{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_124-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"X ZR 124/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Dezember 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Lagerregal PatG § 14 Allein aus dem Fehlen eines Merkmals in einer Zeichnung einer Patentschrift kann nicht geschlossen werden, dass es zur patentgemäßen Lehre gehört, dass dieses Merkmal nicht vorhanden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 124/05 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLagerregal \n\nPatG § 14 \n\nAllein aus dem Fehlen eines Merkmals in einer Zeichnung einer Patentschrift kann \n\nnicht geschlossen werden, dass es zur patentgemäßen Lehre gehört, dass dieses \n\nMerkmal nicht vorhanden ist. \n\nBGH, Urt. v. 9. Dezember 2008 - X ZR 124/05 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf \n\nund Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 19. April 2005 verkündete Urteil des \n\n1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Inhaber des unter anderem mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 588 394 (Streitpatents), \n\ndas am 27. Juli 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der italienischen Pa-\n\ntentanmeldung IT VI 920 135 vom 18. September 1992 angemeldet worden ist. \n\nDas Streitpatent betrifft ein Lagerregal mit beweglichen Gestellen und umfasst \n\nsechs Patentansprüche. Das Streitpatent ist im Einspruchsverfahren vor dem \n\nEuropäischen Patentamt mit geänderten Patentansprüchen aufrechterhalten \n\nworden. \n\n2 \n\nIn der Verfahrenssprache Französisch lautet Patentanspruch 1: \n\n\"1. Magasin pour le stockage de plaques planes en verre, du type \n\ncomprenant une série de châssis (1) inclinés, mobiles par \n\nrapport à un bâti-support (2), qui sont agencés pour permettre \n\nl'appui des plaques en verre à stocker, dans lequel \n\nles châssis (1) disposés inclinés tous dans le même sens sont \n\nmontés sur des chariots (3) du type monobloc, \n\nles chariots (3) comprennent des galets roulants (4) qui portent \n\nles châssis (1) et par lesquels les châssis (1) sont mobiles \n\ntransversalement, c'est-à-dire perpendiculairement à leur plan, \n\nsur le bâti-support (2) aussi du type monobloc, pour permettre \n\nl'extraction des plaques en verre contenues dans chaque \n\nchâssis (1) en éloignant ledit châssis (1) par rapport aux \n\nsuivants, \n\nle bâti-support (2) comprend deux supports en double T \n\nparallèles l'un à l'autre à chacun desquels sont associés deux \n\ngalets roulants (4), agencés l'un derrière l'autre en direction de \n\ndéplacement, de l'un des charios (3), chacun des supports en \n\ndouble T étant agencés de telle sorte que des traverses du \n\nsupport en double T parallèles les unex aux autres s'étendent \n\ndans l'horizontale, et dans lequel \n\ni) soit il est prévu deux axes respectifs (16) associés aux deux \n\ngalets roulants (4) sur le chariot (3) pour chaque support en \n\ndouble T, axes qui sont agencés de façon excentrique par \n\nrapport aux galets roulants (4) et sur lesquels est monté un \n\ntambour tournant respectif, l'un des tambours tournants étant \n\nagencé à l'extrémité antérieure en direction de déplacement \n\net l'autre tambour tournant étant agencé à l'extrémité \n\npostérieure en direction de déplacement du chariot (3), et la \n\ntraverse supérieure du support en double T associé se \n\nsituant immédiatement au-dessus des tambours tournants; \n\nii) soit les deux galets roulants (4) sont agencés entre les \n\ntraverses parallèles les unes aux autres du support en \n\ndouble T associé, et la traverse supérieure du support en \n\ndouble T associé se situe immédiatement au-dessus des \n\ndeux galets roulants (4).\" \n\n3 \n\n4 \n\nWegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift ver-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Ge-\n\ngenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Alternative i des Patentan-\n\nspruchs 1 sei durch die japanische Patentveröffentlichung JP Hei 5-699 68 A \n\nvorweggenommen. Die Alternative ii des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf \n\nerfinderischer Tätigkeit. \n\n5 \n\nSie hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents in der Fassung zweier Hilfsanträge aufrechtzuerhal-\n\nten. \n\nDem ist die Klägerin entgegengetreten. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent teilweise dadurch für nich-\n\ntig erklärt, dass im Patentanspruch 1 die Alternative i gestrichen worden ist und \n\nsich die Patentansprüche 2 bis 6 auf den so geänderten Wortlaut des Patentan-\n\nspruchs 1 rückbeziehen. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser in ers-\n\nter Linie die vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage beantragt. Hilfsweise \n\nbeantragt er, das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als Patentan-\n\nspruch 1 über die folgende Fassung hinausgeht, an die sich die erteilten weite-\n\nren Patentansprüche anschließen sollen. \n\nHilfsantrag 1 \n\n\"Lagerregal für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des \n\nTyps, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enthält, die in Be-\n\nzug auf einen Tragrahmen (2) beweglich sind, und die so angeord-\n\nnet sind, dass sie das Abstützen der zu lagernden Glasscheiben \n\ngestatten, wobei \n\ndie Gestelle (1), die alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet \n\nsind, auf Einblock-Fahrgestellen (3) montiert sind, wobei \n\ndie Fahrgestelle (3) Laufrollen (4) aufweisen, welche die Gestelle \n\n(1) tragen und durch welche die Gestelle (1) quer, d.h. senkrecht zu \n\nihrer Lagerebene, auf dem ebenfalls in einem Block ausgebildeten \n\nTragrahmen (2) verfahrbar sind, um das Herausnehmen der in je-\n\ndem Gestell (1) enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines \n\nGestells (1) relativ zu dem jeweils nächstfolgenden zu gestatten, \n\nwobei die ebene Lagerfläche der Gestelle (1) durch einen Verbund \n\nvon in einer Ebene angeordneten Längs- und Querstreben gebildet \n\nist, der ohne auf der Rückseite der Lagerfläche vorgesehene Stüt-\n\nzen stehend mit dem Fahrgestell verbunden ist, wobei \n\nder Tragrahmen (2) zwei sich parallel zueinander erstreckende \n\nDoppel-T-Träger umfasst, denen jeweils zwei in Verfahrrichtung \n\nhintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3) \n\nzugeordnet sind, wobei jeder der Doppel-T-Träger derart angeord-\n\nnet ist, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Dop-\n\npel-T-Trägers sich in der Horizontalen erstrecken und wobei \n\ni) entweder an dem Fahrgestell (3) zu jedem Doppel-T-Träger zwei \n\nden beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vor-\n\ngesehen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet \n\nsind und auf denen jeweils eine Drehtrommel angeordnet ist, \n\nwobei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorde-\n\nren und die andere Drehtrommel an dem in Verfahrrichtung hin-\n\nteren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist und wobei sich \n\nder obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmit-\n\ntelbar oberhalb der Drehtrommel befindet; \n\nii) oder die beiden Laufrollen (4) zwischen den sich parallel zuein-\n\nander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-\n\nTrägers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zuge-\n\nordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der beiden \n\nLaufrollen (4) befindet.\" \n\nHilfsantrag 2 \n\n\"Lagerregal für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des \n\nTyps, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enthält, die in Be-\n\nzug auf einen Tragrahmen (2) beweglich sind, und die so angeord-\n\nnet sind, dass sie das Abstützen der zu lagernden Glasscheiben \n\ngestatten, wobei \n\ndie Gestelle (1), die alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet \n\nsind, auf Einblock-Fahrgestellen (3) montiert sind, derart, dass je \n\nein Gestell (1) auf je einem Einblock-Fahrgestell (3) frei in geneigter \n\nRichtung von diesem abragend getragen ist, wobei \n\ndie Fahrgestelle (3) Laufrollen (4) aufweisen, welche die Gestelle \n\n(1) tragen und durch welche die Gestelle (1) quer, d.h. senkrecht zu \n\nihrer Lagerebene, auf dem ebenfalls in einem Block ausgebildeten \n\nTragrahmen (2) verfahrbar sind, um das Herausnehmen der in je-\n\ndem Gestell (1) enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines \n\nGestells (1) relativ zu dem jeweils Nächstfolgenden zu gestatten, \n\nwobei der Tragrahmen (2) zwei sich parallel zueinander erstrecken-\n\nde Doppel-T-Träger umfasst, denen jeweils zwei in Verfahrrichtung \n\nhintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3) \n\nzugeordnet sind, wobei jeder der Doppel-T-Träger derart angeord-\n\nnet ist, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Dop-\n\npel-T-Trägers sich in der Horizontalen erstrecken und wobei \n\ni) entweder an dem Fahrgestell (3) zu jedem Doppel-T-Träger zwei \n\nden beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vor-\n\ngesehen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet \n\nsind und auf denen jeweils eine Drehtrommel angeordnet ist, \n\nwobei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorde-\n\nren und die andere Drehtrommel an dem in Verfahrrichtung hin-\n\nteren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist und wobei sich \n\nder obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmit-\n\ntelbar oberhalb der Drehtrommeln befindet; \n\nii) oder die beiden Laufrollen (4) zwischen den sich parallel zuein-\n\nander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-\n\nTrägers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zuge-\n\nordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der beiden \n\nLaufrollen (4) befindet.\" \n\nHilfsantrag 3 \n\n\"Lagerregal für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des \n\nTyps, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enthält, die in Be-\n\nzug auf einen Tragrahmen (2) beweglich sind, und die so angeord-\n\nnet sind, dass sie das Abstützen der zu lagernden Glasscheiben \n\ngestatten, wobei \n\ndie Gestelle (1), die alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet \n\nsind, auf Einblock-Fahrgestellen (3) montiert sind, derart, dass je \n\nein Gestell (1) auf je einem Einblock-Fahrgestell (3) frei in geneigter \n\nRichtung von diesem abragend getragen ist, derart, dass die Ge-\n\nstelle (1) keine an der Rückseite ihrer Lagerfläche vorgesehene \n\nStütze aufweisen und aus miteinander verbundenen Profilstäben \n\nbestehen, wobei \n\ndie Fahrgestelle (3) Laufrollen (4) aufweisen, welche die Gestelle \n\n(1) tragen und durch welche die Gestelle (1) quer, d.h. senkrecht zu \n\nihrer Lagerebene, auf dem ebenfalls in einem Block ausgebildeten \n\nTragrahmen (2) verfahrbar sind, um das Herausnehmen der in je-\n\ndem Gestell (1) enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines \n\nGestells (1) relativ zu dem jeweils Nächstfolgenden zu gestatten, \n\nwobei der Tragrahmen (2) zwei sich parallel zueinander erstrecken-\n\nde Doppel-T-Träger umfasst, denen jeweils zwei in Verfahrrichtung \n\nhintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3) \n\nzugeordnet sind, wobei jeder der Doppel-T-Träger derart angeord-\n\nnet ist, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Dop-\n\npel-T-Trägers sich in der Horizontalen erstrecken und wobei \n\ni) entweder an dem Fahrgestell (3) zu jedem Doppel-T-Träger zwei \n\nden beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vor-\n\ngesehen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet \n\nsind und auf denen jeweils eine Drehtrommel angeordnet ist, \n\nwobei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorde-\n\nren und die andere Drehtrommel an dem in Verfahrrichtung hin-\n\nteren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist und wobei sich \n\nder obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmit-\n\ntelbar oberhalb der Drehtrommeln befindet; \n\nii) oder die beiden Laufrollen (4) zwischen den sich parallel zuein-\n\nander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-\n\nTrägers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zuge-\n\nordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der beiden \n\nLaufrollen (4) befindet.\" \n\n10 \n\nDie Klägerin, die das Urteil des Bundespatentgerichts nicht angegriffen \n\nhat, tritt dem Rechtsmittel der Beklagten in vollem Umfang entgegen. \n\n11 \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. B. K. , \n\n , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand- \n\nlung erläutert und ergänzt hat. \n\n12 \n\n13 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\nI. Das Streitpatent betrifft ein Regal mit beweglichen Gestellen. Es dient \n\nzum Lagern von flachen Gegenständen wie Scheiben aus Glas und weist ge-\n\nneigte bewegliche Gestelle zum Lagern dieser Gegenstände auf. Die Streitpa-\n\ntentschrift bezeichnet Regale als z.B. aus der IT A 213 199 bekannt, bei denen \n\nsämtliche Gestelle in gleicher Richtung geneigt sind, um Auflagenflächen für die \n\nGlasplatten zu schaffen und wobei die Gestelle in Bezug auf einen Tragrahmen \n\nverschiebbar sind. Die Streitpatentschrift sieht ebenfalls in dieser Weise geneig-\n\nte Gestelle vor und bezeichnet es als Besonderheit des erfindungsgemäßen \n\nLagerregals gegenüber den bekannten Lagerregalen, dass es mit einer Stütz-\n\nrahmenstruktur ausgerüstet sei, die den mobilen Grundgestellen eine Verschie-\n\nbung senkrecht zu ihrer Ebene gestatte, um die Entnahme oder das Einsetzen \n\nzu lagernder Gegenstände aus den bzw. in die Gestelle zu ermöglichen (deut-\n\nsche Übers. Rdn. 2). Das Lagerregal nach der Streitpatentschrift weist nach der \n\nAufgliederung des Bundespatentgerichts folgende Merkmale auf: \n\nM1 Lagerregal für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas \n\ndes Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enthält. \n\nM2 Die Gestelle (1) sind in Bezug auf einen Tragrahmen (2) be-\n\nweglich. \n\nM3 Die Gestelle (1) sind so angeordnet, dass die das Abstützen \n\nder zu lagernden Glasscheiben gestatten. \n\nM4 Die Gestelle sind alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet. \n\nM5 Die Gestelle sind auf Einblockfahrgestellen (3) montiert. \n\nM6 Die Einblockfahrgestelle weisen Laufrollen auf, die die Gestel-\n\nle tragen. \n\nM7 Durch die Laufrollen sind die Gestelle auf dem Tragrahmen \n\nverfahrbar und zwar quer, d.h. senkrecht zur Lagerebene, um \n\ndas Herausnehmen der in jedem Gestell enthaltenen Glas-\n\nscheiben durch Verschieben eines Gestells relativ zum Nächs-\n\nten zu gestatten. \n\nM8 Der Tragrahmen (2) ist ebenfalls in einem Block ausgebildet \n\nund umfasst zwei, sich parallel zueinander erstreckende Dop-\n\npel-T-Träger. \n\nM9 Den Doppel-T-Trägern sind jeweils in Verfahrrichtung hinter-\n\neinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3) \n\nzugeordnet. \n\nM10 Jeder der Doppel-T-Träger ist derart angeordnet, dass parallel \n\nzueinander verlaufende Querstege des Doppel-T-Trägers sich \n\nin der Horizontalen erstrecken. \n\nUnd entweder: i) \n\nM11 An den Fahrgestellen (3) sind zu jedem Doppel-T-Träger zwei \n\nden beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) \n\nvorgesehen. \n\nM12 Die Achsen (16) sind exzentrisch zu den Laufrollen (4) ange-\n\nordnet. \n\nM13 Auf den Achsen (16) ist jeweils eine Drehtrommel angeordnet. \n\nM14 Eine der Drehtrommeln ist an dem in Verfahrrichtung vorderen \n\nEnde des Fahrgestells (3) angeordnet. \n\nM15 Die andere der Drehtrommeln ist an dem in Verfahrrichtung \n\nhinteren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet. \n\nM16 Der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers be-\n\nfindet sich unmittelbar oberhalb der Drehtrommeln. \n\noder: ii) \n\nM17 Die beiden Laufrollen (4) sind zwischen den sich parallel zu-\n\neinander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Dop-\n\npel-T-Trägers angeordnet. \n\nM18 Der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers be-\n\nfindet sich unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen (4). \n\n14 \n\nVon den beiden Alternativen ist nach der rechtskräftigen Abweisung der \n\nKlage im Übrigen allein noch die durch die Merkmale M11 bis M16 bestimmte \n\nim Streit. \n\n15 \n\nDie Lehre des Streitpatents besteht demnach darin, einerseits leicht an-\n\ngeschrägte Gestelle als Auflageflächen für die nahezu senkrecht stehenden \n\nGlasplatten zur Verfügung zu stellen und andererseits das Verschieben der Ge-\n\nstelle auch relativ zueinander zu ermöglichen, wobei verhindert wird, dass die \n\nGestelle bei dieser Bewegung kippen. \n\n16 \n\nDie Streitpatentschrift unterscheidet chariots (3), in der deutschen \n\nÜbersetzung als Fahrgestell bezeichnet, und châssis (1), in der deutschen \n\nÜbersetzung als Gestell bezeichnet. Nach Patentanspruch 1 sind die Gestelle \n\nauf \"Einblock-Fahrgestellen\" so montiert, dass sie auf einem Tragrahmen, der \n\nebenfalls in einem Block ausgebildet ist, verfahrbar sind. Die Fahrgestelle wei-\n\nsen Laufrollen auf, die die Gestelle tragen und damit die Gewichtskräfte von \n\nGestell und Glasscheibe aufnehmen. Ihrer Funktion nach sollen sie keine grö-\n\nßeren Bewegungen auf dem Boden ausführen. Die Laufrollen sind so angeord-\n\nnet, dass die Gestelle auf dem Tragrahmen senkrecht zu ihrer Lagerebene ver-\n\nfahrbar sind. \n\n17 \n\nÜber die Gestelle sagt die Streitpatentschrift aus, dass sie eine Fußplatte \n\naufweisen, die von dem Fahrgestell getragen wird (deutsche Übers. Rdn. 23), \n\nund rigidifié (versteift) sind mit seitlichen Abdeckungen, die geöffnet werden \n\nkönnen und als Sicherungsvorrichtung dienen (deutsche Übers. Rdn. 18). \n\n18 \n\nDie Gestelle sind in gleicher Richtung geneigt angeordnet. Hierzu gibt die \n\nStreitpatentschrift an, dass damit geneigte Anlageflächen für die Glasplatten \n\ngeschaffen werden sollen (deutsche Übers. Rdn. 1). Über die Ausgestaltung \n\nder Rückseite der Anlageflächen macht die Streitpatentschrift ebenso wenig \n\nAngaben wie über weitere mit der Schrägstellung der Gestelle möglicherweise \n\nanzustrebende oder einhergehende Vorteile, etwa eine platzsparende Anord-\n\nnung der Gestelle. \n\n19 \n\nEbenso sagt die Streitpatentschrift nichts über das Vorhandensein oder \n\ndas Fehlen einer Stütze an der Rückseite der Lagerfläche aus. Eine solche \n\nStütze ist allerdings in der Figur 10 der Streitpatentschrift nicht vorhanden. Al-\n\nlein daraus, dass in der zeichnerischen Darstellung eine solche Stütze nicht zu \n\nerkennen ist, kann jedoch nicht auf das (negative) Merkmal geschlossen wer-\n\nden, dass sie bei dem patentgemäßen Gestell nicht vorhanden sein soll oder \n\ngar nicht vorhanden sein darf. Für ein derartiges Verständnis der streitpatent-\n\ngemäßen Lehre wären jedenfalls weitere Anhaltspunkte erforderlich, die in die-\n\nse Richtung weisen. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu jedoch darge-\n\nlegt, dass der Fachmann auch bei der Ausgestaltung der Lagerfläche gemäß \n\nder Lehre des Streitpatents im Gegenteil das Vorhandensein einer Stütze eher \n\nerwarte. Als ein solcher Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Fach-\n\nhochschulbildung und mit Erfahrung in der Konstruktion von Vorrichtungen auf \n\ndem Gebiet der Lagertechnik anzusehen. Ohne dass die Streitpatentschrift ihm \n\nentsprechende Hinweise gibt, wird ein solcher Fachmann allein aus der Skizze \n\nnicht schließen, dass bei dem Lagerregal nach der Streitpatentschrift eine Stüt-\n\nze nicht vorhanden sein soll. Ein solcher Hinweis ist der Streitpatentschrift je-\n\ndoch an keiner Stelle zu entnehmen. \n\n20 \n\nZu den Begriffen \"Einblock-Fahrgestell\" und \"in einem Block ausgebilde-\n\nter Tragrahmen\" enthält die Streitpatentschrift keine weiteren Angaben. Beide \n\nBegriffe sagen - wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt \n\nhat - ohne weitere Erläuterung für den Fachmann nicht mehr aus, als dass die \n\nBestandteile von Fahrgestell und Tragrahmen nicht ohne weiteres trennbar, \n\nsondern z.B. durch Verschweißen oder Verschrauben zu einer Einheit zusam-\n\nmengefügt sind, mithin einen homogenen Block bilden. \n\n21 \n\nBei der Erörterung der Figuren 7, 8 und 10 der Streitpatentschrift gibt die \n\nBeschreibung für die allein noch streitbefangene Variante i an, dass, um dem \n\nKippmoment entgegenzuwirken, exzentrische Achsen vorgesehen sind, auf de-\n\nnen Drehtrommeln verkeilt sind, um das Zurückprallen der Fahrgestelle, die \n\njedes Gestell tragen, zu vermeiden, falls dieses in Schräglage arbeitet (deut-\n\nsche Übers. Rdn. 28). Hiervon unterscheidet sich die Variante ii dadurch, dass \n\nbei dieser die beiden Laufrollen eines Fahrgestells zwischen den sich parallel \n\n \n \n\n22 \n\n23 \n\nzueinander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-Trägers \n\nangeordnet sind und sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-\n\nTrägers unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen befindet. Durch diese An-\n\nordnung werden die Laufrollen auch zur Abstützung von Kräften genutzt, die \n\nentstehen, wenn das Gestell beim Verfahren zu kippen droht. \n\nDie Figuren 7 bis 10 und die dazu gehörige Beschreibung waren nicht \n\nTeil der Prioritätsunterlagen, wie auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht. \n\nII. Die Priorität der italienischen Voranmeldung vom 18. September 1992 \n\nkann für den erteilten Patentanspruch 1 nur teilweise, nämlich insoweit in An-\n\nspruch genommen werden, als es um die Alternative ii des Patentanspruchs 1 \n\ngeht. Die Alternative i ist in der italienischen Voranmeldung nicht als zur ange-\n\nmeldeten Erfindung gehörend offenbart. Zur Beurteilung dieser Frage ist der \n\nGesamtinhalt dieser Voranmeldung zu ermitteln. Über das dort Beschriebene \n\nhinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats auch das offenbart, was der \n\nFachmann als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ergänzt oder was er \n\nbei aufmerksamer Lektüre ohne weiteres erkennt oder in Gedanken ohne weite-\n\nre Überlegung gleich mitliest. Eine Lehre zum technischen Handeln geht dage-\n\ngen über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamt-\n\nheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen lässt, dass sie als Gegenstand \n\nvon dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll \n\n(BGHZ 128, 270, 277 - Elektrische Steckverbindung; BGHZ 148, 383, 389 \n\n- Luftverteiler; Sen.Beschl. v. 05.10. 2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140,141 \n\n- Zeittelegramm). Abwandlungen hingegen, mögen sie auch naheliegend sein, \n\ngehören nicht zum Offenbarten (Benkard/Melullis, EPÜ, Art. 54 Rdn. 68; PatG \n\n10. Aufl., § 3 Rdn. 35; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 100). \n\n24 \n\nIn diesem Sinne konnte ein Fachmann der italienischen Voranmeldung \n\nauch die Alternative i nicht entnehmen. In der italienischen Patentanmeldung \n\nwird die Kippsicherung nicht ausdrücklich erwähnt. Erreicht wird sie allerdings \n\ndurch die den Figuren 4 und 5 zu entnehmende Anordnung, bei der die Laufrol-\n\nlen den Zwischenraum zwischen den Querstegen des Doppel-T-Trägers im \n\nWesentlichen ausfüllen. Selbst wenn der Leser dieser Schrift erkannte, dass die \n\nLaufrollen einerseits der rollenden Lagerung der Fahrgestelle dienten und ande-\n\nrerseits als Kippsicherung mit dem oberen Steg des Doppel-T-Trägers zusam-\n\nmenwirkten, so bedurfte es weitergehender Überlegungen, um zu der Alternati-\n\nve i zu gelangen. Für die Verwirklichung der Variante i war die Einführung wei-\n\nterer in der Patentschrift weder dargestellter noch in ihrer Funktion angespro-\n\nchener Elemente erforderlich; auch sonst finden sich keine Hinweise auf alter-\n\nnative Lösungen für das nicht behandelte Problem. Diese mögen nahegelegen \n\nhaben, insbesondere ohne erfinderisches Bemühen aufzufinden gewesen sein; \n\nunmittelbarer Bestandteil der dargestellten Lösung sind sie damit jedoch nicht. \n\nDie Priorität der italienischen Patentanmeldung kann daher nur hinsichtlich der \n\nAlternative ii in Anspruch genommen werden. \n\n25 \n\nIII. Zu Recht hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass die durch Pa-\n\ntentanspruch 1 geschützte Lehre mit der Alternative i durch die japanische Pa-\n\ntentveröffentlichung JP Hei 5-699 68 A (D 5) offenbart und deshalb nicht neu \n\nist. Diese Schrift ist am 23. März 1993 veröffentlicht worden, mithin vor dem \n\nmaßgeblichen Zeitrang der Anmeldung des Streitpatents (27. Juli 1993). Die \n\njapanische Schrift betrifft eine Vorrichtung zur Zufuhr von Flachglas zu einer \n\nVerarbeitungsmaschine. Die Flachgläser sind in Rahmengestellen (19) stehend \n\nangeordnet (Übers. S. 2 letzter Abs.), die wie Figur 6 zeigt, geneigt angeordnet \n\nsind. Die Beschreibung gibt an, dass die Rahmengestelle (19) so ausgeführt \n\nsind, dass Räder (21) auf Schienen (20) laufen, die parallel zum waagerechten \n\nElement (4) verlaufen (Rdn. 18). \n\n26 \n\nDie Figur 6 zeigt unter diesen Rädern Elemente, die nicht in der Be-\n\nschreibung erwähnt werden. Diese weisen Drehtrommeln auf, die von Achsen \n\ngetragen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen angeordnet sind. Dies ent-\n\nspricht der Alternative i des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Soweit der \n\nBeklagte geltend macht, dass der japanischen Schrift keine Hinweise auf das \n\nZusammenwirken zwischen den Drehtrommeln und dem oberen Steg des Dop-\n\npel-T-Trägers zu entnehmen seien, ergibt sich solches auch nicht aus der \n\nStreitpatentschrift. Die Streitpatentschrift gibt zu dieser Ausführungsform nur an, \n\ndass damit das Zurückprallen der Fahrgestelle vermieden werde. Diese Funkti-\n\non ist aber auch bei der japanischen Schrift die einzig sinnvolle Auslegung der \n\ndargestellten Elemente. \n\n27 \n\nDie Parteien streiten nicht darüber, dass das Regal nach der japanischen \n\nSchrift alle Merkmale der obigen Merkmalsgliederung aufweist mit Ausnahme \n\nder Merkmale M1, M4, M5 und M8. Die Übereinstimmung in diesen Merkmalen \n\nbedarf hier deshalb keiner weiteren Begründung. Zu den Merkmalen M1, M4, \n\nM5 und M8 macht der Beklagte geltend, das Regal nach der japanischen Schrift \n\nzeige keine in gleicher Richtung geneigten Gestelle (Merkmal M1, M4). Die \n\nFahrgestelle seien bei dem Regal nach der japanischen Schrift keine Einblock-\n\nFahrgestelle (Merkmal M5). Auch sei der Tragrahmen nicht in einem Block aus-\n\ngebildet (Merkmal M8). \n\n28 \n\nDie japanische Schrift geht von einem Stand der Technik aus, bei dem \n\nFlachgläser stehend in Rahmengestellen angeordnet sind (deutsche Übers. \n\nRdn. 2). Figur 6 dieser Schrift zeigt, dass das Rahmengestell geneigt angeord-\n\nnet ist. Die Beschreibung (deutsche Übers. Rdn. 17) gibt weiter an, dass die \n\nbeladenen Rahmengestelle so aneinandergereiht sind, dass sie parallel zur \n\nLaufrichtung liegen. Dazu müssen die Gestelle in gleicher Richtung geneigt \n\nsein. Wie oben dargestellt, gibt die Streitpatentschrift nichts zur Ausgestaltung \n\nder Rückseite der Auflageflächen an. Entscheidend ist daher ausschließlich, \n\ndass die Auflageflächen geneigt sind. Dies aber ist in der japanischen Schrift in \n\nFigur 6 dargestellt. \n\n29 \n\nWie bei der Auslegung der Lehre des Streitpatents bereits ausgeführt, ist \n\nden Begriffen \"Einblock-Fahrgestell\" und \"in einem Block ausgebildeter Trag-\n\nrahmen\", nicht mehr zu entnehmen, als dass diese Bestandteile des Regals aus \n\nElementen zu einer Einheit zusammengefügt sind. In diesem Sinne sind diese \n\nMerkmale auch bei dem Regal nach der japanischen Schrift verwirklicht. \n\n30 \n\nDamit offenbart diese Schrift vollständig die Lehre des Patentan-\n\nspruchs 1 des Streitpatents in der Alternative i. Demnach ist eine der in Patent-\n\nanspruch 1 genannten Alternativen für die Ausgestaltung der Kippsicherung \n\nnicht neu, weshalb das Bundespatentgericht das Streitpatent im Umfang der \n\nAlternative i des Patentanspruchs 1 zu Recht für nichtig erklärt hat. Dies gilt \n\nebenso für die nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 6 in der Rückbeziehung \n\nauf diese Alternative. \n\n31 \n\nIV. Auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist Patentanspruch 1 des \n\nStreitpatents in seiner Alternative i nicht patentfähig. Diese unterscheidet sich \n\ndurch das Hinzufügen der Merkmale, dass \n\n- \n\ndie ebene Lagerfläche der Gestelle durch einen Verbund von in \n\neiner Ebene angeordneten Längs- und Querstreben gebildet \n\nwird, \n\n- \n\nder Verbund von in einer Ebene angeordneten Längs- und \n\nQuerstreben ohne auf der Rückseite der Lagerfläche vorgese-\n\nhene Stützen stehend mit dem Fahrgestell verbunden ist. \n\n32 \n\nDas erste dieser Merkmale beruht auch in Zusammenschau mit den wei-\n\nteren Merkmalen jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Lagerfläche \n\naus in einer Ebene angeordneten Längs- und Querstreben ist, wie das Bundes-\n\npatentgericht zu Recht ausgeführt hat, die nächstliegende Möglichkeit, ein Rah-\n\nmengestell zu konstruieren. Das Fehlen der Stütze ist - wie oben bei der Ausle-\n\ngung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents bereits ausgeführt - kein (negati-\n\nves) Merkmal der Lehre des Streitpatents; das Fehlen einer solchen Stütze ist \n\ndaher in der Patentschrift nicht als Teil der beanspruchten Lehre offenbart. Mit \n\ndieser Ergänzung kann Patentanspruch 1 des Streitpatents demgemäß nicht \n\naufrechterhalten werden. Dies gilt gleichermaßen für den Hilfsantrag 3, bei dem \n\nebenfalls auf das Fehlen der Stütze an der Rückseite der Lagerfläche abgestellt \n\nwird. \n\n33 \n\nDie in Hilfsantrag 2 vorgenommene Ergänzung besteht darin, dass je ein \n\nGestell auf je einem Einblock-Fahrgestell frei in geneigter Richtung von diesem \n\nabragend getragen wird. Auch dies wird durch die japanische Vorveröffentli-\n\nchung vorweggenommen. Auch dort handelt es sich um ein einheitliches Fahr-\n\ngestell, auf dem der Tragrahmen nach oben gerichtet und geneigt angeordnet \n\nist. \n\n34 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.04.2005 - 1 Ni 7/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/x-zr-124-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/x-zr-124-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:44.044710+00:00"}}