{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_159-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"X ZR 159/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 159/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2008 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin \n\nMühlens sowie die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Professor \n\nDipl.-Ing. C. W. \n\nfür die Erstellung des schriftlichen \n\nGutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags \n\nauf 13.223,28 € festgesetzt. \n\nDer Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zum 16. Januar 2009 \n\ndie Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses von 4.500,-- € \n\nnachzuweisen. Der bisher gezahlte Vorschuss reicht nicht aus, um \n\nvollständig die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen \n\nfür die Erstattung des schriftlichen Gutachtens und die durch seine \n\nTeilnahme an der mündlichen Verhandlung entstehenden Kosten \n\nzu decken. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten zu-\n\nnächst pauschal mit 12.472,-- € zuzüglich Umsatzsteuer, \n\ninsgesamt \n\n14.841,68 € in Rechnung gestellt. Nachdem die Beklagte dem Honorarvor-\n\nschlag nicht zugestimmt hat, hat der gerichtliche Sachverständige die Honorar-\n\nforderung wie folgt aufgeschlüsselt: \n\nDurcharbeit der Akten, Literatur, Patentschrif-\n\n80 Std. à 80 € \n\n6.400,00 € \n\nten, Recherche allgemein, Dokumentation \n\nPrüfen und Bewerten der Neuheit und erfinderi-\n\n24 Std. à 80 € \n\n1.920,00 € \n\nschen Tätigkeit, Dokumentation \n\nPrüfen und Bewerten der Neben- und Unteran-\n\n24 Std. à 80 € \n\n1.920,00 €\n\nsprüche, Dokumentation \n\nFertigstellung des Gutachtens \n\n27 Std. à 80 € \n\n2.160,00 €\n\nSonstige Aufwendungen gemäß § 7 JVEG \n\nUmsatzsteuer \n\nGesamtbetrag \n\n72,00 €\n\n2.369,68 €\n\n14.841,68 €\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nII. Der vom gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte Vergü-\n\ntungsanspruch ist im Wesentlichen gerechtfertigt. \n\n1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justiz-\n\nvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG BGBl. I 2004, S. 418, 776) \n\nmaßgeblich. \n\n2. Vom Gutachten des in Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sach-\n\nverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten \n\nErfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der \n\nSachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten \n\nvertraut gemacht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und \n\ndie regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften \n\neingearbeitet hat. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverstän-\n\ndigen grundsätzlich selbst überlassen; dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand \n\nist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachver-\n\nständiger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf \n\ndem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutach-\n\ntung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden An-\n\nfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Des-\n\nhalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Propor-\n\ntionalität gewahrt sein (Sen.Beschl. v. 25.9.2007 - X ZR 52/05, Tz. 5 f.). \n\n5 \n\n3. Dafür, dass diese erforderliche Proportionalität vorliegend in Bezug auf \n\ndie Positionen der Durcharbeit der Akten, Literatur, Patentschriften, der Re-\n\ncherche allgemein, des Prüfens und Bewertens der Neuheit und erfinderischen \n\nTätigkeit des Hauptanspruchs sowie der Neben- und Unteransprüche, jeweils \n\neinschließlich Dokumentation, nicht mehr gewahrt wäre, bestehen keine An-\n\nhaltspunkte. Die Beklagte erhebt insoweit auch keine Bedenken; sie hat dem \n\npauschalen Vergütungsvorschlag des Sachverständigen vielmehr mit dem Be-\n\nmerken nicht zugestimmt, das Gutachten beantworte die gestellten Fragen nur \n\nteilweise und sei daher nachzubessern. Dieser Einwand rechtfertigt es jeden-\n\nfalls im vorliegenden Fall nicht, dem Sachverständigen die geltend gemachte \n\nVergütung für die betreffenden Positionen seiner Rechnung vorzuenthalten. \n\nNach Lage des Sachverhalts sind, worauf der Senat hingewiesen hat, die aus \n\nSicht der Beklagten offengebliebenen Fragen gegebenenfalls in der mündlichen \n\nVerhandlung zu klären. \n\n6 \n\nNicht in vollem Umfang gerechtfertigt ist der Vergütungsanspruch ledig-\n\nlich, soweit der Sachverständige für die Fertigstellung des Gutachtens weitere \n\n27 Stunden in Rechnung gestellt hat, weil der Aufwand für die Fertigstellung zu \n\neinem wesentlichen Teil in die vorstehend behandelten Rechnungspositionen \n\neingegangen ist, und zwar unter dem Gesichtspunkt \"Dokumentation\". Der Se-\n\nnat schätzt den insoweit noch nicht abgegoltenen Aufwand auf 10 Sunden, so \n\ndass sich einschließlich der sonstigen Aufwendungen i. S. von § 7 JVEG ein \n\nVergütungsanspruch von 11.112,-- € netto zuzüglich 2.111,28 € Umsatzsteuer, \n\nmithin von 13.223,28 € ergibt. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 Ni 3/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/x-zr-159-05","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/x-zr-159-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:30.867151+00:00"}}