{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_152-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"X ZR 152/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 152/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen \n\nAmbrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nbeschlossen: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revisi-\n\non durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen \n\nfür die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht \n\nauf Erfolg hat. \n\n1. Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, verlangt rückständiges \n\nStraßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsentgelt für das Hausgrundstück einer \n\nWohnungseigentümergemeinschaft. Sie hat drei einzelne Wohnungseigentümer \n\npersönlich als Gesamtschuldner auf Zahlung der im Vergleich zu den Erstrech-\n\nnungen niedrigeren Beträge verklagt, die sich aus späteren Änderungsrech-\n\nnungen ergaben, und daneben Zinsen ab dem in den Erstrechnungen genann-\n\nten Fälligkeitsdaten verlangt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung in vollem \n\nUmfang stattgegeben, Zinsen aber nur ab den in den Änderungsrechnungen \n\ngenannten Zahlungsdaten zuerkannt. Hiergegen hat die Klägerin Berufung ein-\n\ngelegt. Im Übrigen, d.h. insbesondere hinsichtlich der Verurteilung der Beklag-\n\nten zur Zahlung der Hauptforderung, ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig \n\ngeworden. \n\n4 \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht auch ihrer restli-\n\nchen Zinsforderung mit der Begründung stattgegeben, die späteren Änderungs-\n\nrechnungen hätten den zuvor eingetretenen Zahlungsverzug der Beklagten nur \n\nfür den durch die Änderungsrechnungen stornierten Teil der Hauptforderung \n\nentfallen lassen; hinsichtlich des aufrechterhaltenen Teils der Forderung sei der \n\nVerzug bestehen geblieben. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat sich weiter mit der Passivlegitimation der Be-\n\nklagten auseinandergesetzt, welche diese unter Berufung auf die neue Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs bestritten haben, wonach es sich bei der \n\nWohnungseigentümergemeinschaft um einen teilrechtsfähigen Verband han-\n\ndelt, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am \n\nRechtsverkehr teilnimmt, und deshalb statt individueller Einzelhaftung kollektive \n\nVerbandshaftung gilt. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Vorschriften \n\ndes Berliner Straßenreinigungsgesetzes und Abfallbeseitigungsgesetzes für \n\nvorrangig gehalten, denen es eine gesamtschuldnerische Entgeltzahlungspflicht \n\nder einzelnen Wohnungseigentümer entnommen hat. Wegen dieser Grundsatz-\n\nfrage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. \n\n6 \n\nDie Beklagten haben Revision eingelegt. Sie wehren sich nicht dagegen, \n\ndass das Berufungsgericht als Verzugsbeginn die in den Erstrechnungen ge-\n\nnannten Fälligkeitsdaten angesetzt hat, sondern nur gegen ihre Passivlegitima-\n\ntion, d.h. dagegen, dass sie persönlich - und nicht allein die Wohnungseigentü-\n\nmergemeinschaft mit ihrem Verwaltungsvermögen - haften sollen. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Es besteht kein Zulassungsgrund. \n\na) Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Teil-\n\nrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft \n\n(BGH, Beschl. v. \n\n02.06.2005 - V ZB 32/05, NJW 2005, 2061) der gesamtschuldnerischen persön-\n\nlichen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer auch in Rechtsverhältnis-\n\nsen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang be-\n\nruhen, entgegensteht, ist nicht entscheidungserheblich. Dies folgt aus der \n\nRechtskraft der Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache. Wenn der durch \n\nein Leistungsurteil rechtskräftig zuerkannte Anspruch die Voraussetzung eines \n\nanderen bildet, so ist er auch für diesen festgestellt. Deshalb ist im Rechtsstreit \n\num den Zinsanspruch, der den Bestand des Hauptanspruchs voraussetzt, letz-\n\nterer nicht mehr zu überprüfen, wenn er schon rechtskräftig festgestellt worden \n\nist (BGH, Urt. v. 10.01.1980 - X ZR 21/77, MDR 1980, 395). Dies gilt nicht nur, \n\nwenn über die Hauptforderung in einem vorangegangenen gesonderten Pro-\n\nzess entschieden worden ist, sondern auch, wenn, wie hier, im Rahmen ein und \n\ndesselben Rechtsstreits die Verurteilung zur Hauptleistung vor der Entschei-\n\ndung über den Zinsanspruch rechtskräftig geworden ist. \n\nWeitere Zulassungsgründe haben weder das Berufungsgericht noch die \n\nRevision angeführt. \n\nb) Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der erkennende Se-\n\nnat hat bereits entschieden, dass die Klägerin die Leistungszeit nicht nur in ih-\n\nren Allgemeinen Leistungsbedingungen, sondern, wenn die darin enthaltenen \n\nFälligkeitstermine mangels rechtzeitiger Rechnungsstellung bereits verstrichen \n\nsind, auch individuell in ihren Rechnungen bestimmen kann (BGH, Urt. v. \n\n15.02.2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772). Des Weiteren ist bereits entschie-\n\nden, dass Änderungsrechnungen der Klägerin in der Regel nicht dazu führen, \n\ndass der durch Versäumung des in der Erstrechnung genannten Zahlungster-\n\nmins entstandene Verzug des Schuldners nicht entfällt, soweit die Hauptforde-\n\nrung der Klägerin aufrechterhalten worden ist (BGH, Urt. v. 12.07.2006 \n\n- X ZR 157/05 unter II 3 a, zur Veröffentlichung vorgesehen). \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nII. Den Revisionsklägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme \n\ngegeben. \n\nbinnen eines Monats \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Ambrosius \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2004 - 9 O 172/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_152-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/x-zr-152-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_152-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_152-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/x-zr-152-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_152-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:30.635610+00:00"}}