{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_122-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"X ZR 122/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 631 a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag. BGB § 632 Abs. 2 b) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine even- tuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinba- rung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden. BGB § 315 Abs. 1 c) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, über- schreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspiel- raums grundsätzlich nicht. BGB § 286 d) Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt Verzug des Schuldners ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Ur- teil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt.","text_plain":"Berichtigt durch Beschluss\nvom 16. Mai 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 122/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. April 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 631 \n\na) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe \neines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag. \n\nBGB § 632 Abs. 2 \n\nb) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der \nzwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach \n§ 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine even-\ntuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinba-\nrung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den \nGrundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die \nGegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit \ndem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. \nNur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht \nermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der \n§§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden. \n\nBGB § 315 Abs. 1 \n\nc) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe \norientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, über-\nschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspiel-\nraums grundsätzlich nicht. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGB § 286 \n\nd) Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB \ntritt Verzug des Schuldners ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Ur-\nteil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt. \n\nBGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 122/05 - LG Traunstein \n\nAG Mühldorf am Inn \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 29. Juli 2005 verkündete \n\nUrteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger bewertet Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugschäden und wur-\n\nde von der Beklagten mit der Begutachtung eines Kraftfahrzeugschadens be-\n\nauftragt. Für die Erstellung des Gutachtens vom 21.12.2002 begehrt der Kläger \n\nVergütung in Höhe von insgesamt 697,16 €, wobei er für die Gutachtertätigkeit \n\nunter Ausrichtung an der Schadenshöhe 466,-- € in Rechnung gestellt hat, die \n\nübrigen Positionen betreffen Nebenkosten. Die Beklagte hat keine Vergütung \n\ngezahlt, weil der Kläger seine Forderung nicht spezifiziert habe. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Vergütungsforde-\n\nrung des Klägers nicht für fällig gehalten hat. Das Berufungsgericht hat die Be-\n\nklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage nach Beweisaufnahme über \n\nden für das Gutachten angemessenen Zeitaufwand und den dafür anzusetzen-\n\nden Stundensatz zur Zahlung von 566,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basis-\n\nsatz ab Rechtskraft des Urteils verurteilt. \n\n3 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger \n\ndie Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden \n\nist, eine Entscheidung nach Maßgabe seiner Berufungsanträge und hilfsweise \n\ndie Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte und \n\ndie Streithelferin sind der Revision entgegengetreten. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit zum Nachteil des Klä-\n\ngers erkannt worden ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen \n\nVertrag zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs als Werkvertrag nach § 631 BGB qualifiziert (vgl. nur BGHZ \n\n127, 378, 384), auf den das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des \n\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist, da der Vertragsschluss \n\nim Jahr 2002 stattgefunden hat (Art. 229 § 5 EGBGB). \n\n6 \n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei \n\nkeine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung für das zu erstellende Gut-\n\nachten getroffen worden, eine Taxe bestehe nicht und eine übliche Vergütung \n\nkönne nicht festgestellt werden. Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB sei eine \n\nVergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung \n\nder beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflege. Zwar \n\nstehe einer festen Übung nicht von vornherein entgegen, dass sich feststellbare \n\nVergütungen innerhalb gewisser Spannen bewegten. Die vom Kläger vorgeleg-\n\nten Honorarbefragungen der Mitglieder des Bundesverbands der freiberuflichen \n\nund unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) be-\n\nlegten auch, dass diese ihre Honorare nach der Schadenshöhe und nicht nach \n\nZeitaufwand abrechneten. Die Auswertung der Honorare für Schadenshöhen \n\nzwischen 500,-- € und 15.000,-- € ergebe in dem Bereich, in dem sich 80 % der \n\nbefragten Mitglieder mit ihren Honorarforderungen bewegten, jedoch Spannen \n\nvon mindestens 40 %. Eine übliche Vergütung lasse sich unter diesen Umstän-\n\nden nicht feststellen, so dass die Vergütung vom Kläger gemäß §§ 315 f. BGB \n\nzu bestimmen gewesen sei. Dieser habe sein Bestimmungsrecht dahin ausge-\n\nübt, dass er sein Honorar an der Schadenshöhe ausgerichtet habe. Diesen An-\n\nsatz hat das Berufungsgericht für unbillig gehalten, weil der Gesetzgeber durch \n\ndas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bestimmt habe, dass \n\ndie Vergütung von Sachverständigen nach deren Zeitaufwand bemessen wird, \n\nund eine Orientierung allein an der Schadenshöhe und unabhängig vom kon-\n\nkreten Arbeitsaufwand zu unangemessenen Ergebnissen führen könne. Nach-\n\ndem der Kläger hilfsweise seinen Zeitaufwand spezifiziert hat, hat das Beru-\n\nfungsgericht die Vergütung des Klägers auf der Grundlage der von ihm durch-\n\ngeführten Beweisaufnahme auf 566,49 € festgesetzt. \n\n7 \n\n2. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen im Werkvertrags-\n\nrecht zur Bestimmung der Vergütung des Werkunternehmers auf § 316 BGB \n\nzurückgegriffen werden kann, und die Rechtsgrundsätze nicht beachtet, nach \n\ndenen die Üblichkeit einer Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB zu beur-\n\nteilen ist, so dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des materiellen \n\nRechts beruht. \n\n8 \n\na) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass im Werkvertragsrecht ein einseitiges Recht zur Bestimmung der \n\nfür eine Leistung zu erbringenden Gegenleistung nach den §§ 316, 315 Abs. 1 \n\nBGB nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Parteien des Werkvertrags \n\ndie Höhe der Vergütung nicht vertraglich geregelt haben und eine übliche Ver-\n\ngütung nicht feststellbar ist. Damit sind jedoch die Voraussetzungen, unter de-\n\nnen im Recht des Werkvertrags auf die Auslegungsregel des § 316 BGB zu-\n\nrückgegriffen werden kann, nicht abschließend benannt. \n\n9 \n\nNach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werk-\n\nleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den \n\nUmständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Be-\n\nklagte nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Schadensgutachtens durch \n\nden Kläger nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass dem Klä-\n\nger ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Parteien eine bestimmte Vergü-\n\ntung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für \n\ndie Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist \n\nnach der teils als Fiktion (Münch.Komm./Busche, BGB, 4. Aufl., § 632 BGB \n\nRdn. 8), teils als Auslegungsregel (Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 632 \n\nBGB Rdn. 1) verstandenen Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergü-\n\ntung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das Par-\n\nteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus \n\nwelchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über die \n\nHöhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in ei-\n\nnem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der ein-\n\nseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen viel-\n\nmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede \n\ndie Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichba-\n\nren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, \n\nder auch in ihrem Fall herangezogen werden kann. \n\n10 \n\nAls übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester \n\nSatz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen ei-\n\nnem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa \n\nbei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden \n\nFall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sin-\n\nne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsre-\n\ngel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf ei-\n\nnen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer \n\nbestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB \n\nRdn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und \n\ndaher unerhebliche \"Ausreißer\" treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträ-\n\nge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass \n\nfür die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt \n\nwerden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen an-\n\ngesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch \n\nden Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für \n\nden Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Ge-\n\nsetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im \n\nWerkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies be-\n\nreits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu \n\nBGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Feh-\n\nlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestim-\n\nmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert \n\nwerden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung \n\ndieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der \n\nParteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in die-\n\nsem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrich-\n\ntung nicht entsprechenden - Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts \n\nder aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien \n\nanknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, \n\nvorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen \n\n(vgl. Münch.Komm./Busche, aaO, § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag \n\ndann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 BGB denkbar er-\n\nscheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Ge-\n\ngenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstän-\n\nde abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Ab-\n\nsprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festle-\n\ngung der interessengerechten Vergütung. \n\n11 \n\nHiernach kann schon dem Ansatz nach aus dem Umstand, dass die Mit-\n\nglieder des BVSK in der von diesem durchgeführten Befragung Honorare an-\n\ngegeben haben, die - ausgehend von einer Berechnung auf der Grundlage der \n\nSchadenshöhe - zu unterschiedlichen Beträgen geführt haben, allein das Feh-\n\nlen einer üblichen Vergütung nicht hergeleitet werden. \n\n12 \n\nAuch die weitere Beurteilung der vom Berufungsgericht seiner Betrach-\n\ntung zugrunde gelegten Umfrageergebnisse beruht auf einer Verkennung der \n\nmaßgeblichen Rechtsgrundsätze. Da bei der Ermittlung der üblichen Vergütung \n\n\"Ausreißer\" unberücksichtigt bleiben müssen, kann ihr nicht das gesamte \n\nSpektrum der aus der Umfrage ersichtlichen Beträge zugrunde gelegt werden. \n\nEntscheidend ist vielmehr der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die \n\ndie Üblichkeit bestimmenden Werte halten. Somit ergibt sich ein wesentlich en-\n\ngerer Rahmen, als vom Berufungsgericht angenommen. Zudem ist für die Fra-\n\nge, bei welcher Spanne noch von einer üblichen Vergütung gesprochen werden \n\nkann, nicht auf die im Einzelfall ermittelten absoluten Beträge abzustellen. Ist \n\ndie Vergütung - wie hier - als Prozentsatz von einer Ausgangsgröße wie der \n\nSchadenshöhe bestimmt worden, lässt sich die Frage, ob sich die Spanne noch \n\nin einem hinzunehmenden Bereich bewegt, nur durch einen Vergleich der je-\n\nweiligen Prozentsätze feststellen. Maßgebend für die Bewertung im Hinblick auf \n\neine Üblichkeit sind in einem solchen Fall daher die Unterschiede im Prozent-\n\nsatz, nach dem die jeweils verlangte Vergütung berechnet worden ist. Auch das \n\nentspricht den Verhältnissen im Maklerrecht, wo eine Spanne von 3 bis 5 % \n\ndes Wertes des vermittelten Objekts nicht als für die Bestimmung der Vergü-\n\ntung nach § 653 Abs. 2 BGB ungeeignet angesehen worden ist (BGHZ 94, 98, \n\n103). Dem trägt die angefochtene Entscheidung nicht in dem gebotenen Um-\n\nfang Rechnung. \n\n13 \n\nBei der Auswertung der vom Kläger vorgelegten Befragung hat das Be-\n\nrufungsgericht schließlich nicht hinreichend beachtet, dass die dort tabellarisch \n\nniedergelegten Honorare sich in weiten Bereichen - bezogen auf die jeweilige \n\nBerechnungsgrundlage - in dem angewendeten Prozentsatz nur geringfügig un-\n\nterscheiden. Ausgangspunkt der Honorarberechnung war ausnahmslos die Hö-\n\nhe des begutachteten Schadens, so dass dieser Ausgangspunkt, sollte die \n\nÜbung dieser Mitglieder des die Befragung durchführenden Verbandes weit \n\nverbreitet sein, als solcher nicht als unüblich angesehen werden kann. Feststel-\n\nlungen zur Verbreitung dieser Berechnungsweise unter den Mitgliedern des \n\nVerbandes und zur Zahl dem Verband nicht angehörender Sachverständiger \n\nhat das Berufungsgericht nicht getroffen, so dass insoweit im Revisionsverfah-\n\nren von den Behauptungen des Klägers auszugehen ist, die zur Annahme der \n\nÜblichkeit eines solchen Vorgehens führen. \n\n14 \n\nb) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ist dem Senat eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich, so \n\ndass die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Bei der neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung der Sache werden die erforderlichen Feststel-\n\nlungen nachzuholen sein. Zudem wird zu beachten sein, dass \"üblich\" im Sinne \n\nvon § 632 Abs. 2 BGB eine Vergütung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses \n\nnach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt \n\n(BGH, Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 155, 156; Staudin-\n\nger/Peters, aaO, § 632 BGB Rdn. 38), wobei, wenn Streit über die Üblichkeit \n\neiner Vergütung besteht, der Unternehmer darzulegen und zu beweisen hat, \n\ndass die von ihm begehrte Vergütung der Üblichkeit entspricht (Staudin-\n\nger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 120). Haben sich nach einer \n\nfesten Übung Spannen für Leistungen, die wie die Leistungen der Schadens-\n\ngutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber \n\nwie Versicherungen erbracht werden, allgemein herausgebildet, dann steht der \n\nFeststellung, welche Vergütung üblich ist, nicht entgegen, dass sich an einem \n\nbestimmten Ort diese feste Übung nicht gesondert feststellen lässt. Haben sich \n\ndagegen am Ort der Werkleistung feste, von dieser allgemeinen Übung abwei-\n\nchende Spannen herausgebildet, innerhalb derer die Leistungen von Sachver-\n\nständigen üblicherweise vergütet werden, sind diese zur Feststellung, welche \n\nVergütung üblich ist, für den Ort maßgeblich, an dem die Leistung des Gutach-\n\nters erbracht wird. \n\n15 \n\nIII. Sofern sich auf Grund der neuen Verhandlung wiederum ergeben \n\nsollte, dass eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung nicht fest-\n\nstellbar und die danach bestehende Vertragslücke durch ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung nicht zu schließen ist, so dass eine einseitige Bestimmung der \n\nGegenleistung durch den Kläger in Betracht kommen kann, weist der Senat auf \n\nFolgendes hin: \n\n16 \n\n1. Die Prüfung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen \n\nentspricht, zielt nicht darauf ab, einen \"gerechten Preis\" von Amts wegen zu \n\nermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in \n\nden Grenzen der Billigkeit hält (BGH, Urt. v. 1.7.1971 - KZR 16/70, BB 1971, \n\n1175, 1176; Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097, 1099). Erst \n\nwenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der \n\nPreisbemessung überschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung \n\ndes Gerichts zu ersetzen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), nicht aber bereits dann, \n\nwenn das Gericht eine andere Festsetzung für besser hält (BGH, Urt. v. \n\n24.6.1991 - II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248 f.; vgl. auch Staudinger/Rieble, \n\nBGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 128; Münch.Komm./Gottwald, BGB, \n\n4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 29 f.). \n\n17 \n\nBei der Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billi-\n\ngem Ermessen entspricht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichti-\n\ngen, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die Leistung \n\nhat, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat \n\ndaher in Fällen, in denen der Vertragszweck nicht in der Erreichung eines Er-\n\nfolgs, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, entscheidend dar-\n\nauf abgestellt, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit für den anderen Teil \n\nhat, wobei Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der verlangten Tätigkeit \n\nin die Abwägung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige übliche Bemes-\n\nsungsfaktoren für die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienst-\n\nleistung erzielte Umsätze oder Erfolge (BGH, Urt. v. 21.3.1961 - I ZR 133/59, \n\nNJW 1961, 1251, 1252; Urt. v. 30.5.2003 - V ZR 216/02, WM 2004, 186, 188). \n\nAndererseits fällt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert- \n\noder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung für das als Erfolg \n\ndes Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in an-\n\ngemessenem Verhältnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das \n\nGutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht außer acht gelas-\n\nsen werden darf, welche Honorare andere Sachverständige für ähnliche Gut-\n\nachten verlangen (BGH, Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, \n\n540). \n\n18 \n\nSchadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von \n\nSchadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Scha-\n\ndensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. \n\nDeshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalie-\n\nrung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht \n\nfallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die \n\nGegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung \n\ndes Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Ho-\n\nnorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher \n\nentgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der \n\nLiteratur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510; \n\nzustimmend Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 37; \n\nEman/Hohloch/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 BGB Rdn. 18; Palandt/Grüneberg, \n\nBGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 10 unter Anknüpfung an das Justizvergütungs- \n\nund Entschädigungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vom Gesetz einge-\n\nräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (so zutreffend AG Kassel \n\nVersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425; \n\ngrundsätzlich ebenso Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 315 BGB Rdn. 5; zum \n\nMeinungsstand vgl. auch Roß, NZV 2001, 321 ff.; Hörl, NZV 2003, 305 ff., \n\n308 f. jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte). \n\n19 \n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das JVEG gebo-\n\nten. Dieses regelt das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Hono-\n\nrar zwar nicht mehr nach dem Entschädigungsprinzip wie das außer Kraft ge-\n\ntretene Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz, sondern nach \n\ndem Vergütungsprinzip (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 JVEG). Sein Anwendungsbereich \n\nist aber auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertra-\n\ngung der Grundsätze für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Pri-\n\nvatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Un-\n\nterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem \n\nVertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl \n\nvertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften (vgl. Münch.Komm./Soergel, \n\nBGB, 4. Aufl., § 631 BGB Rdn. 85, 86), während die Haftung gerichtlicher \n\nSachverständiger der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haf-\n\ntung zwar einerseits auf reine Vermögensinteressen erstreckt, andererseits a-\n\nber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachver-\n\nständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regel-\n\nmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne \n\nden Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. \n\nMünch.Komm./Soergel, aaO, § 631 BGB Rdn. 86; Münch.Komm./Wagner, \n\nBGB, 4. Aufl., § 839 a BGB Rdn. 3). \n\n20 \n\n2. Zum Zinspunkt ist für den Fall, dass erneut auf der Grundlage der \n\n§§ 315, 316 BGB zu entscheiden sein sollte, auf Folgendes hinzuweisen: \n\n21 \n\nErweist sich die einseitige Honorarfestsetzung als im Sinne von § 315 \n\nAbs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechend, ist sie mit der Leistungsbestim-\n\nmung durch den Kläger für die Beklagte verbindlich geworden (§ 315 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB) und demzufolge fällig. Unter den Voraussetzungen der § 286 und \n\n§ 291 BGB schuldet die Beklagte dann Verzugs- wie Prozesszinsen. \n\n22 \n\nErweist sich die einseitige Honorarfestsetzung unter Beachtung der ge-\n\nnannten Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungsbestimmung \n\nbilligem Ermessen entspricht, dagegen als Überschreitung des dem Kläger vom \n\nGesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums, so ist sie unverbindlich und die \n\nBestimmung der dem Kläger zustehenden Vergütung durch Gestaltungsurteil \n\nzu treffen. Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung \n\nfällig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005 \n\n- X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995 \n\n- V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, § 315 \n\nBGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 17; Staudin-\n\nger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969, \n\n1735). Denn die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung \n\nder Vergütung verbunden ist, tritt erst mit seiner Rechtskraft ein (BGHZ 122, \n\n32, 46). Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt der Verzug des Schuld-\n\nners aber ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten \n\nZeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt, weil mit ihm dem Schuld-\n\nner nachdrücklich vor Augen geführt wird, dass er alsbald zu leisten hat (vgl. \n\nStaudinger/Löwisch, BGB Bearb. 2004, § 286 BGB Rdn. 65; a.A. Soergel/ \n\nWiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 BGB Rdn. 32; § 291 BGB Rdn. 16). \n\n23 \n\nDemgegenüber können Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der \n\nBestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil nicht zugesprochen werden. \n\nProzesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges, \n\nvielmehr wird der Schuldner durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht \n\nunterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit ver-\n\nbundene Risiko einstehen soll (BGH, Urt. v. 14.1.1987 - IV b ZR 3/86, NJW-RR \n\n1987, 386 m.w.N.; Münch.Komm./Thode, BGB, 4. Aufl., § 291 BGB Rdn. 1). \n\nDieses Risiko kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr \n\nentstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren Fälligkeit erst nach Beendi-\n\ngung der Rechtshängigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen besteht \n\n(BVerwGE 38, 49, 51; Staudinger/Löwisch, aaO, § 291 BGB Rdn. 10; \n\nMünch.Komm./Thode, aaO, § 291 BGB Rdn. 9). \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 15.04.2004 - 2 C 1190/03 - \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 29.07.2005 - 5 S 2896/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/x-zr-122-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839a","ref_norm":"839a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 653","ref_norm":"653","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/x-zr-122-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:33.098545+00:00"}}