{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_150-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-04-01","aktenzeichen":"X ZR 150/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 150/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n1. April 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das am 13. September 2005 \n\nverkündete Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem ihrer Söhne, die Rück-\nauflassung des diesem übertragenen, 1.036 m2 großen und zunächst gemein-\n\nschaftlich bewohnten Hausgrundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 28. Juli \n\n2000 übertrug die Klägerin dem Beklagten das Grundstück unentgeltlich unter \n\ngleichzeitiger Bestellung eines lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauchs für \n\nsie. Der Beklagte verpflichtete sich, den Grundbesitz zu Lebzeiten der Klägerin \n\nohne deren Zustimmung weder zu veräußern noch zu belasten; bei Verstoß \n\ngegen dieses Verfügungsverbot sollte die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag \n\nberechtigt sein. Bei der Umschreibung des Grundstücks auf den Beklagten \n\nwurde zugunsten der Klägerin zur Sicherung des bedingten Rückübertra-\n\ngungsanspruchs eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen. \n\n2 \n\nIm Zug von auch von der Klägerin gebilligten Verwertungsbemühungen \n\nüber eine Teilfläche des Grundstücks nahm der Beklagte Vermessungsleistun-\n\ngen der Stadt Siegburg in Anspruch; dies führte zu einer Auferlegung der Ver-\n\nmessungskosten und - nachdem diese nicht sogleich und nicht in voller Höhe \n\nbeglichen wurden - im Juni 2003 zur Eintragung einer Zwangssicherungshypo-\n\nthek zugunsten der Stadt. Nachdem es zwischen dem Beklagten und seinem \n\nBruder K. zu einem Zerwürfnis gekommen und der Beklagte im Frühjahr \n\n2003 nach Bonn gezogen war, widerrief die Klägerin im März 2004 die Schen-\n\nkung an ihn wegen groben Undanks. Die Eintragung der Zwangshypothek \n\nnahm die Klägerin zum Anlass, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückauf-\n\nlassung des Grundstücks gerichtlich zu betreiben. Zu einer Zwangsversteige-\n\nrung kam es in der Folgezeit nicht; vielmehr wurden die Vermessungskosten \n\ndurch den Beklagten im November 2003 vollständig bezahlt. Die Zwangssiche-\n\nrungshypothek wurde daraufhin gelöscht. \n\n3 \n\nNachdem die Klägerin zunächst ein Versäumnisurteil gegen den Beklag-\n\nten erwirkt hatte, das wegen Verstoßes gegen das Verbot der Ersatzzustellung \n\nan den Gegner in § 178 Abs. 2 ZPO für wirkungslos erklärt wurde, hat das \n\nLandgericht den Beklagten zur Rückauflassung verurteilt. Die Berufung des \n\nBeklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision \n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nverfolgt der Beklagte in erster Linie seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die \n\nKlägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Berufung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und \n\nzur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch \n\ndie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. \n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat die notarielle Vereinbarung vom 28. Juli \n\n2000 ergänzend dahin ausgelegt, dass diese nicht auf das Verbot rechtsge-\n\nschäftlicher Veräußerung oder Belastung beschränkt sei, sondern dass das \n\nRücktrittsrecht der Klägerin auch für den Fall bestehen solle, dass das Grund-\n\nstück im Weg der Zwangsvollstreckung belastet werde. \n\n2. a) Die Revision macht geltend, der Beklagte habe - was das Beru-\n\nfungsgericht nicht verkannt habe - lediglich die Verpflichtung übernommen, das \n\nGrundstück nicht zu veräußern oder ohne Zustimmung der Klägerin zu be-\n\nlasten. Das Gericht könne eine ergänzende Vertragsauslegung nicht schon \n\ndann vornehmen, wenn eine Frage, die sich als erheblich erweise, im Vertrag \n\nnicht geregelt sei. Erforderlich sei vielmehr eine planwidrige Lücke des Verein-\n\nbarten, weil die Parteien im Rahmen des von ihnen wirklich Gewollten die Fra-\n\nge als regelungsbedürftig angesehen hätten. Der Nießbrauch der Klägerin sei \n\ndurch die nachrangige Belastung des Grundstücks mit der Sicherungshypothek \n\nnicht gefährdet gewesen; die vom Berufungsgericht angeführte Sicherung ei-\n\nnes unbeschwerten Lebensabends für die Klägerin könne es allenfalls rechtfer-\n\ntigen, die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes einer Veräußerung gleich-\n\nzustellen, zu der es aber nicht gekommen sei. Auch von einer Belastung des \n\nGrundstücks unterscheide sich die Eintragung der Zwangssicherungshypothek \n\ngrundlegend, denn sie gehe allen eingetragenen Rechten der Klägerin im Rang \n\nnach. Zudem hätte die Klägerin bei Einleitung eines Zwangsversteigerungsver-\n\nfahrens noch ausreichend Zeit gehabt, ihr Rücktrittsrecht auszuüben. Weiter \n\nsei das Rücktrittsrecht nur für den Fall ausbedungen gewesen, dass die Belas-\n\ntung ohne vorherige Zustimmung der Klägerin erfolge; diese habe aber vor Ein-\n\ntragung der Zwangssicherungshypothek nicht eingeholt werden können. Mit \n\neiner vorsätzlichen Belastung ohne Zustimmung der Klägerin sei die Eintra-\n\ngung der Zwangssicherungshypothek, die nicht auf einem freien Entschluss \n\ndes Beklagten beruhe, nicht zu vergleichen. \n\nb) Diesen Revisionsrügen hält das Berufungsurteil stand. \n\naa) Die Auslegung der Individualvereinbarung zwischen den Parteien ist \n\nzunächst Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf über-\n\nprüfbar, ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Tatsa-\n\nchenmaterial außer Acht gelassen wurde, oder gegen Denkgesetze, Erfah-\n\nrungssätze oder gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen worden ist (vgl. z.B. \n\nSen.Urt. v. 9.10.2002 - X ZR 80/01, BGH-Report 2003, 150; Urt. v. 25.2.1992 \n\n- X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; BGHZ 135, 269, 273). Derartige Fehler \n\nzeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die \n\nVereinbarung die Belastung mit einer Zwangshypothek eines Dritten nicht er-\n\nfasst. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nbb) Im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet \n\nauch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Belastung mit der \n\nZwangshypothek im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung in die vertragli-\n\nchen Regelungen einbezogen werden kann. Auch das ist im Revisionsverfah-\n\nren nur eingeschränkt überprüfbar (BGH, Urt. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, \n\nWM 2002, 1229). \n\n10 \n\ncc) Zunächst hat das Berufungsgericht richtig gesehen, dass eine plan-\n\nwidrige Lücke des Vereinbarten (vgl. nur BGHZ 127, 138, 142) Voraussetzung \n\nfür eine ergänzende Vertragsauslegung ist. Eine solche planwidrige Lücke liegt \n\ndann vor, wenn die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel \n\nerreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht \n\ngelungen ist (BGH, Urt. v. 20.3.2003 - V ZR 346/02, NJW-RR 2004, 554 = \n\nBGH-Report 2004, 425). In diesem Sinn begegnet die Bejahung der planwidri-\n\ngen Lücke keinen durchgreifenden Bedenken. Dass der Beklagte den Grund-\n\nbesitz ohne Zustimmung der Klägerin weder veräußern noch belasten durfte, \n\nhatte ersichtlich den Zweck, die Weiternutzung der Wohnung durch die Kläge-\n\nrin nicht zu gefährden. Eine derartige Gefährdung konnte auch durch die Belas-\n\ntung mit einer Sicherungshypothek eintreten, denn aus dieser rührte die Gefahr \n\neiner Zwangsverwertung des Grundstücks mit einem sich daraus ergebenden \n\nEigentümerwechsel her. Die Klägerin musste selbst bei Berücksichtigung des \n\nUmstands, dass der rechtliche Bestand ihres Nießbrauchs durch die nachran-\n\ngige Zwangssicherungshypothek nicht gefährdet war (vgl. §§ 44, 52 ZVG), be-\n\nfürchten, in für sie möglicherweise unübersehbare Auseinandersetzungen mit \n\neinem außenstehenden neuen Eigentümer verwickelt zu werden. Die Folge-\n\nrung des Berufungsgerichts, auch dieser Fall habe dem Rücktrittsrecht unter-\n\nworfen werden sollen, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden \n\n(vgl. auch BGH, Urt. v. 22.9.1994 - IX ZR 251/93, NJW 1994, 3299 = MDR \n\n1995, 791). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Nießbraucherin \n\nnach §§ 1041 - 1047, 1051 BGB Verpflichtungen gegenüber dem neuen Eigen-\n\ntümer nach Durchführung einer Zwangsversteigerung treffen konnten (vgl. OLG \n\nFrankfurt, Urt. v. 19.2.2003 - 21 U 23/02, OLG-Report Frankfurt 2003, 306, \n\n308). \n\n11 \n\nII. Die Ausfüllung der Regelungslücke hatte nach dem hypothetischen \n\nParteiwillen am Vertragsinhalt anzuknüpfen und darf sich nicht in Widerspruch \n\nzu dem tatsächlich Vereinbarten setzen (vgl. nur BGHZ 77, 302, 304). Dem \n\nwird die Unterstellung der Eintragung der Zwangshypothek unter das Verfü-\n\ngungsverbot jedenfalls dann gerecht, wenn die Zwangshypothek wegen eines \n\ndem Beklagten zuzurechnenden Verhaltens eingetragen worden ist. Hierzu hat \n\ndas Berufungsgericht allerdings keine tragfähigen Feststellungen getroffen; \n\ndenn es hat zwar zum einen ausgeführt, dass der Beklagte die Rechnung und \n\nmehrere Mahnungen über die Kosten der Vermessung erhalten habe, zum an-\n\nderen aber unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten referiert, dass sein \n\nBruder die Rechnung unterschlagen und die Klägerin mehrfach erklärt habe, \n\nsie werde für die Zahlung der Rechnung persönlich aufkommen. Das Beru-\n\nfungsgericht, das diesen Vortrag wegen nicht ausreichender Substantiierung \n\nals unbeachtlich angesehen hat, hat dabei nicht hinreichend beachtet, dass ein \n\nSachvortrag bereits dann erheblich ist, wenn Tatsachen vorgetragen werden, \n\ndie in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das \n\ngeltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen \n\nzu lassen, und dass die Angabe näherer Einzelheiten nur erforderlich ist, wenn \n\ndiese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (vgl. nur Sen.Urt. v. 23.4.1991 \n\n- X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709). Das Berufungsgericht wird im wiederer-\n\nöffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben, dem weiter nachzugehen. \n\n12 \n\nIII. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, dass die Rücktrittserklärung der Klägerin dem Beklagten vor der \n\nBezahlung der Gebührenschuld an die Stadt Siegburg zugegangen ist. Dass \n\ndie Rücktrittserklärung in einem Schriftstück erfolgte, das zugleich prozessuale \n\nErklärungen enthielt, steht der Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschrif-\n\nten über den Zugang, insbesondere der des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht \n\nentgegen (vgl. Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2007, § 130 BGB Rdn. 4; \n\nAhrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 130 BGB Rdn. 3; \n\nPalandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, Überbl. vor § 104 \n\nRdn. 37). Das Berufungsgericht hat in prozessual zulässiger Weise aus dem \n\nVerhalten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den denkmöglichen \n\nund damit für das Revisionsgericht bindenden Schluss gezogen, dass der Be-\n\nklagte den Zugang der Erklärung wahrheitswidrig - und damit in nicht beachtli-\n\ncher Weise - bestritten habe. Damit durfte das Berufungsgericht in tatrichterli-\n\ncher Würdigung von einem Zugang der Rücktrittserklärung vor Tilgung der Ge-\n\nbührenschuld ausgehen. \n\n13 \n\nIV. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Eintragung der \n\nZwangssicherungshypothek der Klägerin grundsätzlich den Rücktritt vom Über-\n\ntragungsvertrag eröffnet hat, hat das Berufungsgericht nicht ausreichend ge-\n\nprüft, ob der Klägerin der Rücktritt nicht nach Treu und Glauben verwehrt war. \n\nDies käme insbesondere dann in Betracht, wenn die Klägerin im Verhältnis \n\nzum Beklagten zugesagt oder sonst in zurechenbarer Weise den Eindruck \n\nvermittelt hätte, die Kosten für die Vermessung selbst zu tragen, oder wenn die \n\nVermessung allein oder jedenfalls überwiegend im Interesse der Klägerin er-\n\nfolgt wäre. Schon mangels vom Berufungsgericht getroffener Feststellungen \n\nhierzu sind die Überlegungen im Berufungsurteil, ein solches Versprechen sei \n\neher zur Abwendung der drohenden Zwangsvollstreckung abgegeben worden, \n\nspekulativ. Dabei kann freilich auch Bedeutung erlangen, dass, wie das Beru-\n\nfungsgericht festgestellt hat, der Beklagte die ihm von der Klägerin zur Beglei-\n\nchung der Vermessungskosten übergebenen 1.000 EUR nicht an die Stadt \n\nweitergeleitet hat. \n\n14 \n\nV. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerich-\n\ntig - nicht mit der Frage befasst, ob die Klägerin das Grundstück auf Grund des \n\nWiderrufs der Schenkung wegen groben Undanks herausverlangen kann. Er-\n\nforderlichenfalls wird es auch diese Prüfung nachzuholen haben. \n\n15 \n\n16 \n\nVI. Der von der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel der Ge-\n\nrichtsbesetzung in der Vorinstanz liegt nicht vor. \n\nDer Richter am Landgericht Dr. Kaufmann, der am Berufungsurteil mit-\n\ngewirkt hat, war nicht kraft Gesetzes nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung \n\ndes Richteramts ausgeschlossen. Die Mitwirkung an zwei Beschlüssen, mit \n\ndenen dem Beklagten Prozesskostenhilfe versagt worden ist, reicht hierfür \n\nnicht aus. Zwar hat der Beklagte insoweit sein Rügerecht nicht verloren (BSG, \n\nBeschl. v. 12.2.2003 - B 9 SB 60/02 B, in juris veröffentlicht). Jedoch kann der \n\nAuffassung der Revision nicht beigetreten werden, dass ein gesetzlicher Aus-\n\nschlussgrund vorliege. Die Bestimmung des § 41 Nr. 6 ZPO setzt eine Mitwir-\n\nkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung, also der erstinstanzlichen \n\nSachentscheidung, voraus. Da der Richter weder an dieser noch an dem vo-\n\nrangegangenen Versäumnisurteil mitgewirkt hat, kommt es auf die streitige \n\nFrage, ob die Mitwirkung an dem Versäumnisurteil den Ausschlussgrund aus-\n\nfüllte, nicht an. \n\n17 \n\nDer den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückweisende Be-\n\nschluss des Landgerichts ist in einem Beschluss des Berufungsgerichts bestä-\n\ntigt worden, an dem Richter Dr. Kaufmann zudem nicht mitgewirkt hat. Die Mit-\n\nwirkung an der Versagung der Prozesskostenhilfe füllt den Ausschlussgrund \n\ndes § 41 Nr. 6 ZPO im Hinblick auf das Berufungsurteil nicht aus (vgl. BSG, \n\nBeschl. v. 14.4.2004 - B 9 VG 3/03 BH, in juris veröffentlicht), zumal, da die \n\nRegelung in § 41 ZPO die Ausschließungsgründe abschließend aufführt und \n\ndiese Vorschrift schon wegen der verfassungsmäßigen Anforderung, den ge-\n\nsetzlichen Richter im voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, einer erwei-\n\nternden Auslegung nicht zugänglich \n\nist (BGH, Beschl. v. 20.10.2003 \n\n- II ZB 31/02, NJW 2004, 163 m.w.N.). \n\n18 \n\nDa der Ausschlussgrund nicht eingreift, greift auch die auf \n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Rüge der Verletzung des gesetzlichen \n\nRichters nicht. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 15.03.2005 - 3 O 358/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.09.2005 - 15 U 70/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-01/x-zr-150-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-01/x-zr-150-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:44.457033+00:00"}}