{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_153-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"X ZR 153/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Mehrgangnabe ZPO § 286 D; PatG § 14; EPÜ Art. 69 Abs. 1 a) Aufgabe des Sachverständigen ist die Vermittlung von Fachwissen zur richterli- chen Beurteilung von Tatsachen und im Patentverletzungsprozess insbesondere die Vermittlung derjenigen fachlichen Kenntnisse, die das Gericht benötigt, um die geschützte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre definierenden Pa- tentanspruch unter Ausschöpfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu können. Das Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das Ver- ständnis einer Partei (Fortführung von BGHZ 171, 120 – Kettenradanordnung). b) Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Pa- tentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befol- gung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 153/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Februar 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nnein \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nja \n\nMehrgangnabe \n\nZPO § 286 D; PatG § 14; EPÜ Art. 69 Abs. 1 \n\na) Aufgabe des Sachverständigen ist die Vermittlung von Fachwissen zur richterli-\nchen Beurteilung von Tatsachen und im Patentverletzungsprozess insbesondere \ndie Vermittlung derjenigen fachlichen Kenntnisse, die das Gericht benötigt, um die \ngeschützte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre definierenden Pa-\ntentanspruch unter Ausschöpfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu können. \nDas Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches \nbei der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das Ver-\nständnis einer Partei (Fortführung von BGHZ 171, 120 – Kettenradanordnung). \n\nb) Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Pa-\ntentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen \nnahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter \nHeranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befol-\ngung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt \nwird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht \nwerden soll. \n\nBGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 – \n\nOLG München \n LG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis \n\nund die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 29. September 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik \n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 383 350 sowie der deutschen Pa-\n\ntente 41 42 867 und 41 43 603 (im Folgenden: Klagepatente A, B u. C). An-\n\nspruch 1 des Klagepatents A, das am 16. Februar 1990 unter Inanspruchnahme \n\neiner japanischen Priorität vom 17. Februar 1989 angemeldet wurde, lautet: \n\n\"A change-speed hub having: a fixed shaft (1); a hub body (2) ro-\ntatably mounted on the fixed shaft (1); a drive member (3) rotata-\n\nbly mounted on the fixed shaft (1) for transmitting a drive force to \nthe hub body (2) selectively through a plurality of transmission \nchannels; clutch means (20, 92, 71, 72, 73, 74) for selecting one \nfrom the transmission channels; a plurality of sun gears (11, 12) \nrotatably mounted on the fixed shaft (1) and having diameters dif-\nfering from each other; whereby said sun gears (11, 12) have axial \nmovements thereof substantially limited; a control member (80) \nbeing rotatably mounted on the fixed shaft (1); said control mem-\nber (80) including at least a first control portions (81) each for con-\ntrolling one of said clutches (20, 92), and said control member (80) \nbeing operable externally of said hub body (2) for providing a plu-\nrality of speeds through the selection of said transmission channel, \nc h a r a c t e r i z e d i n t h a t said clutch means includes lock \nclaws (73, 74) provided on the sun gears (11, 12) and engaging \nmembers (71, 72) provided on the fixed shaft (1) for engaging with \nthe lock claws (73, 74), the lock claws (73, 74) being urged in en-\ngaging directions with the engaging members and that said control \nmeans (80) includes a clutch control member shiftable in a region \nof the sun gears, said clutch control member having a plurality of \neffecting portions (83, 82) positioned in accordance with the posi-\ntions of corresponding engaging members (71, 72), said effecting \nportions (83, 82) prohibiting, in dependence on the position of the \ncontrol member, engagement between certain predetermined lock \nclaws (73, 74) and the corresponding engaging members (71, 72) \nby shifting to predetermined relative positions with respect to the \nengaging members (83, 82).\" \n\n2 \n\nAnspruch 1 des am 23. Dezember 1991 unter Inanspruchnahme einer \n\njapanischen Priorität vom 28. Dezember 1990 angemeldeten Klagepatents B \n\nlautet: \n\n\"Mehrgangschaltnabe für ein Fahrrad, mit \na) einer Nabenachse (1); \nb) einem Antreiber (2) und einer Nabenhülse (3), die beide dreh-\n\nbar auf der Nabenachse (1) abgestützt sind; \n\nc) einem ersten Planetengetriebe (4), welches im Kraftfluss zwi-\nschen dem Antreiber (2) und der Nabenhülse (3) angeordnet \nist, umfassend von einem Planetenträger (4a) aufgenommene \nPlanetenräder (11b, 12b), die im Eingriff mit auf der Nabenach-\nse (1) angeordneten Sonnenrädern (11a, 12a) stehen, einen \n\nZahnkranz (15), der mit den Planetenrädern (12b) im Eingriff \nist; \n\nd) Schaltmitteln, um den Antrieb für die Nabenhülse (3) wahlweise \nvom Planetenträger (4a) oder vom Zahnkranz (15) abzuleiten; \ne) einer den Sonnenrädern (11a, 12a) zugeordneten Steuerein-\nrichtung (8) zur Erzielung eines Freilauf- oder Verriegelungszu-\nstands durch ein- und ausschaltbare Sonnenradkupplungen; \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass \nf) im Kraftfluss zwischen dem Antreiber (2) und der Nabenhülse \n(3) ein zweites Planetengetriebe (5) angeordnet ist, umfassend \nvon einem Planetenträger (5a) aufgenommene Planetenräder \n(13b, 14b), die im Eingriff mit auf der Nabenachse (1) angeord-\nneten Sonnenrädern (13a, 14a) stehen, einen Zahnkranz (16), \nder mit den Planetenrädern (14b) im Eingriff ist; \n\ng) wobei jedem der Sonnenräder (13a, 14a) eine durch dieselbe \nSteuereinrichtung (8) betätigbare Sonnenradkupplung (23, 24) \nzugeordnet ist, um die Sonnenräder (13a, 14a) in einen Frei-\nlauf- oder Verriegelungszustand zu bringen.\" \n\n3 \n\nAnspruch 1 des am selben Tag unter Inanspruchnahme derselben Priori-\n\ntät angemeldeten Klagepatents C hat folgenden Wortlaut: \n\n\"Geschlossene Gangschaltvorrichtung mit einer feststehenden \nWelle (1), mit einem Antriebsteil (2) und einer drehbar auf der \nfeststehenden Welle (1) abgestützten Nabenhülse (3); mit einem \nPlanetengetriebe (4) zur Aufnahme des Antriebs von dem An-\ntriebsteil (2), wobei das Planetengetriebe (4) aufweist: eine auf der \nfeststehenden Welle (1) angeordnete Vielzahl von Sonnenrädern \n(11a, 12a), mit dem Sonnenrad (11a, 12a) kämmende Planeten-\nräder (11b, 12b), mit einem Planetenträger (4a) zur Aufnahme der \nPlanetenräder (11b, 12b) und mit einem mit den Planetenrädern \n(11b, 12b) kämmenden Zahnkranz (15); wobei die Gangschaltvor-\nrichtung eine zwischen den Sonnenrädern (11a, 12a) und der \nfeststehenden Welle (1) angeordnete Sonnenradkupplungseinrich-\ntung (21, 22, 25) aufweist, welche einen Eingriff zwischen den \nSonnenrädern (11a, 12a) und der feststehenden Welle (1) zulässt, \nund mit einer Steuereinrichtung (8) zur Steuerung der Sonnenrad-\nkupplungseinrichtung (21, 22, 25), mit einer ersten in einer Rich-\ntung wirksamen Abtriebskupplung (17), welche zwischen der Na-\nbenhülse (3) und dem Planetenträger (4a) des Planetengetriebes \n(4) angeordnet ist und mit einer zweiten Abtriebskupplung (18) \n\nzwischen der Nabenhülse (3) und dem Zahnkranz (15) des Plane-\ntengetriebes (4), \nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die zweite Abtriebskupp-\nlung (18) eine nur in eine Richtung wirkende Abtriebskupplung ist \n(4) ein Übersetzungs-Getriebe-\nund das Planetengetriebe \nmechanismus ist, bei welchem der Planetenträger (4a) als An-\ntriebsteil wirkt und die Sonnenradkupplungseinrichtung (21, 22, \n25) jeweils den Sonnenrädern (11a, 12a) zugeordnet ist, wobei je-\nde Sonnenradkupplungseinrichtung (21, 22) als eine nur in einer \nRichtung wirksame Kupplungseinrichtung (21a, 22a) ausgebildet \nist und eine Trenneinrichtung (25) zum Unterbrechen der An-\ntriebsübertragung über die in einer Richtung wirksame Kupp-\nlungseinrichtung (21a, 22a) aufweist, wobei die Trenneinrichtung \n(25) mit einem Steuerbereich (31, 32) zur Verhinderung des Ein-\ngriffs zwischen den Sonnenrädern (11a, 12a) und der feststehen-\nden Welle (1) versehen ist.\" \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäfte der Beklagte zu 2 führt, vertreibt in \n\nDeutschland unter der Bezeichnung \"S. \" eine Zwölfgangnabe \n\nfür \n\nFahrräder, wie sie aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Musterstücken \n\n(Anlagen K 8 u. K 9) ersichtlich ist. \n\nDie Klägerin sieht hierin eine Verletzung der Klagepatente und nimmt die \n\nBeklagten deswegen auf Unterlassung und Auskunft sowie auf Feststellung ih-\n\nrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens abgewiesen. Das ebenfalls sachverständig beratene Berufungsge-\n\nricht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die \n\n– vom Senat zugelassene – Revision der Klägerin, mit der diese ihre Beru-\n\nfungsanträge weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-\n\ndung über die Kosten der Revision zu übertragen ist. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Klagepatent A betrifft eine Mehrgangnabe, wie sie insbesondere bei \n\nFahrrädern Verwendung findet. \n\nDie Klagepatentschrift verweist einleitend auf eine vorbekannte Mehr-\n\ngangnabe mit zwei drehbar auf einer feststehenden Achse angeordneten Son-\n\nnenrädern. Die Achse umfasse zwei axial bewegliche Schaltteile. Das erste \n\nsteuere eine Kupplung zur Auswahl des für einen bestimmten Gang erforderli-\n\nchen Übertragungskanals. Das zweite Schaltteil diene zur Ansteuerung eines \n\nFeststellmechanismus und bewirke, dass das erste oder zweite Sonnenrad mit \n\nder Achse verriegelt werde. Wie aus dem japanischen Patent 53-14820 (Anlage \n\nK 4, englische Übersetzung Anlage K 4a) ersichtlich, könne eine solche Nabe \n\nviele Gänge aufweisen; zur Bedienung seien zwei Schaltteile erforderlich. \n\n10 \n\nNur ein Schaltteil weist den weiteren Darlegungen der Patentschrift zu-\n\nfolge die aus der deutschen Offenlegungsschrift 24 58 871 (Anlage K 5) ersicht-\n\nliche Mehrgangnabe auf. Die Sonnenräder seien hier auf der feststehenden \n\nWelle fixiert. Das einzige Schaltteil bewege Kupplungen, mittels derer Einrück-\n\nklauen in Eingriff mit jeweils zugeordneten Zahnkränzen gebracht würden, um \n\ndas Übersetzungsverhältnis auszuwählen. Dies erfordere allerdings einen er-\n\nheblichen Betätigungsaufwand (large control effort). \n\n11 \n\nDem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, eine im Hin-\n\nblick auf die geschilderten Nachteile verbesserte Mehrgangnabe bereitzustellen, \n\nbei der die auf das Schaltteil einwirkende Belastung wirksam verringert ist und \n\ndem Benutzer das Gefühl einer leichtgängigen Gangumschaltung vermittelt \n\nwird. \n\n12 \n\nErfindungsgemäß soll dies durch eine Mehrgangnabe erreicht werden, \n\ndie folgende Merkmale aufweist: \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\neine feststehende Achse (1), auf der drehbar angebracht \nsind \na) \nb) \n\nein Nabenkörper (2); \nein Antriebsglied (3) zum Übertragen einer Antriebs-\nkraft auf den Nabenkörper (2) über einen aus einer \nVielzahl möglicher ausgewählten Übertragungskanal \n(transmission channel); \neine Vielzahl von Sonnenrädern (11, 12), \naa) die jeweils einen unterschiedlichen Durchmes-\n\nc) \n\nser aufweisen und \n\nbb) deren Bewegung in axialer Richtung begrenzt \n\n(substantially limited) ist; \nein Schaltglied (control member 80); \n\nd) \nKupplungsmittel (clutch means 20, 92, 71-74) zur Auswahl \nder Übersetzung, die aufweisen: \na) \n\nauf den Sonnenrädern (11, 12) vorgesehene Fest-\nstellklauen (lock claws 73, 74) und \nauf der feststehenden Achse (1) vorgesehene Ein-\ngriffsteile (engaging members 71, 72) für den Eingriff \nmit den Feststellklauen, \nwobei die Feststellklauen in Richtung des Eingriffs \nmit den Eingriffsteilen gespannt sind; \n\nb) \n\nc) \n\ndas Schaltglied (control member 80) \na) \n\nweist mindestens einen ersten Schaltbereich (control \nportion 81) zur jeweiligen Ansteuerung einer der \nKupplungen (20, 92) auf und \n\nb) \n\nist von außerhalb des Nabenkörpers (2) so betätig-\nbar, dass sich durch die Auswahl des Übertragungs-\nkanals (der Übersetzung) eine Vielzahl von Gängen \nergibt; \n\ndas Schaltmittel (said control means 80) weist ein Kupp-\nlungsbetätigungsteil (clutch control member) auf, das \na) \n\nin einem Bereich der Sonnenräder verstellbar ist \n(shiftable in a region of the sun gears) und \neine Vielzahl von Wirkbereichen (effecting portions \n83, 82) aufweist, die \n\nb) \n\n4. \n\naa) \n\nin Übereinstimmung mit der Position korres-\npondierender Eingriffsteile (71, 72) angeord-\nnet sind und \n\nbb) je nach Stellung des Schaltglieds den Eingriff \nzwischen bestimmten vorgegebenen Fest-\nstellklauen (73, 74) und den entsprechenden \nEingriffsteilen (71, 72) dadurch verhindern, \ndass in vorgegebene relative Positionen zu \nden Eingriffsteilen umgeschaltet wird. \n\n13 \n\nDie Patentschrift (S. 2 Z. 38-47 [vgl. Übersetzung S. 3 erster u. zweiter \n\nAbs.]) erläutert das erfindungsgemäße Schaltglied (control member) dahin, \n\ndass es drehbetätigt oder axial bewegt wird (rotatably operated or moved axial-\n\nly). Dabei dienten der erste Schaltbereich zur Auswahl der Übersetzung und ein \n\nzweiter und dritter Schaltbereich zur Ansteuerung des Sonnenrades, welches \n\nmittels der Feststellmechanik auf der Achse festgelegt werden soll. Die erfin-\n\ndungsgemäße Ausgestaltung ermögliche es damit, die Übersetzung und die \n\nfestzulegenden Sonnenräder mit einer sehr einfachen Drehbewegung (very \n\nsimple rotational operation) des Schaltglieds (control member) zu wählen, was \n\nnicht nur eine zuverlässige Funktion gewährleiste, sondern dem Benutzer auch \n\ndas Gefühl einer leichtgängigen Schaltung vermittle. \n\n14 \n\n15 \n\n2. \n\nDie Klagepatente B und C betreffen ebenfalls Mehrgangnaben für \n\nFahrräder. \n\nBeide Klagepatentschriften (S. 2 Z. 5 ff.) gehen als Stand der Technik \n\nvon der im Klagepatent A offenbarten Mehrgangnabe mit nur einem Planeten-\n\ngetriebe aus, dessen Planetenräder sich auf einem Planetenträger abstützen \n\nund mit einem Zahnkranz (Hohlrad) in Eingriff stehen. Mittels einer Antriebs-\n\nwahlkupplung – so die Beschreibungen – werde entweder der Planetenträger \n\noder der Zahnkranz ausgewählt, um das Antriebsmoment vom Antreiber zu ü-\n\nbernehmen. Außerdem sei eine Abtriebswahlkupplung vorgesehen, mit welcher \n\nentweder der Planetenträger oder der Zahnkranz zur Übertragung des An-\n\ntriebsmoments auf die Nabenhülse angewählt werde. \n\n16 \n\nDie Klagepatentschriften (S. 2 Z. 13 ff. bzw. S. 2 Z. 14 ff.) erläutern die \n\nFunktion der aus dem Klagepatent A bekannten Nabe außerdem dahingehend, \n\ndass bei Einleitung der Antriebskraft über den Planetenträger die auf die Son-\n\nnenräder wirkende Kraft die entgegengesetzte Richtung gegenüber der Kraft \n\nhabe, welche wirke, wenn die Antriebskraft nicht über den Planetenträger, son-\n\ndern den Zahnkranz (Hohlrad) eingeleitet werde (einmal mit und einmal entge-\n\ngen dem Uhrzeigersinn; vgl. auch die schematische Darstellung dieses Sach-\n\nverhalts in Fig. 24a u. 24b). Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, ein Drehen \n\nder Sonnenräder um die Welle sowohl in der einen als auch der anderen Dreh-\n\nrichtung unterbinden zu müssen. Bei der vorbekannten Mehrgangnabe besitze \n\ndaher jedes Sonnenrad zwei jeweils in die entgegengesetzte Übertragungsrich-\n\ntung wirkende Kupplungen sowie eine Steuerungseinrichtung, die eine Unter-\n\nbrechung der Kraftübertragung für den Antrieb erlaube. Die Klagepatentschrif-\n\nten B und C bewerten die Betätigung der Sonnenräder mittels dieser Kupplun-\n\ngen als kompliziert. Besonders problematisch sei es unter diesen Vorausset-\n\nzungen, mehrere Planetengetriebe zu verbinden, um ein Planetengetriebe mit \n\nmehreren Gangstufen zu bilden. Zwischen Planetengetrieben der vorbekannten \n\nArt eine einfache Verbindung herzustellen, würde mehrere Abtriebswahlkupp-\n\nlungen erforderlich machen, deren Betätigung kompliziert sei, und zu einer \n\nKonstruktion mit großen Abmessungen führen. \n\n17 \n\nDen Klagepatenten B und C liegt vor diesem Hintergrund das technische \n\nProblem zugrunde, eine Mehrgangnabe mit einer vereinfachten Betätigung der \n\nSonnenräder und der Abtriebswahlkupplung bereitzustellen sowie einen kom-\n\npakten Aufbau für eine Mehrgangnabe zu erreichen, die mehrere Planetenge-\n\ntriebe enthält. \n\n18 \n\nBeim Klagepatent B soll dies durch eine Mehrgangschaltnabe erreicht \n\nwerden, die gemäß der nachfolgenden Merkmalsgliederung umfasst: \n\n1. \n\n2. \n\neine Nabenachse (1), auf der ein Antreiber (2) und eine \nNabenhülse (3) jeweils drehbar abgestützt sind; \nein erstes und ein zweites Planetengetriebe (4, 5), das je-\nweils \na) \n\nim Kraftfluss zwischen dem Antreiber (2) und der \nNabenhülse (3) angeordnet ist, \nund umfasst: \naa) \n\nb) \n\nvon einem Planetenträger (4a, 5a) aufge-\nnommene Planetenräder (11b, 12b, 13b, 14b), \ndie im Eingriff mit auf der Nabenachse (1) an-\ngeordneten Sonnenrädern (11a, 12a, 13a, \n14a) stehen, und \neinen Zahnkranz (15, 16), der mit den Plane-\ntenrädern im Eingriff ist; \n\nbb) \n\n3. \n\nSchaltmittel, um den Antrieb der Nabenhülse (3) wahlweise \nvom Planetenträger (4a) oder vom Zahnkranz (15, des ers-\nten Planetengetriebes) abzuleiten, und \n\n4. \n\neine Steuereinrichtung (8), \na) \n\nb) \n\ndie den Sonnenrädern (11a, 12a, 13a, 14a) zugeord-\nnet ist und \ndurch die jeweils eine Sonnenradkupplung (21, 22, \n23, 24) betätigbar ist, um die Sonnenräder (11a, 12a; \n13a, 14a) in einen Freilauf- oder Verriegelungs-\nzustand zu bringen. \n\n19 \n\nKlagepatent C will das technische Problem mit einer geschlossenen \n\nGangschaltvorrichtung lösen, die nach Maßgabe der folgenden Merkmalsglie-\n\nderung aufweist: \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nein Antriebsteil (2) sowie eine feststehende Achse (1), auf \nder eine Nabenhülse (3) drehbar abgestützt ist; \nein zur Aufnahme des Antriebs vom Antriebsteil (2) be-\nstimmtes Planetengetriebe (4), das \na) \n\neine auf der feststehenden Welle angeordnete Viel-\nzahl von Sonnenrädern (11a, 12a), \nmit dem Sonnenrad (11a, 12a) kämmende Planeten-\nräder (11b, 12 b), \neinen Planetenträger (4a) zur Aufnahme der Plane-\ntenräder (11b, 12b) und \neinen Zahnkranz (15), der mit den Planetenrädern \n(11b, 12b) kämmt, aufweist, und \nein Übersetzungs-Getriebemechanismus ist, bei wel-\nchem der Planetenträger (4a) als Antriebsteil wirkt; \n\nb) \n\nc) \n\nd) \n\ne) \n\neine jeweils den Sonnenrädern (11a, 12a) zugeordnete \nSonnenradkupplungseinrichtung (21, 22, 25) , die \na) \n\nzwischen den Sonnenrädern (11a, 12a) und der fest-\nstehenden Achse (1) angeordnet ist und \neinen Eingriff zwischen den Sonnenrädern (11a, 12a) \nund der feststehenden Achse (1) zulässt; \njeweils als in nur eine Richtung wirksame Kupp-\nlungseinrichtung (21a, 22a) ausgebildet ist und \neine Trenneinrichtung (25) aufweist \n\nb) \n\nc) \n\nd) \n\naa) zum Unterbrechen der Antriebsübertragung \n\nüber die Kupplungseinrichtung (21a, 22a), \n\nbb) mit einem Steuerbereich (31, 32) zur Verhin-\nderung des Eingriffs zwischen den Sonnen-\nrädern (11a, 12a) und der feststehenden \nWelle (1); \n\n4. \n\n5. \n\n6. \n\neine Steuereinrichtung (8) zur Steuerung der Sonnenrad-\nkupplungseinrichtung (21, 22, 25); \neine erste Abtriebskupplung (17), welche \na) \n\nzwischen der Nabenhülse (3) und dem Planetenträ-\nger (4a) des Planetengetriebes (4) angeordnet ist \nund \nin einer Richtung wirksam ist, und \n\nb) \neine zweite Abtriebskupplung (18), welche \na) \n\nzwischen der Nabenhülse (3) und dem Zahn-\nkranz (15) des Planetengetriebes (4) angeordnet ist \nund \neine nur in eine Richtung wirkende Abtriebskupplung \nist. \n\nb) \n\n20 \n\nDen Klagepatentschriften (S. 2 Z. 41 ff. bzw. S. 2 Z. 42 ff.) zufolge entfällt \n\nbeim erfindungsgemäßen Nabenaufbau die Notwendigkeit, die Drehbewegung \n\nder Sonnenräder in beide Drehrichtungen unterbinden zu müssen. Für die Betä-\n\ntigung der Sonnenräder reichten einseitig wirksame Kupplungen sowie Einrich-\n\ntungen zum Unterbrechen der Kraftübertragung in einer Richtung – wie ein \n\ndrehbares Betätigungselement – aus. Als Antriebsteil wirke der Planetenträger \n\ndes als Übersetzungsgetriebe ausgebildeten Planetengetriebes. Somit könne \n\ndie Abtriebswahlkupplung eine erste Abtriebskupplung und eine zweite Ab-\n\ntriebskupplung aufweisen, die einmal zwischen Nabenhülse und Planetenträger \n\nund einmal zwischen Nabenhülse und Zahnkranz angeordnet seien, dabei nur \n\nin einer Richtung wirkten und keine Ansteuerung von außen erforderten. \n\nII. \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Verletzung der Klagepatente, weil die \n\nangegriffene Ausführungsform beim Klagepatent A Merkmal 4, beim Klagepa-\n\ntent B Merkmal 3 und beim Klagepatent C die Merkmale 5 und 6 nicht verwirkli-\n\nche. Im Wesentlichen wird dies wie folgt begründet: \n\n22 \n\n1. \n\nDer gerichtliche Sachverständige habe zum Klagepatent A ausge-\n\nführt, das in Merkmal 4 aufgeführte Kupplungsbetätigungsteil sei erfindungsge-\n\nmäß Bestandteil der Schalteinrichtung, befinde sich im Bereich der Sonnenrä-\n\nder und sei dort verstellbar. Das (vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit \n\nder deutschen Übersetzung des Patentanspruchs im Klagepatent als Betäti-\n\ngungsteil bezeichnete) Schaltglied bestehe aus (nur) einem Bauteil. Das Kupp-\n\nlungsbetätigungsteil sei als Bereich des Schaltgliedes im Bereich der Sonnen-\n\nräder zu verstehen und werde durch die Funktion der Wirkbereiche umschrie-\n\nben. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass \n\nes eigentlicher Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent A sei, mit \n\n(nur) einem Schaltglied verschiedene Wirkflächen zu aktivieren. Zu berücksich-\n\ntigen sei ferner, dass erfindungsgemäß das Schaltglied drehbar auf der festste-\n\nhenden Welle angeordnet sei und das Kupplungsbetätigungsteil (als dessen \n\nBestandteil) dieselbe Drehbewegung ausführe wie das Schaltglied. \n\n23 \n\nDie angegriffene Ausführungsform verfüge nach Darstellung des Sach-\n\nverständigen über kein Kupplungsbetätigungsteil im Bereich der Sonnenräder. \n\nDie dort verwendeten Nockenstangen, in denen die Klägerin das erfindungsge-\n\nmäße Kupplungsbetätigungsteil sehen wolle, seien nicht um die feststehende \n\nAchse drehbar. Die Schalteinrichtung bestehe aus mehreren unterschiedlichen \n\nTeilen, wobei sich lediglich die Nockenstangen zum Teil im Bereich der Son-\n\nnenräder befänden. Nach – der bereits erstinstanzlich geäußerten – Auffassung \n\ndes Sachverständigen lägen indessen die wesentlichen Eigenschaften des \n\nKupplungsbetätigungsteils darin, ein Bestandteil des Schaltglieds und funktio-\n\nneller Wirkbereich zur Auswahl des Übertragungskanals (der Übersetzung) im \n\nBereich der Sonnenräder zu sein. Auch von einer Verwirklichung des Merkmals \n\n4 mit äquivalenten Mitteln könne nicht ausgegangen werden. Gemäß den Aus-\n\nführungen des Sachverständigen sei bei der angegriffenen Mehrgangnabe die \n\nAufgabe, durch bestimmte Schaltelemente den Kraftfluss über den Feststellme-\n\nchanismus des gewählten Sonnenrades zu verhindern, außerhalb des Bereichs \n\nder Sonnenräder über mehrere Bauelemente gelöst. Zwar riefen die Nocken-\n\nstangen die gleiche praktische Wirkung hervor wie das erfindungsgemäße \n\nSchaltglied, jedoch sei der Sachverständige der Auffassung, dass die Lehre des \n\nKlagepatents A, mit nur einem Schaltglied verschiedene Wirkflächen zu aktivie-\n\nren, keinen Hinweis auf die bei der angegriffenen Mehrgangnabe realisierte Lö-\n\nsung gebe. \n\n24 \n\n2. \n\nZum Verständnis von Merkmal 3 des Klagepatents B verweist das \n\nBerufungsgericht gleichfalls auf die Ausführungen des Sachverständigen. Nach \n\ndiesen seien beim Erfindungsgegenstand die beiden Planetenträger drehfest \n\nmiteinander verbunden und erfolge der Antrieb für die Nabenhülse stets nur \n\nüber den ersten Planetenträger (4a), auch dann, wenn die Kraft über den zwei-\n\nten Planetenträger (5a) eingeleitet werde. Die zur Arretierung der Sonnenräder \n\n(21, 22) dienenden Schaltmittel legten fest, ob der Antrieb für die Nabenhülse \n\n(3) unmittelbar vom ersten Planetenträger (4a) über die Freilaufkupplung (17) \n\noder vom Zahnkranz (15) über die Freilaufkupplung (18) erfolge. Der Sachver-\n\nständige habe insoweit klargestellt, dass das Antriebsmoment zur Nabenhülse \n\nnicht nochmals gewandelt werden dürfe. \n\n25 \n\nBei der angegriffenen Ausführungsform werde nach den Darlegungen \n\ndes Sachverständigen nur über den Zahnkranz (13) und die Kupplung (14) und \n\nnicht (unmittelbar) über einen Planetenträger Kraft auf die Nabenhülse weiter-\n\ngeleitet. Während beim Gegenstand des Klagepatents die Getriebe (4 u. 5) hin-\n\ntereinander geschaltet seien, seien bei der angegriffenen Ausführungsform die \n\nGetriebe (21 u. 22) parallel geschaltet. Keiner ihrer Zahnkränze (11 bis 13) \n\nkönne eindeutig dem in Merkmal 3 bezeichneten Zahnkranz (15) zugewiesen \n\nwerden. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei zudem die auf die Naben-\n\nhülse übertragene Gesamtleistung nicht mit der auf den Planetenträger (22) \n\nübertragenen Leistung identisch. Merkmal 3 sei damit nicht wortsinngemäß \n\nverwirklicht. Auch eine Benutzung des Merkmals mit äquivalenten Mitteln \n\nscheide aus. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde das Drehmoment \n\nfür den Antrieb der Nabenhülse sowohl vom ersten Planetenträger (18) und \n\nZahnkranz (11) als auch von einem zweiten Planetenträger (22) und Zahnkranz \n\n(13) übertragen. Damit fehle es nach der Auffassung des Sachverständigen an \n\nder erforderlichen Gleichwirkung, da die Lösung, den Antrieb vom Planetenträ-\n\nger und vom Zahnkranz abzuleiten, Merkmal 3 nur \"anteilig\" beschreibe. \n\nOb die angegriffene Ausführungsform Merkmal 4 b verwirklicht, hat das \n\nBerufungsgericht dahinstehen lassen. \n\n3. \n\nZum Klagepatent C habe der Sachverständige ausgeführt, dass \n\nder Antrieb der Nabenhülse (3), wie dem Fachmann aus dem Stand der Tech-\n\nnik geläufig, entweder über die in Merkmal 5 oder die in Merkmal 6 bezeichnete \n\nAbtriebskupplung erfolge. Die Abtriebskupplungen (17, 18) müssten nach den \n\nFeststellungen des Sachverständigen stets alternativ geschaltet sein. Aus den \n\nMerkmalen 5 und 6 ergebe sich, dass die beiden Abtriebskupplungen parallel \n\nzur Nabenhülse angeordnet seien. Das Planetengetriebe ermögliche folglich nur \n\ndann eine Kraftübertragung, wenn entweder die erste oder die zweite Abtriebs-\n\nkupplung geschlossen sei. \n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\nBei der angegriffenen Nabe seien die Kupplungen (14, 16) nicht stets al-\n\nternativ geschaltet. Die Kupplung (14) sei bei der Übertragung eines Kraftmo-\n\nments auf die Nabenhülse immer im Eingriff. Die ebenfalls nicht stets alternativ \n\ngeschaltete Kupplung (17) sei nicht zwischen Zahnkranz und Nabenhülse an-\n\ngeordnet und stelle daher keine Abtriebskupplung dar. Auch die Kupplung (16) \n\nsei keine Abtriebskupplung, da die von ihr auf den zweiten Planetenträger (22) \n\nund das Planetenrad (41) übertragene Leistung nicht mit der (letztlich) auf die \n\nNabenhülse übertragenen Leistung identisch, sondern größer sei. Aufgrund \n\ndieser Darlegungen des Sachverständigen sei eine wortsinngemäße Verwirkli-\n\nchung der Merkmale 5 und 6 zu verneinen. Auch eine Verwirklichung mit äqui-\n\nvalenten Mitteln sei nicht gegeben, da es nach den Ausführungen des Sachver-\n\nständigen keine gleichwirkende Lösung darstelle, die Kupplungen im Momen-\n\ntenfluss hintereinander zu schalten. Ein Hinweis auf eine solche Lösung sei \n\ndem Klagepatent C nicht zu entnehmen. \n\nIII. \n\n29 \n\nMit diesen Ausführungen genügt das angefochtene Urteil nicht den recht-\n\nlichen Anforderungen, die an die Auslegung eines Patentanspruchs und die \n\nPrüfung seiner Verwirklichung durch eine im Patentverletzungsprozess ange-\n\ngriffene Ausführungsform zu stellen sind. \n\n30 \n\n1. \n\nZur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, be-\n\ndarf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der \n\nSicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen \n\ndes Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt (BGHZ 171, \n\n120 Tz. 18 – Kettenradanordnung; Sen.Beschl. v. 17.4.2007 – X ZB 9/06, \n\nGRUR 2007, 859 Tz. 13 – Informationsübermittlungsverfahren I [für BGHZ 172, \n\n108 vorgesehen]). Der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit \n\nund der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfin-\n\ndung liefern, sind unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden \n\nBeschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ; § 14 Satz 2 PatG) \n\ndurch Auslegung zu ermitteln. Was sich hieraus als geschützter Gegenstand \n\nergibt, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Auslegung des Patentanspruchs vom \n\nRevisionsgericht auch in vollem Umfang nachgeprüft werden kann (st. Rspr.; \n\ns. nur BGHZ 142, 7, 15 – Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 – Bodenseitige \n\nVereinzelungseinrichtung). Die Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs \n\ndarf somit nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen werden, son-\n\ndern obliegt dem Gericht (BGHZ 171, 120 Tz. 18 – Kettenradanordnung). \n\n31 \n\nZwar bildet das fachmännische Verständnis der im Patentanspruch ver-\n\nwendeten Begriffe und des Gesamtzusammenhangs des Patentanspruchs die \n\nGrundlage der Auslegung, weil sich der Patentanspruch an die Fachleute eines \n\nbestimmten Gebiets der Technik richtet. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der \n\nTatrichter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muss, wenn es um \n\ndie Frage geht, inwieweit objektive technische Gegebenheiten, ein etwaiges \n\nVorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, ihre \n\nüblicherweise zu erwartenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und \n\ndie methodische Herangehensweise solcher Fachleute das Verständnis des \n\nPatentanspruchs und der in ihm und in der Beschreibung verwendeten Begriffe \n\nbestimmen oder jedenfalls beeinflussen können (BGHZ 164, 261, 268 – Seiten-\n\nspiegel; BGHZ 171, 120 Tz. 18 – Kettenradanordnung). \n\n32 \n\nDas auf dieser Grundlage zu klärende richtige Verständnis des Patent-\n\nanspruchs kann hingegen nicht durch Sachaufklärung \"festgestellt\" werden, \n\nsondern ist das Ergebnis richterlicher Auslegung vor dem Hintergrund des \n\n– gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – festgestellten technischen Sach-\n\nverhalts (BGHZ 160, 204, 213 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die \n\nprimäre Aufgabe des Sachverständigen ist – im Patentverletzungsverfahren \n\nnicht anders als sonst im Zivilprozess – die Vermittlung von Fachwissen zur \n\nrichterlichen Beurteilung von Tatsachen (BGHZ 37, 389, 393 f.; 159, 254, 262; \n\nBGH, Urt. v. 18.3.1993 – IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797); darüber hin-\n\naus kann dem Sachverständigen die Ermittlung von Anknüpfungstatsachen ü-\n\nberlassen werden, wenn schon dafür eine dem Richter fehlende besondere \n\nSachkunde erforderlich ist (§ 404a Abs. 5 ZPO). Der Sachverständige wird \n\ndeshalb im Patentverletzungsprozess nicht hinzugezogen, um das Klagepatent \n\nauszulegen, sondern um dem Gericht, wenn hierzu der Vortrag der Parteien \n\nnicht ausreicht, diejenigen fachlichen Kenntnisse zu verschaffen, die es benö-\n\ntigt, um die geschützte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre \n\n– als Grundlage der Verletzungsprüfung und der Schutzbereichsbestimmung – \n\ndefinierenden Patentanspruch unter Ausschöpfung seines Sinngehalts selbst \n\nauslegen zu können. Das Gericht ist deswegen gehindert, die Schlüsse, die ein \n\nSachverständiger aus seinem Fachwissen auf den Inhalt der technischen Lehre \n\ndes Klagepatents zieht, ohne weiteres zu übernehmen. Dies gilt insbesondere \n\nauch deswegen, weil der Sachverständige vielfach geneigt sein wird, sich eher \n\nan den aus seiner fachlichen Sicht typischerweise aussagekräftigeren Ausfüh-\n\nrungsbeispielen der Erfindung als an den abstrakteren Formulierungen des Pa-\n\ntentanspruchs zu orientieren. Sachverständige Äußerungen sind vom Tatrichter \n\ndeshalb stets eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit \n\nsie Angaben enthalten, die Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche \n\nund allein von dem erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten \n\nvermögen (Sen.Urt. v. 7.3.2001 – X ZR 176/99, GRUR 2001, 770, 772 – Kabel-\n\ndurchführung II). Das Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch \n\ngenießt als solches bei der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig \n\nVorrang wie das Verständnis einer Partei \n\n(BGHZ 171, 120 Tz. 18 \n\n– Kettenradanordnung). \n\n33 \n\n2. \n\nDas angefochtene Urteil genügt den sich hieraus ergebenden An-\n\nforderungen an die Auslegung eines Patentanspruchs nicht. Das Berufungsge-\n\nricht hat nicht den Sinngehalt der Patentansprüche unter Heranziehung der Pa-\n\ntentbeschreibungen und der Zeichnungen ermittelt, sondern sich darauf be-\n\nschränkt, die Ausführungen des Sachverständigen wiederzugeben und auf sie \n\nzu verweisen, ohne sie daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie mit den im Lichte \n\nder jeweiligen Beschreibung interpretierten Patentansprüchen in Einklang ste-\n\nhen und deren Sinngehalt und Reichweite ausschöpfen. Ohne die vorstehenden \n\nGrundsätze zu beachten, ist das Berufungsgericht allein vom Verständnis des \n\ngerichtlichen Sachverständigen ausgegangen, das es als aufgrund dessen \n\nfachlicher Autorität maßgeblich angesehen hat, anstatt eigenverantwortlich den \n\ntechnischen Sinngehalt der Patentansprüche zu ergründen. Deutlich wird dies \n\ninsbesondere, soweit sich das Berufungsgericht die Auffassung des Sachver-\n\nständigen zu eigen gemacht hat, das in Merkmal 4 des Klagepatents A genann-\n\nte Kupplungsbetätigungsteil sei als ein Bereich des Schaltglieds zu verstehen, \n\nwelches aus nur einem Bauteil bestehen dürfe, bei seiner Annahme, Merkmal 3 \n\ndes Klagepatents B setze voraus, dass die beiden Planetenträger – obwohl erst \n\nder untergeordnete Patentanspruch 3 ebendies ausdrücklich beansprucht – \n\ndrehfest miteinander verbunden seien, dass die Planetengetriebe hintereinan-\n\nder geschaltet seien und dass das Antriebsmoment zwischen Nabenhülse und \n\nPlanetenträger oder Zahnkranz nicht nochmals gewandelt werde, sowie bei der \n\nAnnahme, die in den Merkmalen 5 und 6 des Klagepatents C genannten Ab-\n\ntriebskupplungen müssten parallel zur Nabenhülse angeordnet und stets alter-\n\nnativ geschaltet sein. Dem Wortlaut der jeweiligen Patentansprüche 1 sind die-\n\nse Vorgaben nicht zu entnehmen. Dass – unter Heranziehung der Patentbe-\n\nschreibungen und Zeichnungen – erkennbare technische Notwendigkeiten oder \n\nZusammenhänge ein eingeschränktes Verständnis der im Patentanspruch be-\n\nschriebenen Lehre gebieten, hat das Berufungsgericht weder geprüft noch fest-\n\ngestellt. \n\n34 \n\nVon dieser Prüfung war das Berufungsgericht auch nicht entbunden, so-\n\nweit die Ausführungen des Sachverständigen in Einklang mit den in den Pa-\n\ntentbeschreibungen erläuterten und dargestellten Ausführungsbeispielen ste-\n\nhen. Denn eine entsprechende Beschränkung der Auslegung wäre mit dem \n\nGrundsatz unvereinbar, dass ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine ein-\n\nschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Pa-\n\ntentanspruchs erlaubt (BGHZ 160, 204, 210 – Bodenseitige Vereinzelungsein-\n\nrichtung; Sen.Urt. v. 17.4.2007 – X ZR 72/05, GRUR 2007, 778 Tz. 18, 21 \n\n– Ziehmaschinenzugeinheit [für BGHZ 172, 88 vorgesehen]). \n\n35 \n\n3. \n\nIst somit die technische Lehre der Patentansprüche nicht ermittelt, \n\nfehlt es bereits an der erforderlichen Grundlage, um sachgerecht prüfen kön-\n\nnen, ob das angegriffene Erzeugnis wortsinngemäß oder als äquivalente Aus-\n\nführungsform in den Schutzbereich der Klagepatente fällt. Auch eine eigene \n\nAuslegung der Patentansprüche durch das Revisionsgericht kommt unter die-\n\nsen Umständen nicht in Betracht (vgl. Sen.Urt. v. 31.5.2007 – X ZR 172/04, \n\nGRUR 2007, 1059 Tz. 39 – Zerfallszeitmessgerät [für BGHZ vorgesehen]). Die \n\nMöglichkeit, die für die Anspruchsauslegung relevanten tatsächlichen Feststel-\n\nlungen durch eine Revisionsrüge oder eine Gegenrüge als verfahrensfehlerhaft \n\ngetroffen oder unvollständig zu rügen, ist erheblich erschwert, wenn der Tatrich-\n\nter keine eigene Auslegung des Patentanspruchs vorgenommen hat und den \n\nParteien erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht die \n\n(mögliche) Relevanz bestimmter tatsächlicher Gesichtspunkte für die richterli-\n\nche Auslegung des Patentanspruchs verdeutlicht wird. Gerade bei komplexen \n\nSachverhalten, wie sie im Streitfall vorliegen, entspricht es zudem fairer Verfah-\n\nrensführung, die erste vollständige richterliche Bewertung des technischen \n\nSachverhalts nicht erst in letzter Instanz vorzunehmen und damit der Überprü-\n\nfung in dem vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu entziehen. \n\nIV. \n\n36 \n\nDer Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der \n\nSenat auf Folgendes hin: \n\n37 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht wird bei der Auslegung der Klagepatente \n\ninsbesondere zu prüfen haben, inwieweit seine bisherigen Annahmen zur Aus-\n\ngestaltung und Wirkungsweise der erfindungsgemäßen Mehrgangnaben ledig-\n\nlich mögliche Ausführungsformen der beanspruchten technischen Lehren \n\nbetreffen oder diese selbst in der allgemeinen Form charakterisieren, in der sie \n\nim jeweiligen Patentanspruch 1 für die Klägerin geschützt sind. Aus der stets \n\ngebotenen Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen kann sich \n\ndabei ein engeres Verständnis des Patentanspruchs ergeben, als es dessen \n\nWortlaut für sich genommen nahelegt (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 – X ZR 85/96, \n\nGRUR 1999, 909, 911 f. – Spannschraube). Jedoch bedarf dies im Einzelnen \n\nsorgfältiger Prüfung und darf insbesondere nicht daraus geschlossen werden, \n\ndass Beschreibung und Abbildungen lediglich einige der unter den Wortlaut des \n\nPatentanspruchs fallenden möglichen Ausführungsformen betreffen. Maßgeb-\n\nlich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung \n\nder Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer \n\nsolchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der \n\nerfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden \n\nsoll. In diesem Zusammenhang können auch objektive technische Gegebenhei-\n\nten eine Rolle spielen, die in der Patentschrift nicht erwähnt sind, jedoch zum \n\nWissen des Fachmanns gehören, und daher das Verständnis des Patentan-\n\nspruchs beeinflussen können, etwa weil aus der Sicht des Fachmanns nur eine \n\nbestimmte Ausgestaltung geeignet erscheint, den erfindungsgemäßen Erfolg \n\nherbeizuführen oder sich umgekehrt eine bestimmte Ausgestaltung von vorn-\n\nherein zur Erreichung des erfindungsgemäßen Erfolges ungeeignet darstellt. \n\n38 \n\nSofern sich das Berufungsgericht bei dieser Prüfung erneut sachverstän-\n\ndig beraten lassen sollte, wird es zu erwägen haben, einen anderen Sachver-\n\nständigen hinzuzuziehen, da der Umstand, dass der Sachverständige Prof. Dr.-\n\nIng. H. sein für das Landgericht erstattetes schriftliches Gutachten be- \n\nreits dreimal schriftlich ergänzt hat und in beiden Instanzen schon einmal münd-\n\nlich angehört worden ist, den unbefangenen Zugang des Sachverständigen zu \n\nden Sachfragen behindern könnte, bei deren Beurteilung er das Berufungsge-\n\nricht beraten soll. \n\n39 \n\n40 \n\n41 \n\n2. \n\nZu den einzelnen Klagepatenten ist noch zu bemerken: \n\na) \n\nKlagepatent A \n\nZu den für die Auswahl der Übersetzung notwendigen Kupplungsmitteln \n\n(clutch means) gehören gemäß Merkmal 2 die für die Festlegung der jeweiligen \n\nSonnenräder auf der Welle zuständigen Feststellklauen (lock claws 73, 74) und \n\ndie mit ihnen zusammenwirkenden Eingriffsteile (engaging members 71, 72). \n\nMit der Betätigung des insoweit gelehrten Feststellmechanismus befasst sich \n\ndie vom Berufungsgericht als nicht verwirklicht angesehene Merkmalsgruppe 4, \n\nwobei Patentanspruch 1 in diesem Funktionszusammenhang das Schaltglied \n\n(control member 80) als Schaltmittel (control means 80) bezeichnet. Dass trotz \n\ndivergierender Bezeichnungen keine unterschiedlichen Bauteile angesprochen \n\nsein dürften, zeigt sich neben der schon im Anspruchswortlaut enthaltenen Be-\n\nzugnahme (said) auch darin, dass sowohl in Merkmal 4 b bb als auch in der \n\nPatentbeschreibung der Begriff \"control member\" in synonymer Form bei der \n\nUmschreibung des Feststellmechanismus für die Sonnenräder verwendet wird \n\n(vgl. etwa S. 2 Z. 44-46; S. 4 Z. 48-53 [Übersetzung S. 3 zweiter Abs.; S. 9 ers-\n\nter Abs.]). \n\n42 \n\nDas Schaltmittel umfasst dem Anspruchswortlaut zufolge ein Kupplungs-\n\nbetätigungsteil mit einer Vielzahl von Wirkbereichen (includes a clutch control \n\nmember … having a plurality of effecting portions). Anordnung und Ausgestal-\n\ntung der Wirkbereiche werden mittelbar durch ihre räumlich-körperliche Bezie-\n\nhung zu den in Merkmal 2b genannten Eingriffsteilen (Merkmal 4 b aa) und \n\ndurch ihre Umschaltfunktion (Merkmal 4 b bb) umschrieben. Im zuletzt genann-\n\nten Zusammenhang wird gelehrt, dass die Wirkbereiche den Eingriff bestimmter \n\nFeststellklauen jeweils in Abhängigkeit von der Stellung des Schaltglieds (in \n\ndependence on the position of the control member) verhindern. Ob diese Ab-\n\nhängigkeit Folge einer einteiligen Ausgestaltung von Schaltglied und Kupp-\n\nlungsbetätigungsteil oder Folge eines – wie z.B. beim ersten Schaltbereich \n\ndurch Formschluss erreichten (vgl. S. 5 Z. 16-22; Fig. 15 [Übersetzung S. 10 \n\nletzter Abs. übergreifend auf S. 11]) – funktionalen Zusammenwirkens beider \n\nTeile ist, lässt Patentanspruch 1 nach seinem Wortlaut offen. \n\n43 \n\nDafür, dass die zur Auslegung heranzuziehende Patentbeschreibung ein \n\neingeschränktes Verständnis des Patentanspruchs tragen könnte, sind bislang \n\nkeine Anhaltspunkte erkennbar. Der Erzielung des in der Patentbeschreibung \n\n(S. 2 Z. 44-46; S. 4 Z. 51-53 [Übersetzung S. 3 zweiter Abs.; S. 9 erster Abs. \n\na.E.]) herausgestellten Vorteils, sowohl das Übersetzungsverhältnis als auch \n\ndie an der Achse festzusetzenden Sonnenräder durch eine einfache Drehbe-\n\nwegung des Schaltgliedes auswählen zu können, muss eine mehrteilige Aus-\n\ngestaltung nicht entgegenstehen. Ebenso wenig muss mit ihr ein im Verhältnis \n\nzu einer einteiligen Ausgestaltung weitergehender Betätigungsaufwand verbun-\n\nden sein, wie ihn die Klagepatentschrift mit Blick auf die deutsche Offenle-\n\ngungsschrift 24 58 871 kritisiert (S. 2 Z. 28-29 [Übersetzung S. 2 dritter Abs.]). \n\nDass beim Ausführungsbeispiel des Klagepatents eine einteilige Ausführungs-\n\nform verwirklicht ist, da dort die – in der Patentbeschreibung auch als zweiter \n\nund dritter Schaltbereich bezeichneten – Wirkbereiche (82, 83) durch vorsprin-\n\ngende Abschnitte (projecting portions) gebildet werden, die sich zwischen Nuten \n\ndes zylindrischen Betätigungsteils befinden (S. 5 Z. 23 ff.; Fig. 8-12 [Überset-\n\nzung S. 11 zweiter Abs.]), rechtfertigt, wie ausgeführt, für sich genommen kein \n\nanderes Auslegungsergebnis. \n\n44 \n\nDas Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass Merk-\n\nmal 3 a eine Merkmal 4 entsprechende Formulierung bezogen auf das Verhält-\n\nnis des Schaltglieds zu seinem ersten Schaltbereich enthält (control member \n\nincluding … a first control portion), mit der die Patentbeschreibung ausdrücklich \n\neine mehrteilige Ausgestaltung verbindet, wenn dort ausgeführt wird, dass der \n\nerste Schaltbereich als selbständiges Bauteil ausgebildet sein kann, welches \n\nlediglich drehfest mit dem Schaltglied zusammengesteckt ist (vgl. S. 5 Z. 16-22; \n\nFig. 15 [Übersetzung S. 10 letzter Abs. übergreifend auf S. 11]). \n\n45 \n\nDas Schaltglied ist zwar gemäß Merkmal 1 d drehbar auf der Achse an-\n\ngebracht, um durch eine von außen gesteuerte Drehbetätigung (rotational ope-\n\nration) auch eine Festlegung der Sonnenräder herbeiführen zu können (vgl. \n\nS. 2 Z. 44-46 [Übersetzung S. 3 zweiter Abs.]). Das bedeutet jedoch nicht not-\n\nwendigerweise, dass das Kupplungsbetätigungsteil und seine Wirkbereiche ih-\n\nrer Funktion ebenfalls im Rahmen einer Drehbewegung um die Achse nach-\n\nkommen müssen. Merkmal 4 b bb gebietet, dass die Positionsveränderung der \n\nWirkbereiche in Abhängigkeit von der (Dreh-)Stellung des Schaltglieds erfolgt. \n\nDie Annahme, dass dieser Funktionszusammenhang auf die Herbeiführung ei-\n\nner mit dem Betätigungsteil übereinstimmenden Drehbewegung des Kupp-\n\nlungsbetätigungsteils und seiner Wirkbereiche beschränkt sein soll, bedarf der \n\nÜberprüfung und entsprechend den Ausführungen zu 1 gegebenenfalls näherer \n\nBegründung. \n\n46 \n\nDas Kupplungsbetätigungsteil muss verstellbar sein, um die in der \n\nMerkmalsgruppe 2 genannte, aus Feststellklauen und Eingriffsteilen bestehen-\n\nde Kupplung zu betätigen. Dass Merkmal 4 a diese Funktion in räumlichen Zu-\n\nsammenhang zu den Sonnenrädern (shiftable in a region of the sun gears) \n\nstellt, wird vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass die in Richtung zu den Ein-\n\ngriffsteilen gespannten Feststellklauen auf den Sonnenrädern vorgesehen sind \n\n(Merkmal 2 a) und sich ein Verstellen des Kupplungsbetätigungsteils dement-\n\nsprechend im Bereich der Sonnenräder auswirken muss. Dazu verfügt das \n\nKupplungsbetätigungsteil über Wirkbereiche, welche relativ zu den Eingriffstei-\n\nlen in verschiedene Positionen bewegt werden können und so in vorgegebener \n\nWeise den Eingriff bestimmter Feststellklauen und die damit verbundene Arre-\n\ntierung eines Sonnenrads an der Achse verhindern (vgl. Merkmal 4 b bb). Dies \n\nhat im Bereich der die Feststellklauen aufweisenden Sonnenräder zu gesche-\n\nhen. Für den von Merkmal 4 a geforderten räumlichen Bezug zu den Sonnen-\n\nrädern könnte es genügen, wenn das Kupplungsbetätigungsteil ein derartiges \n\nVerstellen seiner Wirkbereiche in verschiedene Positionen erlaubt. Dass dar-\n\nüber hinausgehend die räumliche Ausdehnung des Kupplungsbetätigungsteils \n\nauf den Bereich der Sonnenräder beschränkt ist oder die Verstellbewegung \n\nausschließlich in diesem Bereich stattfinden oder von ihm ausgehen darf, ist \n\nhingegen auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts nicht zu \n\nerkennen. Da die Positionierung der Wirkbereiche des Kupplungsbetätigungs-\n\nteils von der Stellung des Schaltglieds abhängig ist, besteht zwischen den Tei-\n\nlen ein funktionaler Zusammenhang, der einschließt, dass die Verstellbewegung \n\ndes Kupplungsbetätigungsteils durch die (Dreh-)Bewegung des – über den Be-\n\nreich der Sonnenräder hinausgehenden (vgl. S. 5 Z. 4-5 [Übersetzung S. 10 \n\nzweiter Abs.]) und von außerhalb des Nabenkörpers betätigbaren (vgl. Merkmal \n\n47 \n\n48 \n\n3 b) – Schaltglieds ausgelöst und gesteuert wird und mit dieser sogar identisch \n\nist, wenn – wie beim Ausführungsbeispiel der Erfindung – Schaltglied und Kupp-\n\nlungsbetätigungsteil einstückig ausgestaltet sind oder wenn zwischen beiden \n\nTeilen eine drehfeste Verbindung besteht. Dann erscheint es aber technisch \n\nohne Belang, ob das Kupplungsbetätigungsteil räumlich über den Bereich der \n\nSonnenräder hinausgeht und erst dort in das Schaltglied übergeht oder in sons-\n\ntiger Weise eine Verbindung mit ihm herstellt. \n\nb) \n\nKlagepatent B \n\nUm die Nabenhülse antreiben zu können, muss zwischen Antreiber (2) \n\nund Nabenhülse (3) ein Kraftfluss bestehen. Erstes und zweites Planetenge-\n\ntriebe sind in diesem Kraftfluss angeordnet (Merkmal 2 a), also in getriebespezi-\n\nfischer Weise zur Übertragung der vom Antreiber ausgehenden Kraft auf die \n\nNabenhülse in der Lage. In welcher Weise und auf welchem Weg die Kraftüber-\n\ntragung erfolgt, gibt Merkmal 2 a seinem Wortlaut nach nicht vor. Patentan-\n\nspruch 1 verlangt allerdings das Vorhandensein von Schaltmitteln. Diese müs-\n\nsen, wie aus Merkmal 3 folgt, derart ausgestaltet und angeordnet sein, dass sie \n\ndie geforderte Ableitung des Antriebs für die Nabenhülse ermöglichen, d.h. \n\nwahlweise in einem Schaltzustand die Ableitung vom Planetenträger und in ei-\n\nnem anderen Schaltzustand die Ableitung vom Zahnkranz erlauben. \n\n49 \n\nDie Verneinung der Verletzungsfrage durch das Berufungsgericht beruht \n\nmaßgeblich auf der Erwägung, dass nach Merkmal 3 nicht nur eine Wahl zwi-\n\nschen Planetenträger und Zahnkranz des ersten Planetengetriebes möglich, \n\nsondern der Antrieb außerdem ausschließlich, also daneben nicht auch zu ei-\n\nnem Anteil von einem parallel geschalteten weiteren Planetengetriebe, sowie in \n\nunmittelbarer, nicht weiter (z.B. durch ein weiteres Getriebe) umgewandelter \n\nForm von den in Merkmal 3 genannten Antriebsmitteln auf die Nabenhülse ab-\n\ngeleitet sein muss. Den Antrieb wahlweise vom Planetenträger oder Zahnkranz \n\nabzuleiten, ist aus dem Klagepatent A bekannt. Die in der Klagepatentschrift B \n\nan dem bekannten Nabenaufbau bemängelte Notwendigkeit, die Bewegung der \n\nSonnenräder in beiden Drehrichtungen unterbinden zu müssen, beruht darauf, \n\ndass der Zahnkranz nicht allein als Abtriebselement des (einzigen) Planetenge-\n\ntriebes eingesetzt wird, sondern ihm daneben auch die Aufgabe zufällt, das An-\n\ntriebsmoment vom Antreiber zu übernehmen, wenn nicht er, sondern der Plane-\n\ntenträger als Abtriebselement des Planetengetriebes verwendet wird. Dies führt \n\nje nachdem, ob als Element zur Übernahme des Antriebsmoments (vom Antrei-\n\nber) der Planetenträger und als Abtriebselement (zur Nabenhülse) der Zahn-\n\nkranz eingesetzt werden oder ob Planetenträger und Zahnkranz die jeweils um-\n\ngekehrte Funktion wahrnehmen, dazu, dass die auf die Sonnenräder ausgeübte \n\nKraft einmal in die eine und einmal in die andere Drehrichtung der Sonnenräder \n\nwirkt (vgl. S. 2 Z. 13 ff.). Patentanspruch 1 des Klagepatents B vermeidet diese \n\nKonsequenz durch das Vorsehen eines zweiten Planetengetriebes mit einem \n\n(zweiten) Planetenträger (5a) und einem (zweiten) Zahnkranz (16). Da nunmehr \n\ndiese selektiv als Element zur Übernahme des Antriebsmoments vom Antreiber \n\nbenutzt werden können (vgl. S. 4 Z. 9-11; Unteranspruch 4), entfällt die Not-\n\nwendigkeit, dem Zahnkranz (15) des ersten Planetengetriebes neben seiner \n\nFunktion als Abtriebselement auch noch die Funktion eines Antriebselements \n\nfür das erste Planetengetriebe mit den oben beschriebenen nachteiligen Folgen \n\nzuweisen zu müssen. Beim erfindungsgemäßen Nabenaufbau reicht es dem-\n\ngemäß für die Übertragung des Antriebsmoments auf die Nabenhülse aus, die \n\nDrehbewegung der Sonnenräder (jeweils) in nur einer Drehrichtung zu unter-\n\nbinden (vgl. S. 2 Z. 42-44; S. 3 Z. 3-5). Jedem der Sonnenräder braucht des-\n\nhalb nur eine – in eine Drehrichtung wirkende – Sonnenradkupplung zugewie-\n\nsen werden, die durch dieselbe Steuereinrichtung betätigbar ist (vgl. Merkmal 4 \n\nb; S. 2 Z. 45-47; S. 9 Z. 26-30). \n\n50 \n\nEs bedarf der näheren Prüfung, ob und gegebenenfalls inwiefern es für \n\ndas Erreichen dieser mit der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 verbun-\n\ndenen Vorteile und Wirkungen von Belang ist, ob Planetenträger und Zahn-\n\nkranz des ersten Planetengetriebes das Antriebsmoment unmittelbar oder nur \n\nmittelbar – etwa über ein weiteres Planetengetriebe gewandelt – zur Nabenhül-\n\nse ableiten. Gegebenenfalls bedarf es ferner der näheren Erörterung, ob und \n\ninwiefern es dem Eintritt dieser Wirkungen und Vorteile entgegensteht, wenn \n\nder Antrieb nicht ausschließlich, sondern nur zu einem Anteil vom ersten Plane-\n\ntengetriebe abgeleitet wird. Denn letzteres bedeutet nicht zwangsläufig, dass \n\nfür die Übertragung des Antriebsmoments eine Unterbrechung der Drehbewe-\n\ngung der Sonnenräder in beide Drehrichtungen möglich sein muss. \n\n51 \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten folgt auch nicht daraus, \n\ndass Patentanspruch 1 lediglich im Hinblick auf den Planetenträger und den \n\nZahnkranz des ersten Planetenträgers eine Ableitung des Antriebs für die Na-\n\nbenhülse voraussetzt, ohne weiteres im Umkehrschluss, dass eine parallele \n\nAbleitung des Antriebs über das zweite oder die nach der Beschreibung (S. 9 \n\nZ. 24-26) möglichen weiteren Planetengetriebe ausgeschlossen sein soll. Dem \n\nkönnte schon entgegenstehen, dass Patentanspruch 1 für das zweite Planeten-\n\ngetriebe wie für das erste nur ganz allgemein voraussetzt, dass es \"im Kraft-\n\nfluss\" zwischen Antreiber und Nabenhülse angeordnet ist (Merkmal 2 a), was \n\nauch eine parallele Antriebsableitung einschließen würde. Im Übrigen bietet die \n\nPatentbeschreibung keinen ersichtlichen Anhalt für die Annahme, dass Paral-\n\nlelableitungen grundsätzlich Aufbau- und Betätigungsnachteile mit sich bringen, \n\ndenen mit der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre begegnet \n\nwerden soll. Insbesondere ist bislang nichts dafür erkennbar, dass aus der Sicht \n\ndes von dem Klagepatent angesprochenen Fachmanns etwas anderes aus der \n\nKritik des Klagepatents (S. 2 Z. 32-34) an dem Betätigungsaufwand und dem \n\nAbmessungsumfang einer aus mehreren Getrieben gemäß Klagepatent A ge-\n\n52 \n\n53 \n\nbildeten Nabe und den damit zusammenhängenden objektiven technischen \n\nGegebenheiten folgen könnte. \n\nc) \n\nKlagepatent C \n\nFür die Verwirklichung der in Patentanspruch 1 des Klagepatents C unter \n\nSchutz gestellten technischen Lehre genügt ein Planetengetriebe (4). Ihm ist \n\ndie Funktion zugewiesen, den Antrieb vom Antreiber (2) aufzunehmen (Merk-\n\nmal 2) und mittels des Getriebemechanismus (zur Nabenhülse) zu übersetzen \n\n(Merkmal 2 e). Der Planetenträger wirkt dabei als Antriebsteil (Merkmal 2 e). \n\nDer Abtrieb des vom Planetengetriebe aufgenommenen und übersetzten An-\n\ntriebsmoments erfolgt über die in den Merkmalen 5 und 6 genannten Abtriebs-\n\nkupplungen. Diese ermöglichen aufgrund ihrer unterschiedlichen Anordnung \n\n– einmal zwischen Nabenhülse und Planetenträger und einmal zwischen Na-\n\nbenhülse und Zahnkranz – unterschiedliche Abtriebswege, nämlich entspre-\n\nchend ihrer Anordnung einmal über den Planetenträger und einmal über den \n\nZahnkranz. In der Patentbeschreibung (S. 2 Z. 48-51) werden die beiden Ab-\n\ntriebskupplungen deshalb auch als Abtriebswahlkupplung bezeichnet. \n\n54 \n\nDas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es erforderlich ist, die \n\nAbtriebskupplungen unmittelbar vor der Nabenhülse und unmittelbar hinter dem \n\nPlanetenträger bzw. dem Zahnkranz anzuordnen, um die Wahl zwischen den \n\nbeiden unterschiedlichen Abtriebswegen zu ermöglichen. Sollte dies nicht der \n\nFall sein, muss die Zwischenschaltung weiterer Bauteile in den Kraftfluss zwi-\n\nschen Nabenhülse und Planetenträger oder Zahnkranz auch sonst der Erzie-\n\nlung der erfindungsgemäßen Wirkungen und Vorteile nicht zwangsläufig entge-\n\ngenstehen. Das gilt sowohl, soweit die Patentschrift herausstellt, die erfin-\n\ndungsgemäßen Kupplungen wirkten nur in eine Richtung und erforderten keine \n\nAnsteuerung von außen (vgl. S. 2 Z. 51-54), als auch, soweit es dem Klagepa-\n\ntent darum geht, eine Vereinfachung des Nabenaufbaus dadurch zu erreichen, \n\ndass die Drehbewegung der Sonnenräder nur noch in einer Richtung relativ zur \n\nWelle unterbunden können werden muss (vgl. S. 2 Z. 41-46). Dass daneben \n\neine Vereinfachung des Nabenaufbaus auch durch die beim erfindungsgemä-\n\nßen Ausführungsbeispiel verwirklichte Anordnung der Abtriebskupplungen un-\n\nmittelbar zwischen Nabenhülse einerseits und Planetenträger und Zahnkranz \n\nandererseits erreicht werden soll, lässt sich dem Wortlaut des Patentan-\n\nspruchs 1 und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Patentbeschreibung \n\nhingegen nicht erkennbar entnehmen. \n\n55 \n\nDies könnte dagegen sprechen, aus der in den Merkmalen 5 a und 6 a \n\ngelehrten Anordnung der Abtriebskupplungen herzuleiten, diese dürften im Ver-\n\nhältnis zur Nabenhülse nur parallel wie beim Ausführungsbeispiel und nicht \n\nauch hintereinander geschaltet sein. Denn auch bei einer Hintereinanderschal-\n\ntung über ein gemeinsames Bauteil können die Abtriebskupplungen – wenn \n\nauch nicht unmittelbar – zwischen Nabenhülse einerseits und Planetenträger \n\nund Zahnkranz andererseits angeordnet sein und damit eine Wahl des Ab-\n\ntriebswegs über den Planetenträger oder den Zahnkranz ermöglichen. Da Pa-\n\ntentanspruch 1 keine Vorgaben zu den Schaltungsverhältnissen der ersten und \n\nzweiten Abtriebskupplung macht, muss es aus dem Anspruch auch nicht he-\n\nrausführen, dass im Kraftfluss hintereinander angeordnete Abtriebskupplungen \n\nbei der Kraftübertragung nicht stets alternativ, sondern auch kumulativ geschal-\n\ntet werden. Ob sich, wie die Revisionsbeklagten meinen, aus dem in der Pa-\n\ntentbeschreibung (vgl. S. 2 Z. 9-11, Z. 48-51) verwendeten Begriff der Ab-\n\ntriebswahlkupplung etwas anderes ableiten lässt, erscheint zweifelhaft. Denn \n\nauch ihm sind keine einschränkenden Vorgaben dafür zu entnehmen, mit wel-\n\nchen konkreten Schaltungsverhältnissen die aus erster und zweiter Abtriebs-\n\nkupplung gebildete Funktionseinheit \"Abtriebswahlkupplung\" die Wahl des Ab-\n\ntriebswegs zu erreichen hat. \n\n56 \n\nDemgemäß wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob die in \n\nden Merkmalen 5 a und 6 a gelehrte Anordnung der Abtriebskupplungen nicht \n\nauch dann verwirklicht wird, wenn die Kupplungen (16, 14) nicht parallel, son-\n\ndern hintereinander angeordnet sind und im Kraftfluss nicht stets alternativ, \n\nsondern gleichzeitig – mit stetem Eingriff der Kupplung (14) – geschaltet wer-\n\nden. \n\n57 \n\nEbenso wird das Berufungsgericht die vom ihm in Bezug genommene \n\nAnnahme des Sachverständigen kritisch zu prüfen haben, bei der Kupplung \n\n(16) der angegriffenen Ausführungsform handle es sich um keine Abtriebskupp-\n\nlung, da die von ihr auf den zweiten Planetenträger (22) übertragene Leistung \n\nmit der (letztlich) auf die Nabenhülse übertragenen Leistung nicht identisch, \n\nsondern größer sei. Die in dem Begriff Abtriebskupplung zum Ausdruck kom-\n\nmende Funktion der Kupplung bezieht sich auf den Abtrieb des vom (ersten) \n\nPlanetengetriebe aufgenommenen und übersetzten Antriebsmoments. Der in \n\nMerkmal 5 a gelehrten räumlich-körperlichen Anordnung der ersten Kupplung \n\nzwischen dem (ersten) Planetenträger und der Nabenhülse kommt damit – je-\n\ndenfalls primär – der Sinngehalt zu, einen Abtriebsweg zwischen beiden Ele-\n\nmenten zu eröffnen. Dass mit der gelehrten Anordnung darüber hinaus auch \n\nsichergestellt werden soll, dass die vom (ersten) Planetenträger übernommene \n\nLeistung auf diesem Weg nicht – z.B. durch ein zwischengeschaltetes Getriebe \n\n– weiter gewandelt wird und mit der an die Nabenhülse abgegebenen Leistung \n\nidentisch ist, ist gegenwärtig nicht zu erkennen. Gegen ein solches Verständnis \n\nkönnte vielmehr sprechen, dass die Patentbeschreibung (S. 8 Z. 35-41) Anzahl \n\nund Aufbau verwendbarer Planetengetriebe grundsätzlich in das Belieben des \n\nFachmanns stellt, soweit dadurch die Erzielung der erfindungsgemäßen Wir-\n\nkungen wie die Übertragung des Antriebsmoments in eine Richtung mit Hilfe \n\nvon nur in eine Richtung wirkenden Sonnenradkupplungen nicht in Frage ge-\n\nstellt wird. Ist das gewährleistet, muss auch die Zwischenschaltung eines Pla-\n\nnetengetriebes in den Kraftfluss zwischen Abtriebskupplung und Nabenhülse \n\nnicht ausgeschlossen sein. \n\n58 \n\nSchließlich wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob es ge-\n\ngen die Verwirklichung des Merkmals 5 a spricht, wenn bei der angegriffenen \n\nNabe nur ein Teil des Antriebs für die Nabenhülse über das erste Planetenge-\n\ntriebe und dessen Kupplung (16) läuft. Die Kupplung verliert hierdurch weder \n\nihre Abtriebsfunktion für das (erste) Planetengetriebe, noch ändert sich etwas \n\ndaran, dass sie im Sinne des Merkmals 5 a zwischen (erstem) Planetenträger \n\nund Nabenhülse angeordnet ist und dadurch ein Abtriebsweg zwischen beiden \n\nTeilen eröffnet wird. Ebenso wie beim Klagepatent B erscheint erörterungsbe-\n\ndürftig, ob eine parallele Ableitung des Antriebs für die Nabenhülse vermieden \n\nwerden soll und den Merkmalen 5 und 6 der Sinngehalt beizumessen ist, mit \n\nden Abtriebskupplungen die alleinigen Mittel zu bezeichnen, über die der An-\n\ntrieb auf die Nabenhülse abzuleiten ist. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 09.07.2003 - 21 O 9433/99 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 29.09.2005 - 6 U 4244/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/x-zr-153-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404a","ref_norm":"404a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/x-zr-153-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:04.200592+00:00"}}