{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_167-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-09-18","aktenzeichen":"X ZR 167/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. September 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle selbststabilisierendes Kniegelenk ArbNErfG § 42 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 3, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 a) Die Regelung in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) hält sich im Rahmen der aus- schließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG. b) Die Regelung der \"positiven Publikationsfreiheit\" des Hochschulleh- rers in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Ände- rung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 167/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n18. September 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nselbststabilisierendes Kniegelenk \n\nArbNErfG § 42 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 3, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 \n\na) Die Regelung in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes \nzur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom \n18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) hält sich im Rahmen der aus-\nschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 \nAbs. 1 Nr. 9 GG. \n\nb) Die Regelung der \"positiven Publikationsfreiheit\" des Hochschulleh-\nrers in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Ände-\nrung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar \n2002 (BGBl. 2002 I S. 414) verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG. \n\nBGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - OLG Braunschweig \n\nLG Braunschweig \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. September 2007 durch die Richter Scharen, \n\nKeukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das am 10. November 2005 ver-\n\nkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braun-\n\nschweig wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist habilitierter beamteter Direktor der Abteilung Kieferortho-\n\npädie des Klinikums der beklagten Universität. Der Schwerpunkt seiner wis-\n\nsenschaftlichen Tätigkeit liegt auf dem Gebiet der Biomechanik. Er hat bereits \n\nmehrere Erfindungen aus diesem Bereich zum Patent angemeldet. Während \n\nseiner dienstlichen wissenschaftlichen Tätigkeit entwickelte er ein selbststabili-\n\nsierendes Kniegelenk. Im April 2002 erklärte er gegenüber der Beklagten, er \n\nsei nicht bereit, entsprechend der im Februar 2002 in Kraft getretenen Neure-\n\ngelung des Hochschulerfinderrechts (§ 42 Nr. 1 ArbNErfG i.d.F. des Gesetzes \n\nzur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18.1.2002, \n\nBGBl. I S. 414; nachfolgend: n.F.) der Universität Erfindungen anzuzeigen, weil \n\ner durch die Neuregelung im Gesetz in seinen Grundrechten verletzt sei. Die \n\nBeklagte kündigte für den Fall des Unterbleibens erforderlicher Anzeigen \n\ndienstrechtliche Konsequenzen und die Prüfung von Schadensersatzansprü-\n\nchen an. \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, die Of-\n\nfenbarung seiner Erfindung der Beklagten anzuzeigen oder zu melden. Das \n\nnach Verweisung durch das vom Kläger ursprünglich angerufene Verwaltungs-\n\ngericht mit der Sache befasste Landgericht hat das Verfahren zunächst nach \n\nArt. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts über die Gültigkeit der Regelung in § 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. \n\nherbeizuführen (Vorlagebeschluss abgedruckt in Mitt. 2004, 74 m. Anm. Beyer-\n\nlein und in NdsVBl. 2004, 110). Das Bundesverfassungsgericht hat die Richter-\n\nvorlage für unzulässig erklärt (BVerfG, Kammerbeschluss, NVwZ 2004, 974 = \n\nBVerfGK 3, 93). Das Landgericht hat daraufhin (in anderer Besetzung) die Kla-\n\nge abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Braun-\n\nschweig Mitt. 2006, 41 m. Anm. Beyerlein = GRUR-RR 2006, 178). Mit seiner \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erstin-\n\nstanzliches Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n4 \n\nI. Die Klage ist, wie dies die Vorinstanzen zutreffend angenommen ha-\n\nben, zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fest-\n\nstellungsinteresse schon deshalb gegeben, weil die Beklagte dem Kläger für \n\nden Fall der Nichtanzeige seiner Absicht, die Erfindung zu offenbaren, dienst-\n\nrechtliche und finanzielle Konsequenzen angedroht hat. Aus der Weigerung \n\ndes Klägers, die Erfindung der Universität anzuzeigen, wie aus der Androhung \n\nvon Konsequenzen seitens der Beklagten folgt zugleich, dass beide Parteien \n\ndie Erfindung als Diensterfindung ansehen. Der Kläger beabsichtigt nach den \n\nFeststellungen im Berufungsurteil, die Erfindung im Rahmen seiner Lehrtätig-\n\nkeit den Studierenden vor Ablauf der durch die Anzeige regelmäßig in Lauf ge-\n\nsetzten Zweimonatsfrist zugänglich zu machen. Er hat deshalb ein rechtliches \n\nInteresse daran, gerichtlich klären zu lassen, ob ihn gegenüber der Hochschule \n\ndie Verpflichtung trifft, die Offenbarung der Erfindung zu unterlassen, solange \n\ner seine Offenbarungsabsicht nicht angezeigt hat. Mit seiner Klage verfolgt der \n\nKläger auch nicht nur unzulässigerweise ein von der Anwendung der Norm \n\nabstrahierendes Feststellungsbegehren, denn seine Klage stellt auf das Beste-\n\nhen der Anzeigepflicht bezüglich der Offenbarungsabsicht der Erfindung \n\n\"selbststabilisierendes Kniegelenk\" ab (vgl. hierzu OVG Münster WissR 1994, \n\n310). \n\nDas Feststellungsinteresse des Klägers ist schließlich nicht dadurch ent-\n\nfallen, dass die Beklagte aus der Klage Kenntnis von einer Veröffentlichungs-\n\nabsicht des Klägers hat. Denn die prozessuale Geltendmachung einer Rechts-\n\nposition kann einer Anzeige nach § 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. nicht gleichgesetzt \n\nwerden. \n\nII. Der Klage muss jedoch der Erfolg versagt bleiben. Der Kläger ist ver-\n\npflichtet, dem Dienstherrn seine Absicht, die Diensterfindung im Rahmen seiner \n\n5 \n\n6 \n\n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nLehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, rechtzeitig zuvor anzuzeigen \n\n(§ 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F.). \n\n1. Der Kläger zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass die sich aus der gel-\n\ntenden gesetzlichen Regelung ergebenden Voraussetzungen für das Bestehen \n\neiner Anzeigepflicht erfüllt sind. \n\n2. Die Bedenken, die der Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser \n\nRegelung vorbringt, greifen im Ergebnis nicht durch. \n\na) Die in § 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. getroffene Regelung ist nicht in for-\n\nmeller Hinsicht verfassungswidrig, denn sie fällt in die Gesetzgebungskompe-\n\ntenz des Bundes. Der Senat tritt insoweit der in den Gesetzgebungsverfahren \n\n(Gesetzesbegründung BT-Drucks. II/1648, S. 14 f. = BlPMZ 1957, 226; \n\nBT-Drucks. 14/5975, S. 8 und Regierungsentwurf BR-Drucks. 583/01, S. 13) \n\ngeäußerten Auffassung bei (vgl. auch Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein, \n\nGG, 10. Aufl. 2004, Rdn. 119 zu Art. 73). \n\n10 \n\naa) (1) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den gewerblichen \n\nRechtsschutz folgt (ganz allgemein) aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG (vgl. auch \n\nBVerwG, Urt. v. 18.6.1997, 4 C 8/95, NVwZ 1998, 614 - Allround-Gerüst, juris-\n\nTz. 23), die Vorrang vor den Kompetenzzuweisungen mit schwächerer Wirkung \n\nhat (Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Rdn. 147 zu Art. 73; vgl. T. M. Spran-\n\nger in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Aktualisierung Dezember 2006, \n\nRdn. 18 zu Art. 73 Nr. 9). Damit erfasst sie auch die Nebengesetze des ge-\n\nwerblichen Rechtsschutzes wie das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen \n\nselbst unter dem Gesichtspunkt, dass bei den in diesem Gesetz getroffenen \n\nRegelungen auch arbeits- und dienstrechtliche Belange von Gewicht sind. \n\n11 \n\nDie Kritik, die diese Einschätzung erfahren hat (insbesondere bei Hüb-\n\nner, Erfindungen von Beschäftigten an Hochschulen, 2003, zugl. Diss. Münster \n\n2002, S. 79 - S. 86; vgl. auch Volz, Das Recht der Arbeitnehmererfindung im \n\nöffentlichen Dienst, 1985, S. 21 ff.), ist jedenfalls im Ergebnis nicht gerechtfer-\n\ntigt. Sie beachtet schon nicht hinreichend, dass die Ausgestaltung des Arbeit-\n\nnehmererfinderrechts im Grenzbereich zwischen arbeits- und dienstrechtlichen \n\nGrundsätzen und Erfinderrecht noch keine eindeutige und ausschließliche Zu-\n\nordnung zu den Materien des Arbeits- und des Dienstrechts rechtfertigt. \n\n12 \n\nIn der Sache regelt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen bestimm-\n\nte Aspekte des Erfinderrechts, nämlich die Zuordnung der Erfindung zu be-\n\nstimmten Personen, die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen \n\nFragen und vermögensrechtliche Verhältnisse in Bezug auf von abhängig Be-\n\nschäftigten gemachte Erfindungen, und damit Materien, die jedenfalls auch er-\n\nfinderrechtlicher Natur sind. Was die Zuordnung und die vermögensrechtlichen \n\nVerhältnisse betrifft, ist die Regelung mit der in den Bestimmungen der §§ 6 \n\nund 8 PatG vergleichbar. Dabei handelt es sich um Regelungen, die genuin \n\n- und nicht nur kraft Sachzusammenhangs - dem gewerblichen Rechtsschutz \n\nzuzurechnen sind (vgl. Reetz, Erfindungen an Hochschulen, Diss. Köln 2006, \n\nS. 290). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass - etwa für das Bestehen \n\nvon Übertragungsansprüchen - auf allgemeine Grundsätze des bürgerlichen \n\nRechts zurückgegriffen werden muss. Für die arbeits- und dienstrechtlichen \n\nBezüge im Arbeitnehmerfinderrecht gilt im Ergebnis nichts Anderes. \n\n13 \n\n(2) Dem entspricht die Behandlung des Arbeitnehmererfinderrechts in \n\nder bisherigen Rechtsprechung. So hat auch das Bundesverfassungsgericht \n\ndas Arbeitnehmererfinderrecht dem Erfinderrecht und damit dem gewerblichen \n\nRechtsschutz zugeordnet, wenn es von einem \"Eigentumsschutz des allgemei-\n\nnen Erfinderrechts\" gesprochen hat \n\n(BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. \n\n24.4.1998 - 1 BvR 587/88, NJW 1998, 3704; 24 f. unter Hinweis auf BVerfGE \n\n36, 193, 202 f. = NJW 1974, 356; Reetz, Erfindungen an Hochschulen, Diss. \n\nKöln 2006, S. 290). \n\n14 \n\n(3) Die Zuordnung des Arbeitnehmererfinderrechts zum gewerblichen \n\nRechtsschutz entspricht auch der überwiegenden Praxis in den Rechtsordnun-\n\ngen in Europa. Die Mehrzahl der europäischen Staaten (abweichend insbeson-\n\ndere die skandinavischen Länder, Belgien und die Schweiz) hat dies - ohne \n\ndass sich bei ihnen wie in Deutschland Probleme der Kompetenzabgrenzung \n\ndurch ein föderales System ergeben - dadurch zum Ausdruck gebracht, dass \n\nsie das Arbeitnehmererfinderrecht im Patentgesetz selbst geregelt hat, so Bul-\n\ngarien (in Art. 13 Abs. 3, 15 des Patentgesetzes), Estland (in § 12 des Patent-\n\ngesetzes), Frankreich (in Art. L 611-7 des Code de la Propriété Intellectuelle), \n\nGriechenland (in Art. 6 des Gesetzes Nr. 1733/1987), Irland (in Sec. 16 Patents \n\nAct 1992), Italien (in Art. 64 des Codice della proprietà industriale), Kroatien (in \n\nArt. 11 Abs. 2 des Patentgesetzes 2004), Litauen (in Art. 8 des Patentgeset-\n\nzes), Luxemburg (in Art. 13 des Patentgesetzes vom 24.5.1998), die Nieder-\n\nlande (in Art. 12 des Reichspatentgesetzes 1995), Österreich (in §§ 6 - 19 \n\nPatG), Polen (in Art. 11 Abs. 3, 5, Art. 22, 23 des Rechts des gewerblichen Ei-\n\ngentums), Portugal (in Art. 59 Código da Propriedade Industrial), Rumänien (in \n\nArt. 5, 44 des Patentgesetzes), die Slowakei (in § 11 des Patentgesetzes \n\n2001), Serbien (in Art. 100, 108 - 119 des Patentgesetzes 2004), Spanien (in \n\nLey de Patentes, Título IV.), die Tschechische Republik (in §§ 9, 10 des Pa-\n\ntentgesetzes), die Türkei (in Art. 16 - 26 der Verordnung (Gesetzesdekret) \n\nNr. 551 über den Patentschutz vom 27.6.1995), Ungarn (in Art. 9 - 16 des Pa-\n\ntentgesetzes 1995) und das Vereinigte Königreich (insbesondere in Sec. 39 - \n\n43 Patents Act). \n\n15 \n\nbb) Ob sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch auf die be-\n\namtenrechtliche Begründung von Dienstpflichten bezieht, ist in Zweifel gezogen \n\nworden (Pahlow/Gärditz, WissR 2006, 48, 61). Dies lässt jedoch die aus Art. 73 \n\nAbs. 1 Nr. 9 GG abzuleitende arbeitnehmererfinderrechtliche Begründung der \n\nMitteilungspflicht unberührt (vgl. Pahlow/Gärditz, aaO). \n\n16 \n\n17 \n\nb) Die gesetzliche Regelung verletzt den Kläger nicht in seinem Grund-\n\nrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG. \n\nDer Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis bei, \n\ndass § 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. keinen Eingriff in die in Art. 5 Abs. 3 GG ge-\n\nschützte Wissenschaftsfreiheit darstellt, die auch die positive Publikationsfrei-\n\nheit des Hochschullehrers erfasst. Die negative Publikationsfreiheit des Wis-\n\nsenschaftlers, die schon auf Grund der Regelung in § 42 Nr. 2 ArbNErfG n.F. \n\ndurch das Gesetz nicht berührt wird, ist, wie sich aus den klarstellenden Aus-\n\nführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden \n\nSenat ergibt, nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens. \n\n18 \n\naa) (1) Dabei kann es zunächst keinem Zweifel begegnen, dass die für \n\nden Hochschullehrer im Jahr 2002 neu eingeführte Verpflichtung, vor der lehr- \n\noder forschungsbezogenen Publikation (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss \n\nin dieser Sache, NVwZ 2004, 974 = BVerfGK 3, 93) von Erkenntnissen, die \n\neiner Erfindung zugrunde liegen, eine gewisse Zeit zuzuwarten, diesen in sei-\n\nner Wissenschaftsfreiheit berührt. Die Erfindung des Hochschullehrers war \n\nnach der zuvor geltenden Rechtslage eine freie Erfindung, die grundsätzlich \n\nkeiner Mitteilungspflicht gegenüber der Hochschule unterlag. Die Beeinträchti-\n\ngung, die der Hochschullehrer durch die neu eingeführte Verpflichtung erleidet, \n\nmag zwar im Allgemeinen eher gering und in vielen Fällen nicht oder kaum \n\nspürbar sein, es kommen jedoch auch Sachverhalte in Betracht, in denen für \n\nden Hochschullehrer eine schnelle, wenn nicht sogar umgehende Publikation \n\nbedeutsam ist, an der ihn die Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige hindern \n\nkann. Beachtet dieser die gesetzliche Vorgabe nicht, läuft er Gefahr, gegen \n\ngesetzlich geregelte Verpflichtungen zu verstoßen. Dadurch wird der Hoch-\n\nschullehrer in seinem Grundrecht betroffen (BVerfGE 35, 79, 112 ff. = NJW \n\n1973, 1176 (\"Hochschulurteil\"); BVerfGE 47, 327, 367 f. = NJW 1978, 1621; \n\nvgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Abs. 3 Rdn. 83, 101 f., 108 f.; Fehling in \n\nBonner Kommentar zum Grundgesetz, 2004, Art. 5 Abs. 3 Rdn. 7; Barten-\n\nbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, Rdn. 58; Hübner, WissR \n\n2005, 34; Reetz, aaO, S. 212 ff., 222). Dies zeigen auch die vom Berufungsge-\n\nricht angesprochenen Fälle, soweit sie die \"wissenschaftliche\" und nicht eine \n\n\"kommerzielle\", nicht von Art. 5 Abs. 3 GG erfasste, Konkurrenz betreffen (vgl. \n\nhierzu Haase/Lautenschläger, WissR 2006, 137, 139 f.). \n\n19 \n\n(2) Die Freiheit von Forschung und Lehre gebietet es allerdings nicht, \n\ndass der Hochschullehrer auch Inhaber der Verwertungsrechte an seinen For-\n\nschungsergebnissen zu sein oder zu bleiben hat (so zutreffend die Gesetzes-\n\nbegründung BT-Drucks. 14/5975, S. 5; vgl. Leuze in Reimer/Schade/Schippel, \n\nDas Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. 2000, Rdn. 16 zu § 42). Die wirt-\n\nschaftliche Zuordnung von geistigen Leistungen des Hochschullehrers fällt in \n\nden Normbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht des Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. \n\nnur BVerfGE 36, 280, 291 = GRUR 1974, 142). \n\n20 \n\n(3) Weiter berührt die Anzeigepflicht als solche den Kläger noch nicht in \n\nseiner Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss in dieser Sache, \n\nNVwZ 2004, 974 = BVerfGK 3, 93). Ist dieser gehalten, bestimmte Erkenntnis-\n\nse anzuzeigen, so besagt dies nichts darüber, ob und wie er diese gewinnen \n\nund wie er später mit ihnen verfahren kann. Der Kläger ist auch nicht gehindert, \n\nfrei über die Publikation dieser Erkenntnisse zu entscheiden, wenn er nur die \n\nselbst im Regelfall relativ kurze Wartefrist einhält. Der Hochschullehrer kann \n\nzudem nicht angewiesen werden, auf Erfindungen Bedacht zu nehmen (vgl. \n\nBartenbach/Hellebrand, Mitt. 2002, 165, 167). Auch ein durch die Grundrechts-\n\nnorm geschütztes Interesse des Hochschullehrers, sich nicht durch Patente, \n\nsondern ausschließlich durch von ihm publizierte Erfindungen in der Fachwelt \n\neinen Namen zu machen, wird schon deshalb nicht berührt, weil er, wenn er \n\nnicht mit der Patentanmeldung in Verbindung gebracht werden will, seine \n\nNichtnennung in den Patentveröffentlichungen herbeiführen kann (§ 63 Abs. 1 \n\nSatz 3 PatG; Regel 18 der Ausführungsordnung zum EPÜ). \n\n21 \n\nbb) (1) Die Wissenschaftsfreiheit steht zwar - von der hier nicht ein-\n\nschlägigen Treueklausel abgesehen - nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. \n\nAber auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte müssen im Rahmen ge-\n\nmeinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden (BVerfGE 47, 327, \n\n368 ff. = NJW 1978, 1621). Art. 5 Abs. 3 GG normiert nicht nur ein Individual-\n\ngrundrecht, die Bestimmung ist vielmehr darüber hinaus eine das Verhältnis \n\nder Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Da-\n\nnach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und \n\nunterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maß-\n\nnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen \n\nBetätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der an-\n\nderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrech-\n\nte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 35, 79, 112, 115 = NJW \n\n1973, 1176; BVerfGE 54, 363, 389 ff. = NJW 1981, 163; BVerfGE 93, 85, 95 \n\n= NVwZ 1996, 709; BVerfGE 111, 333, 353 = NVwZ 2005, 315). Die verfas-\n\nsungsrechtliche Garantie der Institution der Hochschule und ihrer Funktionsfä-\n\nhigkeit erlaubt jedoch die in der Regelung in § 42 ArbNErfG n.F. liegende Be-\n\neinträchtigung der grundrechtlich geschützten Rechte des Hochschullehrers, \n\nwenn diese Beeinträchtigung jeweils so gering wie möglich gehalten und auf \n\ndasjenige beschränkt wird, was notwendig ist, um der Hochschule die Möglich-\n\nkeit zu erhalten, ein Schutzrecht zu erlangen. Dies folgt daraus, dass der Staat \n\nfunktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs zur Verfügung \n\nstellen muss (BVerfGE 35, 79, 115 = NJW 1973, 1176; BVerfGE 93, 85, 95 = \n\nNVwZ 1996, 709). Die Wissenschaftsfreiheit schützt nämlich den einzelnen \n\nGrundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechts-\n\nträgern nicht vor Beschränkungen, die im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar \n\nsind (BVerfGE 111, 333, 354 = NVwZ 2005, 315; vgl. BVerfGE 55, 37, 68 f. = \n\nNJW 1981, 741). Bereits daraus ergibt sich, dass die Grundrechtsgewährleis-\n\ntung in dieser Bestimmung immanenten Schranken unterliegt (vgl. nur BVerfGE \n\n83, 130, 142 = NJW 1991, 1471 - Josefine Mutzenbacher, zur Kunstfreiheit). \n\nDer Staat kann daher unter Beachtung der besonderen Wertentscheidungen \n\ndes Grundgesetzes andere legitime Aufgaben der Hochschulen berücksichti-\n\ngen (vgl. BVerfGE 35, 79, 115 = NJW 1973, 1176; weitere Nachweise bei Hüb-\n\nner WissR 2005, 34, 45 Fn. 58). Diese Aufgaben müssen allerdings, um be-\n\nrücksichtigt werden zu können, mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswer-\n\nte darstellen (Hübner, WissR 2005, 34, 44 f., vgl. Fehling in Bonner Kommentar \n\nzum Grundgesetz, Rdn. 159 zu Art. 5 Abs. 3). Dies ist hier indessen der Fall, \n\ndenn die Mittelaufbringung der Hochschule auch aus dem Fundus der an ihr \n\ngetätigten schutzfähigen Erfindungen betrifft deren mit Verfassungsrang aus-\n\ngestattete Funktionsfähigkeit. Kriterium für eine verfassungsgemäße Hoch-\n\nschulorganisation ist, ob mit ihr \"freie\" Wissenschaft möglich ist und ungefähr-\n\ndet betrieben werden kann (BVerfGE 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709). Dies gilt \n\nnicht nur für die organisatorische Ausgestaltung der Institution Hochschule, \n\nsondern auch für die Regelung des Finanzaufkommens der Hochschule. Auch \n\ninsoweit kommt der Funktionsfähigkeit der Institutionen des Wissenschaftsbe-\n\ntriebs Verfassungsrang zu. Die im Jahr 2002 neu eingeführte Regelung trägt \n\ndem fiskalischen Interesse der öffentlichen Hand Rechnung, den Hochschulen \n\naus der Verwertung der bei diesen anfallenden Erfindungen Mittel zu erschlie-\n\nßen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, \n\nBT-Drucks. 14/7573, S. 2). Insoweit gilt im Ergebnis nichts Anderes als bei der \n\nMittelverteilung, bei der die Anknüpfung an die Bewertung wissenschaftlicher \n\nQualität legitim ist (vgl. BVerfGE 111, 333, 359 = NVwZ 2005, 315). Entgegen \n\nder Auffassung von Hübner, der (aaO, S. 53) von einem zweifelhaften Mittel \n\nder Selbstdarstellung (der Hochschule) spricht, haftet dieser Art der Mitteler-\n\nschließung nichts Illegitimes an, vielmehr ist die Mittelerschließung aus Erfin-\n\ndungen der Hochschulangehörigen grundsätzlich geeignet, die Autonomie der \n\nHochschulen zu stärken. \n\n22 \n\n(2) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es dem \n\nErmessen des Gesetzgebers überlassen ist, wie er die Organisation der Hoch-\n\nschulen regelt (BVerfGE 93, 85, 95 ff. = NVwZ 1996, 709; vgl. BVerfGE 111, \n\n333, 353 ff. = NVwZ 2005, 315). Wenn er den Hochschulen die wirtschaftliche \n\nAusnutzung der Hochschulerfindungen auch in einem Bereich zuweist, der zu-\n\nvor als freie Erfindung nicht der Verwertung durch die Hochschule unterlag, ist \n\ndies unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht zu be-\n\nanstanden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der Kammer, NJW 1998, \n\n3704 = Mitt. 1999, 61, 63). Denn auch die wirtschaftliche Zuweisung der Erfin-\n\ndung an den Arbeitgeber/Dienstherrn nach Art. 9 ArbNErfG stellt unter dem \n\nGesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG eine zulässige Inhaltsbestimmung des \n\nEigentums dar (BVerfG NJW 1998, 3704 = Mitt. 1999, 61, 63). Für die Rege-\n\nlung in § 42 Abs. 1 ArbNErfG n.F. kann im Ergebnis nichts Anderes gelten. \n\n23 \n\n(3) Dem Gesetzgeber war es demnach grundsätzlich nicht verwehrt, \n\nRegelungen zu treffen, ohne die es der Hochschule unmöglich wäre, ein \n\nSchutzrecht zu erlangen. Da Material, das bei der Anmeldung eines Patents \n\noder Gebrauchsmusters bereits öffentlich zugänglich ist, grundsätzlich der Er-\n\nteilung eines Schutzrechts entgegensteht (§ 3 Abs. 1 PatG; Art. 54 Abs. 1, 2 \n\nEPÜ; § 3 Abs. 1 GebrMG, dort allerdings anders als im Patentrecht durch die \n\nweiterhin vorgesehene Neuheitsschonfrist gemildert; vgl. Beyerlein (Entschei-\n\ndungsanmerkung), Mitt. 2004, 75; A. von Falck/Schmaltz, GRUR 2004, 469, \n\n470), lag es somit ohne Weiteres im Bereich zulässiger Gestaltung durch den \n\nGesetzgeber, eine Regelung vorzusehen, durch die ein vorzeitiges Bekannt-\n\nwerden einer Erfindung verhindert werden konnte. Eine derartige Regelung hat \n\nder Gesetzgeber in § 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. getroffen. Zur Sicherung der Posi-\n\ntion der Hochschule war die getroffene Regelung auch erforderlich, denn ohne \n\nsie wäre die Möglichkeit, ein Patent zu erlangen, mit dem allein (gegenüber \n\ndem höchstens 10 Jahre laufenden Gebrauchsmuster, das zudem nicht alle \n\nBereiche der Technik abdeckt) eine wirtschaftliche Ausnutzung der Erfindung \n\nüber einen langen Zeitraum möglich ist, jedenfalls im Regelfall vereitelt worden. \n\n24 \n\ncc) (1) Damit könnte sich ein unzulässiger Eingriff in die Wissenschafts-\n\nfreiheit des Klägers zunächst allenfalls daraus ergeben, dass der Staat einem \n\nGrundrechtsträger bestimmte Verhaltensweisen, die von der Forschungs- und \n\nWissenschaftsfreiheit erfasst sind, verwehrt oder in erheblicher Weise er-\n\nschwert. Das hat er jedoch nicht getan. In einer \"Verschiebung\" oder \"Verlage-\n\nrung\" des Forschungsauftrags der Universitäten von der zweckfreien Grundla-\n\ngenforschung zur mit aktuellem wirtschaftlichem Nutzen verbundenen For-\n\nschung liegt jedenfalls solange noch kein Eingriff in grundrechtlich geschützte \n\nPositionen des Klägers (so aber Leuze, WissR 2002, 348, 351 f.), solange die-\n\nsem nicht angesonnen wird, Grundlagenforschung nicht mehr oder lediglich \n\neingeschränkt zu betreiben und sich bestimmten anderen, einer wirtschaftli-\n\nchen Verwertung (besser) zugänglichen Vorhaben zuzuwenden. Ein derartiges \n\nAnsinnen ist der Regelung in § 42 ArbNErfG n.F. indessen nicht zu entnehmen. \n\n25 \n\n(2) Zudem verstößt die Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht \n\ngegen das Übermaßverbot. Zunächst lässt sich schon aus der gesetzlichen \n\nRegelung eine längere Wartezeit als eine solche von zwei Monaten nicht herlei-\n\nten. Deren Wortlaut schlösse es allerdings nicht aus, im Einzelfall auch eine \n\nlängere Wartezeit unter den Rechtsbegriff \"rechtzeitig\" zu subsumieren. Dem \n\nsteht aber entgegen, dass eine altersrangsichernde Behandlung der Erfindung \n\ninnerhalb von zwei Monaten nach ihrer Mitteilung immer möglich sein wird, \n\ndenn hierfür reicht es aus, die Erfindung, so wie sie bisher formuliert worden ist \n\nund veröffentlicht werden soll, beim Deutschen Patent- und Markenamt oder \n\nbei einem Patentinformationszentrum mit Angaben einzureichen, die dem An-\n\nschein nach als Beschreibung anzusehen sind (§ 35 Abs. 2 PatG). Die Prüfung \n\nder Hochschule, ob eine Anmeldung erfolgen soll, wird sich jedenfalls in der \n\nRegel zunächst darauf beschränken können, ob Maßnahmen zur Zeitrangsi-\n\ncherung als geboten angesehen werden (vgl. Fleuchaus/Braitmayer; GRUR \n\n2002, 653, 655 sowie Körting/Kummer, RdA 2003, 279, 284; a.A. Beyerlein, \n\nNZA 2002, 1020, 1022 und in seiner Anm. zum Berufungsurteil Mitt. 2006, 44 \n\nsowie Bartenbach/Volz, GRUR 2002, 743, 751 und Hoeren, WissR 2003, 131, \n\n137). Dadurch wird allerdings im Grundsatz auch der Rahmen dessen abge-\n\nsteckt, was der Hochschulwissenschaftler im Rahmen seiner Forschungs- und \n\nLehrtätigkeit offenbaren darf, ohne gegen Verpflichtungen aus § 42 Nr. 1 \n\nArbNErfG n.F. zu verstoßen: Die Publikation muss sich im Rahmen dessen \n\nhalten, was der Hochschule mitgeteilt worden ist und von dieser somit zum Ge-\n\ngenstand der Zeitrangsicherung gemacht werden kann. \n\n26 \n\n(3) Weiter steht einer Grundrechtsbeeinträchtigung entgegen, dass sich \n\ndie Regelfrist schon nach den Vorgaben des Gesetzes verkürzen kann, und \n\nzwar auch auf wenige Tage oder gar auf Stunden. Darauf hat im Grundsatz \n\nauch das Bundesverfassungsgericht bereits hingewiesen (BVerfG, Kammerbe-\n\nschluss in dieser Sache, NVwZ 2004, 974 = BVerfGK 3, 93). Die Verkürzung \n\nder Regelfrist tritt dabei bei Vorliegen entsprechender Umstände, die sie erfor-\n\nderlich machen, ohne weiteres ein, so dass es einer Erklärung des Dienstherrn \n\nhierfür nicht bedarf (vgl. Leuze, GRUR 2005, 27, 28). Dies bürdet dem Erfinder \n\nzwar im Einzelfall das Risiko auf zu bestimmen, ob die Wartefrist zwei Monate \n\noder weniger beträgt (vgl. hierzu Hübner, WissR 2005, 34, 42), gibt ihm aber \n\ngleichzeitig die Möglichkeit, auf besondere Situationen flexibel zu reagieren \n\n(vgl. Beyerlein, NZA 2002, 1020, 1022), etwa dann, wenn sich im Verlauf einer \n\nwissenschaftlichen Tagung die Notwendigkeit ergibt, bisher nicht veröffentlichte \n\nForschungsergebnisse schnell publik zu machen. Der Gefahr, dass hierdurch \n\neine erfolgreiche Schutzrechtsanmeldung unmöglich wird, wird gerade unter \n\nden Möglichkeiten, die der elektronische Verkehr heute eröffnet, durch geeig-\n\nnete Maßnahmen, auch des Hochschulerfinders, Rechnung getragen werden \n\nkönnen. \n\n27 \n\nc) Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu einer \n\nVerkürzung der Wartefrist oder gar zu deren Wegfall führen könnten, hat der \n\nKläger nicht vorgebracht. Sie ergeben sich auch nicht aus dem festgestellten \n\noder revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt. \n\n28 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.02.2005 - 9 O 1060/03 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.11.2005 - 2 U 19/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_167-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-18/x-zr-167-05","cited_norms":[{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_167-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_167-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-18/x-zr-167-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_167-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:59:38.261131+00:00"}}