{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_157-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"X ZR 157/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juli 2006 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BGB a) Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner trotz einer Zuvielforderung des Gläubigers in Verzug gerät, gelten auch im Falle eines durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit herbeigeführten Verzuges die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum Verzug durch eine Zuvielmahnung entwickelt hat. b) Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der nicht bis zu der in der ursprünglichen Rechnung genannten Leistungszeit be- zahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versorgungsunternehmen seine Ta- rife und infolgedessen seine Rechnungen nachträglich herabgesetzt hat. Denn dies ändert nichts daran, dass die ursprünglichen Tarife bis zu ihrer Änderung gültig und deshalb die darauf beruhenden Rechnungsbeträge bis dahin geschuldet waren. Etwas Anderes gilt nur im Sonderfall einer unbilligen Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 157/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2006 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BGB \n\na) Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner trotz \neiner Zuvielforderung des Gläubigers in Verzug gerät, gelten auch im Falle \neines durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit \nherbeigeführten Verzuges die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum \nVerzug durch eine Zuvielmahnung entwickelt hat. \n\nb) Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der \nnicht bis zu der in der ursprünglichen Rechnung genannten Leistungszeit be-\nzahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versorgungsunternehmen seine Ta-\nrife und infolgedessen seine Rechnungen nachträglich herabgesetzt hat. \nDenn dies ändert nichts daran, dass die ursprünglichen Tarife bis zu ihrer \nÄnderung gültig und deshalb die darauf beruhenden Rechnungsbeträge bis \ndahin geschuldet waren. Etwas Anderes gilt nur im Sonderfall einer unbilligen \nLeistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). \n\nBGH, Urt. v. 12. Juli 2006 - X ZR 157/05 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter \n\nScharen und Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Asen-\n\ndorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 12. Oktober 2005 aufgehoben und wird \n\ndas Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli \n\n2004 hinsichtlich der Zinsentscheidung teilweise geändert. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die zugesproche-\n\nnen Zinsen hinaus weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \n\nüber dem Basiszinssatz aus 538.123,85 € seit dem 12. Januar 2002 \n\nund aus weiteren 115.672,07 € seit dem 1. Juli 2002 bis jeweils \n\nzum 13. Juni 2003 zu zahlen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-\n\nverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, welche die Abfallent-\n\nsorgung und Straßenreinigung im Land Berlin betreibt, hat den beklagten \n\nGrundstückseigentümer, das Land Berlin, auf rückständiges Straßenreinigungs-\n\nentgelt für die Jahre 1998 bis 2002 nebst Verzugszinsen in Anspruch genom-\n\nmen. Die Parteien streiten inzwischen nur noch über einen Teil der Zinsen. \n\n2 \n\nDie Klägerin hatte dem Beklagten für das 1.137.251 qm große Grund-\n\nstück \"Waldpark Wuhlheide\" mit Rechnungen vom 14. Dezember 2001 für das \n\nJahr 1998 558.208,28 €, für 1999 554.595,39 €, für 2000 540.057,76 € und für \n\n2001 517.471,96 € in Rechnung gestellt, die laut Vermerk auf den Rechnungen \n\njeweils am 31. Dezember 2001 fällig sein sollten, sowie mit Rechnung vom \n\n17. Januar 2002 für das Jahr 2002 509.943,36 €, fällig zum 30. Juni 2002. Mit \n\nSondergutschriften vom 22. April 2003 ermäßigte die Klägerin wegen rückwir-\n\nkend geänderter Tarife ihre Rechnungen für 1999 auf 482.455,99 €, für 2000 \n\nauf 477.918,36 €, für 2001 auf 455.503,14 € und für 2002 auf 448.031,40 €. Der \n\nBeklagte zahlte auf alle Rechnungen jeweils nur Teilbeträge. Von der Klägerin \n\nauf den Rest verklagt, hat er unter anderem eingewandt, dass Teile seines \n\nGrundstücks als Forst genutzt würden, weshalb er gemäß § 7 Abs. 5 StrRG \n\nBerlin, wonach Eigentümer von Grundstücken, die als Forst genutzt werden, \n\nvom Entgelt befreit sind, für das ganze Grundstück nichts zu bezahlen brauche. \n\nIn diesem Punkt hat das Landgericht ihm teilweise Recht gegeben und der Klä-\n\ngerin Entgelt nur für die nicht forstlich, sondern als Grünfläche oder Privatstraße \n\ngenutzten Grundstücksteile zur Größe von 726.087 qm zuerkannt. \n\n3 \n\nVerzugszinsen hat das Landgericht der Klägerin erst ab Zustellung des \n\nMahnbescheids am 14. Juni 2003 zugesprochen. Nur insoweit hat die Klägerin \n\nBerufung eingelegt, mit der sie im Hinblick auf die in ihren Rechnungen be-\n\nstimmten Fälligkeitsdaten ihren Anspruch auf Zinsen schon ab 1. Januar bzw. \n\nab 1. Juli 2002 weiterverfolgt hat. Die Berufung ist vom Berufungsgericht zu-\n\nrückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassene Revision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf \n\nVerzugszinsen ist aufgrund des zum Teil durch Mahnung, zum Teil durch Be-\n\nstimmung der Leistungszeit nach dem Kalender herbeigeführten Verzuges des \n\nBeklagten begründet (§§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - im Folgenden: \n\na.F.; Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Verzug des Beklagten aufgrund der in \n\nden Rechnungen genannten Fälligkeitsdaten wegen eines entschuldigenden \n\nRechtsirrtums des Beklagten abgelehnt. Die Klägerin habe erstmalig unter dem \n\n14. Dezember 2001 bzw. 17. Januar 2002 für die Jahre ab 1998 Beträge in \n\nRechnung gestellt, von denen nunmehr rechtskräftig feststehe, dass sie über-\n\nhaupt nur in Höhe von zwei Dritteln berechtigt seien. Der Beklagte sei damals \n\nnicht in der Lage gewesen, die tatsächlich geschuldeten Entgelte festzustellen. \n\nZum einen seien später nicht unerhebliche Korrekturen der Rechnungshöhe \n\nwegen nachträglicher Tarifänderungen erfolgt, zum anderen habe die Klägerin \n\n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\ndie Herausrechnung der Waldstücke erst im Verlauf des vorliegenden Prozes-\n\nses akzeptiert. Vergeblich berufe sich die Klägerin darauf, dass der Beklagte \n\nzumindest eigene Berechnungen unter Abzug der Forstflächen hätte anstellen \n\nmüssen. Dies sei dem Beklagten in Anbetracht der Tatsache, dass über die \n\nrichtige Entgelthöhe noch ein langwieriger Prozess vor dem Landgericht geführt \n\nworden sei, nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen. \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war die Klägerin berech-\n\ntigt, in ihren Rechnungen die Leistungszeit nach dem Kalender zu bestimmen \n\nund so gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt: § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu \n\nbewirken, dass der Beklagte mit dem Ablauf dieser Leistungszeit ohne Mah-\n\nnung in Verzug geriet. Grundsätzlich erfordert die Bestimmung der Leistungs-\n\nzeit zwar eine Vereinbarung der Vertragsparteien. Der erkennende Senat hat \n\nindessen bereits klargestellt, dass auch ein einseitiges Bestimmungsrecht des \n\nGläubigers nach §§ 316 Abs. 1, 315 BGB in Betracht kommt und dass der Klä-\n\ngerin ein solches einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Leistungszeit \n\nzusteht. Dabei kann die Klägerin die Festlegung der Leistungszeit nicht etwa \n\nnur in Form von Allgemeinen Leistungsbedingungen vornehmen, sondern auch \n\nindividuell in Einzelfällen, wenn die in ihren Leistungsbedingungen enthaltenen \n\nFälligkeitstermine mangels rechtzeitiger Rechnungstellung bereits verstrichen \n\nsind. Dann kann die Klägerin die Leistungszeit auch in ihren Rechnungen be-\n\nstimmen (Urt. v. 15.02.2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772). \n\n8 \n\nDas hat sie hier getan. In ihren Rechnungen hieß es zwar: \"Der Betrag in \n\nEUR ist wie folgt fällig: Fällig am ...\". Damit wollte die Klägerin aber erkennbar \n\nnicht im buchstäblichen Sinne des Wortes \"Fälligkeit\" den Zeitpunkt bestimmen, \n\nvon dem ab der Gläubiger, die Leistung fordern kann, sondern den Zeitpunkt, \n\nbis zu dem der Schuldner leisten soll. Die Klägerin setzte dem Beklagten also \n\nein Zahlungsziel. \n\n9 \n\n2. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung der Leistungszeit beste-\n\nhen bei der Rechnung vom 17. Januar 2002, fällig zum 30. Juni 2002, keine \n\nBedenken. Hinsichtlich der Rechnung vom 14. Dezember 2001 wendet der Be-\n\nklagte hingegen zu Recht ein, dass er die ihm obliegende Berechnung des nach \n\nAbzug der Forstflächen geschuldeten Entgelts nicht in der Zeit zwischen dem \n\nEmpfang der Rechnung am 21. Dezember und der darin genannten Leistungs-\n\nzeit, dem 31. Dezember, bewerkstelligen konnte. In diesen Zeitraum fielen nur \n\nzwei Werktage, nämlich der 27. und der 28. Dezember. Diese reichten für die \n\nvom Beklagten anzustellenden Ermittlungen und Berechnungen ersichtlich nicht \n\naus. Infolgedessen war die Bestimmung der Leistungszeit unbillig und damit \n\nunwirksam (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), so dass der Beklagte nicht aufgrund ka-\n\nlendermäßiger Bestimmung der Leistungszeit in Verzug geraten konnte. \n\n10 \n\nStattdessen trat jedoch Verzug durch Mahnung ein (§§ 284 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB a.F.; jetzt: § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). In der einseitigen Bestimmung eines \n\nZahlungsziels durch den Gläubiger liegt eine Mahnung (vgl. Staudinger/Bittner, \n\nBGB (2004), § 271 Rdn. 19; Staudinger/Löwisch aaO § 286 Rdn. 68), wenn \n\n- wie hier - der Gläubiger den Schuldner auffordert, die Rechnung bis zu einem \n\nbestimmten Zeitpunkt zu begleichen, und damit die für eine Mahnung erforderli-\n\nche eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt \n\n(Staudin-\n\nger/Löwisch § 286 Rdn. 41). Der Wirksamkeit dieser Mahnung steht nicht ent-\n\ngegen, dass sie im Text der Rechnung stand, welche Voraussetzung für die \n\nFälligkeit der Entgeltforderung war (Sen.Urt. NJW 2005, 1772). Denn die Mah-\n\nnung kann mit der Erklärung verbunden werden, welche die Fälligkeit erst her-\n\nbeiführt. \n\n11 \n\nDer durch die Mahnung bewirkte Verzug des Beklagten trat allerdings \n\nnicht schon am Tage nach Fristablauf, dem 1. Januar 2002, ein, weil zu diesem \n\nZeitpunkt noch das Verschulden des Beklagten fehlte (§ 285 BGB a.F.; jetzt: \n\n§ 286 Abs. 4 BGB). Da die Klägerin in ihrer Rechnung Entgelt auch für die \n\nWaldflächen forderte, die nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landge-\n\nrichts aufgrund einer Ausnahmevorschrift vom Entgelt befreit waren, war der \n\nBeklagte zunächst durch eine von ihm nicht zu vertretende Ungewissheit über \n\nBestehen und Umfang seiner Schuld an der Leistung verhindert. Ihm war eine \n\nangemessene Frist zur Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundla-\n\ngen der Ansprüche der Klägerin zuzubilligen (Staudinger/Löwisch § 286 \n\nRdn. 144, 147); denn er musste aus ihren Rechnungen erst den Waldanteil \n\nherausrechnen, bevor er zahlen konnte. Hierfür angemessen war eine Frist von \n\nzwei normalen, nicht durch Festtage geschmälerten Wochen, das heißt von \n\nzehn Werktagen. Ein verzugsbegründendes Verschulden des Beklagten konnte \n\nerst mit Ablauf der angemessenen Frist eintreten, also am 12. Januar 2002. \n\n12 \n\n3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, Verzug scheitere insgesamt am \n\nfehlenden Verschulden des Beklagten, weil dieser seinerzeit die tatsächlich von \n\nihm geschuldete Entgelthöhe nicht habe ermitteln können, kann nicht beigetre-\n\nten werden. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung wegen \n\neines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 285 BGB a.F.; \n\njetzt: § 286 Abs. 4 BGB). Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz und Fahrläs-\n\nsigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hier handelte der Beklagte zumindest fahr-\n\nlässig, also unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt \n\n(§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; jetzt: § 276 Abs. 2 BGB), als er die Forderungen \n\nder Klägerin auch, soweit sie berechtigt waren, zum Teil nicht bezahlte. \n\n13 \n\na) Der vom Berufungsgericht als Entschuldigungsgrund angesehene \n\nUmstand, dass die Klägerin die anfänglichen Rechnungssummen später durch \n\nSondergutschriften herabsetzte, nachdem am 31. März 2003 die Tarife für die \n\nJahre 1999 bis 2002 mit Rückwirkung abgesenkt worden waren, vermag den \n\nBeklagten nicht zu entlasten. Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versor-\n\ngungsunternehmens, der nicht bis zu der in der ursprünglichen Rechnung ge-\n\nnannten Fälligkeitszeit bezahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versor-\n\ngungsunternehmen seine Tarife und infolgedessen seine Rechnungen nach-\n\nträglich herabsetzt. Denn dies ändert nichts daran, dass die ursprünglichen Ta-\n\nrife bis zu ihrer Änderung gültig und deshalb die darauf beruhenden Rech-\n\nnungsbeträge geschuldet waren. Etwas anderes gilt nur in dem Sonderfall einer \n\nunbilligen Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), der durch eine \n\nnachträgliche Tarifermäßigung aber nicht indiziert wird und im Übrigen hier \n\nschon deshalb nicht angenommen werden kann, weil der Beklagte die Einrede \n\nder unbilligen Tariffestsetzung nicht erhoben hat. Es ist somit davon auszuge-\n\nhen, dass bis zu der Tarifänderung keine Zuvielforderung der Klägerin vorlag. \n\nDeshalb stellt sich an dieser Stelle auch nicht die Frage, ob und unter welchen \n\nVoraussetzungen eine Zuvielforderung des Gläubigers den Verzugseintritt hin-\n\ndert. Denn eine Zuvielforderung liegt insoweit nicht vor. \n\n14 \n\nb) Die Nichtzahlung des Beklagten wird ebenso wenig dadurch entschul-\n\ndigt, dass die Klägerin ihm auch für die mit Wald bestandenen Teilflächen das \n\nReinigungsentgelt in Rechnung stellte, obwohl diese gemäß der Ausnahmevor-\n\nschrift des § 7 Abs. 5 StrRG Berlin davon befreit waren. Insoweit lag eine Zu-\n\nvielforderung vor, jedoch hätte der Beklagte den berechtigten Teil der Rech-\n\nnungen gleichwohl fristgerecht begleichen müssen. \n\n15 \n\naa) Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner \n\ntrotz einer Zuvielforderung des Gläubigers in Verzug gerät, gelten auch im Falle \n\neines durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit her-\n\nbeigeführten Verzuges die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum Verzug \n\ndurch eine Zuvielmahnung entwickelt hat. Denn in beiden Fällen geht es glei-\n\nchermaßen darum, ob die Säumnis des Schuldners wegen der teilweise fehlen-\n\nden Berechtigung des vom Gläubiger geltend gemachten Leistungsanspruchs \n\nentschuldigt ist. \n\n16 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Zuviel-\n\nforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der \n\nverbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung \n\ndes Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewir-\n\nkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger \n\nzur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit \n\nist (Urt. v. 25.06.1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115 m.w.N; v. 28.01.2000 \n\n- V ZR 252/98, WM 2000, 586). So lag es hier, wo der Beklagte mit Rücksicht \n\ndarauf, dass die Klägerin erkennbar auf Liquidität angewiesen war und deshalb \n\nin jedem Fall den berechtigten Teil ihrer Rechnungen bis zum angegebenen \n\nFälligkeitsdatum bezahlt sehen wollte und in diesem Zusammenhang auch zur \n\nAnnahme einer geringeren Leistung als gefordert bereit war, wie die Tatsache \n\nzeigt, dass sie die von dem Beklagten erbrachten Teilleistungen nicht zurück-\n\nwies. Allerdings kann eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforde-\n\nrung den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass \n\ndem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirk-\n\nsam gemahnt ansieht. Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der Schuldner \n\ndie wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von \n\nihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH, Urt. v. \n\n13.11.1990 - XI ZR 217/89, NJW 1991, 1286; v. 09.02.1993 - XI ZR 88/92, NJW \n\n1993, 1260). \n\n17 \n\ncc) Jedoch kommt keiner dieser beiden Entschuldigungsgründe dem Be-\n\nklagten zugute. Um eine weit übersetzte Forderung, die den berechtigten Teil in \n\nden Hintergrund treten ließ, handelte es sich nicht, weil die Rechnungen der \n\nKlägerin auch unter Berücksichtigung der Entgeltfreiheit der Waldflächen noch \n\nzu 64 % berechtigt waren. Der Beklagte konnte dies auch ohne unzumutbare \n\nMühe selbst errechnen. Da er das Größenverhältnis der Waldflächen zum Ge-\n\nsamtgrundstück anhand des Liegenschaftskatasters ermitteln konnte, hätte er \n\ndie Rechnungsbeträge lediglich um den entsprechenden Bruchteil zu kürzen \n\nbrauchen. Diese Berechnung hing nicht von internen, dem Beklagten nicht zu-\n\ngänglichen Daten der Klägerin ab. \n\n18 \n\nc) Schließlich ist die Nichtzahlung des Beklagten auch nicht auf einen \n\nunverschuldeten Rechtsirrtum zurückzuführen. Sollte das Berufungsgericht mit \n\nseinem Hinweis, dass über die endgültige Entgelthöhe vor dem Landgericht \n\nnoch etwa ein Jahr lang gestritten worden sei, dem Beklagten einen Rechtsirr-\n\ntum des Inhalts zugutegehalten haben, dass er wegen der teilweise forstlichen \n\nNutzung für das Gesamtgrundstück kein Entgelt zahlen müsse, so hätte ein \n\nsolcher Irrtum den Beklagten nicht entlastet, weil er nicht unverschuldet gewe-\n\nsen wäre. \n\n19 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Gel-\n\ntungsanspruch des Rechts grundsätzlich, dass der Verpflichtete das Risiko ei-\n\nnes Irrtums über die Rechtslage selbst trägt; an das Vorliegen eines unver-\n\nschuldeten Rechtsirrtums sind daher strenge Maßstäbe anzulegen. Der \n\nSchuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat \n\neinholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl. \n\nnur Urt. v. 04.07.2001 - VIII ZR 279/00, NJW 2001, 3114). Entschuldigt ist ein \n\nRechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erfor-\n\nderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu \n\nrechnen brauchte (Urt. v. 18.04.1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1905; v. \n\n26.01.1983 \n\n- IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2321; v. 18.12.1997 \n\n- I ZR 79/95, NJW 1998, 2144, 2145; MünchKomm./Ernst, BGB, 4. Aufl., § 286 \n\nRdn. 112). \n\n20 \n\nIm vorliegenden Fall hätten der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmäch-\n\ntigter, für dessen Verschulden er nach § 278 BGB einzustehen hat, erkennen \n\nkönnen, dass mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des \n\n§ 7 Abs. 5 StrRG Berlin, die Grundstücke mit Erholungswert privilegieren will, \n\neine Auslegung dahin, dass bei einer lediglich teilweise forstlichen Nutzung des \n\nGrundstücks auch nur eine anteilige Entgeltbefreiung zuzubilligen ist, in Be-\n\ntracht kam. Der Beklagte musste daher mit der entsprechenden Gesetzesaus-\n\nlegung und Entscheidung des Landgerichts von vornherein rechnen. An die tat-\n\nrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, es habe sich um einen unver-\n\nschuldeten Rechtsirrtum gehandelt, ist der Senat nicht gebunden, weil sie durch \n\nRechtsfehler beeinflusst ist. Das Berufungsgericht hat sich allein auf die Dauer \n\ndes erstinstanzlichen Verfahrens gestützt, die indessen für die entscheidende \n\nFrage, ob der Beklagte mit der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung \n\ndes § 7 Abs. 5 StrRG Berlin rechnen musste, nichts hergibt. Den sonstigen \n\nProzessstoff hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht \n\nausgeschöpft. \n\n21 \n\n4. Nach alledem war dem Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen im \n\nWesentlichen stattzugeben. Nur hinsichtlich der Differenz zwischen dem von \n\nder Klägerin geltend gemachten Verzugsbeginn am 1. Januar 2002 und dem \n\ntatsächlichen Beginn am 12. Januar 2002 und hinsichtlich eines geringfügigen \n\nMinderbetrages der zu verzinsenden Hauptforderung - 231,32 € - war die Klage \n\nabzuweisen. Die Klägerin hat Zinsen auf 538.123,85 € und weitere \n\n115.903,39 €, insgesamt also auf 654.027,24 € verlangt. Das Landgericht hat \n\nihr indes nur 653.795,92 € zugesprochen. \n\n22 \n\n5. Die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer nach Ab-\n\nschluss des \n\nlandgerichtlichen Verfahrens geleisteten Überzahlung von \n\n1.510,32 € auf die Hauptforderung stellt neues Vorbringen dar, das im Revisi-\n\nonsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). Als neue \n\nTatsache ist es auch anzusehen, wenn sich die materielle Rechtslage durch \n\nAusübung eines Gestaltungsrechts wie der Aufrechnung verändert hat (BGHZ \n\n1, 234, 239). \n\n23 \n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nAsendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2004 - 9 O 319/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2005 - 24 U 128/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/x-zr-157-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/x-zr-157-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_157-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:27.349901+00:00"}}