{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_133-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"X ZR 133/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 133/05 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n12. Mai 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter \n\nDr. Lemke, Asendorf, Gröning und Dr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Nichtig-\n\nkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 6. April 2005 unter Zu-\n\nrückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und \n\nwie folgt neu gefasst: \n\nDas europäische Patent 0 413 129 wird mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sei-\n\nne Patentansprüche 1 und 4 über folgende Fassungen hinausgehen: \n\n\"1. Verfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Pro-\n\nduktionsrückständen aus der Industrie, wobei das zu ent-\n\nsorgende Medium von mehreren Anfallsorten aus über \n\nRohrleitungen (3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammel-\n\ntank (7) transportiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass \n\ndas zu entsorgende Medium von dem jeweiligen Anfallsort \n\naus über eine Hochleitung (3) zu einem über dem Niveau \n\nder Zulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhochbehälter (4) \n\ngepumpt wird, von wo aus es kontinuierlich oder diskonti-\n\nnuierlich über ein geschlossenes Rohrleitungssystem (5, 6) \n\nzu dem annähernd auf dem Niveau der Zulaufbehälter (1) \n\noder darunter liegenden Sammeltank (7) weitergeleitet \n\nwird. \n\n4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem \n\nder Ansprüche 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum \n\nTransport des zu entsorgenden Mediums von mehreren \n\nAnfallsorten aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) \n\nführen, gekennzeichnet durch einen oder mehrere über \n\ndem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhoch-\n\nbehälter (4), die über den Anfallsorten (1) angeordnet sind, \n\nund die jeweils über eine Hochleitung (3) mit dem jeweili-\n\ngen Anfallsort (1) verbunden sind, und durch ein sich an \n\nden oder die Einlaufhochbehälter (4) anschließendes Rohr-\n\nleitungssystem (5, 6), das als geschlossenes Rohrleitungs-\n\nsystem zu dem annähernd auf dem Niveau der Zulaufbe-\n\nhälter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) führt.\" \n\nund wobei die weiteren Patentansprüche nach Maßgabe der erteilten \n\nFassung auf die Patentansprüche 1 und 4 in der vorstehenden Fas-\n\nsung rückbezogen sind. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die \n\nBundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 413 129 (Streit-\n\npatents), das am 10. Juli 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 12. Au-\n\ngust 1989 angemeldet worden ist, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Ent-\n\nsorgen von flüssigen Medien mit Produktionsrückständen betrifft und 3 Verfah-\n\nrens- sowie 10 Vorrichtungsansprüche umfasst. Die nebengeordneten Patent-\n\nansprüche 1 und 4 lauten: \n\n\"1. Verfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Produkti-\n\nonsrückständen aus der Industrie, wobei das zu entsorgende \n\nMedium von dem jeweiligen Anfallsort aus über Rohrleitungen \n\n(3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert \n\nwird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Medi-\n\num von dem jeweiligen Anfallsort aus über eine Hochleitung (3) \n\nzu einem über dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegenden \n\nEinlaufhochbehälter (4) gepumpt wird, von wo aus es kontinu-\n\nierlich oder diskontinuierlich über ein geschlossenes Rohrlei-\n\ntungssystem (5, 6) zu dem annähernd auf dem Niveau der Zu-\n\nlaufbehälter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) wei-\n\ntergeleitet wird. \n\n4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der \n\nAnsprüche 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum Trans-\n\nport des zu entsorgenden Mediums von dem jeweiligen Anfalls-\n\nort aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) führen, ge-\n\nkennzeichnet durch einen oder mehrere über dem Niveau der \n\nZulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhochbehälter (4), der über \n\ndem oder den Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils \n\nüber eine Hochleitung (3) mit dem jeweiligen Anfallsort (1) ver-\n\nbunden sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhoch-\n\nbehälter (4) anschließendes Rohrleitungssystem (5, 6), das zu \n\ndem annähernd auf dem Niveau der Zulaufbehälter (1) oder \n\ndarunter liegenden Sammeltank (7) führt.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Streitpatent sei nicht pa-\n\ntentfähig. Hierzu hat sie sich auf H. Reber, Richtungsweisende Reinigungssys-\n\nteme für Ziehemulsionen, Draht 35 (1984) 10, S. 541 f (E 1), E. Sonnenberg, \n\nAutomatisches Kühlschmierstoff-Behandlungssystem für Werkzeugmaschinen, \n\nTZ für Metallbearbeitung (1984), Heft 7, S. 46, 48 (E 2), Sauberer Kühlschmier-\n\nstoff, Gespräch mit Dipl.-Ing. H. Knobloch, Industrieanzeiger 33/1987, S. 30, 31 \n\n(E 3), M. Düsterhöft, Entsorgen von oben durch Rohre, Maschinenmarkt 92 \n\n(1986), 30, S. 26 - 29 (E 4), E. Kuntze, Neuere Tendenzen im Bereich der Ab-\n\nwasserableitung, gwf wasser/abwasser, 133 (1972) Heft 2, S. 70 - 77 (E 5) und \n\nden Bericht über die Internationale Drahtausstellung Basel, Reinigungs- und \n\nKühlanlagen, Draht 29 (1978) 10, S. 615 - 616 (E 6), bezogen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndas europäische Patent 0 413 129 mit Wirkung für das Hoheitsge-\n\nbiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nSie hat die Lehren des Streitpatents für patentfähig gehalten und das \n\nStreitpatents hilfsweise in einer beschränkten Fassung verteidigt. \n\nDas Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. \n\nMit der Berufung wiederholt und ergänzt die Klägerin ihr Vorbringen, für \n\ndas sie sich insbesondere auf die US-Patentschriften 3 594 825 (E 7) und \n\n4 406 300 (E 8) sowie zahlreiche weitere Literatur bezieht (Anlagen E 10 - E 13, \n\nBB 1 - BB 15). \n\nDie Klägerin beantragt, \n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und das Streitpatent mit Wir-\n\nkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für \n\nnichtig zu erklären. \n\n10 \n\nDie Beklagte hat die Patentansprüche 1 und 4 des Streitpatents zuletzt in \n\nfolgender Fassung verteidigt (Änderungen fett): \n\n\"1. Verfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Produkti-\n\nonsrückständen aus der Industrie, wobei das zu entsorgende \n\nMedium von dem jeweiligen Anfallsort aus über Rohrleitungen \n\n(3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert \n\nwird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Medi-\n\num von mehreren Anfallsorten aus über eine Hochleitung (3) \n\nzu einem über dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegenden \n\nEinlaufhochbehälter (4) gepumpt wird, von wo aus es kontinu-\n\nierlich oder diskontinuierlich über ein geschlossenes Rohrlei-\n\ntungssystem (5, 6) zu dem annähernd auf dem Niveau der Zu-\n\nlaufbehälter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) wei-\n\ntergeleitet wird. \n\n4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der \n\nAnsprüche 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum Trans-\n\nport des zu entsorgenden Mediums von dem jeweiligen Anfalls-\n\nort aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) führen, ge-\n\nkennzeichnet durch einen oder mehrere über dem Niveau der \n\nZulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhochbehälter (4), der über \n\ndem oder den Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils \n\nüber eine Hochleitung (3) mit dem jeweiligen Anfallsort (1) ver-\n\nbunden sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhoch-\n\nbehälter (4) anschließendes Rohrleitungssystem (5, 6), das als \n\ngeschlossenes Rohrleitungssystem zu dem annähernd auf \n\ndem Niveau der Zulaufbehälter (1) oder darunter liegenden \n\nSammeltank (7) führt.\" \n\n11 \n\nHilfsweise verteidigt sie Patentanspruch 1 in folgender Fassung (Ände-\n\nrungen kursiv): \n\n\"1. Verfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Produkti-\n\nonsrückständen aus der Industrie, wobei das zu entsorgende \n\nMedium von mehreren Anfallsorten aus über Rohrleitungen (3, \n\n5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert \n\nwird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Medi-\n\num von dem jeweiligen Anfallsort aus über eine Hochleitung (3) \n\nzu einem über dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegenden \n\nEinlaufhochbehälter (4) gepumpt wird, von wo aus es kontinu-\n\nierlich oder diskontinuierlich über ein geschlossenes Rohrlei-\n\ntungssystem, dabei zumindest zeitweise mit dem zu entsor-\n\ngenden Medium vollständig gefülltes Rohrleitungssystem (5, 6) \n\nzu dem annähernd auf dem Niveau der Zulaufbehälter (1) oder \n\ndarunter liegenden Sammeltank (7) weitergeleitet wird.\" \n\n12 \n\nSie beantragt, \n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, \n\nsoweit mit ihr die Nichtigerklärung des Streitpatents in seiner mit \n\ndem Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Fassung begehrt wird. \n\n13 \n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten von Professor Dr.-Ing. G. , \n\nFachgebiet Strömungsmaschinen der Technischen Universität K. , ein- \n\ngeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und \n\nergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten von Professor Dr.-Ing. M. , \n\nRWTH Aachen, vom 3. Mai 2006 vorgelegt (Anlage BB 16). \n\nEntscheidungsgründe: \n\n14 \n\nAuf die zulässige Berufung ist das Streitpatent in dem Umfang, in dem es \n\nnicht mehr verteidigt wird, für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. nur Sen.Urt. v. \n\n14.9.2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 143, 146 - elektronisches Modul). Im \n\nÜbrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg, da der geltend gemachte Nichtigkeits-\n\ngrund nicht vorliegt. \n\n15 \n\nI. 1. Das Streitpatent legt dar, dass bei der Bearbeitung von Werkstoffen \n\ndurch Werkzeugmaschinen Kühl-, Schleif- und Bohrmittel sowie -öle verwendet \n\nwerden. Diese Medien, die nach ihrer Verwendung häufig Produktionsrückstän-\n\nde enthalten, müssen entsorgt werden. Für diesen Zweck waren nach den An-\n\ngaben der Beschreibung am Prioritätstag offene Entsorgungsrinnen oder ge-\n\nschlossene Entsorgungsleitungen im Boden bekannt, die mit einem entspre-\n\nchende Gefälle verlegt sein müssen und deshalb in einen tieferliegenden Sam-\n\nmeltank, der meist im Keller aufgestellt ist, münden. Hieran kritisiert das Streit-\n\npatent einen relativ hohen Platzbedarf sowie das Erfordernis von Verlegearbei-\n\nten im Boden. Aus Platzgründen sei meist nur ein flaches Gefälle möglich, wo-\n\ndurch sich eine geringe Fließgeschwindigkeit ergebe, die zu Schmutzablage-\n\nrungen durch Sedimentierung führe und durch zusätzliche Maßnahmen wie \n\nSpüldüsen und dergleichen ausgeglichen werden müsse. An der Verwendung \n\nvon offenen Rinnen kritisiert das Streitpatent ferner die Gefahr des Überlaufens. \n\nAn der Verwendung geschlossener Rohre wird als nachteilig angesehen, dass \n\nsie nur zu etwa 50 % gefüllt werden könnten, da stets ein entsprechender Luft-\n\nraum vorhanden sein müsse. Schließlich ergäben sich bei den genannten Ein-\n\nrichtungen Probleme bei betriebsinternen Umstellungen, durch Bodenkanäle \n\nwürden auch die Produktionsflächen eingeengt (Sp. 1, Z. 3 - 44). \n\n16 \n\n2. Dem soll durch die patentierte Lehre abgeholfen und ein Verfahren \n\nund eine Vorrichtung zum Entsorgen von flüssigen Medien bereitgestellt wer-\n\nden, das bei einfachem Aufbau und geringem Platzbedarf eine gute und prob-\n\nlemlose Entsorgung ermöglicht (Sp. 1, Z. 45 - 49). \n\n17 \n\nErreicht wird dies nach Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fas-\n\nsung mit einem \n\nVerfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Produktions-\n\nrückständen aus der Industrie, mit welchem das zu entsorgende \n\nMedium von mehreren Anfallsorten aus über Rohrleitungen zu ei-\n\nnem tieferliegenden Sammeltank transportiert wird, \n\nbestehend aus folgenden Verfahrensschritten: \n\n1. Das zu entsorgende Medium wird von den mehreren Anfallsor-\n\nten aus einem Zulaufbehälter über eine Hochleitung zu einem \n\nEinlaufhochbehälter (nachfolgend als Zwischenbehälter be-\n\nzeichnet) gepumpt, der über dem Niveau der Zulaufbehälter \n\nliegt; \n\n2. vom Zwischenbehälter wird das zu entsorgende Medium konti-\n\nnuierlich oder diskontinuierlich über ein geschlossenes Rohrlei-\n\ntungssystem zu dem Sammeltank weitergeleitet, der annä-\n\nhernd auf dem Niveau der Zulaufbehälter oder darunter liegt, \n\nund einer Vorrichtung nach Patentanspruch 4 zur Durchführung des Verfahrens \n\nnach Patentanspruch 1, die wie folgt ausgebildet ist: \n\n1. Die Vorrichtung zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Pro-\n\nduktionsrückständen aus der Industrie verfügt über \n\na) Zulaufbehälter, \n\nb) Hochleitungen, \n\nc) einen oder mehrere Zwischenbehälter, \n\nd) ein geschlossenes Rohrleitungssystem und \n\ne) einen Sammeltank. \n\n2. Der oder die Zwischenbehälter wird/werden an den Anfallsor-\n\nten für das Medium über dem Niveau der Zulaufbehälter ange-\n\nordnet. \n\n3. Zulauf- und Zwischenbehälter sind durch Hochleitungen mit-\n\neinander verbunden. \n\n4. Das geschlossene Rohrleitungssystem schließt sich an den \n\nZwischenbehälter an und führt zu dem Sammeltank. \n\n5. Der Sammeltank wird auf dem Niveau der jeweiligen Zulaufbe-\n\nhälter oder darunter liegend angeordnet. \n\n18 \n\n3. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, trägt die Lehre \n\ndes Streitpatents dem Umstand Rechnung und löst die Probleme, die sich dar-\n\naus ergeben haben, dass Produktionsgeschwindigkeiten und Maschinendichte \n\nin Werkshallen zugenommen haben, wodurch einerseits die Mengen an Hilfs-\n\nflüssigkeiten für Werkzeugmaschinen und der Anfall von Feststoffen in den für \n\nihren Betrieb erforderlichen Hilfsflüssigkeiten zugenommen haben, andererseits \n\ngrößere Produktionshallen gebaut werden, in denen Flurfahrzeuge zum Einsatz \n\nkommen, mit denen die Werkstücke zu den Maschinen transportiert werden, so \n\ndass der Boden der Werkshallen gut befahrbar sein muss. Dabei stören Rohre \n\nund Kanäle im Boden, weil sie die Flächennutzung einschränken und Bauarbei-\n\nten am Boden erforderlich machen, wenn vorhandene Maschinen umgesetzt \n\noder neue Maschinen aufgestellt werden sollen. \n\n19 \n\nZur Lösung dieser Probleme lehrt das Streitpatent, die Entsorgung der \n\ngenannten Medien nicht mehr durch ein im Boden liegendes Abwassersystem \n\nvorzunehmen, sondern das betreffende Medium von der im Streitpatent als Zu-\n\nlaufbehälter bezeichneten Auffangwannen der Produktionsmaschinen über eine \n\nHochleitung in einen oder mehrere Zwischenbehälter zu pumpen, durch deren \n\nräumliche Anordnung über den Zulaufbehältern und damit deren Hochlage das \n\n\"geodätische Gefälle\" oder die \"geodätische Fallhöhe\" (Sp. 7, Z. 14) zum Wei-\n\ntertransport des Mediums zum Sammelbehälter ausgenutzt wird. Unter geo-\n\ndätischem Gefälle oder geodätischer Fallhöhe versteht das Streitpatent den \n\nHöhenunterschied zwischen Zwischenbehälter(n) und Sammeltank, durch den \n\nbei Verwendung eines geschlossenen Rohrleitungssystems, dessen Dimensio-\n\nnierung der Fachmann auf das Volumen des Zwischenbehälters abstimmt, eine \n\nhohe Strömungsgeschwindigkeit erzeugt wird, die - wie der gerichtliche Sach-\n\nverständige in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt hat - nicht \n\nallein von dem Höhenunterschied zwischen dem Zwischenbehälter und dem \n\nSammeltank abhängt, sondern auch von dem durch die Menge an zu entsor-\n\ngendem Medium, das sich über dem an den Zwischenbehälter angeschlosse-\n\nnen Rohrleitungssystem vor dem Weitertransport zum Sammeltank ansammelt, \n\nerzeugten hydrostatischen Druck. Mittels der hierdurch erreichten hohen Strö-\n\nmungsgeschwindigkeit beim Weitertransport des Mediums durch das geschlos-\n\nsene Rohrleitungssystem werden Ablagerungen insbesondere von in dem flüs-\n\nsigen Medium enthaltenen Produktionsrückständen an den Innenwänden der \n\nRohrleitungen verhindert oder zumindest vermindert. \n\n20 \n\nDie weitere Angabe in Patentanspruch 1, dass der Weitertransport des in \n\nden oder die Zwischenbehälter eingeleiteten und zu entsorgenden Mediums \n\nkontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgt, weist den Fachmann darauf hin, \n\ndass er bei der Auslegung von Zwischenbehälter und geschlossenem Rohrlei-\n\ntungssystem auf den Umstand Rücksicht zu nehmen hat, dass die Menge des \n\naus dem oder den Zwischenbehältern zum Sammeltank weiterzutransportie-\n\nrenden Mediums schwanken kann, zum Beispiel dann, wenn nicht alle an das \n\nSystem angeschlossenen Maschinen zum Einsatz kommen, so dass der zur \n\nErzielung der gewünschten Strömungsgeschwindigkeit von der Menge des im \n\nZwischenbehälter gesammelten Mediums gering wird oder das geschlossene \n\nRohrleitungssystem leerzulaufen droht. Für diesen Fall bietet die Unterbre-\n\nchung des Transportweges für das zu entsorgende Medium durch den Zwi-\n\nschenbehälter die Möglichkeit einer diskontinuierlichen Führung des Verfah-\n\nrens, indem - etwa mittels eines Absperrventils, das in das geschlossene Rohr-\n\nleitungssystem geschaltet wird - der kontinuierliche Weitertransport des Medi-\n\nums vom Zwischenbehälter zum Sammelbehälter unterbrochen, der Zwischen-\n\nbehälter mit zu entsorgendem Medium aufgefüllt und sodann der Weitertrans-\n\nport des Mediums mit der gewünschten Strömungsgeschwindigkeit wieder auf-\n\ngenommen wird. \n\n21 \n\nDaraus folgt, dass mit der Angabe \"kontinuierlich oder diskontinuierlich\" \n\nin Patentanspruch 1 nicht zwei Verfahren der Weiterleitung des zu entsorgen-\n\nden Mediums (im Sinne von Nebenansprüchen) beansprucht und geschützt \n\nsind, sondern ein und dasselbe Verfahren, bei dem infolge der Verfahrensfüh-\n\nrung durch Einschaltung des Zwischenbehälters je nach Anfall von zu entsor-\n\ngendem Medium eine Umschaltung von kontinuierlichem zu diskontinuierlichem \n\nBetrieb und umgekehrt stattfindet. Die vorrichtungsmäßig hierfür erforderlichen \n\nMittel gibt das Streitpatent dem nacharbeitenden Fachmann an die Hand, näm-\n\nlich die Zwischenschaltung des Zwischenbehälters in den Transportweg des zu \n\nentsorgenden Mediums von den Auffangwannen an den Maschinen zum Sam-\n\nmeltank, die Verwendung einer Pumpe und einer Hochleitung für den Transport \n\ndes Mediums von den Maschinen zum Zwischenbehälter und die Weiterleitung \n\ndes Mediums vom Zwischenbehälter zum Sammelbehälter mittels eines ge-\n\nschlossenen Rohrleitungssystems sowie die Höhenlagen der verschiedenen \n\nBehälter (Patentanspruch 4), die gegebenenfalls erforderliche Anordnung eines \n\nFunktionsabsperrschiebers in dem geschlossenen Rohrleitungssystem (Patent-\n\nanspruch 6) oder die Ausstattung des Zwischenbehälters mit Niveaueinrichtun-\n\ngen (Patentanspruch 7). \n\n22 \n\nDabei kann das Entsorgungsverfahren sowohl mit geschlossenen als \n\nauch mit offenen Zwischenbehältern durchgeführt werden, wobei eine Ausbil-\n\ndung des Zwischenbehälters, bei der dieser mit der umgebenden Atmosphäre \n\nin Verbindung steht, nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen \n\nfür den Fachmann das Mittel der Wahl ist, da hierdurch verhindert wird, dass \n\nbeim Weitertransport des Mediums vom Zwischenbehälter zum Sammelbehäl-\n\nter in dem insoweit geschlossenen System ein (Teil-)Vakuum entsteht. \n\n23 \n\nII. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 mit der Beschränkung auf \n\nden Abtransport des Mediums von mehreren Anfallsorten in zulässiger Weise. \n\nMit der Ersetzung der Angabe \"von dem jeweiligen Anfallsort\" durch die Angabe \n\n\"von mehreren Anfallsorten\" wird lediglich ausgeschlossen, dass auch solche \n\nVerfahren erfasst werden, bei denen lediglich das an einer einzelnen Maschine \n\nanfallende Medium entsorgt wird. Angesichts dessen versteht der Senat die \n\nPatentanspruch 4 betreffende Verteidigung ebenfalls dahin, dass auch dieser \n\nAnspruch mehrere Anfallsorte voraussetzt. Ferner wird durch die nähere Cha-\n\nrakterisierung des in Patentanspruch 4 angesprochenen Rohrleitungssystems \n\nals geschlossen lediglich klargestellt, dass es sich bei dem in Patentanspruch 4 \n\nangesprochenen Rohrleitungssystem um das geschlossene Rohrleitungssys-\n\ntem nach Patentanspruch 1 handelt. \n\n24 \n\nIII. Das sachkundig besetzte Bundespatentgericht hat in dem angefoch-\n\ntenen Urteil im Einzelnen ausgeführt, dass das Verfahren nach Patentan-\n\nspruch 1 und die Vorrichtung nach Patentanspruch 4 in dem erstinstanzlich ein-\n\ngeführten Material nicht in allen seinen Merkmalen beschrieben und mithin neu \n\n(Art. 54 EPÜ) ist. Der gerichtliche Sachverständige hat dies ebenso gesehen. \n\nAnhaltspunkte, dass dies anders zu beurteilen sei, sind in der mündlichen Ver-\n\nhandlung nicht zu Tage getreten. Die Klägerin hat dies auch nicht mehr geltend \n\ngemacht. \n\n25 \n\nSoweit die Berufung meint, die US-Patentschrift 3 594 825 (E 7) offenba-\n\nre das Verfahren und die Vorrichtung nach den Patentansprüchen 1 und 4, \n\nkann dem nicht gefolgt werden. Die Schrift offenbart eine Toilettenspülung für \n\nCampingwagen, Boote und dergleichen Transportmittel mit beengten Raum-\n\nverhältnissen, in denen eine Toilette mit Wasserspülung und dergleichen Sani-\n\ntäreinrichtungen untergebracht werden. Dabei wird zwar ein über der Toilette \n\nangeordneter Spülkasten mittels einer Pumpe und einer Hochleitung mit bereits \n\nbenutztem Wasser gefüllt (Fig. 7 Bezugszeichen K, 206, L, E) und so ein Weg \n\naufgezeigt, wie durch Verwendung von Brauchwasser zur Toilettenspülung \n\nWasser und damit Raum für die Bevorratung von Frischwasser und zum Auf-\n\nbewahren verbrauchten Wassers gespart werden kann. Der Weitertransport \n\ndes Brauchwassers vom Spülkasten der Toilette zum Sammelbehälter erfolgt \n\njedoch nicht mittels eines geschlossenen Rohrsystems. Dieses ist vielmehr \n\n(notwendig) offen, da mit dem Brauchwasser die Toilette gespült wird, so dass \n\nder Transportweg des Mediums an dieser Stelle offen ist. Bei der genannten \n\nVorrichtung geht es auch nicht darum, Ablagerungen des Mediums an dem ge-\n\nschlossenen Rohrleitungssystem zu entfernen, sondern an der Stelle, an der \n\ndas Rohrleitungssystem offen ist, Anlagerungen \"anderer Herkunft\" wegzuspü-\n\nlen. Mit der Frage, wie Ablagerungen des mit Rückständen belasteten Brauch-\n\nwassers beim Weitertransport von der Toilette zum Sammelbehälter verhindert \n\nwerden können, befasst sich die genannte Schrift nicht. Der Transport des be-\n\nlasteten Mediums erfolgt auf für Toilettenspülungen übliche Weise durch ein \n\nschlichtes Fallrohr (Fig. 7, Bezugszeichen 40) unter Ausnutzung des geödäti-\n\nschen Gefälles. \n\n26 \n\nIV. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 4 in der verteidigten \n\nFassung können entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als dem \n\nFachmann durch den Stand der Technik nahegelegt und damit als nicht auf \n\nerfinderischer Tätigkeit beruhend gewertet werden (Art. 56 EPÜ). Hinreichende \n\nAnhaltspunkte, die eine solche Wertung rechtfertigen könnten, sind in der \n\nmündlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten. \n\n27 \n\n1. Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung \n\neingehend dargelegt hat, werden heute Entsorgungsanlagen der hier einschlä-\n\ngigen Art von den Herstellern von Werkzeugmaschinen entwickelt, hergestellt \n\nund vertrieben, so dass sie zusammen mit den Werkzeugmaschinen von die-\n\nsen Herstellern - sozusagen \"aus einer Hand\" - bezogen werden, wobei typi-\n\nscherweise akademisch ausgebildete Ingenieure der Fachrichtung Maschinen-\n\nbau mit entsprechender Berufserfahrung mit der Entwicklung solcher Systeme \n\nbetraut sind. Gegenüber den Verhältnissen zum Prioritätstag liegt jedoch - wie \n\nes der gerichtliche Sachverständige ausgedrückt hat - eine \"Zeitenwende\". \n\nDenn am Prioritätstag des Streitpatents lag es in der Hand der in den Produkti-\n\nonsbetrieben, typischerweise mittelständischen Unternehmen, mit der Planung, \n\nOrganisation und Überwachung der Produktion befassten Beschäftigten, für \n\neine sachgerechte Entsorgung der für den Betrieb von Werkzeugmaschinen \n\nerforderlichen Medien Sorge zu tragen und entsprechende Einrichtungen zu \n\nplanen und ausführen zu lassen. Bei ihnen handelte es sich um in der Produkti-\n\non eingesetzte und für ihren Ablauf ausgebildete und berufserfahrene Ingenieu-\n\nre und durch Berufserfahrung und Weiterbildung entsprechend qualifizierte \n\nMeister, die mit der Planung und Organisation des Produktionsablaufs auch für \n\ndie sachgerechte Entsorgung der bei der Produktion eingesetzten Medien zu \n\nsorgen hatten. Sie verfügten nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen über grundlegende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hydraulik und \n\nStrömungslehre. Vertiefte Kenntnisse oder Spezialwissen auf dem Gebiet der \n\nHydraulik und Strömungslehre waren ihnen nicht zur Hand und wurden von ih-\n\nnen nicht erwartet, wohl aber, dass sie sich für die Planung und Ausführung der \n\nerforderlichen Entsorgungsanlagen nach bereits realisierten oder vorgeschla-\n\ngenen Lösungen umsahen und diese in ihre Planungs- und Entwicklungsarbeit \n\neinbezogen. \n\n28 \n\n2. Die Auslegung der Patentansprüche 1 und 4 ergibt, dass der wesentli-\n\nche Gedanke der vom Streitpatent gefundenen Lösung in dem Vorschlag liegt, \n\nden Transportweg des zu entsorgenden Mediums vom Anfallsort zum Sammel-\n\nbehälter durch einen Zwischenbehälter zu unterbrechen, in dem das Medium so \n\ngesammelt wird, dass es vor der - kontinuierlichen oder diskontinuierlichen - \n\nWeiterleitung in so ausreichenden Mengen zur Verfügung steht, dass der Wei-\n\ntertransport zum Sammelbehälter mittels des geschlossenen Rohrleitungssys-\n\ntems durch die erstrebte große Strömungsgeschwindigkeit erfolgt, so dass Ab-\n\nlagerungen an dem Rohrleitungssystem nicht auftreten oder zumindest weitest-\n\ngehend vermieden werden. In gleicher Weise hat es das sachkundig besetzte \n\nBundespatentgericht als für die Lehre des Streitpatent ausschlaggebend ange-\n\nsehen, dass das zu entsorgende Medium vom Zwischenbehälter über ein ge-\n\nschlossenes Rohrleitungssystem zu dem Sammeltank weitergeleitet wird, weil \n\ndadurch das Gefälle zwischen dem über dem Niveau der Zulaufbehälter (An-\n\nfallsorte) liegenden Hochbehälter und dem auf oder unter dem Niveau der An-\n\nfallsorte liegenden Sammeltank genutzt wird, um eine hinreichend starke Strö-\n\nmung im Rohrleitungssystem zu erreichen, welche ein Mitreißen von Feststoff-\n\nanteilen sicherstelle und so ein Ansammeln von Ablagerungen wirkungsvoll \n\nverhindere. Der gerichtliche Sachverständige hat dies in seinem schriftlichen \n\nGutachten und in der mündlichen Verhandlung bestätigt. \n\n29 \n\nFür diesen Effekt ist die Unterbrechung des Transportweges zwischen \n\nden Anfallsorten und dem Sammelbehälter erforderlich, damit in dem Zwi-\n\nschenbehälter eine für das weitere Verfahren hinreichende Menge an zu trans-\n\nportierendem Medium bereitgehalten wird. Nur so kann das geschlossene \n\nRohrleitungssystem mit Medium gefüllt sein, und - kontinuierlich oder diskonti-\n\nnuierlich - für den Weitertransport eine hohe Strömungsgeschwindigkeit unter \n\nAusnutzung des geodätischen Gefälles sicherstellen. Um dieses ausnutzen zu \n\nkönnen, muss der Zwischenbehälter auf höherem Niveau als der Sammelbehäl-\n\nter angeordnet werden, was bedingt, dass das an den Maschinen anfallende \n\nMedium mittels einer Pumpe und einer Hochleitung zu dem oder den Zwi-\n\nschenbehältern gepumpt wird, um dort für den Weitertransport zur Verfügung \n\nzu stehen. \n\n30 \n\nHinreichende Anhaltspunkte, dass ein solches Verfahren und eine solche \n\nVorrichtung der Fachwelt am Prioritätstag durch den Stand der Technik als na-\n\nhegelegt zu werten seien, hat die mündliche Verhandlung nicht ergeben. \n\n31 \n\na) Am Prioritätstag waren zwar, wie die Klägerin dargelegt hat, Entsor-\n\ngungssysteme bekannt, bei denen an Maschinen zur spanabhebenden Bear-\n\nbeitung von Werkstoffen anfallende und mit Produktionsrückständen verunrei-\n\nnigte Kühl- und Schmiermedien \"über Kopf\" entsorgt und zu einem Sammeltank \n\ntransportiert wurden. So zeigt der Aufsatz von H. Reber, Richtungsweisende \n\nReinigungssysteme für Ziehemulsionen, Draht 35 (1984) 10, S. 541 f (E 1), in \n\nBild 3 (vergrößerte Wiedergabe in Anlage E 1.1) eine Filteranlage für derartige \n\nMedien, bei der das Medium von den Maschinen mittels Pumpen und einer \n\nHochleitung in eine Sammelleitung transportiert wird, von der das unter dem \n\nDruck der Pumpen stehende Medium zu einem Sammeltank mit Filteranlage \n\nweitertransportiert wird. Eine solche Ausbildung zeigt auch der Aufsatz von \n\nM. Düsterhöft, Entsorgen von oben durch Rohre, Maschinenmarkt 92 (1986), \n\n30, S. 26 - 29 (E 4), mit Bild 3 (S. 28), das eine Aufbereitungsanlage für die ge-\n\nnannten Medien darstellt, bei der an den Anfallsorten eine pneumatische Ab-\n\nsaugung von Spänen erfolgt und wobei das Medium über eine Hochleitung in \n\neine Sammelleitung befördert und sodann der Sammel- und Aufbereitungsan-\n\nlage für das Medium zugeführt wird. Deshalb ist davon auszugehen, dass das \n\nPrinzip, durch \"über-Kopf\"-Entsorgung der verbrauchten Medien zur Behebung \n\nder mit einer Verlegung der Transportmittel im Boden von Werkshallen verbun-\n\ndenen Nachteile bekannt war. Dies schließt ein, dass bei einer \"über-Kopf\"-\n\nEntsorgung des Mediums dieses durch eine Pumpe und eine Hochleitung auf \n\ndiejenige Höhe zu transportieren ist, von der aus der Weitertransport zum \n\nSammeltank stattfindet. \n\n32 \n\nAus den beiden genannten Schriften ist jedoch - worauf auch der gericht-\n\nliche Sachverständige hingewiesen hat - zu ersehen, dass für eine solche \n\n\"über-Kopf\"-Entsorgung eine durchgehende und nicht von einem Zwischenbe-\n\nhälter unterbrochene Leitung vom Anfallsort bis zum Sammelbehälter vorgese-\n\nhen worden ist. Eine Anregung, die durchgehend geschlossene Transportlei-\n\ntung durch einen Zwischenbehälter zu unterbrechen und den Weitertransport \n\ndes Mediums nicht mittels des von der Pumpe ausgehenden Drucks durchzu-\n\nführen, sondern von ihm zu entkoppeln und für den Weitertransport (allein) das \n\ngeodätische Gefälle und den Druck des im Zwischenbehälter gesammelten \n\nMediums zu nutzen, hat die Fachwelt aus diesen Schriften nicht erhalten. Die in \n\nden Entgegenhaltungen gezeigte durchgehend geschlossene Transportleitung \n\nhat vielmehr, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gut-\n\nachten dargelegt hat (S. 24), die Fachwelt in ihrer Neigung bestätigt, die Druck-\n\nleitung von der Pumpe bis zum Zielort, nämlich den Sammelbehälter, durchge-\n\nhend zu führen, um den Pumpendruck voll auszunutzen. Gleiches gilt für die \n\nPublikationen von Dipl.-Ing. H. Knobloch, Sauberer Kühlschmierstoff (E 3) und \n\ndie Publikation von E. Kuntze, Neuere Tendenzen im Bereich der Abwasserein-\n\nleitung (E 6), in der darauf hingewiesen wird, dass die Anzahl der jeweils den \n\nFörderdruck erzeugenden Aggregate den Druck innerhalb des Entwässerungs-\n\nsystems bestimmt und damit zugleich die Fließgeschwindigkeit im Netz (S. 71), \n\nwas voraussetzt, dass das Rohrleitungssystem nicht unterbrochen ist, so dass \n\nder von den Aggregaten ausgehende Druck über die gesamte Förderstrecke \n\nwirksam ist. Der Bericht über die Internationale Drahtausstellung in Basel (E 6) \n\nschließlich zeigt eine Entsorgungsanlage, bei der das von mehreren Werk-\n\nzeugmaschinen anfallende Medium in einer Schmutzgrube gesammelt und von \n\ndieser unmittelbar und ohne Unterbrechung durch einen Zwischenbehälter über \n\neine Hochleitung einem Sammelbehälter zugeführt wird (Bild 2). Auch diese \n\nEntgegenhaltungen konnten demzufolge keine Anregung geben, die (insge-\n\nsamt) geschlossene Transportleitung durch einen Zwischenbehälter zu unter-\n\nbrechen, um den Weitertransport des Mediums vom Pumpendruck zu entkop-\n\npeln und für den Weitertransport allein das geodätische Gefälle und den Druck \n\ndes im Zwischenbehälter gesammelten Mediums zu nutzen. \n\n33 \n\nEntsprechendes gilt für die in der Publikation von E. Sonnenberg, Auto-\n\nmatisches Kühlmittel-Behandlungssystem für Werkzeugmaschinen (E 2) offen-\n\nbarte Entsorgungsanlage, bei der zwar eine \"über-Kopf\"-Entsorgung über ein \n\ngeschlossenes Rohrleitungssystems erfolgt. Der Druck für den Transport des \n\nMediums wird bei dieser Anlage jedoch durch eine Vakuumpumpe erzeugt, was \n\nein insgesamt geschlossenes und demzufolge nicht an irgendeiner Stelle durch \n\neinen Zwischenbehälter unterbrochenes System voraussetzt, damit der von der \n\nVakuumpumpe ausgehende Druck nicht aufgehoben wird. \n\n34 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich auch der US-\n\nPatentschrift 3 594 825 keine Anregungen entnehmen, die die Fachwelt in \n\nRichtung auf die Lehre des Streitpatents hätten weisen können. Wie bereits \n\nausgeführt (oben unter II), zeigt die Schrift in Fig. 7 mit den zugehörigen Teilen \n\nder Beschreibung eine herkömmliche Toilettenspülung alter Art, bei der einem \n\nweit über der Toilette angeordneten Spülkasten Wasser über eine Hochleitung \n\nzugeführt wird. Die Weiterleitung des Spülwasser erfolgt über einen Transport-\n\nweg, der offen ist, weil die Toilette gespült wird. Das hochgepumpte Abwasser \n\nwird lediglich durch anschließende Ausnutzung des geodätischen Gefälles ab-\n\ngeleitet. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, stellen sich bei ei-\n\nner solchen Anlage die Probleme, um deren Lösung es bei der Lehre des \n\nStreitpatents geht, nicht, so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Fachmann, \n\nder sich vor das Problem gestellt sieht, Entsorgungssysteme der hier fraglichen \n\nArt zu verbessern, diese Schrift für seine Entwicklungstätigkeit überhaupt he-\n\nranzieht. Entsprechendes gilt für die US-Patentschrift 4 406 300 (E 8). Dass, \n\nwie die Klägerin dargelegt und durch weitere Unterlagen belegt hat, die Ausnut-\n\nzung des geodätischen Gefälles der Fachwelt seit alters her bekannt war, ist \n\nnicht bestritten, führt allein aber nicht zur Lehre des Streitpatents. \n\n35 \n\nDas gilt auch für die Verteilung von Kühl- und Schmierstoffen an die \n\nWerkzeugmaschinen mittels einer zentralen Kühlmittel-Aufbereitung, wie sie in \n\nder Schrift von Gottwein-Reichel, Kühlschmieren (E 15, S. 114, 115) beschrie-\n\nben und in Bild 91 dargestellt ist. Bei dieser wird das Kühlmittel in einem Behäl-\n\nter angerührt und mittels einer Pumpe und einer Hochleitung einem Hochbehäl-\n\nter für das Kühlmittel zugeführt, der über ein Überlaufrohr verfügt, über das zu \n\nviel gefördertes Kühlmittel wieder dem Behälter zugeführt wird, in dem das \n\nKühlmittel angerührt worden ist. Aus dem Hochbehälter wird das Kühlmittel \n\ndurch eine Leitung den tiefer liegenden Werkzeugmaschinen zugeführt, indem \n\nvon dieser Kühlmittelleitung Zweigleitungen zu den einzelnen Verbrauchern \n\nabgehen. Mit der Frage, wie das mit Produktionsrückständen kontaminierte \n\nKühlmittel von den Werkzeugmaschinen entsorgt wird und wie dies geschehen \n\nkann, ohne dass sich Ablagerungen des kontaminierten Mediums im Trans-\n\nportweg des Entsorgungssystems absetzen, befasst sich die Schrift nicht, so \n\ndass dies durch die im Stand der Technik bekannten Bodenrinnen oder Hoch-\n\nleitungen (\"über-Kopf\"-Entsorgung) geschehen kann. Der Offenbarungsgehalt \n\ndieser Schrift geht daher nicht über die bereits erörterten Entgegenhaltungen \n\nhinaus. \n\n36 \n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 35 16 138 (E 16) betrifft ein Verfahren \n\nund eine Einrichtung zur Entsorgung von körnigen Abfallstoffen, insbesondere \n\nvon Flug- und Schmelzkammeraschen und damit technische Probleme, die \n\n- wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darge-\n\nlegt hat - so weit von den sich auf dem Gebiet des Streitpatents stellenden \n\nProblemen abliegen, dass sie Fachleute auf dem hier einschlägigen Gebiet bei \n\nihrer Entwicklungsarbeit nicht heranziehen. \n\n37 \n\nDamit waren am Prioritätstag zwar alle Einzelelemente wie Pumpen mit \n\nHochleitungen zum Füllen von Flüssigkeitsbehältern, geschlossene Rohrlei-\n\ntungssysteme zur Ableitung von Flüssigkeiten und die Verwendung von Sam-\n\nmelbehältern zur Entsorgung oder Wiederaufarbeitung von Kühl- und Schmier-\n\nmitteln für Werkzeugmaschinen als solche und in ihrer Wirkungsweise für den \n\nFlüssigkeitsstrom bekannt einschließlich des Prinzips, kontaminierte Flüssigkeit \n\nnicht über Entsorgungsleitungen im Boden von Maschinenhallen, sondern \n\n\"über-Kopf\" zu entsorgen. Zum Auffinden der Lehre des Streitpatents mussten \n\njedoch die im Stand der Technik vorgezeichneten Wege, nämlich die Entsor-\n\ngung durch Rinnen oder Rohre, die im Boden verlegt werden, oder die Entsor-\n\ngung \"über-Kopf\" durch Hoch- und anschließende Ableitungen, die durchgängig \n\nvon den Anfallsorten bis zum Sammelbehälter - sei es durch Druck- oder Vaku-\n\numpumpen - mit Druck zum Transport des Mediums beaufschlagt werden, ver-\n\nlassen werden, indem das durchgängige Rohrleitungssystem durch Zwischen-\n\nschaltung eines Hochbehälters in ein offenes und ein geschlossenes System \n\naufgeteilt werden. Dabei kommt den über den Anfallsorten angeordneten Zwi-\n\nschenbehältern eine mehrfache Funktion zu, nämlich den Weitertransport des \n\nMediums von der Druckbeaufschlagung durch die Pumpe am Anfallsort zu ent-\n\nkoppeln, ein Puffervolumen bereitzustellen, das die Entstehung eines Teilvaku-\n\nums in dem geschlossenen Rohrleitungssystem verhindert und die Möglichkeit \n\neröffnet, auf diskontinuierlichen Betrieb der Anlage umzuschalten, wenn dies \n\n- etwa durch den Betrieb nur eines Teils der an das System angeschlossenen \n\nMaschinen - erforderlich ist. Anregungen oder Hinweise aus dem Stand der \n\nTechnik, ein Entsorgungssystem der hier einschlägigen Art in dieser Weise \n\nauszubilden, sind in der mündlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten, so \n\ndass die Lehre nach den Patentansprüchen 1 und 4 in der mit dem Hauptantrag \n\nverteidigten Fassung nicht als durch den Stand der Technik nahegelegt zu wer-\n\nten ist. \n\n38 \n\nc) Dem steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen, \n\ndass zum Prioritätszeitpunkt das Haushaltswassergesetz in der von der Kläge-\n\nrin für ihre Auffassung herangezogenen Fassung bereits in Kraft getreten war. \n\nDabei kann dahinstehen, ob dieses Gesetz sich überhaupt mit der technischen \n\nAusgestaltung von Entsorgungssystemen der hier fraglichen Art befasst. Denn \n\nes schreibt jedenfalls nicht vor, dass derartige Entsorgungssysteme in der pa-\n\ntentierten Weise mit Zwischenbehältern auszustatten sind. Die in dem Gesetz \n\naufgestellten allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Entsorgungsan-\n\nlagen mögen zwar Veranlassung gegeben haben, vorhandene oder neu ge-\n\nplante Entsorgungssysteme in besonderer Weise auf ihre Sicherheit zu über-\n\nprüfen und zu entwickeln. Auch daraus ergibt sich aber weder ein Hinweis noch \n\neine irgendwie geartete Anregung zum Auffinden der patentgemäßen Lehre. \n\n39 \n\nEine andere rechtliche Wertung rechtfertigt auch nicht der von der Kläge-\n\nrin in der mündlichen Verhandlung betonte Gesichtspunkt, dass sich flüssige \n\nMedien erwärmen, wenn sie wie nach der Lehre des Streitpatents mittels einer \n\nPumpe transportiert werden; dieses gelte es bei den hier betroffenen Schmier- \n\nund Kühlmittel zu vermeiden, wozu es nahegelegen habe, den Zwischenbehäl-\n\nter im Transportweg zu dem Sammeltank anzuordnen. Wie der gerichtliche \n\nSachverständige dargelegt hat, kann durch die Reibung des flüssigen Mediums \n\nan den Rohrinnenwänden zwar eine gewisse und in ihrer Größenordnung zu \n\nvernachlässigende Erwärmung auftreten, diese wird aber teils über das Rohrlei-\n\ntungssystem abgeleitet, teils im Sammeltank und vor allem in den ihm nachge-\n\nschalteten Aufbereitungssystemen abgebaut. Sollte sie für erheblich gehalten \n\nwerden, sei das Mittel der Wahl die Anordnung eines Wärmetauschers im Be-\n\nreich des Sammeltanks. \n\n40 \n\nV. Mit den Patentansprüchen 1 und 4 haben auch die auf sie rückbezo-\n\ngenen weiteren Patentansprüche Bestand. \n\n41 \n\nVI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 2 \n\nZPO, da der Umfang, in dem die Berufung Erfolg hat, als geringfügig zu bewer-\n\nten ist. \n\nScharen \n\nLemke \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nBerger \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 06.04.2005 - 4 Ni 12/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_133-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/x-zr-133-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_133-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_133-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/x-zr-133-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_133-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:06.827431+00:00"}}