{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_156-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"X ZR 156/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 156/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2007 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Müh-\n\nlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDas Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des ein Verfahren und eine Vorrichtung \n\nzum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper betreffenden deutschen \n\nPatents 39 13 109 (Streitpatents). Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent \n\nauf die Klage der Klägerin für nichtig erklärt. Im Berufungsverfahren hat der Se-\n\nnat Prof. Dr.-Ing. \n\n S. , den \n\nInhaber des Lehrstuhls \n\nfür \n\nKunststofftechnik der Universität \n\n , zum gerichtlichen Sach- \n\nverständigen bestellt. Der Sachverständige hat am 4. Mai 2007 sein schriftli-\n\nches Gutachten vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 hat die Klägerin be-\n\nantragt, den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit \n\nabzulehnen. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDas Ablehnungsgesuch ist unbegründet. \n\nEin Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Patentnichtig-\n\nkeitsverfahren anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hinreichende objektive \n\nGründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, \n\nZweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (Sen.Beschl. v. 4.12.2001 \n\n- X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; st. Rspr.). Da-\n\nfür kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige \n\nparteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Maß-\n\ngeblich ist vielmehr, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei der \n\nAnschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit besteht. Dies kann unter \n\nanderem in Betracht kommen, wenn der Sachverständige in einem aktuellen \n\nMandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten des Prozessgegners oder \n\nin näherer Beziehungen zu einer der Parteien steht oder stand (BGH GRUR \n\n2002, 369 - Sachverständigenablehnung; Beschl. v. 13.1.1987 - X ZR 29/86, \n\nGRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung). Dem von der Klägerin vorgebrachten \n\nSachverhalt sind derartige objektive, vom Standpunkt der ablehnenden Partei \n\naus beachtliche Gründe nicht zu entnehmen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat das Gesuch damit begründet, dass ihr am 19. Juni 2007 \n\nzur Kenntnis gelangt sei, dass der gerichtliche Sachverständige in seiner frühe-\n\nren Eigenschaft als Inhaber der Professur für Kunststoff-Werkstofftechnik der \n\n und Mitglied der \n\nLeitung des Instituts für Kunststoffverarbeitung (IKV) dieser Hochschule von der \n\nBeklagten in Forschung und Lehre mit wesentlichen Beiträgen unterstützt wor-\n\nden sei. 2004 habe die Beklagte dem IKV eine Zweikomponenten-Injektions- \n\nspritzmaschine von erheblichem Wert übergeben. Mitarbeiter sowie der frühere \n\nGeschäftsführer der Beklagten, der auch am IKV promoviert worden sei, hätten \n\nals Referenten bzw. Moderatoren an von dem Sachverständigen geleiteten wis-\n\nsenschaftlichen Veranstaltungen teilgenommen. Ferner seien die Beklagte und \n\nder gerichtliche Sachverständige, der auch in seiner jetzigen Position an Ma-\n\nschinen der Beklagten forsche, über gemeinsame Forschungsprojekte mitein-\n\nander verbunden (gewesen). \n\n5 \n\nDer gerichtliche Sachverständige hat demgegenüber erklärt, dass er als \n\nKunststofftechniker Verfahren und Maschinenkonzepte aus dem Bereich der \n\nKunststoffverarbeitung erforsche und sich daher selbstverständlich mit der \n\nTechnik der Beklagten (wie auch der Klägerin) befasse. Es sei unzutreffend, \n\ndass er von der Beklagten mehrfach unterstützt worden sei und eine langjährige \n\nintensive Geschäftsbeziehung bestehe. Die Gerätschaften der Beklagten an \n\nder \n\n seien ausschließlich durch seinen dortigen Vorgänger be- \n\nschafft und zum größten Teil käuflich erworben worden. Auch die Dissertation \n\ndes früheren Geschäftsführers der Beklagten sei nicht von ihm betreut worden. \n\n6 \n\nHiernach ist eine berufliche Beziehung des Sachverständigen zu der Be-\n\nklagten, die Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben könnte, nicht glaub-\n\nhaft gemacht. Der Umstand, dass sich der Sachverständige mit Maschinen der \n\nBeklagten (wie nach seiner Erklärung auch der Klägerin) befasst, reicht hierfür \n\nnicht aus, da dies zum Arbeitsfeld des gerichtlichen Sachverständigen gehört \n\nund wesentlich für seine gerade auch für das Nichtigkeitsverfahren relevante \n\nKompetenz auf dem betreffenden Fachgebiet ist. Nach der der Beurteilung \n\nzugrunde zu legenden Erklärung des Sachverständigen sind auch im Übrigen \n\ndie beruflichen Kontakte des Sachverständigen zur Beklagten, deren gesetzli-\n\nchen Vertretern und Mitarbeitern nicht über dasjenige hinausgegangen, was im \n\nRahmen eines üblichen Austausches zwischen Wissenschaft und Praxis liegt \n\nund in den Augen einer vernünftigen Partei keinen Anlass geben kann, die Un-\n\nbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 02.08.2005 - 4 Ni 25/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/x-zr-156-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/x-zr-156-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:55.976396+00:00"}}