{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_142-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"X ZR 142/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Juli 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 651 f, 823 Abs. 1 Aa, Dc, Eh Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erstreckt sich auch auf solche Einrichtungen des Vertragshotels, die er im Reisekatalog nicht erwähnt hat, sofern sie aus der Sicht des Reisenden als Bestandteil der Hotelanlage erscheinen. Dies gilt auch, wenn der Hotelbetreiber für die Benutzung der Einrichtung ein gesondertes Entgelt erhebt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 142/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 651 f, 823 Abs. 1 Aa, Dc, Eh \n\nDie Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erstreckt sich auch auf solche \n\nEinrichtungen des Vertragshotels, die er im Reisekatalog nicht erwähnt hat, sofern \n\nsie aus der Sicht des Reisenden als Bestandteil der Hotelanlage erscheinen. Dies gilt \n\nauch, wenn der Hotelbetreiber für die Benutzung der Einrichtung ein gesondertes \n\nEntgelt erhebt. \n\nBGH, Urt. v. 18. Juli 2006 - X ZR 142/05 - OLG Köln \n\nLG Köln \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 12. September 2005 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1, die eigene Ansprüche und abgetretene Ansprüche ih-\n\nres Ehemanns geltend macht, und ihre beiden minderjährigen Söhne begehren \n\nvon der beklagten Reiseveranstalterin wegen des Unfalltodes des dritten Sohns \n\ndes Ehepaares und Bruders der Kläger zu 2 und 3 Schadensersatz und \n\nSchmerzensgeld für ihre psychischen Beeinträchtigungen. \n\n2 \n\nDie Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann, und die drei Kinder - die am \n\n6. April 1990 geborenen Zwillinge P. und E. und den ein Jahr älteren \n\nT. - im Januar 2001 bei der Beklagten, die die Firma … Reisen betreibt, ei- \n\nne Pauschalreise in ein auf der griechischen Halbinsel … gelegenes \n\nHotel vom 26. Juli bis 9. August 2001 zum Preis von 6.927,-- DM. \n\n3 \n\nInmitten des Hotelkomplexes befand sich eine große Wasserrutsche, die \n\nin der Beschreibung des Hotels im Katalog der Beklagten nicht erwähnt war. \n\nDer Hotelier hatte sie erst nach der im Januar 2001 erfolgten Fertigstellung des \n\nKatalogs errichtet und zu Beginn der Saison in Betrieb genommen. Die Wasser-\n\nrutsche war von einem niedrigen Gitterzaun umgeben. Der Zugang erfolgte ü-\n\nber eine ansteigende Rampe, die auf eine 9 m hoch gelegene Plattform führte, \n\nwo ein Hotelangestellter das vom Hotelier erhobene Benutzungsentgelt von \n\numgerechnet 9,-- € pro Tag kassierte bzw. kontrollierte und von wo vier unter-\n\nschiedlich ausgestaltete und gewendelte lange Rutschen hinunter in ein etwa \n\n9 x 10 m großes Auffangbecken führten, an dessen gegenüberliegender Wand \n\neine Ausstiegstreppe lag. In der Wand unter den Enden der Rutschen befanden \n\nsich unter Wasser die Öffnungen von mehreren Absaugrohren mit einem \n\nDurchmesser von jeweils 12 cm, durch die das Wasser aus dem Becken wieder \n\nhinauf zum Einstieg der Rutschen gepumpt wurde. Diese Rohröffnungen waren \n\nnicht mit Abdeckgittern versehen. Der Hotelier hatte für die Anlage keine Bau-\n\ngenehmigung eingeholt und die Anlage nicht von der zuständigen Behörde ab-\n\nnehmen lassen. Auch die Beklagte hatte die Wasserrutsche keiner Sicherheits-\n\nprüfung unterzogen. \n\n4 \n\nAm 1. August 2001 benutzten die Söhne der Klägerin mit Erlaubnis der \n\nEltern diese Wasserrutsche. Der elfjährige P. geriet mit dem rechten Arm, \n\nder bis zur Schulter angesaugt wurde, in ein Ansaugrohr, konnte sich nicht be-\n\nfreien und ertrank. Die zur Beaufsichtigung des Beckens eingesetzte zweite \n\nHotelangestellte war zu dieser Zeit entweder abwesend oder bemerkte den Vor-\n\nfall nicht. Wiederbelebungsversuche, an denen der Vater teilnahm, hatten kei-\n\nnen Erfolg. \n\n5 \n\nDer Hotelier, sein für den Betrieb der Wasserrutsche verantwortlicher \n\nSohn und die Aufsichtskraft wurden drei Jahre später durch ein griechisches \n\nGericht wegen fahrlässiger Tötung, der Hotelier außerdem wegen Bauens ohne \n\nBaugenehmigung, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die \n\nfür den Hotelier in eine Geldstrafe umgewandelt und für die beiden anderen \n\nVerurteilten zur Bewährung ausgesetzt wurde. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin zu 1, ihr Ehemann und die Kläger zu 2 und 3 leiden infolge \n\ndes Todes von P. an posttraumatischen Belastungsstörungen mit Krank- \n\nheitswert, die der ärztlichen Behandlung bedürfen. \n\nMit ihrer Klage begehren die Kläger die Erstattung materiellen Schadens \n\nin Höhe von 3.054,84 €, ein angemessenes Schmerzensgeld für jedes Famili-\n\nenmitglied in der Größenordnung von 20.000,-- € abzüglich der vom Haftpflicht-\n\nversicherer der Beklagten bereits freiwillig geleisteten geringeren Beträge sowie \n\nschließlich die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materiel-\n\nle Schäden. \n\n8 \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben neben dem materiellen Scha-\n\ndensersatz ein Schmerzensgeld von jeweils 20.000,-- € zugesprochen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag \n\nauf Klageabweisung weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Haftung der Beklagten ergebe sich aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. \n\nDie Beklagte habe schuldhaft die sie als Reiseveranstalterin treffende Ver-\n\nkehrssicherungspflichten verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, die Wasserrut-\n\nsche nach Inbetriebnahme auf etwaige Sicherheitsmängel zu überprüfen. Ein \n\nReiseveranstalter müsse alle sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage vor \n\nVertragsschluss und in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer \n\ndurch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten auf Sicherheitsri-\n\nsiken hin überprüfen, und zwar auch Einrichtungen des Leistungsträgers, die \n\nzwar nur gegen gesonderte Vergütung zu benutzen, aber für die jeweilige Ur-\n\nlaubsart durchaus typisch und so in den Betrieb des Leistungsträgers integriert \n\nseien, dass sie sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines \n\ndurchschnittlichen Reisenden als Teil seines Leistungsangebots darstellten. \n\nDas müsse für eine Freizeiteinrichtung wie die vorliegende, die integraler und \n\nwesentlicher Bestandteil des Hotelkomplexes sei, auch gelten, wenn sie im Ka-\n\ntalog nicht gesondert erwähnt werde. Denn anderenfalls hätte es ein Reisever-\n\nanstalter in der Hand, sich seiner Überprüfungspflicht für möglicherweise ris-\n\nkante Einrichtungen des Leistungsträgers durch ein bloßes Nichterwähnen im \n\nKatalog zu entziehen. Falls dem Reiseveranstalter eine Feststellung von Risi-\n\nken noch nicht möglich sei oder er eine Haftung nicht übernehmen wolle, bleibe \n\nes ihm unbenommen, seine Kunden unmissverständlich darüber zu informieren, \n\ndass die Einrichtung trotz des gegenteiligen Eindrucks nicht Teil seines Leis-\n\ntungsangebots sei. \n\n12 \n\nDie Pflichtverletzung der Beklagten sei für den Unfalltod des Kindes kau-\n\nsal gewesen, das wegen der fehlenden Abdeckung des Absaugrohrs ums Le-\n\nben gekommen sei. Diesen Mangel hätte ein geschulter Mitarbeiter, auf dessen \n\nWissensstand es ankomme, feststellen können und müssen. Der prüfende Mit-\n\narbeiter habe sich jedenfalls über die Einhaltung der örtlichen Sicherheitsvor-\n\nschriften und eine etwaige behördliche Abnahme zu unterrichten. Die Beklagte \n\nhätte nach dem Bekanntwerden des Risikos die Herstellung eines genehmi-\n\ngungsfähigen und für Benutzer der Anlage risikofreien Zustands veranlassen \n\nmüssen. Notfalls hätte sie ihre Kunden über den Zustand der Anlage aufklären \n\nmüssen, wobei eine Vermutung dafür spreche, dass das Kind bzw. seine Eltern \n\ndann von einer Benutzung der Anlage abgesehen hätten. \n\nWeder das Kind noch die Eltern treffe ein Mitverschulden. \n\nDie vom Landgericht zuerkannte Höhe des Schmerzensgeldes sei nicht \n\nzu beanstanden. \n\nII. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Wesentli-\n\nchen stand. \n\n1. Zweckmäßiger Weise haben Landgericht und Berufungsgericht sich \n\nnur mit deliktischen Schadensersatzansprüchen befasst. Nach neuem Scha-\n\ndensersatzrecht wäre in erster Linie ein reisevertraglicher Ersatzanspruch we-\n\ngen eines Reisemangels zu prüfen (§§ 651 f, 651 c Abs. 1 BGB), der mit der \n\nVerletzung einer Verkehrssicherungspflicht zusammenfallen kann (OLG Düs-\n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nseldorf NJW-RR 2003, 59; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 425). Dieser ver-\n\ntragliche Anspruch ist nach § 253 Abs. 2 BGB im Falle einer Gesundheitsverlet-\n\nzung auch auf Schmerzensgeld gerichtet. Letztere Vorschrift ist aber erst am \n\n1. August 2002 in Kraft getreten und nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 \n\n§ 8 Abs. 1 EGBGB auf den vorliegenden Unfall, der sich am 1. August 2001 \n\nereignete, noch nicht anzuwenden. Nach dem alten Schadensersatzrecht in der \n\nbis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung gab es einen Schmerzensgeldan-\n\nspruch nur im Falle einer unerlaubten Handlung (§ 847 BGB a.F.). \n\n17 \n\n2. Die deliktischen Schadensersatzansprüche der Kläger, die deutschem \n\nRecht unterliegen, weil der Ersatzpflichtige und die Verletzten zur Zeit des \n\nschädigenden Ereignisses den Sitz der Hauptverwaltung bzw. ihren Wohnsitz in \n\nDeutschland hatten (Art. 40 Abs. 2 EGBGB), sind aus §§ 823 Abs. 1, 844 \n\nAbs. 1 i.V.m. 847 Abs. 1 BGB a.F. begründet. \n\n18 \n\na) Die Beklagte haftet zwar nicht für das deliktische Verschulden des Ho-\n\nteleigentümers und seiner Mitarbeiter, weil diese Personen mangels der erfor-\n\nderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit nicht ihre Verrichtungsgehil-\n\nfen im Sinne des § 831 BGB waren (BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, \n\nBGHZ 103, 298, 303). Sie ist für die der Klage zugrunde liegenden Schäden \n\njedoch selbst deliktsrechtlich verantwortlich. Diese beruhen auf einer Verletzung \n\nder sie treffenden Verkehrssicherungspflicht. \n\n19 \n\n20 \n\n(1) Die Beklagte war verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Wasserrut-\n\nschenanlage zu überprüfen. \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Reise-\n\nveranstalter bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten \n\nReisen eine eigene Verkehrssicherungspflicht. Bei der Ausübung eines Gewer-\n\nbes sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, \n\numsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Be-\n\nrufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu \n\nbewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. \n\n21 \n\nFür die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verlet-\n\nzung von Verkehrssicherungspflichten ist von Bedeutung, welche rechtlichen \n\nVerpflichtungen \n\nihm obliegen \n\n(BGHZ 103, 298, 304; v. 14.12.1999 \n\n- X ZR 122/97, NJW 2000, 1188; v. 12.03.2002 - X ZR 226/99, NJW-RR 2002, \n\n1056). Der Reiseveranstalter übernimmt gemäß seinem Angebot die Planung \n\nund Durchführung der Reise, haftet insoweit für deren Erfolg und trägt grund-\n\nsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens. Deshalb darf der Reisende darauf ver-\n\ntrauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise \n\nErforderliche unternimmt. Dazu gehört nicht nur die sorgfältige Auswahl der \n\nLeistungsträger, insbesondere der Vertragshotels, sondern der Reiseveranstal-\n\nter muss diese auch überwachen. Somit ist er für die Sicherheit der Hotels \n\nselbst mitverantwortlich, mag auch die Verkehrssicherungspflicht in erster Linie \n\nden Betreiber treffen. Nimmt ein Reiseveranstalter ein Hotel unter Vertrag, so \n\nmuss er sich zuvor vergewissern, dass es einen ausreichenden Sicherheits-\n\nstandard bietet. Ist das Vertragshotel einmal für in Ordnung befunden worden, \n\nso befreit dies den Veranstalter nicht von der Pflicht, es regelmäßig durch einen \n\nsachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten daraufhin überprüfen zu las-\n\nsen, ob der ursprüngliche Zustand und Sicherheitsstandard noch gewahrt ist \n\n(BGHZ 103, 298, 305 f.). \n\n22 \n\nbb) An diesen Grundsätzen gemessen war die Beklagte zu einer Sicher-\n\nheitsprüfung der Wasserrutsche verpflichtet. Denn in der maßgeblichen Sicht \n\nder Reisenden (BGH NJW 2000, 1188) stellte sich die Wasserrutsche als Be-\n\nstandteil der Hotelanlage dar. Dies ergibt sich aus den tatrichterlichen Feststel-\n\nlungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts, dass die Rutschenanlage \n\nim Innenbereich zwischen den beiden Gebäudereihen stand, die der Unterkunft \n\nder Gäste dienen, sich in der Nähe der anderen vom Hotel angebotenen Spiel- \n\nund Sportmöglichkeiten befand (Meerwasser-Swimmingpool, Kinderspielplatz, \n\nTennisplatz) und ein integraler und wesentlicher Bestandteil des Hotelkomple-\n\nxes war. Dem steht nicht entgegen, dass die Wasserrutsche mit einem niedri-\n\ngen Metallzaun umgeben war. Die Eingitterung ließ den Aufgang zur Plattform \n\nder Rutsche frei und taugte schon deshalb nicht dazu, die Rutsche aus der Ho-\n\ntelanlage auszugliedern. Im Übrigen war das Gitter auch weder nach dem Vor-\n\ntrag der Kläger, es habe der Gefahrensicherung gedient, noch nach dem Vor-\n\ntrag der Beklagten, es habe die Entgeltzahlung sichern sollen, dazu bestimmt, \n\neine die Rutsche von der Hotelanlage trennende Funktion zu erfüllen. \n\n23 \n\nDer Pflicht der Beklagten, die Verkehrssicherheit der Wasserrutsche zu \n\nprüfen, steht nicht entgegen, dass die Wasserrutsche in dem - vor ihrer Errich-\n\ntung fertiggestellten - Katalog der Beklagten nicht erwähnt war. Dieser Umstand \n\nführte zwar dazu, dass die Beklagte ihren Kunden keine funktionstüchtige Rut-\n\nsche schuldete und somit ein etwaiger Wiederabbau oder eine Sperrung der \n\nRutsche keinen Reisemangel bewirkt hätte, aufgrund dessen die Kunden reise-\n\nvertragliche Gewährleistungsansprüche hätten erheben können. Umfang und \n\nGegenstand der Leistungspflichten des Reiseveranstalters sind jedoch von der \n\nReichweite seiner Verkehrssicherungspflicht zu unterscheiden. Die Verkehrssi-\n\ncherungspflicht des Reiseveranstalters ist nicht auf diejenigen Hoteleinrichtun-\n\ngen beschränkt, deren Vorhandensein er schuldet, sondern erstreckt sich \n\ngrundsätzlich auf die ganze Hotelanlage mitsamt allen tatsächlich vorhandenen \n\ndazugehörigen Einrichtungen. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken der \n\nVerkehrssicherungspflicht, dass derjenige, der eine Gefahrenlage für Dritte \n\nschafft, grundsätzlich verpflichtet ist, eine Schädigung anderer möglichst zu \n\nverhindern, indem er in seinem Verantwortungsbereich die zumutbaren Maß-\n\nnahmen zur Gefahrenabwehr trifft (BGH, Urt. v. 15.07.2003 - VI ZR 155/02, \n\nNJW-RR 2003, 1459). Der Reiseveranstalter hat seine Kunden in das Vertrags-\n\nhotel hineingeführt und ist somit dafür verantwortlich, dass sie sich, wie es das \n\nRecht jedes Hotelgastes ist, in der ganzen Anlage frei bewegen und alle ihnen \n\nzusagenden Einrichtungen benutzen. Deshalb ist der Reiseveranstalter für die \n\nSicherheit sämtlicher den Reisenden zur Verfügung stehender Hoteleinrichtun-\n\ngen verantwortlich. \n\n24 \n\nKeinesfalls muss der Reisende aus der Nichterwähnung einer Hotelein-\n\nrichtung im Katalog des Reiseveranstalters schließen, dass der Veranstalter \n\ndiese aus seinem Leistungsangebot ausschließen und dafür keine Verantwor-\n\ntung übernehmen will. Denn für die Nichterwähnung kommen aus der Sicht des \n\nReisenden verschiedene andere und näherliegende Gründe in Betracht, sei es, \n\ndass der Veranstalter eine Einrichtung für nicht der Erwähnung wert erachtet \n\n(z.B. ein Lesezimmer oder einen Ski-Abstellraum), sei es, dass die Einrichtung, \n\nwie im vorliegenden Fall, bei Redaktionsschluss für den Katalog noch nicht fer-\n\ntiggestellt war. Die Beschreibung des Hotels im Katalog erhebt in den Augen \n\ndes Reisekunden keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er kommt nicht auf den \n\nGedanken, dass der Veranstalter für Hoteleinrichtungen, die vorhanden, aber \n\nnicht in der Beschreibung erwähnt sind, seine Haftung ausschließen will. \n\n25 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden \n\nSenats, mit dem er eine Leistungs- und Verkehrssicherungspflicht des Reise-\n\nveranstalters hinsichtlich eines vom Leistungsträger angebotenen Ausritts mit \n\nder Begründung bejaht hat, dass zur Bestimmung der Leistungsverpflichtungen \n\ndes Reiseveranstalters der Reiseprospekt heranzuziehen sei und der Reisever-\n\nanstalter nicht nur dafür Sorge tragen müsse, dass die in der Reisebeschrei-\n\nbung angebotenen Sportmöglichkeiten überhaupt vorhanden seien, sondern \n\nauch dafür, dass die zur Ausübung der angebotenen Sportarten erforderlichen \n\nEinrichtungen für den Reisenden geeignet seien (NJW 2000, 1188, juris-\n\nRdn. 9-12). Damit ist nur (positiv) der Kreis der Gefahrenquellen beschrieben, \n\nfür den der Veranstalter schon aufgrund seiner eigenen Erklärungen einzuste-\n\nhen hat. Der Entscheidung lässt sich jedoch nicht umgekehrt (negativ) entneh-\n\nmen, dass eine eigene Prüfungspflicht schon dann entfällt, wenn die Leistung \n\noder Einrichtung im Katalog nicht aufgeführt ist. Sie enthält daher keinen \n\nGrundsatz des Inhalts, dass eine Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstal-\n\nters nur hinsichtlich solcher Leistungen in Frage kommt, die in der Reisebe-\n\nschreibung genannt sind. Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu \n\nwerden, ob bei solchen Zusatzangeboten, die den Reisenden aus dem Bereich \n\nder Hotelanlage herausführen, wie z.B. Ausflüge oder Ausritte, die Erwähnung \n\nim Katalog eine Voraussetzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveran-\n\nstalters ist. Bei Einrichtungen, die ein Bestandteil der Hotelanlage sind, ist dies \n\njedenfalls nicht der Fall. \n\n26 \n\nUnerheblich für die Verkehrsicherungspflicht ist weiter, dass der Hotel-\n\nbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte. Dies entsprang \n\nersichtlich dem Bestreben der Hotelleitung, die Kosten der Anlage nicht unter-\n\nschiedslos auch auf solche Gäste umzulegen, welche die Rutsche gar nicht \n\nnutzen wollten, sondern nur diejenigen Gäste heranzuziehen, welche die Anla-\n\nge tatsächlich in Anspruch nahmen, ebenso wie für andere Sonderleistungen - \n\ndie abendliche Benutzung der Tennisplätze bei Flutlicht und die Kinderbetreu-\n\nung - laut Katalog eine Gebühr zu entrichten war. Dass ein Benutzungsgeld für \n\nkostenträchtige Einrichtungen erhoben wird, hat nichts mit der Frage zu tun, ob \n\n27 \n\n28 \n\ndie betreffende Einrichtung zur Hotelanlage und damit zu den der Verkehrssi-\n\ncherungspflicht des Veranstalters unterliegenden Bereich gehört. \n\nDie Beklagte war deshalb verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Was-\n\nserrutsche zu prüfen. \n\n(2) Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte schuldhaft verletzt. \n\nSie hat unstreitig keinerlei Überprüfung der Wasserrutsche vorgenommen, ob-\n\nwohl deren Errichtung und Inbetriebnahme ihrer örtlichen Reiseleiterin bekannt \n\nwar und obwohl ihr eine zumutbare Prüfmaßnahme zu Gebote stand. \n\n29 \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bisher nur allgemein \n\ngehaltene Richtlinien zu Art und Umfang der vom Reiseveranstalter zu ergrei-\n\nfenden Prüfmaßnahmen entwickelt worden. Im Einzelfall hängen Art und Um-\n\nfang der gebotenen Kontrolle, deren Unterlassung den Fahrlässigkeitsvorwurf \n\nbegründet, von den jeweiligen besonderen Umständen ab und unterliegen der \n\ntatrichterlichen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt anfechtbar ist \n\n(BGHZ 103, 298, 305 ff.; Urt. v. 19.01.1993 - XI ZR 76/92, NJW 1993, 1066). \n\n30 \n\nIm vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob dieser beschränkten \n\nrevisionsrechtlichen Anfechtbarkeit die Feststellung des Berufungsgerichts \n\nstandhält, einem geschulten Mitarbeiter der Beklagten hätte sich trotz fehlenden \n\ntechnischen Sachverstandes aufdrängen müssen, dass das Wasser im Becken \n\nder Rutsche im Wege eines Kreislaufssystems über Pumpen auch wieder ab-\n\ngesaugt wurde, dass es deswegen Absaugstellen geben musste und dass de-\n\nren Überprüfung angezeigt war, und er hätte bei der sodann vorzunehmenden \n\ngenauen Überprüfung das Fehlen der notwendigen Abdeckgitter vor den Ab-\n\nsaugrohren festgestellt. Offenbleiben kann auch die sich in diesem Zusammen-\n\nhang stellende Frage, ob der prüfungsbeauftragte Mitarbeiter, so wie er z.B. die \n\nTreppen und Flure, die Aufzüge, Zimmer und Balkone selbst betreten und ü-\n\nberprüfen musste (BGHZ 103, 298, 308), die Wasserrutsche persönlich hätte \n\nerproben müssen. \n\n31 \n\n Denn jedenfalls ist die weiter vom Berufungsgericht vertretene Ansicht \n\nrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich zumindest beim Hotel-\n\nbetreiber danach hätte erkundigen müssen, ob die Anlage von der zuständigen \n\nBehörde genehmigt und abgenommen worden war. Dazu war sie umso mehr \n\nverpflichtet, als es sich bei der Wasserrutsche, wie sich augenscheinlich aus \n\nden bei den Akten befindlichen Lichtbildern ergibt, um eine schon wegen ihrer \n\nHöhe und ihrer Kurven nicht ungefährliche technische Konstruktion handelte. \n\nEs braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte sich im Falle ei-\n\nner bejahenden Antwort mit der örtlichen Baugenehmigung und -abnahme hätte \n\nzufriedengeben dürfen (vgl. die Bedenken in BGHZ 103, 298, 305). Da davon \n\nausgegangen werde muss, dass Baugenehmigung und Bauabnahme aufgrund \n\neines geordneten behördlichen Verfahrens und nicht ohne eine fachliche Prü-\n\nfung der Rutschenanlage erteilt worden wären, war die Erkundigung danach \n\njedenfalls ein geeigneter und erforderlicher erster Prüfungsschritt. Schon des-\n\nsen Versäumung begründet den Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung. \n\n32 \n\nb) Dass die Beklagte die gebotene Sicherheitsprüfung der Wasserrut-\n\nsche versäumte, war auch kausal für den Tod des Kindes und damit für die \n\npsychischen Beeinträchtigungen der Eltern und Brüder, die durch diesen Tod \n\nherbeigeführt wurden. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die \n\ntypischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, ist der Beweis des ersten An-\n\nscheins geboten, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr ver-\n\nwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet \n\nwerden soll (BGH, Urt. v. 14.12.1993 - VI ZR 271/92, NJW 1994, 945). So lag \n\nes hier, wo die Fragepflicht des Reiseveranstalters nach der Baugenehmigung \n\nund Bauabnahme für die Wasserrutsche verhindern sollte, dass Reisende \n\ndurch deren Benutzung zu Schaden kamen. Der Beweis des ersten Anscheins \n\nkann nur durch feststehende Tatsachen entkräftet werden, welche die Möglich-\n\nkeit eines anderen Geschehensverlaufs ernsthaft in Betracht kommen lassen \n\n(BGH aaO). Diesen Gegenbeweis hat die Beklagte nicht angetreten. Sie hat \n\nnicht einmal dargelegt, dass dann, wenn die Beklagte die fehlende Baugeneh-\n\nmigung und -abnahme entdeckt und gerügt hätte, der Hotelier das Baugeneh-\n\nmigungsverfahren nicht nachgeholt und dann die Bauaufsichtsbehörde nicht für \n\ndie Anbringung von Schutzgittern vor den Absaugöffnungen gesorgt hätte. \n\n33 \n\nc) Da nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der \n\nVorinstanzen die durch den Tod des Kindes psychisch vermittelten seelischen \n\nBeeinträchtigungen der Eltern und Brüder Krankheitswert haben, also patholo-\n\ngisch fassbar sind und deshalb eine eigene Gesundheitsbeschädigung im Sinne \n\ndes § 823 Abs. 1 BGB darstellen, und da sie für die Beklagte vorhersehbar wa-\n\nren, stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. \n\nUrt. v. 11.05.1971 \n\n- VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163; v. 04.04.1989 \n\n- VI ZR 97/88, NJW 1989, 2317; v. 30.04.1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, \n\n344) den Klägern die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche dem \n\nGrunde nach zu. \n\n34 \n\nd) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Eltern \n\nund/oder des Kindes an dem tödlichen Unfall verneint. Seine Ansicht, die Eltern \n\ndes Kindes hätten ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt, weil sie darauf hät-\n\nten vertrauen dürfen, dass die Wasserrutsche, die gerade für Kinder im Alter \n\nvon elf und zwölf Jahren attraktiv war, für diese Kinder keine lebensgefährlichen \n\nGefahrenstellen aufweisen würde, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Hin-\n\nsichtlich eines etwaigen Mitverschuldens des Kindes, das gegebenenfalls den \n\nAngehörigen zugerechnet werden müsste (BGHZ 56, 163, 169 f.), bestehen \n\nschon Bedenken, ob für den unbewiesenen Fall, dass das Kind seine Hand in \n\ndas Rohr gesteckt haben sollte, überhaupt ein Mitverschulden angenommen \n\nwerden dürfte. Auf diese Bedenken kommt es indes nicht an. Denn jedenfalls ist \n\ndie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass ein etwaiges Mitver-\n\nschulden des Kindes aufgrund des natürlichen kindlichen Spiel- und Entde-\n\nckungstriebes ganz hinter dem Verschulden des Reiseveranstalters zurücktre-\n\nten würde, der keine Sicherheitsprüfung der gerade für Kinder gedachten Anla-\n\nge vornahm, rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n35 \n\ne) Schließlich lässt auch die von Landgericht und Berufungsgericht vor-\n\ngenommene Bemessung des Schmerzensgeldes, die Aufgabe des hierbei \n\ndurch § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ist (BGH, Urt. v. \n\n12.05.1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 341), keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen. Sie ist von der Revision auch nicht angegriffen worden. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2005 - 8 O 264/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 12.09.2005 - 16 U 25/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-18/x-zr-142-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-18/x-zr-142-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:18.630221+00:00"}}