dies von der Revision nicht angegriffen und lässt Rechtsfehler nicht \n\nerkennen. \n\n20 \n\nIV. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Klägerin aufgrund ihrer \n\nStellung als eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters als berechtigt an-\n\ngesehen, Ansprüche wegen der Verletzung des Schutzrechts geltend zu ma-\n\nchen. Dass die Klägerin ihrer Vertriebsgesellschaft am Gegenstand des Klage-\n\ngebrauchsmusters in form- und rechtswirksamer Weise eine ausschließliche \n\nLizenz vergeben habe, könne unterstellt werden. Denn auch für diesen Fall sei \n\nein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der Ansprü-\n\nche zu bejahen. Die Klägerin erziele eine laufende Vergütung aus der Verpflich-\n\ntung der Lizenznehmerin, Lizenzprodukte von ihr zu beziehen. Als Folge der \n\nVerletzungshandlungen seien daher unmittelbar die Klägerin treffende Umsatz-\n\neinbußen höchstwahrscheinlich. Dies rechtfertige nicht nur den vom Landge-\n\nricht zuerkannten Unterlassungsanspruch, sondern auch die Feststellung der \n\nSchadensersatzverpflichtung der Beklagten. Der Umfang der den Beklagten \n\ndurch das Landgericht auferlegten Rechnungslegungspflichten sei nicht zu be-\n\nanstanden. Die Klägerin sei nicht darauf beschränkt, ihren Schaden allein auf \n\nder Grundlage eines bei ihr konkret eingetretenen Schadens einschließlich des \n\nentgangenen Gewinns zu berechnen; vielmehr dürfe sie ihren Schaden auch \n\n(objektiv) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des \n\nVerletzergewinns berechnen. Die Rechnungslegungspflicht der Beklagten \n\nerstrecke sich demgemäß auf die für diese Berechnungsarten notwendigen \n\nAuskünfte und umfasse daher auch die ausgeurteilten Angaben zu den Liefer- \n\nund Angebotspreisen sowie den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-\n\nschlüsselten Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn. \n\n21 \n\nDies rügt die Revision als rechtsfehlerhaft. Habe der Inhaber eines \n\nSchutzrechts eine ausschließliche Lizenz vergeben, stehe ihm ein eigener Un-\n\nterlassungsanspruch nur dann zu, wenn er - was im Streitfall nicht dargetan \n\nsei - durch die Verletzungshandlungen gleichwohl selbst nachteilig betroffen sei. \n\nZudem könne er ausschließlich den ihm durch den Eingriff in das Schutzrecht \n\nkonkret entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Eine objektive Schadensbe-\n\nrechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des \n\nVerletzergewinns scheide aus. Da dem Vortrag der Klägerin nichts dafür zu \n\nentnehmen sei, dass die Verletzungshandlungen bei ihr zu Umsatzeinbußen \n\noder Entgang von Gewinn geführt hätten, fehle es bereits an der für die Fest-\n\nstellung der Schadensersatzpflicht erforderlichen hinreichenden Wahrschein-\n\nlichkeit eines Schadenseintritts. Ein etwaiger Schaden der Klägerin sei zudem \n\nnicht ersatzfähig. Gewinne hätte die Klägerin nur durch Herstellung der Tinten-\n\npatronen im Ausland erzielen können. Solche Handlungen würden in territorialer \n\nHinsicht nicht vom Schutzrecht des Klagegebrauchsmusters erfasst. Einfuhr \n\nund Vertrieb berührten aber allein das Recht der ausschließlichen Lizenzneh-\n\nmerin und könnten keine Schadensersatzansprüche der Klägerin begründen. \n\nSchließlich hätte eine Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung nur in \n\ndem für eine konkrete und nicht auch für eine objektive Schadensberechnung \n\nnotwendigen Umfang erfolgen dürfen. Die Verurteilung zu Auskünften über An-\n\ngebots- und Lieferpreise sowie Gestehungskosten und erzielten Gewinn sei \n\nnicht gerechtfertigt. \n\nDiese Rügen haben keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht ist für seine Prüfung davon ausgegangen, dass \n\ndie Klägerin ihrer deutschen Vertriebsgesellschaft aufgrund der zwischen ihnen \n\ngetroffenen Vereinbarung in rechtswirksamer Weise eine ausschließliche Lizenz \n\nam Gegenstand des Klagegebrauchsmusters eingeräumt hat. Dies begegnet \n\nkeinen Bedenken. Die in Nr. 3 der Vereinbarung enthaltene Warenbezugspflicht \n\nkönnte unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nur dann bedenklich sein, wenn \n\nsie sich auf Gegenstände erstreckte, die nicht von den lizenzierten Schutzrech-\n\nten erfasst werden (vgl. Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, \n\n6. Aufl. Rdn. 1958 ff.). Hierfür ist im Entscheidungsfall jedoch nichts festgestellt \n\noder sonst ersichtlich. Im Gegenteil verpflichtete sich die Lizenznehmerin zum \n\nBezug von Tintenpatronenprodukten der Klägerin, wie sie das Klage-\n\ngebrauchsmuster unter Schutz stellt. \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\n2. Als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters steht der Klägerin ohne \n\nWeiteres der Unterlassungsanspruch nach § 24 Abs. 1 GebrMG zu. Die erteilte \n\nausschließliche Vertriebslizenz ändert daran schon deshalb nichts, weil der \n\nKlägerin das ausschließliche Recht verblieben ist, den geschützten Gegenstand \n\nherzustellen, sie sich mithin nicht sämtlicher Rechte aus dem Klageschutzrecht \n\nbegeben hat. \n\n25 \n\n3. Das Berufungsgericht hat auch nicht die materiellen Anforderungen \n\nverkannt, die im Fall der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz an die Feststel-\n\nlung einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Rechtsinhaber zu stellen sind. \n\n26 \n\nDie Begründetheit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerich-\n\nteten Klage setzt voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt \n\neines Schadens besteht (Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 77/89, GRUR 1992, \n\n559 - Mikrofilmanlage), die allerdings nicht hoch zu sein braucht (BGH, Urt. v. \n\n06.07.1995 - I ZR 58/93, GRUR 1995, 744 - Feuer, Eis & Dynamit I; st. Rspr.). \n\nOb und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung (BGH, Urt. v. \n\n29.03.1960 - I ZR 109/58, GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventilsäcke I; \n\nSen.Urt. v. 11.07.1995 - X ZR 99/92, GRUR 1996, 109, 116 - Klinische Versu-\n\nche I [insoweit nicht in BGHZ 130, 259]), wenn nach der Erfahrung des tägli-\n\nchen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist \n\n(st. Rspr.; vgl. Sen.Urt. v. 11.07.1995, aaO - Klinische Versuche I; Busse/ \n\nKeukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 143 Rdn. 140 m.w.N.). Hierfür genügt es in \n\nder Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verlet-\n\nzungshandlung vorliegt (Sen.Urt. v. 11.07.1995, aaO). \n\n27 \n\nHiervon ist im Grundsatz auch nach der Vergabe einer ausschließlichen \n\nLizenz auszugehen, wenn der Schutzrechtsinhaber an der Ausübung der Li-\n\nzenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert. Haben die Lizenzver-\n\ntragsparteien eine Umsatz- oder Stücklizenz vereinbart, stellt es im Regelfall \n\neine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit dar, dass mit der Schädigung des \n\nLizenznehmers auch eine Schädigung des Schutzrechtsinhabers verbunden ist, \n\nwelche ihre Ursache darin hat, dass er vom Lizenznehmer höhere Lizenzein-\n\nnahmen erhalten hätte, wenn dieser dem Verletzer eine Unterlizenz erteilt oder \n\nwegen des Fehlens der schutzrechtsverletzenden Konkurrenztätigkeit höhere \n\nUmsätze gehabt hätte (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 139 \n\nRdn. 58). Ein hierauf beruhender Rückgang der Lizenzeinnahmen stellt einen \n\nersatzfähigen Schaden dar (Sen.Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 167/03, GRUR 2005, \n\n935, 936 - Vergleichsempfehlung II; Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 895; Küh-\n\nnen, Festschrift für Schilling, 2000, S. 319). \n\n28 \n\nDas gilt in besonderem Maße, wenn - wie hier - als Gegenleistung für die \n\nLizenzvergabe eine Warenbezugsverpflichtung vereinbart wurde. Hier wird sich \n\nein in zurechenbarer Weise durch die Verletzungshandlungen verursachter \n\nSchaden aus dem Rückgang des Umsatzes mit dem Lizenznehmer ergeben. \n\nDass mit dem Warenabsatz ein Vermögensvorteil für den Rechtsinhaber ver-\n\nbunden ist, insbesondere der Bezugspreis ein wirtschaftliches Äquivalent für \n\nWarenunkosten und Lizenzeinräumung beinhaltet, entspricht der Lebenserfah-\n\nrung, so dass die Entstehung eines Schadens - in Form eines entgangenen \n\nGewinns - durch verletzungsbedingt geringere Warenbezüge des Lizenzneh-\n\nmers auch hier regelmäßig nicht fernliegend ist. Soweit die Revision darauf ab-\n\nstellen will, dass die Lizenznehmerin nach dieser Vereinbarung frei sei, Tinten-\n\npatronen auch von anderen Zulieferern zu beziehen, ist dies zwar zutreffend, \n\nändert aber weder etwas an der Wahrscheinlichkeit eines verletzungsbedingt \n\ngeringeren Bezuges noch daran, dass die Patronen in jedem Fall von der Klä-\n\ngerin oder einem ihrer Lizenznehmer hergestellt sein müssen, um rechtmäßig \n\nins Inland eingeführt werden zu können. Auch ein solcher Bezug hatte daher \n\naufgrund der Lizenzvereinbarungen zu Einkünften der Klägerin geführt, die ihr \n\ninfolge der Verletzungshandlungen aller Voraussicht nach entgangen sind. \n\n29 \n\nDas Berufungsgericht ist damit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, \n\naufgrund der festgestellten Verletzungshandlungen sei ein Schadenseintritt auf \n\nSeiten der Klägerin hinreichend wahrscheinlich. Das genügt für die begehrte \n\nFeststellung. \n\n30 \n\n4. Auch soweit das Berufungsgericht die Beklagten im Rahmen der Aus-\n\nkunftserteilung für verpflichtet gehalten hat, Angaben zu den Angebots- und \n\nLieferpreisen sowie zu den Gestehungskosten und zu dem erzielten Gewinn zu \n\nmachen, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. \n\n31 \n\nAls Hilfsanspruch zur Verwirklichung seines Schadensersatzanspruchs \n\nsteht dem Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber gegen den Verletzer ein nach \n\nInhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehender An-\n\nspruch auf Rechnungslegung zu. Die Rechnungslegung hat dabei ihrem Zweck \n\nentsprechend sämtliche Angaben zu enthalten, die der Verletzte benötigt, um \n\nsich für eine der ihm offenstehenden Schadensausgleichsmethoden zu ent-\n\nscheiden, die Höhe der Ausgleichszahlung nach dieser Methode zu ermitteln \n\nund darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (st. \n\nRspr.; vgl. RGZ 127, 243, 244; Sen.Urt. v. 02.04.1957 - I ZR 58/56, GRUR \n\n1957, 336 - Rechnungslegung; Sen.Urt. v. 16.09.1982 - X ZR 54/81, GRUR \n\n1982, 723, 725 - Dampffrisierstab I; BGHZ 92, 62, 64 - Dampffrisierstab II; \n\nBGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I). \n\n32 \n\na) Berechnet der Verletzte seinen Schaden in konkreter Weise und ver-\n\nlangter Ersatz entgangenen Gewinns, muss er Tatsachen darlegen, die die \n\nFeststellung erlauben, dass sich seine Umsätze oder die Umsätze seines Li-\n\nzenznehmers ohne die Verletzungshandlungen nach dem gewöhnlichen Lauf \n\nder Dinge oder nach den besonderen Umständen mit einer gewissen Wahr-\n\nscheinlichkeit (§ 252 BGB) in einem gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schät-\n\nzenden Umfang erhöht hätten. Dabei kann allerdings nicht unabhängig von den \n\nkonkreten Verhältnissen des Einzelfalls davon ausgegangen werden, der \n\nSchutzrechtsinhaber oder sein Lizenznehmer hätten die Umsätze des Verlet-\n\nzers einfach übernommen (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.1962 - I ZR 37/61, GRUR \n\n1962, 580, 581 - Laux-Kupplung II; Urt. v. 22.04.1993 - I ZR 52/91, GRUR \n\n1993, 757, 759 - Kollektion Holiday; Benkard/Rogge/Grabinski, aaO, § 139 \n\nRdn. 62; Kraßer, aaO, S. 832). Um einen entsprechenden Zusammenhang dar-\n\nzulegen, bedarf der Verletzte deshalb im Regelfall nicht nur der Zeit- und Men-\n\ngenangaben zu den Lieferungen und Angeboten des Verletzers, sondern auch \n\nder Angabe der Liefer- und Angebotspreise. Denn ohne Kenntnis dieser Preise \n\nlässt sich regelmäßig nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang der Schutz-\n\nrechtsinhaber oder sein Lizenznehmer zu ihren eigenen Preisen in der Lage \n\ngewesen wären, die Umsätze des Verletzers zu erzielen, oder ob der Verletzer \n\neine zusätzliche Nachfrage erschlossen hat, die vom Berechtigten nicht erreicht \n\nworden wäre. Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn \n\ndes Verletzers benötigt der Verletzte für eine konkrete Schadensberechnung \n\nhingegen nicht; denn für die Ermittlung des entgangenen Gewinns ist allein der \n\nBetrag zugrunde zu legen, den der Verletzte üblicherweise erzielt (BGH, Urt. v. \n\n22.04.1993 aaO; Busse/Keukenschrijver, aaO, § 139 Rdn. 143). \n\n33 \n\nb) Grundsätzlich ist der Verletzte jedoch nicht auf eine konkrete, den \n\nentgangenen Gewinn einschließende Schadensberechnung (§§ 249, 252 BGB) \n\nbeschränkt; vielmehr kann er den zu leistenden Ersatz auch objektiv nach den \n\nGrundsätzen der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns \n\nermitteln (st. Rspr.; Sen.Urt. v. 13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 402 \n\n- Kreuzbodenventilsäcke III; BGHZ 57, 116, 117 f. - Wandsteckdose II; 77, 16, \n\n25 - Tolbutamid). Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Ge-\n\nwinn des Verletzers benötigt der Verletzte bei der Lizenzanalogie zwar ebenfalls \n\nnicht (vgl. BGHZ 107, 161, 169 - Offenend-Spinnmaschine), sie sind jedoch für \n\ndie Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns notwendig (vgl. Ben-\n\nkard/Rogge/Grabinski, PatG, § 139 Rdn. 89). Entfällt allerdings ausnahmsweise \n\ndie Möglichkeit einer objektiven Ermittlung des Schadensersatzes der Höhe \n\nnach, so fehlt es für eine Pflicht zur Erteilung diesbezüglicher Auskünfte an ei-\n\nner rechtlichen Grundlage. Eine solche Ausnahme ist für die Herausgabe des \n\nVerletzergewinns unter der Voraussetzung angenommen worden, dass der \n\nSchaden von einer Art ist, die es im Hinblick auf den Zweck der objektiven Be-\n\nrechnung einen billigen und angemessenen Ausgleich des vom Verletzten erlit-\n\ntenen Vermögensnachteils zu ermöglichen, von vornherein ausschließt, dass \n\nder Schaden Ausdruck in dieser Berechnungsmethode finden kann (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 02.02.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 352 - Objektive Schadensbe-\n\nrechnung, m.w.N.). \n\n34 \n\naa) Bei der Verletzung technischer Schutzrechte ist die Darlegung und \n\nder Nachweis eines konkret entgangenen Gewinns mit besonderen Schwierig-\n\nkeiten verbunden, da sich der hypothetische Geschehensablauf ohne den Ein-\n\ngriff des Verletzers nicht ohne weiteres beurteilen lässt (BGHZ 57, 116, 118 f. \n\n- Wandsteckdose II; 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil, m.w.N.). Die objekti-\n\nven Berechnungsmethoden tragen insoweit einem besonderen Schutzbedürfnis \n\ndes Verletzten Rechnung. Auf der Grundlage einer normativen Schadensbe-\n\ntrachtung, die insbesondere den Ausschließlichkeitscharakter des geschützten \n\nRechtsguts im Blick hat, ermöglichen sie dem Verletzten eine von seiner kon-\n\nkreten (Gewinn-)Situation unabhängige Schadensberechnung. \n\n35 \n\nbb) Wesen einer ausschließlichen Lizenz ist es, dass der Lizenzgeber \n\ndem Lizenznehmer das alleinige Recht zur Ausübung aller oder einzelner Be-\n\nnutzungsbefugnisse erteilt, die das Schutzrecht gewährt. Der Lizenznehmer \n\nerlangt damit zu Lasten des Rechtsinhabers ein selbständiges Benutzungs- und \n\nVerbietungsrecht mit der Folge, dass selbst der Rechtsinhaber nicht mehr zur \n\nBenutzung befugt ist (BGHZ 83, 251, 256 - Verankerungsteil; 128, 220, 223 \n\n- Kleiderbügel; BGH, Urt. v. 12.12.1991 - I ZR 165/89, GRUR 1992, 310, 311 \n\n- Taschenbuchlizenz). Demgemäß steht dem ausschließlichen Lizenznehmer \n\nauch ein eigener Schadensersatzanspruch zu (BGHZ 159, 76, 94 - Flügelrad-\n\nzähler). \n\n36 \n\ncc) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, die Schadensberechnung \n\nauf der Grundlage des Verletzergewinns und der Lizenzanalogie stehe bei Ver-\n\ngabe einer ausschließlichen Lizenz nur dem Lizenznehmer zur Seite, wohinge-\n\ngen der die Lizenz vergebende Rechtsinhaber, dem die mit der Benutzungsbe-\n\nfugnis verbundenen Marktchancen nicht mehr zustünden, auf eine konkrete \n\nSchadensberechnung beschränkt sei (Kraßer, aaO, S. 859; Kühnen, aaO, \n\nS. 311, 324 f.). \n\n37 \n\n38 \n\nDem kann nicht beigetreten werden. \n\nBei den verschiedenen Berechnungsmethoden handelt es sich nicht um \n\nverschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, sondern le-\n\ndiglich um verschiedene Liquidationsformen eines einheitlichen Schadenser-\n\nsatzanspruchs (Sen.Urt. v. 25.09.2007 - X ZR 60/06, GRUR 2008, 93 - Zerklei-\n\nnerungsvorrichtung [für BGHZ 173, 374 vorgesehen]). Dies hat einerseits zur \n\nFolge, dass der Verletzer insgesamt nicht mehr als den vollen Schadensaus-\n\ngleich zu leisten hat. Andererseits kann jedoch jeder Geschädigte den ihm ent-\n\nstandenen Schaden gesondert geltend machen. Der Rechtsinhaber und der \n\nausschließliche Lizenznehmer sind nicht Mitgläubiger i.S. von § 432 BGB mit \n\nder Folge, dass der Verletzer nur an beide gemeinschaftlich leisten und jeder \n\nvon ihnen nur Leistung an beide verlangen kann (anders LG Düsseldorf, Ent-\n\nscheidungen 1997, 104, 105 \n\n- Feuerfestmaterial \n\n[www.duesseldorfer-\n\nentscheidungen.de], für den Fall dass Patentinhaber und ausschließlicher Li-\n\nzenznehmer in Höhe der Lizenzgebühr gemeinsam ihren Schaden nach den \n\nGrundsätzen der Lizenzanalogie berechnen; vgl. auch Busse/Keukenschrijver, \n\naaO, § 139 Rdn. 122). Mitgläubigerschaft läge nur dann vor, wenn Rechtsinha-\n\nber und ausschließlicher Lizenznehmer als Gläubiger einer unteilbaren Leistung \n\nanzusehen wären. Eine unteilbare Leistung kann zwar auch bei einer im natürli-\n\nchen Sinne teilbaren Leistung vorliegen, wenn sich aus dem Leistungszweck \n\nund der Eigenart der auf den Leistungsgegenstand gerichteten Forderung eine \n\nrechtliche Unteilbarkeit der Leistung ergibt. Das ist für die hier zu beurteilende \n\nKonstellation jedoch zu verneinen. Dem Rechtsinhaber, der eine ausschließli-\n\nche Lizenz vergeben hat, kann, wie oben dargelegt, dadurch ein Schaden ent-\n\nstehen, dass der Lizenznehmer infolge der Verletzungshandlungen nur in ge-\n\nringerem Umfang Lizenzgebühren zahlt oder die vereinbarte Bezugspflicht aus-\n\nübt. Dieser Schaden steht mit dem Schaden des Lizenznehmers nur insoweit in \n\nZusammenhang, als bei der Berechnung des Schadens des Lizenznehmers der \n\ndem Rechtsinhaber entstandene Schaden zu berücksichtigen ist (vgl. auch \n\nBenkard/Rogge/Grabinski, aaO, § 139 Rdn. 58). Das lässt die rechtliche Teil-\n\nbarkeit des jeweils geschuldeten Schadensersatzes jedoch unberührt und \n\nschafft keine Grundlage für eine gemeinsame Empfangszuständigkeit, die den \n\nSchaden des jeweils anderen einschließt. Daran ändert sich auch nichts durch \n\ndie Möglichkeit der objektiven Schadensberechnung. \n\n39 \n\nIm Ergebnis bedeutet dies für den Lizenzgeber und den Lizenznehmer, \n\ndass jeder von ihnen gesondert den Ersatz seines Schadens verlangen kann, \n\nwobei sie jedoch insgesamt nicht mehr als den vom Verletzer geschuldeten vol-\n\nlen Schadensausgleich - ermittelt nach einer der drei Berechnungsmethoden - \n\nbeanspruchen können. Dies kann prozessual einmal in der Weise geschehen, \n\ndass Lizenznehmer und Lizenzgeber gemeinschaftlich gegen den Verletzer den \n\nSchadensausgleich - ermittelt nach einer der drei Methoden - geltend machen \n\nund sodann im Verhältnis zueinander aufteilen. Damit wird regelmäßig dem \n\nZweck der objektiven Berechnungsmethoden, dem Verletzten einen Scha-\n\ndensausgleich ohne das Erfordernis zu ermöglichen, seine konkrete Gewinnsi-\n\ntuation im Einzelnen zu offenbaren, am ehesten entsprochen. Ebenso besteht \n\ndie Möglichkeit, dass einer der Geschädigten zugleich aus abgetretenem Recht \n\ndes anderen den Schaden insgesamt - wiederum ermittelt nach einer der drei \n\nMethoden - geltend macht. Ausgeschlossen ist indessen nicht, dass jeder von \n\nmehreren Geschädigten gegebenenfalls den Ersatz seines Schadens bean-\n\nsprucht. Da der Verletzer nicht mehr als den vollen Schadensausgleich zu leis-\n\nten hat, wird der Geschädigte in einem solchen Fall, auch wenn er Scha-\n\ndensausgleich nach der Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinns \n\nverlangt, zunächst darzulegen haben, welcher Anteil des (konkreten) Gesamt-\n\nschadens auf ihn entfällt. In Höhe dieses Anteils kann er sodann auch auf die \n\nanderen Ausgleichsmethoden zurückgreifen. \n\n40 \n\nIm Ergebnis bedeutet dies jedoch, dass der Auskunftsanspruch, der die \n\nEntscheidung vorbereitet, welcher Schadensausgleich geschuldet ist und wel-\n\nche Berechnungsmethode gewählt wird, sowohl dem Lizenzgeber als auch dem \n\nLizenznehmer zusteht. \n\n41 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97,100 ZPO (vgl. zur Kosten-\n\nquotelung Sen.Beschl. v. 15.04.2008 - X ZB 12/06, zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). \n\nMelullis \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2003 - 4a O 63/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2005 - I-2 U 104/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-20/x-zr-180-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-20/x-zr-180-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:57.809017+00:00"}}