{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_133-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"X ZR 133/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 133/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Oktober 2006 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 durch \n\nden Richter Scharen als Vorsitzenden, den Richter Keukenschrijver, die Rich-\n\ntern Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDer \n\nG. \n\nPatentrecherchen, \n\n wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah- \n\nrens X ZR 133/05 gewährt mit Ausnahme der zu den Akten des \n\nBundespatentgerichts gereichten Kopie des Urteils des Landge-\n\nrichts Düsseldorf im parallelen Verletzungsprozess (NiA Hülle \n\nBl. 52). \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das \n\nvorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Ein-\n\nschränkung zu entsprechen. \n\nDie Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. \n\nEs bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten \n\nInteresses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akten-\n\neinsicht nachgesucht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, \n\n143 - Akteneinsicht XV). Der Gewährung von Einsicht in die Akten des vorlie-\n\ngenden Nichtigkeitsberufungsverfahrens steht daher nicht entgegen, dass der \n\nAntragsteller seinen Auftraggeber nicht benannt hat. \n\n3 \n\nSoweit die Klägerin geltend gemacht hat, der Gewährung der Aktenein-\n\nsicht \"für jedermann\" stehe mit Rücksicht auf ein laufendes Ausschreibungsver-\n\nfahren eines namhaften Automobilherstellers ihr berechtigtes Interesse entge-\n\ngen, Wettbewerbern Inhalt und Ausgang des parallelen Verletzungsprozesses \n\nnicht bekannt werden zu lassen, damit diese die Kenntnisse aus diesem Ver-\n\nfahren nicht benutzen können, um sich in dem Ausschreibungsverfahren einen \n\nWettbewerbsvorteil zu verschaffen, steht der Umstand, dass ein Verletzungs-\n\nverfahren geführt wird, der Gewährung von Akteneinsicht nicht schlechthin ent-\n\ngegen. Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Ak-\n\ntenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsver-\n\nfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Aktenein-\n\nsicht. Allerdings kann der Nichtigkeitskläger ein berechtigtes Interesse daran \n\nhaben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher \n\nerläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneinge-\n\nschränkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausfüh-\n\nrungen zum Schutzumfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akten-\n\neinsicht ausgenommen werden (vgl. Benkard/Schäfers, PatG u. GebrMG, \n\n10. Aufl., § 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \n\n§ 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). Angesichts der von der Klägerin dargeleg-\n\nten Umstände kann ihrem Interesse, die Kopie des zu den Akten gereichten \n\nUrteils im parallelen Verletzungsprozess von der Akteneinsicht auszunehmen, \n\num dessen Verwendung seitens ihrer Wettbewerber nicht ausgesetzt zu sein, \n\ndie Berechtigung nicht abgesprochen werden. Demgegenüber ist das weitere \n\nBegehren der Klägerin, vor der Durchführung der Akteneinsicht sämtliche Hin-\n\nweise auf das Verletzungsverfahren zu \"tilgen\", zu unbestimmt. Es lässt nicht \n\nerkennen, welche konkreten Aktenteile aus welchen Gründen von der Akten-\n\neinsicht ausgenommen werden sollen. \n\nScharen \n\nVorinstanz: \n\nAsendorf \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 06.04.2005 - 4 Ni 12/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/x-zr-133-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/x-zr-133-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:15.349308+00:00"}}