{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_134-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"X ZR 134/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 a) Wird im Anwendungsbereich der VOB/A in der Ausschreibung dazu aufge- fordert, Skontoabzüge anzubieten, so können diese bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden. b) Die Aufforderung, Skontoabzüge anzubieten, ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass die Bedingungen, namentlich die Fristen, für die Gewäh- rung des Skontoabzugs so beschaffen sein müssen, dass der Ausschrei- bende sie realistischerweise erfüllen kann. c) Die Prüfung, ob er die Bedingungen für die Gewährung des Skontos erfüllen kann, ist vom Ausschreibenden vorzunehmen; sie kann im Schadenser- satzprozess des übergangenen Bieters nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n11. März 2008 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nX ZR 134/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 \n\na) Wird im Anwendungsbereich der VOB/A in der Ausschreibung dazu aufge-\n\nfordert, Skontoabzüge anzubieten, so können diese bei der Wertung der \n\nAngebote berücksichtigt werden. \n\nb) Die Aufforderung, Skontoabzüge anzubieten, ist in der Regel dahingehend \n\nauszulegen, dass die Bedingungen, namentlich die Fristen, für die Gewäh-\n\nrung des Skontoabzugs so beschaffen sein müssen, dass der Ausschrei-\n\nbende sie realistischerweise erfüllen kann. \n\nc) Die Prüfung, ob er die Bedingungen für die Gewährung des Skontos erfüllen \n\nkann, ist vom Ausschreibenden vorzunehmen; sie kann im Schadenser-\n\nsatzprozess des übergangenen Bieters nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft \n\nwerden. \n\nBGH, Urt. v. 11. März 2008 - X ZR 134/05 - OLG Schleswig \n\nLG Lübeck \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nGröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 9. August 2005 verkündete Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in \n\nSchleswig wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte schrieb Anfang Mai 2001 die Baumaßnahme \"Umbau des \n\nT. -Mühlenwehrs in eine Sohlgleite\" öffentlich aus. In den Ausschreibungsun-\n\nterlagen forderte die Beklagte die Bieter auf, Nachlässe, darunter auch Skonti, \n\nanzubieten. \n\nAn der Ausschreibung beteiligten sich unter anderem die Klägerin und \n\ndie B. Baugesellschaft mbH & Co. Die Klägerin bot auf dem \n\nvon der Beklagten vorbereiteten Angebotsformular 2 % Skonto bei einer Zah-\n\nlungsfrist von 14 Tagen an. Das Angebot der Klägerin war bei Berücksichtigung \n\ndes Skontoabzugs weniger als 1 % günstigster als das des nächstgünstigen \n\nBieters B. , ohne Berücksichtigung des Skontoabzugs war das \n\nAngebot dieses Unternehmens günstiger. Letzteres erhielt den Zuschlag. Der \n\nförmliche Widerspruch der Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2001 blieb ohne \n\nErfolg. \n\nDie Klägerin macht Schadensersatz geltend. Sie ist der Ansicht, ihr An-\n\ngebot sei das annehmbarste nach § 25 VOB/A gewesen, weil der angebotene \n\nSkontoabzug zu berücksichtigen gewesen sei; die Zahlungsfrist von 14 Tagen \n\nsei auskömmlich gewesen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Kla-\n\ngeantrag auf Zahlung von 422.509,01 € nebst Zinsen weiter. Die Beklagte tritt \n\ndem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin \n\nverneint und dies wie folgt begründet: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Nichtberücksichtigung des von der Klägerin angebotenen Skontoab-\n\nzugs bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots i.S. von § 25 Nr. 3 \n\nAbs. 3 Satz 2 VOB/A sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es könne dahinstehen, \n\nob die Zahlungsfrist von 14 Tagen unangemessen kurz gewesen sei. Jedenfalls \n\nsei die Entscheidung, die die Beklagte getroffen habe, nicht pflichtwidrig gewe-\n\nsen. Die Beklagte habe abzuwägen gehabt, ob sie das Risiko, die Zahlungen \n\nan die Klägerin jeweils innerhalb von 14 Tagen bewirken zu können, habe ü-\n\nbernehmen können oder ob es vorzuziehen sei, das Angebot des Bieters B. \n\n anzunehmen, das unter Berücksichtigung des von der Klägerin angebo-\n\ntenen Skontos weniger als 1 % teurer gewesen sei. Der Skontoabzug sei für die \n\nBeklagte nicht realistisch gewesen; sie habe große Zweifel gehabt, ob sie die \n\ngesetzte Zahlungsfrist bei dem überwiegenden Teil der (Abschlag-, Teilschluss- \n\noder Schluss-)Zahlungen auch tatsächlich werde einhalten können. Auch wenn \n\ndie von der Klägerin angesprochenen Möglichkeiten zur Beschleunigung der \n\ninternen Abläufe von der Beklagten hätten genutzt werden können, sei die Be-\n\nklagte nicht verpflichtet gewesen, die Prüfung der Rechnungen vorrangig zu \n\nbehandeln und die Bearbeitung anderer Dienstgeschäfte zurückzustellen. Die \n\nBeklagte habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie zu der Beurtei-\n\nlung gelangt sei, dass bei einer Baumaßnahme dieser Größenordnung nicht in \n\nso kurzen Fristen abgerechnet werden könne. Offengelassen hat das Beru-\n\nfungsgericht, ob der Anspruch der Klägerin bereits daran scheitere, dass sie \n\ndas Ergänzungsblatt zum Angebot nicht vollständig ausgefüllt habe, indem sie \n\nentgegen Nr. 3.4 der Bewerbungsunterlagen nicht angekreuzt habe, ob ihr \n\nSkontoangebot für jede einzelne fristgerechte Zahlung habe gelten sollen. \n\n9 \n\n2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. \n\n10 \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Fehler bei \n\nAusschreibung und Zuschlag öffentlicher Aufträge eine Haftung des Auftragge-\n\nbers gegenüber den Bietern auf Ersatz der ihnen entstandenen Schäden auslö-\n\nsen können (Sen.Urt. v. 26.10.1999 - X ZR 30/98, NJW 2000, 661, 664 m.w.N.). \n\nDer Klägerin steht ein solcher Schadensersatzanspruch jedoch nicht zu, weil \n\ndie Entscheidung der Beklagten, den Zuschlag nicht der Klägerin, sondern B. \n\n zu erteilen, nicht fehlerhaft war. \n\n11 \n\nBei der Wertung der Angebote sind gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A alle \n\ndort genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen; der Zuschlag soll auf das \n\nAngebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte als das \n\nwirtschaftlichste erscheint. Ein öffentlicher Auftraggeber hat zunächst zu prüfen, \n\nob die Angebote in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht \n\ngleichwertig sind. Sind sie es, so gewinnt der im Angebot genannte Preis für die \n\nVergabeentscheidung ausschlaggebende Bedeutung (Sen.Urt. v. 16.10.2001 \n\n- X ZR 100/99, WM 2002, 305, 306; Urt. v. 26.10.1999 aaO). Der öffentliche \n\nAuftraggeber muss in einem solchen Fall dem Bieter den Zuschlag erteilen, der \n\ndas Gebot mit dem niedrigsten Preis unterbreitet. Dies entspricht auch europäi-\n\nschem Vergaberecht. \n\n12 \n\nZu den wirtschaftlichen Umständen des Angebots, die in die Wertung \n\neinzubeziehen sind, können jedenfalls dann, wenn die Bieter in der Ausschrei-\n\nbung aufgefordert worden sind, solche anzubieten, wie dies hier der Fall war, \n\nauch Skontoabzüge gehören. Es ist dann nämlich für jeden Bieter erkennbar, \n\ndass die angebotenen Skontoabzüge in die Wertung einbezogen und als weite-\n\nres Kriterium im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung herangezogen werden \n\nsollen. Dies verlangt jedoch zur Wahrung der Transparenz und zur Vermeidung \n\nvon Manipulationen eine Bekanntgabe der Vergabebedingungen, die die Vor-\n\naussetzungen für die Berücksichtigung des Skontos klar und eindeutig um-\n\nschreibt. Das ist hier der Fall. Die Aufforderung der Beklagten ist aus der Sicht \n\nder Bieter dahin zu verstehen, dass nur solche Skonti berücksichtigungsfähig \n\nsind, deren Voraussetzungen der Ausschreibende realistischerweise erfüllen \n\nkann (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, OLGR Naumburg 2001, 191; Thüringer Ober-\n\nlandesgericht NZBau 2001, 39; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.10.2003 \n\n- II Verg 45/03; Heyermann/Riedl/Rusam, VOB-Kommentar, 10. Aufl., § 25 \n\nRdn. 165; Motzke/Pietzcker/Prieß/Brinker/Ohler, VOB/A, § 25 Rdn. 82). Nur bei \n\ndiesem Verständnis legen die Bedingungen die Anforderungen für die Gewäh-\n\nrung des Skontoabzugs bei einer in dem gebotenen Umfang vorhersehbaren \n\nWeise fest und genügen so den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße \n\nAusschreibung zu stellen sind. Wird der Nachlass an von dem Ausschreiben-\n\nden nicht in diesem Sinne erfüllbare Voraussetzungen geknüpft, stellt er keinen \n\neinem niedrigeren Preis entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil dar. Der Bieter \n\nstellt dann lediglich für den Fall der verfrühten Zahlung einen Teilerlass in Aus-\n\nsicht (OLG München, Beschl. v. 29.11.2007 - Verg 13/07). Ein solches Angebot \n\nentspricht nicht den Anforderungen der Ausschreibung; der Bieter kann es al-\n\nlenfalls als Nebenangebot unter den für ein solches geltenden rechtlichen Vor-\n\naussetzungen abgeben (vgl. OLG Köln, NZBau 2003, 377). \n\n13 \n\nDie Prüfung, ob das Angebot eines Skontoabzugs so beschaffen ist, dass \n\nder Ausschreibende realistischerweise die angebotenen Bedingungen erfüllen \n\nkann und damit das Angebot dasjenige mit dem günstigen Preis ist, hat der \n\nAusschreibende vorzunehmen. Er hat dabei Risiken und Vorteile abzuwägen, \n\ndie ihm die Vereinbarung des Skontoabzugs bringt. Nur er ist dazu in der Lage \n\nzu beurteilen, ob innerhalb des angebotenen Zeitraums die Prüfung der Berech-\n\ntigung und die anschließende Erfüllung der Forderung möglich sind. Diese Wer-\n\ntung kann im Schadensersatzprozess nicht durch die Entscheidung des Ge-\n\nrichts ersetzt werden, sondern sie kann nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft \n\nwerden, wobei der Bieter die Unvertretbarkeit der Entscheidung des Ausschrei-\n\nbenden als Voraussetzung seines Schadensersatzanspruchs zu beweisen hat. \n\nDabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, die indizielle Bedeu-\n\ntung für die Frage der Realisierbarkeit der Bedingungen haben, an die die Ge-\n\nwährung des Skontos geknüpft ist; unter Umständen auch der weitere tatsächli-\n\nche Verlauf. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin jedoch nicht geltend, dass \n\ndie Entscheidung der Beklagten unvertretbar gewesen sei. Solche Gründe sind \n\nangesichts des Umfangs des ausgeschriebenen Werks auch nicht zu erkennen. \n\n14 \n\nWar die Entscheidung der Beklagten, den Skontoabzug in den Wer-\n\ntungsspielraum nicht einzubeziehen, aber vertretbar, so kommen Schadenser-\n\nsatzansprüche der Klägerin nicht in Betracht. \n\n15 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 16.12.2004 - 2 O 245/03 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 09.08.2005 - 6 U 19/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/x-zr-134-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/x-zr-134-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:38.282638+00:00"}}