{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_160-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-10-13","aktenzeichen":"X ZR 160/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 160/05 \n\nZWISCHENURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gröning, Dr. Berger, \n\nDr. Grabinski und Dr. Bacher im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum \n\n21. September 2009 eingereichten Schriftsätze \n\nfür Recht erkannt: \n\nDas Verfahren ist unterbrochen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte, ein zum US-amerikanischen S. -Konzern gehörendes \n\nUnternehmen, ist eingetragene Inhaberin des am 15. April 1987 angemeldeten, \n\nauch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-\n\nschen Patents 252 577 (Streitpatents), das einen Tankdeckel für Kraftfahrzeuge \n\nbetrifft und 5 Patentansprüche umfasst und inzwischen wegen Ablaufs der \n\nHöchstschutzdauer erloschen ist. Die Klägerin wird aus dem Streitpatent in An-\n\nspruch genommen. Das Landgericht Düsseldorf hat den Verletzungsprozess \n\nmit Blick auf das vorliegende Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt. Mit ihrer Nich-\n\ntigkeitsklage hat die Klägerin das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen und \n\ngeltend gemacht, dessen Lehre sei nicht neu und ergebe sich jedenfalls für den \n\nFachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Beklagte \n\n2 \n\n3 \n\nhat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfsweise in geänderter \n\nFassung verteidigt. \n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt. \n\nMit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in geänderten Fas-\n\nsungen. \n\nWährend des Berufungsverfahrens, mit Anträgen vom 27. Juli 2009, ha-\n\nben die Konzern-Muttergesellschaft - S. P. Corp. - und mehrere Kon- \n\nzernunternehmen, darunter die Beklagte, sich an den \"United State Bankruptcy \n\nCourt, District of Delaware\" gewandt, um in das Verfahren nach Kapitel 11 des \n\nUS-amerikanischen Bankruptcy Code (im Folgenden: Chapter 11 B.C.) einzu-\n\ntreten. Mit Entscheidung vom 29. Juli 2009 hat das Gericht die Verfahren der \n\neinzelnen Unternehmen zu prozessualen Zwecken verbunden. \n\n4 \n\nDie Beklagte meint, infolge ihres Antrags nach Chapter 11 B.C. sei das \n\nBerufungsverfahren unterbrochen. Die Klägerin widerspricht dem, fordert die \n\nBeklagte im Übrigen auf, den Rechtsstreit aufzunehmen und erklärt dessen \n\nAufnahme schließlich selbst. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nNachdem die Unterbrechungswirkung zwischen den Parteien streitig ist, \n\nist durch Zwischenurteil auszusprechen, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist \n\n(§ 303 ZPO; vgl. dazu BGHZ 82, 209, 218). Das kann mit Zustimmung der Par-\n\nteien im schriftlichen Verfahren geschehen (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n6 \n\nI. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Unterbrechungswirkung infol-\n\nge eines im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens sind in den §§ 352 und 343 \n\nInsO geregelt. Nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO wird durch die Eröffnung des \n\nausländischen Insolvenzverfahrens ein im Inland anhängiger Rechtsstreit un-\n\nterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse \n\nbetrifft. Unter welchen Voraussetzungen die Eröffnung des ausländischen In-\n\nsolvenzverfahrens im Einzelfall nicht anerkannt werden kann, ergibt sich aus \n\n§ 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO. Danach ist die Anerkennung zu versa-\n\ngen, wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem \n\nRecht nicht zuständig sind oder die Anerkennung gegen den deutschen ordre \n\npublic verstößt. \n\n7 \n\nII. Die nach beiden Vorschriften für den Eintritt der Unterbrechungswir-\n\nkung erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Das von der Beklagten einge-\n\nleitete Verfahren nach Chapter 11 B.C. ist, was näher auszuführen sein wird, \n\nein Insolvenzverfahren i.S. der §§ 352, 343 InsO. Der Anerkennung seiner Er-\n\nöffnung stehen keine Gründe nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO entge-\n\ngen. Das vorliegende Nichtigkeitberufungsverfahren betrifft die Insolvenzmasse, \n\nweil durch seinen Ausgang darüber entschieden wird, ob der Masse mit dem \n\nStreitpatent ein Vermögensgegenstand entzogen wird oder erhalten bleibt. \n\n8 \n\n1. Der Eintritt der Unterbrechung (§ 352 Abs. 1 Satz 1 InsO) bzw. die \n\nAnerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 InsO setzen voraus, \n\ndass ein \"Insolvenzverfahren\" vorliegt. Als ein solches Verfahren werden Aus-\n\nlandsverfahren nicht völlig schrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit in \n\netwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung \n\nvorgesehenen Verfahren (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des \n\ninternationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, S. 21). Den in § 1 InsO for-\n\nmulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster \n\nLinie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch \n\nsolche, durch die - wie bereits im früheren deutschen Vergleichsverfahren - der \n\nBestand eines Unternehmens trotz des Vorliegens von Insolvenzgründen erhal-\n\nten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der \n\nGläubiger verfolgt wird (vgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs der \n\nBundesregierung für eine Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 236; fer-\n\nner BAG, Urt. v. 27.2.2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Tz. 19). In der In-\n\nsolvenzordnung ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als \n\nInsolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung \n\nder Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des \n\nSchuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in \n\neinem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des \n\nUnternehmens getroffen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. InsO). \n\n9 \n\n2. Dieser zuletzt genannten Zielsetzung entspricht das Verfahren nach \n\nChapter 11 B.C. - dem das deutsche Insolvenzplanverfahren im Übrigen in we-\n\nsentlichen Bereichen nachgebildet ist (vgl. Smid/Rattunde, Der Insolvenzplan, \n\nS. 44 2.35; BAG, aaO Tz. 20). \n\n10 \n\na) Das Verfahren nach Chapter 11 B.C. zielt - worauf die Überschrift hin-\n\ndeutet (\"reorganization\", vgl. vor § 1101 B.C.) - auf die Reorganisierung und \n\nSanierung eines Unternehmens dadurch, dass ein Reorganisationsplan ausge-\n\narbeitet wird, der von den Gläubigern angenommen und vom Gericht bestätigt \n\nwerden muss und der Teilerlass und/oder Stundung zum Inhalt hat (vgl. \n\n§§ 1121 ff. B.C. und dazu Kemper, Die US-amerikanischen Erfahrungen mit \n\n\"Chapter 11\", S. 11 ff.; Habscheid, Grenzüberschreitendes (internationales) In-\n\nsolvenzrecht der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik \n\nDeutschland, S. 92 f.; Jander, RIW 1993, 547, 551 ff.). \n\n11 \n\nb) Auch der gesetzliche Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der \n\nGläubiger (§ 1 InsO) ist im Verfahren nach Chapter 11 B.C. verwirklicht. Das \n\nVerfahren mag, wie die Klägerin ausführt, durch die Art und Weise, wie die Er-\n\nöffnung des Verfahrens den Handlungsspielraum des antragstellenden Unter-\n\nnehmens am Markt beeinflussen kann, insbesondere unter Wettbewerbsge-\n\nsichtspunkten Kritik ausgesetzt sein. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin \n\ngleichwohl ein auch dem Schutz der Gläubiger in ihrer Gesamtheit dienendes \n\nVerfahren. Es sieht zur Vermeidung einer Schmälerung der Insolvenzmasse \n\ndurch den Zugriff derjenigen Gläubiger, die bereits Rechtshandlungen (Prozes-\n\nse, Vollstreckungs- bzw. sonstige Beitreibungshandlungen) eingeleitet haben, \n\num individuell Befriedigung aus dem Schuldnervermögen zu erlangen, vom \n\nZeitpunkt der Antragstellung an eine Aussetzung (\"automatic stay\") solcher \n\nRechtshandlungen vor (vgl. zum Gläubigerschutzzweck des \"automatic stay\" \n\nKemper, aaO, S. 90). Wird das Verfahren, wie vorliegend, vom Schuldner ein-\n\ngeleitet (voluntary case, § 301 Satz 1 B.C.), so bewirkt die bloße Antragstellung \n\nRechtsschutz (order for relief, § 301 Satz 2 B.C.) in Gestalt des \"automatic \n\nstay\", der alle in § 362 Subsection (a), Nr. (1) - (8) B.C. aufgeführten Rechts-\n\nhandlungen gegen den Schuldner erfasst. Hinzu kommt, dass in einem gemäß \n\n§§ 1121 ff. B.C. aufzustellenden Insolvenzplan die gegen das Schuldnervermö-\n\ngen gerichteten Forderungen bzw. die dieses Vermögen betreffenden Anteils-\n\nrechte in verschiedene Klassen aufzuteilen sind und zu spezifizieren ist, wie \n\ndiese (anteilig) behandelt werden sollen, wobei außerdem sicherzustellen ist, \n\ndass die jeweils einer Forderungs- bzw. Anteilsklasse zugeordneten Rechte \n\nohne Weiteres dieselbe Behandlung erfahren (vgl. § 1122, § 1123 a (1)-(4) \n\nB.C.; zur Planaufstellung auch Kemper, aaO, S. 151 ff.; Hinrichs, Insolvenzbe-\n\nwältigung durch Optionen?, S. 61 ff.). \n\n12 \n\nc) Die Abweichungen im Verfahrensablauf und in der Rechtstellung der \n\nBeteiligten im Verfahren nach Chapter 11 B.C. gegenüber dem deutschen In-\n\nsolvenzverfahren rechtfertigen es nicht, die Einordnung als Insolvenzverfahren \n\ni.S. von §§ 352, 343 InsO zu verneinen. \n\n13 \n\naa) Dass der Schuldner im amerikanischen Reorganisationsverfahren \n\nprinzipiell die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält (debtor in possessi-\n\non, § 1101 (1) B.C.) und ein Verwalter (\"trustee\") nur ausnahmsweise ernannt \n\nwird (vgl. Kemper, aaO, S. 56; Habscheid, aaO, S. 111 unter 4), entspricht zwar \n\ninsoweit nicht der Ausgestaltung des Insolvenzbeschlags nach deutschem \n\nRecht, als hier das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende \n\nVermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch die Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens regelmäßig auf den Insolvenzverwalter übergeht (vgl. Mohr-\n\nbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 6 Rdn. \n\n161 ff.). Ein solcher Übergang ist jedoch auch im nationalen Recht nicht aus-\n\nnahmslos vorgesehen, sondern der Schuldner kann unter bestimmten Voraus-\n\nsetzungen (vgl. § 270 InsO), wenn auch unter Bestellung eines Sachwalters \n\n(vgl. § 270 Abs. 3, §§ 274, 275 InsO), zur Eigenverwaltung berechtigt sein. In \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Eröffnung \n\neines inländischen Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung des Schuldners \n\ngleichwohl die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO nach sich zieht (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 7.12.2006 - V ZB 93/06, ZIP 2007, 249). Den Eintritt der Unter-\n\nbrechungswirkung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO anzuzweifeln, wenn bzw. so-\n\nlange die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach dem ausländischen \n\nRecht prinzipiell beim Schuldner verbleibt, ist danach nicht gerechtfertigt. Aus \n\nden Regelungen in § 352 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 343 Abs. 2 InsO \n\nfolgt entgegen der Ansicht der Klägerin nichts Abweichendes, sondern lediglich, \n\ndass ein Rechtsstreit schon dann unterbrochen ist, wenn die Verwaltungs- und \n\nVerfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter übergeht. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass \n\ndie Unterbrechungswirkung ausgeschlossen sein soll, wenn diese Befugnisse \n\nnicht übergehen. \n\n14 \n\nbb) Auch andere Besonderheiten des Verfahrens nach Chapter 11 B.C. \n\nrechtfertigen es nicht, ihm den Charakter eines Insolvenzverfahrens i.S. des \n\ndeutschen Rechts abzusprechen. \n\n15 \n\n(1) Allerdings bedarf es bei der hier gegebenen Antragstellung durch den \n\nSchuldner nach § 301 Satz 1 B.C. (voluntary petition) nicht des Nachweises \n\neines Insolvenzeröffnungsgrundes, es reicht dafür vielmehr im Allgemeinen \n\naus, dass (geringe) Verbindlichkeiten des Schuldners bestehen. Darin mag ein \n\nsignifikanter Unterschied zum früheren deutschen Konkursrecht zu sehen sein. \n\nNach dem geltenden Insolvenzrecht ist indes im Falle der Antragstellung durch \n\nden Schuldner bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund \n\nanerkannt, wodurch sich die Abweichungen des amerikanischen Rechts als \n\nzwar graduell durchaus erheblich, aber nicht prinzipiell erweisen und der Cha-\n\nrakter des Verfahrens nach Chapter 11 als Insolvenzverfahren deshalb nicht \n\ninfrage gestellt werden kann. \n\n16 \n\n(2) Die Eröffnung des amerikanischen Reorganisationsverfahrens setzt \n\nferner nicht voraus, dass darüber eine förmliche Gerichtsentscheidung, etwa \n\nnach Art eines Eröffnungsbeschlusses nach deutschem Recht, ergeht, sondern \n\ndie Eröffnung des Verfahrens wird durch die bloße Antragstellung bewirkt (vgl. \n\nKemper, aaO, S. 24; BAG ZIP 2007, 207 Tz. 15). Ungeachtet dessen ist das \n\nVerfahren in der Folge als ein gerichtliches ausgestaltet, insbesondere im Zu-\n\nsammenhang mit der Bestätigung des Reorganisierungsplans. Soweit außer-\n\ndem allein die Antragstellung die Rechtsfolge der Aussetzung anhängiger Ver-\n\nfahren (automatic stay) nach § 362 (a) B.C. nach sich zieht, wird dies dadurch \n\nkompensiert, dass der Verfahrensstillstand, worauf zurückzukommen sein wird, \n\nauf der Grundlage von § 362 (d) - (g) B.C. aufgehoben werden kann (vgl. dazu \n\nKemper, aaO, S. 99 ff.). \n\n17 \n\nGründe dafür, dem Verfahren nach Chapter 11 B.C. die Anerkennung als \n\nInsolvenzverfahren i.S. der §§ 352 und 343 InsO zu verweigern, liegen danach \n\nnicht vor (ebenso BAG ZIP 2007, 2047; OLG Frankfurt am Main ZIP 2007, 932). \n\nDamit ist gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO das Nichtigkeitsberufungsverfahren \n\nunterbrochen. \n\n18 \n\n3. Ob hinsichtlich dieser gesetzlichen Unterbrechung ausnahmsweise \n\netwas anderes gelten kann, wenn nach der lex fori concursus keine vergleich-\n\nbare Wirkung eintritt und danach eine Aufnahme nicht in Betracht kommt, be-\n\ndarf keiner Erörterung. Die Klägerin will zwar geltend machen, der \"automatic \n\nstay\" nach § 362 B.C. erfasse nur Passivprozesse des Schuldners, während die \n\nBeklagte im Berufungsrechtszug als (Berufungs-)Klägerin agiere. Die Stellung \n\nder Beklagten im Berufungsrechtszug ändert jedoch nichts daran, dass es sich \n\nfür sie um einen Passivprozess handelt. Dafür ist die erstinstanzliche Parteirolle \n\nmaßgeblich. Aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Uni-\n\nted State Bankruptcy Appellate Panel of the Ninth Circuit vom 8. Dezember \n\n1994 (Anl. CMS 4) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dem Verständnis der \n\nKlägerin wurde dort die Berufung des Schuldners gegen die Abweisung seiner \n\nKlage nicht dem \"automatic stay\" unterstellt, weil es sich um eine Klage des \n\nSchuldners und nicht um eine solche gegen ihn handelte (Schriftsatz v. \n\n26.8.2009, S. 6 f.). Eine solche Konstellation liegt im Streitfall nicht vor, weil der \n\nPatentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren die Beklagtenrolle zugewiesen ist. \n\nSelbst wenn aus weiteren Ausführungen des Gerichts (\"…Given this freedom \n\nfor the debtor or the trustee to prosecute the debtor's claims, an equitable prin-\n\nciple of fairness requires a defendant to be allowed to defend himself from the \n\nattack without imposing on him a gratuitous impediment in dealing with an ad-\n\nversary who suffers no correlative constraint. The automatic stay should not tie \n\nthe hands of a defendant while the plaintiff debtor is given freedom rein to litiga-\n\nte…\", vgl. S. 5 f. der Entscheidung unter *338), die Schlussfolgerung gezogen \n\nwürde, dass ein Aktivprozess des Schuldners nicht im Berufungsverfahren als \n\nPassivprozess dem \"automatic stay\" unterfällt, wenn der verurteilte Prozess-\n\ngegner Berufung einlegt, ergäbe sich daraus vorliegend nichts zugunsten der \n\nKlägerin, weil das Nichtigkeitsverfahren für die Beklagte, wie ausgeführt, erstin-\n\nstanzlich kein Aktivprozess ist. \n\n19 \n\n4. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des von der Beklagten ein-\n\ngeleiteten Verfahrens nach Chapter 11 B.C. als Eröffnung eines ausländischen \n\nInsolvenzverfahrens nach § 343 Abs. 1 InsO liegen vor. \n\n20 \n\na) Unschädlich ist, dass die Verfahrenseröffnung, wie ausgeführt, allein \n\ndurch den Antrag des Schuldners, ohne Hinzutreten einer gerichtlichen Ent-\n\nscheidung darüber, bewirkt wird. Die förmliche Eröffnung durch ein Gericht ist \n\nnach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht erforderlich (vgl. Entwurf eines Ge-\n\nsetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, \n\nS. 21; BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 23). Die Anerkennung wäre insoweit lediglich \n\nausgeschlossen, wenn das mit dem Insolvenzverfahren befasste Gericht nach \n\ndeutschem Recht international nicht zuständig wäre. Die Zuständigkeit ameri-\n\nkanischer Insolvenzgerichte (Bankruptcy Courts) ist jedoch in Anlehnung an § 3 \n\nInsO zu bejahen (vgl. zur internationalen Zuständigkeit in Insolvenzfällen BAG \n\nZIP 2007, 2047 Tz. 24). Die Beklagte hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten \n\nund es liegen - auch wenn es im Streitfall um die Vernichtung eines ihr erteilten \n\neuropäischen Patents geht - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zustän-\n\ndigkeit amerikanischer Gerichte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO zu verneinen sein \n\nkönnte, zumal die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag auch in den Vereinigten \n\nStaaten von der Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch genommen \n\nworden ist. \n\n21 \n\nb) Die Anerkennung führt im Streitfall auch nicht zu einem Ergebnis, das \n\nmit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar \n\nwäre, also gegen den deutschen ordre public verstieße (vgl. BT-Drucks. 15/16, \n\nS. 21). Ob mit der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens Ordre-\n\npublic-Verstöße einhergehen, ist auf zwei Ebenen zu prüfen (vgl. Münch-\n\nKomm.InsO-Reinhart, § 343 Rdn. 19 ff., 45). \n\n22 \n\naa) In erster Linie ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darauf abzu-\n\nstellen, ob bereits die Eröffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel \n\ngegen den deutschen ordre public verstößt. In einem solchen Fall entfaltet das \n\nausländische Verfahren im Inland keinerlei Wirkungen (Reinhart, aaO Rdn. 45). \n\nEntsprechende Mängel des von der Beklagten eingeleiteten Verfahrens nach \n\nChapter 11 B.C. sind weder dargetan noch ersichtlich. Zwar ist Gegenstand der \n\nAnerkennung regelmäßig ein Eröffnungsbeschluss (vgl. Reinhart, aaO Rdn. 10; \n\nvgl. auch BGHZ 134, 79 ff.), der hier fehlt, weil das ausländische Recht ihn nicht \n\nvorsieht (siehe oben II 2 c bb [2]). Die Eröffnung gleichwohl anzuerkennen, ist \n\nnach inländischen Vorstellungen jedenfalls aber kein untragbares Ergebnis (vgl. \n\nzu den Voraussetzungen für die Bejahung von Ordre-public-Verstößen BGHZ \n\n123, 268, 270). \n\n23 \n\nDie Klägerin erachtet es allerdings für verfehlt, die Unterbrechungswir-\n\nkung bei einem Prozess eintreten zu lassen, der nach dem Recht des Staates \n\nder Verfahrenseröffnung, würde er dort geführt, selbst nicht unterbrochen wäre. \n\nIn den Vereinigten Staaten würde über die Nichtigkeit eines Patents nicht in \n\neinem gegen den Patentinhaber geführten Passivprozess entschieden, sondern \n\nlediglich aufgrund eines zu erhebenden Nichtigkeitseinwand in einem von die-\n\nsem geführten Verletzungsprozess. Aktivprozesse eines Antragstellers nach \n\nChapter 11 B.C. seien aber vom \"automatic stay\" von vornherein nicht erfasst. \n\nMit dieser Erwägung lässt sich die Anerkennung der Eröffnung des die Beklagte \n\nbetreffenden Insolvenzverfahrens nicht verneinen. Der Prüfung, ob ein im In-\n\nland geführter Rechtsstreit unter den \"automatic stay\" nach §§ 301, 362 B.C. \n\nfällt und deshalb unterbrochen ist, kann nur der tatsächlich - nach deutschem \n\nZivilprozessrecht - geführte Prozess zugrunde gelegt werden und nicht ein im \n\nStaat der Verfahrenseröffnung als geführt gedachter. Ob das US-amerikanische \n\nRecht ein dem deutschen Patentnichtigkeitsverfahren unmittelbar vergleichba-\n\nres Verfahren nicht vorsieht, sondern dessen Ziele dort unter anderem in einem \n\nVerfahren mit umgekehrten Parteirollen verfolgt werden können, das infolge-\n\ndessen nicht vom \"automatic stay\" erfasst wäre, kann dahinstehen. Selbst wenn \n\nes so wäre, rechtfertige dies nicht ohne Weiteres, dem amerikanischen Insol-\n\nvenzverfahren die Anerkennung zu versagen. \n\n24 \n\nbb) Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public kann ferner dadurch \n\nbegründet sein, dass die Anwendung ausländischen Rechts aufgrund von Kolli-\n\nsionsnormen nachgeordnete Folgewirkungen erzeugt, die zwar nicht der Aner-\n\nkennung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens insgesamt die \n\nGrundlage entziehen, die aber nach der allgemeinen Kollisionsregel (Art. 6 \n\nEGBGB) zur Nichtanwendung ausländischer Rechtsnormen führen (vgl. Rein-\n\nhart, aaO Rdn. 19). \n\n25 \n\nIm Streitfall geht es insoweit darum, ob das anzuwendende Insolvenz-\n\nrecht der Aufnahme des Nichtigkeitsberufungsverfahrens im Inland entgegen-\n\nsteht. \n\n26 \n\n(1) Anzuwenden ist sowohl hinsichtlich des für die Aufnahme des \n\nRechtsstreits in Betracht kommenden Personenkreises als auch für alle Vor-\n\naussetzungen für die Aufnahme eines inländischen Rechtsstreits die lex fori \n\nconcursus, also das US-amerikanische Recht (§ 352 Abs. 1 Satz 2 InsO); ledig-\n\nlich die Form der Aufnahme richtet sich nach deutschem Recht (BAG ZIP 2007, \n\n2047 Tz. 31 f.). \n\n27 \n\n(2) Die Klägerin sieht es als unzumutbare Rechtsfolge an, dass der Nich-\n\ntigkeitsprozess unterbrochen ist, während aus dem im Verletzungsprozess er-\n\ngangenen Urteil, dessen Bestand vom Bestand des Patents abhängt, weiter \n\nvollstreckt werden kann. Dieser Einwand betrifft zwar Folgewirkungen der Aner-\n\nkennung und damit den allgemeinen kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 \n\nEGBGB). Er ist im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht erheblich, weil \n\nder Verletzungsprozess schon in erster Instanz ausgesetzt worden und kein \n\nUrteil gegen die Klägerin ergangen ist. \n\n28 \n\n(3) Der Einwand wäre aber auch in der Sache nicht stichhaltig. Er trägt \n\nnicht dem Umstand Rechnung, dass das amerikanische Recht Instrumentarien \n\nvorsieht, um aus dem \"automatic stay\" herrührenden Härten zu begegnen, und \n\nzwar durch Anträge auf dessen Aufhebung bzw. Modifikation im Einzelfall (relief \n\nfrom the stay, § 362 (d) - (g) B.C.). Der Ansicht der Klägerin, dort finde sich kei-\n\nne Regelung, die ihr die Aufnahme des vorliegenden Verfahrens erlauben wür-\n\nde, vermag der Senat nicht beizutreten. Die Regelung in § 362 (d) (1) B.C. er-\n\nlaubt einer \"party in interest\", um Befreiung vom \"automatic stay\" nach-\n\nzusuchen, und zwar \"for cause, including the lack of adequate protection of an \n\ninterest in property of such party in interest\". Zum berechtigten Personenkreis \n\nsind allgemein diejenigen zu zählen, denen ein gegen den Schuldner geltend zu \n\nmachendes Recht zusteht (vgl. Holleran & Corr., Bankruptcy Code Manual \n\n2002 Ed., § 362.4.1, S. 254). Der Begriff \"cause\" ist generalklauselartig zu ver-\n\nstehen (vgl. Kemper, aaO, S. 100 ff.) und von den Gerichten im Einzelfall aus-\n\nzufüllen (Holleran, aaO, § 362.4.8, S. 255) und bietet deshalb einen plausiblen \n\nAnsatzpunkt für einen Antrag der Klägerin, ihr \"relief from the stay\" etwa da-\n\ndurch zu gestatten, dass sie das unterbrochene Nichtigkeitsverfahren aufneh-\n\nmen kann. Dass die Klägerin einen solchen Antrag beim zuständigen US-\n\namerikanischen Insolvenzgericht anbringen muss, erscheint in Anbetracht des \n\nUmstands, dass sie sich als weltweit tätige Herstellerin und Lieferantin von \n\nTankdeckeln bezeichnet und auch auf dem amerikanischen Markt tätig ist, als \n\nkeine unzumutbare Behinderung bei der Erlangung effektiven Rechtsschutzes. \n\n29 \n\n(4) Unter der Prämisse, dass, was höchstrichterlich noch nicht entschie-\n\nden ist, dem aus einem Patent in Anspruch genommenen Verletzer in der Insol-\n\nvenz des Patentinhabers hinsichtlich des Klagepatents ein Aussonderungsrecht \n\n(§ 47 InsO) zugebilligt würde (vgl. dazu Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsver-\n\nfahren Rdn. 326 a.E.) und er demzufolge zur (sofortigen) Aufnahme des Nich-\n\ntigkeitsverfahrens befugt wäre (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO), wäre die Aufnahme \n\nnach deutschem Recht zwar deutlich erleichtert, weil der Kläger hiernach nicht \n\nerst die gerichtliche Berechtigung zur Aufnahme benötigt, sondern das ausson-\n\nderungsfähige Recht sofort verfolgen kann. Die aus der Abweichung des ameri-\n\nkanischen Rechts resultierende Verzögerung kann aber jedenfalls nicht ohne \n\nWeiteres als so gravierend angesehen werden, dass diese aus Gründen des \n\ndeutschen ordre public sofort beendet werden müsste. Ob dies gänzlich unab-\n\nhängig von den Zeiträumen gilt, in denen eine Entscheidung der zuständigen \n\namerikanischen Gerichte über eine Befreiung vom \"automatic stay\" erreicht \n\nwerden kann, und unabhängig von deren Inhalten, bedarf gegenwärtig keiner \n\nEntscheidung. \n\n30 \n\nDie von der Klägerin erklärte Aufnahme des Verfahrens geht nach allem \n\njedenfalls gegenwärtig ins Leere. \n\nScharen \n\n Gröning \n\n Berger \n\nGrabinski \n\n Bacher \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 Ni 1/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-13/x-zr-160-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":9},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-13/x-zr-160-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:16.060437+00:00"}}