{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_115-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-09-15","aktenzeichen":"X ZR 115/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Sektionaltor BGB § 154 Abs. 2; EGBGB Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5; EPÜ Art. 56 a) Bei fehlender Rechtswahl weist ein Vergleich, mit dem im Wesentlichen die Ansprüche einer Partei wegen Patentverletzung gegen die Zahlung eines Geldbetrages sowie die Rücknahme von Nichtigkeitsklagen und Einsprü- chen durch die andere Partei erledigt werden sollen, nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die engsten Verbindungen zu dem Sitz- recht der Partei auf, welche die Ansprüche wegen Patentverletzung geltend gemacht hat, weil darin die für den Vergleich charakteristische Leistung liegt. Die Vermutung gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Vergleich die Verletzung von Patenten in mehreren Staaten erledigt werden soll, so dass es bereits der Grundsatz der einheitlichen Vertragsanknüpfung ausschließt, dass der Vergleich nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB eine engere Verbindung zu einem der Staaten hat, für die die Patente Schutz gewähren. b) Wurden die Anwälte der Parteien während der Verhandlung beauftragt, den zunächst nur mündlich vereinbarten Vergleich schriftlich zu fixieren, ist nach § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel zu vermuten, dass der Vertrag nicht geschlos- sen werden soll, bis dies in schriftlicher Form erfolgt ist. c) Bestanden aus Sicht des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt keine Vorbe- halte, ein Produkt (hier: Paneele für ein Sektionaltor), das im Stand der Technik zwar der Form nach (konvexe und konkave Profilierung der Stirn- breitseiten benachbarter Paneele, um einen Fingerschutz zu schaffen) be- kannt war, jedoch aus einem anderen Material (hier: Holz mit Metallprofil- elementen) gebildet wurde, mit einem anderen als solchem bekannten Mate- rial (hier: Blechschalen) in einem bekannten Verfahren (hier: Gesenkbiegen oder Walzprofilieren) herzustellen, ist in aller Regel anzunehmen, dass es auch nahelag, dies zu versuchen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 115/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. September 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nSektionaltor \n\nBGB § 154 Abs. 2; EGBGB Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5; EPÜ Art. 56 \n\na) Bei fehlender Rechtswahl weist ein Vergleich, mit dem im Wesentlichen die \nAnsprüche einer Partei wegen Patentverletzung gegen die Zahlung eines \nGeldbetrages sowie die Rücknahme von Nichtigkeitsklagen und Einsprü-\nchen durch die andere Partei erledigt werden sollen, nach der Vermutung \ndes Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die engsten Verbindungen zu dem Sitz-\nrecht der Partei auf, welche die Ansprüche wegen Patentverletzung geltend \ngemacht hat, weil darin die für den Vergleich charakteristische Leistung liegt. \n\nDie Vermutung gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Vergleich die Verletzung \nvon Patenten in mehreren Staaten erledigt werden soll, so dass es bereits \nder Grundsatz der einheitlichen Vertragsanknüpfung ausschließt, dass der \nVergleich nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB eine engere Verbindung zu einem der \nStaaten hat, für die die Patente Schutz gewähren. \n\nb) Wurden die Anwälte der Parteien während der Verhandlung beauftragt, den \nzunächst nur mündlich vereinbarten Vergleich schriftlich zu fixieren, ist nach \n§ 154 Abs. 2 BGB im Zweifel zu vermuten, dass der Vertrag nicht geschlos-\nsen werden soll, bis dies in schriftlicher Form erfolgt ist. \n\nc) Bestanden aus Sicht des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt keine Vorbe-\nhalte, ein Produkt (hier: Paneele für ein Sektionaltor), das im Stand der \nTechnik zwar der Form nach (konvexe und konkave Profilierung der Stirn-\nbreitseiten benachbarter Paneele, um einen Fingerschutz zu schaffen) be-\nkannt war, jedoch aus einem anderen Material (hier: Holz mit Metallprofil-\nelementen) gebildet wurde, mit einem anderen als solchem bekannten Mate-\nrial (hier: Blechschalen) in einem bekannten Verfahren (hier: Gesenkbiegen \noder Walzprofilieren) herzustellen, ist in aller Regel anzunehmen, dass es \nauch nahelag, dies zu versuchen. \n\nBGH, Urteil vom 15. September 2009 - X ZR 115/05 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen \n\nund die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. März 2005 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat 2/3 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen \n\nKosten der Klägerinnen zu 1 bis 4 zu tragen. Die Klägerinnen zu 5 \n\nund 6 haben jeweils 1/6 der Gerichtskosten zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war Inhaberin des im Laufe des Berufungsverfahrens infol-\n\nge Ablaufs der Höchstschutzdauer erloschenen deutschen Teils des europäi-\n\nschen Patents 0 304 642 (Streitpatents), das ein \"Sektionaltorblatt\" betrifft und \n\nin der erteilten Fassung 28 Patentansprüche umfasst. Diese haben folgenden \n\nWortlaut: \n\n\"1. Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten (8, 9) aufeinander-\nfolgend aneinander angelenkter (12) Paneele (4', 4, 4''), wobei jedes Paneel \n(4) an seiner im Torblattschließzustand (2) gesehen oberen, einem vorher-\ngehenden Paneel (4'') zugewandten Stirnbreitseite (8) einen im Vertikal-\nschnitt konvex verlaufenden Oberflächenbereich (10) und an seiner demge-\ngenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4') zugewandten Stirnbreit-\nseite (9) einen im Vertikalschnittbild konkav verlaufenden Oberflächenbe-\nreich (11) aufweist, so dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4 \nund 4') mit einem konvexen und einem konkaven Oberflächenbereich (10, \n11) einander gegenüberliegend einen durch die Scharnierverbindung (12) \nzwischen den Paneelen (4, 4') bestimmten, im Vertikalschnittbild entspre-\nchend bogenförmig berandeten Spaltbereich (15) begrenzen, und dass sich \ndie einander zugewandten Breitstirnseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenk-\nbewegung um die zugehörige Gelenkachse (13) bei Übergang von dem Tor-\nblattöffnungszustand (3) in dessen Schließzustand (2) derart aneinander \nvorbei verschieben, dass der Spaltbereich (15) sich in Verschwenkrichtung \nverkürzend über zumindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels (16) \nhinweg bestehen bleibt, dadurch gekennzeichnet, dass sich der konvexe und \nder konkave Oberflächenbereich (8, 9) jeweils von der Torblatt-Außenseite \n(17) des Paneels (4) ausgehend in Richtung auf dessen Torblatt-Innenseite \n(18) über einen Teil der Torblattdicke hinweg erstreckt und dass in dem \nverbleibenden Stirnbreitseitenbereich (8, 9) im Anschluss an den konkaven \nOberflächenbereich (10) ein in den Paneelkörper zurückspringend ausgebil-\ndeter Nutstufenbereich (19) und im Anschluss an den konkaven Oberflä-\nchenbereich (11) ein von dem Paneelkörper vorspringend ausgebildeter Fe-\nderstufenbereich (20) vorgesehen ist, welche Stufenbereiche (19, 20) im \nTorblattschließzustand (2) ineinandergreifen und jeweils vorzugsweise mit \netwa parallel bzw. senkrecht zu den die Torblattaußen- und -innenseite (17, \n18) bildenden Paneelbreitseiten verlaufenden Stufenflanken ausgebildet \nsind. \n\n 2. Torblatt nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der konkave Ober-\nflächenbereich (11) mit der außenseitigen (17) Breitfläche des Paneels (4) in \neiner Nasenkante (23) ausläuft, dass der konvexe Oberflächenbereich (10) \nzu der Torblatt-Innenseite (18) gesehen in einer Eckkante (22) endet und \ndass die Nasenkante (23) und die Eckkante (22) der einander zugewandten \nStirnbreitseiten (8, 9) zweier aufeinanderfolgend angeordneter Paneele (4, \n4'), die im Übergangsbereich zwischen der Torblattschließstellung (2) und \ndessen Öffnungsstellung (3) um den größten Winkel (17) gegeneinander \nverschwenkt sind, einen Öffnungsspalt (21) zwischen sich bilden, dessen \nmaximale Öffnungsweite geringer als fingerdick, insbesondere kleiner oder \ngleich 4 mm, ist. \n\n 3. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass \nder Spaltbereich (15) im Vertikalschnittbild sichelförmig sich in Richtung der \nTorblatt-Außenseite (17) verjüngend ausgebildet ist. \n\n 4. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass \nder konvexe und der konkave Oberflächenbereich (10, 11) im Vertikal-\nschnittbild je etwa kreisbogenförmig mit dem Kreismittelpunkt in und/oder in \nNähe der Scharnier-Gelenkachse (13) verlaufend ausgebildet sind. \n\n 5. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass \ndie Paneele (4, 4', 4'') einschalig (29) mit zur Torblatt-Innenseite (18) bis auf \neinen oberen und einen unteren Randbereich (24, 25) offener Rückbreitseite \nausgebildet sind, an welchen Randbereichen (24, 25) die Scharnierlappen \n(26, 27) festgelegt sind und die dafür vorzugsweise verstärkt, insbesondere \ndurch auf sich selbst zurückgefaltete Blechabschnitte, ausgebildet sind. \n\n 6. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass \ndie Paneele (4, 4', 4'') doppelschalig ausgebildet sind, deren eine Schale (30) \ndie die Torblatt-Außenseite (17) bildende Breitseite aufweist und deren ande-\nre Schale (31) die die Torblatt-Innenseite (18) bildende Breitseite des Pa-\nneels (4, 4', 4'') beinhaltet. \n\n 7. Torblatt nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Schalen \n(30, 31) des doppelschaligen Paneels (4, 4', 4'') mittels einer zwischen den \nSchalen (30, 31) vorgesehenen Ausschäummasse (32) oder dergleichen Iso-\nlierkörper miteinander verbunden sind. \n\n 8. Torblatt nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden \nSchalen (30, 31) jeweils von beiden Stirnbreitseiten (8, 9) ausgehende Rand-\nfahnen (33, 34) aufweisen, die sich jeweils parallel zu den die Torblatt-\nAußen- und -Innenseiten (18) bildenden Breitseiten des Paneels (4, 4', 4'') in \ndas Paneelinnere gerichtet erstrecken. \n\n 9. Torblatt nach einem der Ansprüche 6 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass in \n\ndem Spaltbereich (15) eine Dichtung (38; 43; 46) angeordnet ist. \n\n10. Torblatt nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass die jeweils \nparallel verlaufenden Randfahnen (33, 34) der Schalen (30, 31) mit einem \neine schlitzförmige Ausnehmung (37) bildenden Abstand voneinander ange-\nordnet sind. \n\n11. Torblatt nach einem der Ansprüche 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass \ndie jeweils parallel verlaufenden Randfahnen (33, 34) der Schalen (30, 31) \nverbindend von Befestigungselementen wie Schrauben (36) durchgriffen \nsind, mit denen die jeweiligen Scharnierlappen (26, 27) an den zugehörigen \nPaneel-Innenseitenrandzonen festgelegt sind. \n\n12. Torblatt nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass \ndie Dichtung als sich zwischen den benachbarten Stirnbreitseiten (8, 9) \n\nerstreckender und in deren Bereichen beidrandig gehaltener Balgstreifen \n(38) aus - insbesondere elastisch - verformbarem Werkstoff ausgebildet ist. \n\n13. Torblatt nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Balgstreifen \n(38) bei größtem Verschwenkwinkel (16) zur Torblatt-Außenseite (17) hin \nvorgewölbt ist und den Öffnungsspalt (21) - vorzugsweise etwa bündig zwi-\nschen der Eckkante (22) und der Nasenkante (23) - abdeckt. \n\n14. Torblatt nach Anspruch 12 oder 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Balg-\nstreifen (38) - insbesondere in seinem an die Eckkante (22) anschließenden \nBereich - eine kontinuierlich zu- und abnehmende Zone (39) verringerter \nBiegesteifigkeit aufweist. \n\n(44) an einer der Stirnbreitseiten \n\n15. Torblatt nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass \ndie Dichtung als Dichtwulststreifen (43) ausgebildet ist, der mit seinem einen \n(8 oder 9) \nStreifenrandabschnitt \n- insbesondere an der den konvexen Oberflächenbereich (10) aufweisenden \nStirnbreitseite (8) außerhalb dieses Oberflächenbereiches (10) - festgelegt ist \nund mit seinem an dem anderen Streifenrandabschnitt befindlichen Dicht-\nwulst (45) im Zuge der Verringerung des Verschwenkwinkels an einer Fläche \nangreift, die an der anderen Stirnbreitseite (8 oder 9) - insbesondere an der \nzur Torblatt-Außenseite (17) hin gerichteten Stufenseitenflanke des Feder-\nstufenbereiches (20) der den konkaven Oberflächenbereich (11) aufweisen-\nden Stirnbreitseite (9) - vorgesehen ist. \n\n16. Torblatt nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass \ndie Dichtung als Dichtlappenstreifen (46) ausgebildet ist, der mit seinem ei-\nnen Streifenrandbereich an einer der Stirnbreitseiten \n(8 oder 9) \n- insbesondere an der den konvexen Oberflächenbereich (10) aufweisenden \nStirnbreitseite (8) - festgelegt ist und mit seinem von dem Streifenrandbe-\nreich fahnenförmig frei abragenden Dichtlappenbereich (48) im Zuge der \nVerringerung des Verschwenkwinkels an der anderen Stirnbreitseite (9 oder \n8) - insbesondere durch Angriff an der Nasenkante (23) der den konkaven \nOberflächenbereich (11) aufweisenden Stirnbreitseite (9) - in den Spaltbe-\nreich (15) eintritt. \n\n17. Torblatt nach einem der Ansprüche 9 und 10 bis 16, dadurch gekennzeich-\nnet, dass wenigstens ein Randkantenbereich (40, 41; 44; 47) der streifen-\nförmigen Dichtung (38; 43; 46) in die schlitzförmige Ausnehmung (37) einge-\nsetzt und festgelegt ist, insbesondere von den Schrauben (36) durchgriffen \nist, die die Randfahnen (33, 34) der beiden Schalen (31, 32) des doppel-\nschaligen Paneels durchgreifen. \n\n18. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass \ndie die Torblatt-Außenseite (17) bildenden Breitseiten der Paneele (4, 4', 4'') \nmit senkrecht zur Bewegungsrichtung des Torblattes (1) verlaufenden Sicken \n(50; 51) versehen sind und dass in der Torblattschließstellung (2) die Über-\ngänge zwischen den Paneelen (4, 4', 4'') außenseitig (17) in Erscheinungs-\nbild den Sicken (50; 51) entsprechend ausgebildet sind, insbesondere zwi-\n\nschen der Nasenkante (23) eines vorhergehenden Paneeles (4) und einer im \nAnschluss an den konvexen Oberflächenbereich (10) ausgebildeten Abstu-\nfung (52) des jeweils nachfolgenden Paneels (4') ein der Sickenbreite ent-\nsprechender Abstand freigelassen ist. \n\n19. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass \ndie Paneele (4, 4', 4'') in unterschiedlichen - insbesondere nach dem Ras-\ntermaß der Sicken bemessenen - Höhen und in verschiedenen Dicken gefer-\ntigt sind, wobei bei doppelschaligen Paneelen die die Torblatt-Außenseite \n(17) bildenden Außenschalen (30) für jede Paneeldicke gleich ausgebildet \nsind. \n\n20. Sektionaltorblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeich-\nnet, dass die Scharnierverbindung durch eine Anzahl über die Breite der Pa-\nneele hinweg verteilte Einzelscharniere gebildet ist. \n\n21. Sektionaltorblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeich-\nnet, dass die Scharnierverbindung zwischen den Paneelen (4, 4') durch ein \nsich über die Länge der Paneele erstreckendes Kunststoffband (72, 72') ge-\nbildet ist. \n\n22. Sektionaltorblatt nach Anspruch 21, dadurch gekennzeichnet, dass jedes \nPaneel im Bereich seiner an ein anderes Paneel anzuschließenden Längs-\nkante je einen der Länge der Paneele entsprechenden Vorsprung (70, 71) \naufweist und dass an die einander zugewandten Vorsprünge (70, 71) be-\nnachbarter Paneele (4, 4') jeweils ein Seitenbereich des Kunststoffbandes \n(72, 72') festgelegt ist, so dass das Kunststoffband unter Bildung eines \nScharnieres den Spalt zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Paneelen \nüberbrückt. \n\n23. Sektionaltorblatt nach Anspruch 22, dadurch gekennzeichnet, dass das \nKunststoffband (12') im Querschnitt eine im wesentlichen H-Form aufweist, \nwobei die freien Enden des einen Doppelschenkels vom beide Doppel-\nschenkel verbindenden Steg einen geringeren Abstand haben als die freien \nEnden des anderen Doppelschenkels von diesem Steg. \n\n24. Sektionaltorblatt nach einem der Ansprüche 21 bis 23, dadurch gekenn-\nzeichnet, dass die an der Torblatt-Innenseite (18) in Erscheinung tretende \nSeite des Kunststoffbandes (72, 72') annähernd in der Innenseitenebene der \nPaneele (4, 4') verläuft. \n\n25. Sektionaltorblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeich-\nnet, dass die Scharnierverbindung zwischen den Paneelen (4, 4') aus einer \nAnzahl in Längsrichtung der Panelle beabstandet aufeinanderfolgend geord-\nneter Scharniere (12) gebildet ist, deren Scharnierlappen (26, 27) von der \nTorblatt-Innenseite (18) her an die Panelle (4, 4'' angeschlagen sind, und \ndass über die gesamte Länge der Paneele (4, 4') den Scharnierbereich \nüberdeckend eine Abdeckfolie (80) vorgesehen ist. \n\n26. Sektionaltorblatt nach Anspruch 25, dadurch gekennzeichnet, dass die Sei-\ntenrandbereiche (81, 82) der Abdeckfolie (80) jeweils im Bereich der Schar-\nnierlappen (26, 27) unter diesen angeordnet und zusammen mit den Schar-\nnierlappen an dem jeweiligen Paneel (4, 4') festgelegt sind. \n\n27. Sektionaltorblatt nach Anspruch 26, dadurch gekennzeichnet, dass die Ab-\ndeckfolie (80) im Bereich der einen Scharnierlappen (26), die den Spalt zwi-\nschen den benachbarten Paneelen (4, 4') überbrücken, mit Aussparungen \nversehen ist, in welche jeweils zugehörigen Aussparungen die Scharnierlap-\npen (26) eingreifen, wenn sich das Torblatt in den Schließzustand bewegt. \n\n28. Sektionaltorblatt nach Anspruch 26, dadurch gekennzeichnet, dass die Ab-\ndeckfolie (80) im Bereich des Spaltes zwischen den aufeinanderfolgenden \nPaneelen (4, 4') eine derartige Sollkrümmungsstelle aufweist, dass sie sich \nbei Übergang in den Schließzustand des Torblattes in diesen Spalt hinein-\nverformt.\" \n\n2 \n\nDie Klägerinnen zu 1 bis 6 haben das Streitpatent jeweils mit Nichtig-\n\nkeitsklagen angegriffen, die vor dem Bundespatentgericht zu einem Verfahren \n\nverbunden worden sind. Das europäische Streitpatent nimmt (neben einer an-\n\nderen) die Priorität des deutschen Patents 37 26 699 in Anspruch. Letzteres \n\nhat der Bundesgerichtshof auf Antrag der hiesigen Klägerin zu 4 mit Urteil vom \n\n16. Dezember 2008 - X ZR 47/04 im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 11, \n\n15, 16 sowie seiner Patentansprüche 17, 18 und 19, soweit letztere nicht un-\n\nmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 12 bis 14 rückbezogen sind, \n\nfür nichtig erklärt. \n\n3 \n\nDie Klägerinnen haben geltend gemacht, dass das Streitpatent gegen-\n\nüber dem Stand der Technik, wie ihn u.a. die US-Patentschrift 3 891 021 (An-\n\nlage D 33); die US-Patentschrift 2 372 792 (Anlage D 40), die europäische Pa-\n\ntentanmeldung 30 386 (Anlage D 45), die deutsche Offenlegungsschrift \n\n34 25 556 (Anlage 22 zur Anlage D 62), der Prospekt Hörmann Sectional-Tore \n\n(Anlage 16 zur Anlage D 62), der Prospekt Türenwerke Riexinger GmbH & Co. \n\nKG, Sektionaltore Typ K, Sektionaltore Thermorix (Anlage D 17) und der Pros-\n\npekt \"Das HOESCH Sektionaltor-Element\" (Anlage 9 zur Anlage D 62) bildeten, \n\nnicht patentfähig sei, und beantragt, das Streitpatent teilweise oder in vollem \n\nUmfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, wobei sie das \n\nStreitpatent nur beschränkt verteidigt. Die Beklagte beantragt nunmehr, das \n\nangefochtene Urteil abzuändern und das Streitpatent mit folgenden Patentan-\n\nsprüchen aufrecht zu erhalten: \n\n\"1. Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten (8, 9) aufeinander-\nfolgend aneinander angelenkter (12) Paneele (4, 4', 4''), wobei jedes Paneel \n(4) an seiner im Torblattschließzustand (2) gesehen oberen, einem vorher-\ngehenden Paneel (4'') zugewandten Stirnbreitseite (8) einen im Vertikal-\nschnittbild konvex verlaufenden Oberflächenbereich (10) und an seiner dem-\ngegenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4') zugewandten Stirn-\nbreitseite (9) einen im Vertikalschnittbild konkav verlaufenden Oberflächen-\nbereich (11) aufweist, \nso dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4 und 4') mit einem \nkonvexen und einem konkaven Oberflächenbereich (10, 11) einander gegen-\nüberliegend \neinen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen bestimm-\nten, \nim Vertikalschnittbild entsprechend bogenförmig berandeten Spaltbereich \n(15) begrenzen, \nund dass sich die einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ihrer \nVerschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse (13) bei Übergang \nvon dem Torblattöffnungszustand (3) in den Schließzustand (2) derart anein-\nander vorbei verschieben, \ndass der Spaltbereich (15) sich in Verschwenkrichtung verkürzend über zu-\nmindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels (16) hinweg bestehen \nbleibt, \nwobei zumindest über einen Großteil des Verschwenkwinkels hinweg über-\nhaupt keine Spaltöffnung des Torblatts auftritt, in welche man die Finger ei-\nner Hand einführen könnte, \ndadurch gekennzeichnet, \ndass sich der konvexe und der konkave Oberflächenbereich (8, 9) jeweils \nvon der Torblatt-Außenseite (17) des Paneels ausgehend in Richtung auf \n\ndessen Torblatt-Innenseite (18) über einen Teil der Torblattdicke hinweg er-\nstreckt und \ndass in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich (8, 9) \nim Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich (10) ein in den Paneel-\nkörper zurückspringend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) \nund im Anschluss an den konkaven Oberflächenbereich (11) ein von dem \nPaneelkörper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgese-\nhen ist, \nwelche Stufenbereiche (19, 20) im Torblattschließzustand ineinander greifen \nund jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Tor-\nblattaußen- und -innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten verlaufen-\nden Stufenflanken ausgebildet sind, und \ndass die Paneele (4, 4', 4'') doppelschalig ausgebildet sind, deren eine \nBlechschale (30) die die Torblatt-Außenseite (17) bildende Breitseite auf-\nweist und deren andere Blechschale (31) die die Torblatt-Innenseite (18) bil-\ndende Breitseite des Paneels (4, 4', 4'') beinhaltet, an der die Torblatt-\nAußenseite bildenden Blechschale der konvexen und der konkaven Oberflä-\nchenbereich ausgebildet sind, \ndie beiden Blechschalen (30, 31) des doppelschaligen Paneels (4, 4', 4'') mit-\ntels einer zwischen den Blechschalen (30, 31) vorgesehenen Ausschäum-\nmasse (32) oder dergleichen Isolierkörper miteinander verbunden sind.\" \n\n6 \n\n7 \n\nAn den Patentanspruch 1 in der vorgenannten Fassung schließen sich \n\nnach dem Hauptantrag der Beklagten die Patentansprüche 2 bis 5 und - mit \n\nentsprechender Umnummerierung - die Patentansprüche 8 bis 28 jeweils in der \n\nerteilten Fassung an. \n\nDie Beklagte beantragt zudem hilfsweise, das Streitpatent mit folgenden \n\nPatentansprüchen aufrecht zu erhalten: \n\n\"1. Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten (8, 9) aufeinander-\n\nfolgend aneinander angelenkter (12) Paneele (4, 4', 4''), \nwobei jedes Paneel (4) an seiner im Torblattschließzustand (2) gesehen obe-\nren, einem vorhergehenden Paneel (4'') zugewandten Stirnbreitseite (8) ei-\nnen im Vertikalschnittbild konvex verlaufenden Oberflächenbereich (10) und \nan seiner demgegenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4') zuge-\nwandten Stirnbreitseite (9) einen im Vertikalschnittbild konkav verlaufenden \nOberflächenbereich (11) aufweist, \nso dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4 und 4') mit einem \nkonvexen und einem konkaven Oberflächenbereich (10, 11) einander gegen-\nüberliegend \n\neinen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen bestimm-\nten, \nim Vertikalschnittbild entsprechend bogenförmig berandeten Spaltbereich \n(15) begrenzen, \nund dass sich die einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ihrer \nVerschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse (13) bei Übergang \nvon dem Torblattöffnungszustand (3) in den Schließzustand (2) derart anein-\nander vorbei verschieben, \ndass der Spaltbereich (15) sich in Verschwenkrichtung verkürzend über zu-\nmindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels (16) hinweg bestehen \nbleibt, \nwobei zumindest über einen Großteil des Verschwenkwinkels hinweg über-\nhaupt keine Spaltöffnung des Torblatts auftritt, in welche man die Finger ei-\nner Hand einführen könnte, \ndadurch gekennzeichnet, \ndass sich der konvexe und der konkave Oberflächenbereich (8, 9) jeweils \nvon der Torblatt-Außenseite (17) des Paneels ausgehend in Richtung auf \ndessen Torblatt-Innenseite (18) über einen Teil der Torblattdicke hinweg er-\nstreckt \nund dass in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich (8, 9) \nim Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich (10) ein in den Paneel-\nkörper zurückspringend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) \nund im Anschluss an den konkaven Oberflächenbereich (11) ein von dem \nPaneelkörper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgese-\nhen ist, \nwelche Stufenbereiche (19, 20) im Torblattschließzustand ineinander greifen \nund jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Tor-\nblattaußen- und -innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten verlaufen-\nden Stufenflanken ausgebildet sind und \ndass die Dichtung als Dichtlappenstreifen (46) ausgebildet ist, \nder mit seinem einem Streifenrandbereich an der den konvexen Oberflä-\nchenbereich (10) aufweisenden Stirnbreitseite festgelegt ist und \n\n mit seinem von dem Streifenrandbereich fahnenförmig frei abragenden \nDichtlappenbereich (48) im Zuge der Verringerung des Schwenkwinkels an \nder anderen Stirnbreitseite (9) durch Angriff an der Nasenkante (23), der den \nkonkaven Oberflächenbereich (11) aufweisenden Stirnbreitseite (9) in den \nSpaltbereich (15) eintritt.\" \n\n8 \n\nAn den Patentanspruch 1 in der vorgenannten Fassung schließen sich \n\nnach dem Hilfsantrag der Beklagten die Patentansprüche 2 bis 14 und - nach \n\nentsprechender Umnummerierung - die Patentansprüche 17 bis 28 jeweils in \n\nder erteilten Fassung an. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nDie Klägerinnen zu 1, 2 und 4 beantragen, die Berufung der Beklagten \n\ngegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. \n\nDie Klägerin zu 3 beantragt, das Streitpatent im Umfang der Ansprü-\n\nche 1 bis 6 und 18 in der Fassung des Hauptantrags für nichtig zu erklären, \n\nsoweit diese nicht direkt oder indirekt auf die Ansprüche 7 bis 17 rückbezogen \n\nsind. \n\nDie Klägerinnen zu 5 und 6 haben, nachdem sie sich außergerichtlich \n\nmit der Beklagten verglichen haben, die Klagen zurückgenommen. \n\nZwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten sind neben der hiesigen \n\nNichtigkeitsklage weitere Patentstreitigkeiten in Italien, in Österreich und vor \n\ndem Europäischen Patentamt anhängig, in denen die Beklagte die Klägerin \n\nzu 1 wegen Patentverletzung verklagt oder die Klägerin zu 1 die Beklagte auf \n\nNichtigerklärung oder Widerruf von Patenten in Anspruch nimmt. Die Ge-\n\nschäftsführer der Klägerin zu 1 und der Beklagten verhandelten am \n\n13. November 2008 am Flughafen M. über einen Vergleich zur Beile- \n\ngung aller Rechtsstreitigkeiten. Von beiden Seiten wurde ein Schreiben unter-\n\nzeichnet, in dem Zahlungsziele für Ratenzahlungen der Klägerin zu 1 festgelegt \n\nwurden. Ob es an diesem Tag darüber hinaus zu einer mündlichen Einigung \n\nüber einen Gesamtvergleich gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig; \n\nwährend die Beklagte behauptet, dass sich die Parteien mündlich auf einen \n\nVergleich zur Beilegung der zwischen ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten \n\nund Verfahren, einschließlich der Verpflichtung zur Rücknahme der hiesigen \n\nNichtigkeitsklage, geeinigt hätten, wird dies von der Klägerin zu 1 in Abrede \n\ngestellt. Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten sollen die bei der Ver-\n\nhandlung anwesenden italienischen Anwälte der Beklagten beauftragt worden \n\nsein, den mündlich geschlossenen Vertrag schriftlich zu fixieren. Die Parteien \n\nhaben allerdings auch nach den Darlegungen der Beklagten am 13. November \n\n2009 keine Vereinbarung darüber getroffen, welches Recht auf den Vergleich \n\nanwendbar sein sollte. \n\n13 \n\nAm 27. November 2008 übersandten die italienischen Rechtsanwälte \n\nder Beklagten der Klägerin zu 1 einen schriftlichen Vertragsentwurf in italieni-\n\nscher Sprache, der neben einer umfassenden Abgeltungsklausel keine beson-\n\ndere Bestimmung über die Kosten der verschiedenen Verfahren enthielt. Nach \n\ndiesem Entwurf sollte der Vertrag deutschem Recht unterliegen. Am \n\n22. Dezember 2008 erhielten die italienischen Rechtsanwälte der Beklagten \n\nvon der Klägerin eine neue Fassung des Vertragsentwurfes, welche mehrere \n\nAbweichungen gegenüber dem vorangegangenen Vertragsentwurf enthielt; \n\nunter anderem sollte danach italienisches Recht anwendbar sein. \n\n14 \n\nDie Beklagte hat im Juni 2009 vor dem Zivilgericht in D. Kla- \n\nge auf Erfüllung des Vergleichs vom 13. November 2008 gegen die Klägerin \n\nzu 1 erhoben und sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Klägerin zu 1 \n\ndie vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag gebrochen habe und verpflichtet \n\nsei, den vereinbarten Vergleichsbetrag zuzüglich Zinsen und Ersatz der Kredit-\n\nkosten zu zahlen. \n\n15 \n\nIm Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. T. W. , O. \n\n , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand- \n\nlung erläutert und ergänzt hat. Zudem wurde Prof. Dr.-Ing. V. S. , In- \n\nstitut für Produktionstechnik, Technische Universität K. , im Verhand- \n\nlungstermin als gerichtlicher Sachverständiger angehört. Die Klägerin hat ein \n\nvon Prof. Dr.-Ing. P. G. , Institut für Produktionstechnik und Umformma- \n\nschinen der Technischen Universität D. , erstelltes Gutachten, welches \n\nbereits in dem Verfahren X ZR 47/04 vorgelegt worden ist, erneut eingereicht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n16 \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat im Verhältnis zu den nach \n\nKlagerücknahme durch die Klägerinnen zu 5 und 6 im Verfahren verbliebenen \n\nKlägerinnen zu 1 bis 4 keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat das Streit-\n\npatent im Ergebnis zu Recht für nichtig erklärt. \n\n17 \n\nI. Der Zulässigkeit der von der Klägerin zu 1 erhobenen Klage auf Nich-\n\ntigerklärung des Streitpatents steht keine durch einen außergerichtlichen Ver-\n\ngleich zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1 am 13. November 2008 \n\nbegründete Verpflichtung zur Rücknahme der Nichtigkeitsklage entgegen. \n\n18 \n\n1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass \n\ndie Parteien bindende Vereinbarungen über die Rücknahme einer Klage oder \n\neines Rechtsmittels auch außergerichtlich treffen können und die Nichtbeach-\n\ntung einer solchen vertraglichen Verpflichtung auf die Rüge des Prozessgeg-\n\nners zur Abweisung der Klage oder zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzu-\n\nlässig führt (BGH, Urt. v. 14.11.1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805; Urt. v. \n\n14.5.1986 - IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307, jeweils mit weiteren Nachwei-\n\nsen). \n\n19 \n\nZwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten ist eine solche die Ver-\n\npflichtung zur Rücknahme der hiesigen Nichtigkeitsklage beinhaltende Verein-\n\nbarung jedoch nicht zustande gekommen. Das ergibt sich auf der Grundlage \n\ndes tatsächlichen Vorbringens der Klägerin zu 1 ohne weiteres. Aber auch \n\nwenn der Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, dass sich die \n\nbeiden von ihren Geschäftsführern vertretenen Parteien am 13. November \n\n2008 am Flughafen M. mündlich auf einen Vergleich geeinigt haben, der \n\nim Rahmen einer abschließenden Regelung aller zwischen den Parteien an-\n\nhängigen Rechtsstreitigkeiten und Verfahren auch die Verpflichtung der Kläge-\n\nrin zu 1 zur Rücknahme der hiesigen Klage zum Gegenstand gehabt hat, fehlt \n\nes dennoch an einem rechtswirksamen Zustandekommen einer solchen Ver-\n\neinbarung. \n\n20 \n\n2. Die Wirksamkeit eines Vertrages richtet sich nach dem Recht, das \n\nanzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre (Art. 31 Abs. 1 Alt. 1 \n\nEGBGB). Da sich die Parteien nach dem Vorbringen der Beklagten am \n\n13. November 2008 zwar mündlich auf einen Vergleich geeinigt, für diesen \n\naber keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vergleich dem Recht \n\ndes Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 \n\nSatz 1 EGBGB). Nach der Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 \n\nEGBGB ist dies der Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leis-\n\ntung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Hauptverwal-\n\ntung hat. \n\n21 \n\nDaraus folgt, dass für den nach den Behauptungen der Beklagten zwi-\n\nschen den Parteien geschlossenen Vergleich an deutsches Recht als dem am \n\nSitz der Beklagten geltenden Recht anzuknüpfen ist. Denn die charakteristi-\n\nsche Leistung des behaupteten Vergleichs liegt darin, dass die Beklagte ihre \n\nAnsprüche wegen Patentverletzung gegenüber der Klägerin zu 1 nicht mehr \n\ngeltend macht, so dass diese erledigt sind. Hinter dieser Leistung der Beklag-\n\nten treten die Gegenleistungen der Klägerin zu 1, welche insbesondere in der \n\nZahlung eines Vergleichsbetrages sowie in der Rücknahme der in Deutsch-\n\nland, in Österreich sowie vor dem Europäischen Patentamt anhängigen Nich-\n\ntigkeitsklagen bzw. Einsprüche bestehen, als weniger prägend zurück. Der \n\nVergleich ist insoweit einem Lizenzvertrag vergleichbar, bei dem die Vergabe \n\nder Lizenz gegenüber dem Lizenznehmer und nicht die Zahlung der Lizenzge-\n\nbühr die charakteristische Leistung ist (BGHZ 129, 236, 251; 147, 179, 182 \n\n- Lepo Sumera; Erman-Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 54). \n\n22 \n\nDer Anwendung deutschen Rechts auf den nach den Behauptungen der \n\nBeklagten zwischen den Parteien geschlossenen Gesamtvergleich steht auch \n\nnicht Art. 28 Abs. 5 EGBGB entgegen, wonach die Vermutung des Art. 28 \n\nAbs. 2 Satz 1 EGBGB nicht gilt, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände \n\nergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat auf-\n\nweist. Zwar ist es bei Lizenzverträgen streitig, ob bei beabsichtigter Ausübung \n\ndes Schutzrechtes nur in einem Staat der Vertrag engere Beziehungen zu des-\n\nsen Recht aufweist als zum Recht des Niederlassungsortes des Lizenzgebers. \n\nDarauf kommt es jedoch dann nicht an, wenn die Schutzrechte in mehreren \n\nStaaten verwertet werden sollen, weil dann eine einheitliche Vertragsanknüp-\n\nfung geboten ist, die nur über Art. 28 Abs. 2 EGBGB erreicht werden kann \n\n(BGHZ 129, 236, 251; Benkard/Ullmann, PatG, 16. Aufl. § 15 Rdn. 229; Erman/\n\nHohloch, aaO Rdn. 54; MünchKomm./Martiny, BGB, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB \n\nRdn. 408). Entsprechend bestehen auch in dem hier zu entscheidenden Fall \n\nkeine engeren Verbindungen zu einem anderen als dem deutschen Recht. \n\nDenn der Vergleich weist im Hinblick auf seinen Regelungsgehalt gleicherma-\n\nßen nach Deutschland, Italien und Österreich, weil Streitigkeiten und Verfahren \n\nbetreffend die Verletzung und Rechtsbeständigkeit von Patenten der Beklagten \n\nin allen drei Staaten endgültig geregelt werden sollten. Eine engere Beziehung \n\nzum italienischen oder österreichischen Recht liegt daher nicht vor, zumal auch \n\nder Vertragsabschluss in Deutschland erfolgt ist. \n\n23 \n\n3. Die Anwendung deutschen Rechts hat zur Folge, dass der von der \n\nBeklagten behauptete Vergleich nicht wirksam zustande gekommen ist. Nach \n\n§ 154 Abs. 2 BGB ist für den Fall, dass eine Beurkundung des beabsichtigten \n\nVertrages verabredet worden ist, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis \n\ndie Beurkundung erfolgt ist. Es ist zudem allgemein anerkannt, dass diese Re-\n\ngel auch dann gilt, wenn zwischen den Parteien Schriftform vereinbart worden \n\nist (vgl. statt aller: Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 154 BGB Rdn. 4). \n\n24 \n\nEin Vergleich, der unter anderem die Verpflichtung zur Rücknahme der \n\nhiesigen Nichtigkeitsklage beinhaltet, ist daher zwischen der Klägerin zu 1 und \n\nder Beklagten nicht rechtswirksam zustande gekommen. Denn die Beklagte hat \n\nvorgetragen, dass die bei den Verhandlungen anwesenden italienischen An-\n\nwälte der Beklagten während der Verhandlung beauftragt worden seien, das \n\nam 13. November 2008 zunächst nur mündlich Vereinbarte schriftlich zu fixie-\n\nren. Dazu ist es jedoch nicht mehr gekommen. Die italienischen Anwälte der \n\nBeklagten haben zwar noch am 27. November 2008 einen schriftlichen Ver-\n\ntragsentwurf an die italienischen Anwälte der Klägerin gesandt und am \n\n22. Dezember 2008 von diesen eine abgeänderte Fassung desselben erhalten. \n\nEin von beiden Parteien eigenhändig unterzeichneter und damit dem Schrift-\n\nformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB genügender Vertrag ist jedoch nicht \n\nmehr abgeschlossen worden. Die Beklagte will \n\nlediglich noch am \n\n23. Dezember 2008 durch ihre italienische Anwältin der italienischen Anwältin \n\nder Klägerin telefonisch mitgeteilt haben, dass sie der von der Klägerin vorge-\n\nlegten Fassung des Vertrages zustimme. \n\n25 \n\nAnhaltspunkte, dass die in § 154 Abs. 2 BGB vorgegebene Vermutung \n\nim Streitfall nicht anwendbar sein könnte, sind nicht gegeben. Der Umstand, \n\ndass die Parteien nach dem 13. November 2008 schriftliche Vertragsentwürfe \n\nvorgelegt haben, die einander nicht entsprechen, spricht eher dafür, dass über \n\ndie Verbindlichkeit des mündlich Abgesprochenen noch keine Einigung erzielt \n\nwurde. \n\n26 \n\nII. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Aussetzung des Verfah-\n\nrens im Hinblick auf die von ihr vor dem Zivilgericht in D. gegen die \n\nKlägerin zu 1 erhobene Klage auf Erfüllung des Vergleichs vom 13. November \n\n2008 nicht veranlasst. Das folgt ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass \n\ndiese Klage erst nach Rechtshängigkeit der hiesigen Klage erhoben worden ist, \n\nArt. 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember \n\n2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und \n\nVollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). \n\n27 \n\nIII. 1. Das Streitpatent betrifft ein Sektionaltorblatt. Sektionaltore, welche \n\ndie Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung \n\naufweisen, waren nach Angaben des Streitpatents aufgrund der Veröffentli-\n\nchung der FR-A-1 310 605, der DE-C-870178 oder der US-A-3 891 021 be-\n\nkannt (Streitpatent, Sp. 1, Z. 6 - 8). Ein Sektionaltor dient dem Verschließen \n\nvon Hallen oder Garagen. Das Torblatt ist dabei in mehrere Sektionen (Panee-\n\nle) waagerecht unterteilt. Nach der Beschreibung des Streitpatents durchlaufen \n\ndie durch Scharniere miteinander verbundenen Paneele beim Übergang von \n\nder Schließlage in die Öffnungslage und umgekehrt einen bogenförmigen Füh-\n\nrungsbereich zwischen dem etwa vertikal gerichteten, geradlinigen Führungs-\n\nabschnitt für die Schließstellung und dem etwa horizontal verlaufenden Füh-\n\nrungsabschnitt für die Offenstellung. Die Scharnierachse liegt dabei auf der \n\nTorblattinnenseite. Beim Durchlaufen des bogenförmigen Bereichs entfernen \n\nsich die nach außen gerichteten Breitseiten der Paneele voneinander und bil-\n\nden einen Spalt, der sich bei Überführung des Torblatts in die Schließstellung \n\nverkleinert. Bei Eingreifen der Finger in diesen Spalt besteht die Gefahr, dass \n\ndie Finger gequetscht werden. Dies kann nicht dadurch verhindert werden, \n\ndass in der Schließstellung ein die Klemmung vermeidender Kantenabstand \n\nausgebildet wird, da in diesem Fall ein dichter Torblattabschluss nicht mehr \n\nerreicht werden könnte (Sp. 1, Z. 9 - 45). \n\n28 \n\n2. Durch das Streitpatent soll ein Sektionaltorblatt zur Verfügung gestellt \n\nwerden, bei dem trotz dichter Aufeinanderfolge der Paneele eine Finger-\n\nquetschgefahr ausgeschlossen ist (Sp. 1, Z. 46 ff.). \n\n29 \n\n3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der im Hauptantrag \n\nverteidigten Fassung ein Sektionaltorblatt, dessen Merkmale wie folgt geglie-\n\ndert werden können: \n\n(1) Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren Stirnseiten (8, 9) aufeinander-\n\nfolgend angelenkter (12) Paneele (4, 4', 4\"), \n\n(2) wobei jedes Paneel (4) an seiner im Torblatt-Schließzustand (2) gesehen \noberen, einem vorhergehenden Paneel (4\") zugewandten Stirnbreitseite \n\n(3) \n\n(4) \n\n(8) einen im Vertikalschnittbild konvex verlaufenden Oberflächenbereich \n(10) und an seiner demgegenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel \n(4') zugewandten Stirnbreitseite (9) einen im Vertikalschnittbild konkav ver-\nlaufenden Oberflächenbereich (11) aufweist, \n\nso dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4, 4') mit einem \nkonvexen und einem konkaven Oberflächenbereich (10, 11) einander ge-\ngenüberliegenden einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den \nPaneelen bestimmten, im Vertikalschnittbild entsprechend bogenförmig be-\nrandeten Spaltbereich (15) begrenzen, \n\nund dass sich die einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ih-\nrer Verschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse (13) bei Über-\ngang von dem Torblatt-Öffnungszustand (3) in den Schließzustand (2) der-\nart aneinander vorbei verschieben, dass der Spaltbereich (15) sich in Ver-\nschwenkrichtung verkürzend über zumindest einen Teil des ganzen Ver-\nschwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt, wobei \n\n(a) \n\nzumindest über einen Großteil des Verschwenkwinkels hinweg über-\nhaupt keine Spaltöffnung des Torblatts auftritt, in welche man die \nFinger einer Hand einführen könnte, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\n(5) \n\n(6) \n\ndass sich der konvexe und der konkave Oberflächenbereich (8, 9) jeweils \nvon der Torblatt-Außenseite (17) des Paneels ausgehend in Richtung auf \ndessen Torblatt-Innenseite (18) über einen Teil der Torblatt-Dicke hinweg \nerstreckt, \n\nund dass in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich (8, 9) im Anschluss \nan den konvexen Oberflächenbereich (10) ein in den Paneelkörper zurück-\nspringend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) und im Anschluss an den \nkonkaven Oberflächenbereich (11) ein von dem Paneelkörper vorsprin-\ngend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgesehen ist, \n\n(7) welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblatt-Schließzustand ineinander grei-\nfen und jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die \nTorblatt-Außen- und -Innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten ver-\nlaufenden Stufenflanken ausgebildet sind, \n\n(8) wobei die Paneele (4, 4', 4\") doppelschalig ausgebildet sind, \n\n(8.1) deren eine Blechschale (30), die die Torblatt-Außenseite (17) bilden-\n\nde Breitseite aufweist, \n\n(8.2) deren andere Blechschale (31), die die Torblatt-Innenseite (18) bil-\n\ndende Breitseite des Paneels beinhaltet, \n\n(8.3) an der die Torblatt-Außenseite bildenden Blechschale der konvexe \n\nund der konkave Oberflächenbereich ausgebildet sind und \n\n(9) \n\ndie beiden Blechschalen (30, 31) des doppelschaligen Paneels (4, 4', 4\") \nmittels einer zwischen den Blechschalen (30, 31) vorgesehenen Aus-\nschäummasse (32) miteinander verbunden sind. \n\n30 \n\nNach der von der Beklagten mit dem Hilfsantrag verteidigten Fas-\n\nsung lässt sich die Lehre aus Patentanspruch 1 merkmalsmäßig wie folgt \n\ngliedern: \n\n(1) Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren Stirnseiten (8, 9) aufeinander-\n\nfolgend angelenkter (12) Paneele (4, 4', 4\"), \n\n(2) wobei jedes Paneel (4) an seiner im Torblatt-Schließzustand (2) gesehen \noberen, einem vorhergehenden Paneel (4\") zugewandten Stirnbreitseite \n(8) einen im Vertikalschnittbild konvex verlaufenden Oberflächenbereich \n(10) und an seiner demgegenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel \n(4') zugewandten Stirnbreitseite (9) einen im Vertikalschnittbild konkav ver-\nlaufenden Oberflächenbereich (11) aufweist, \n\n(3) \n\n(4) \n\nso dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4, 4') mit einem \nkonvexen und einem konkaven Oberflächenbereich (10, 11) einander ge-\ngenüberliegenden einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den \nPaneelen bestimmten, im Vertikalschnittbild entsprechend bogenförmig be-\nrandeten Spaltbereich (15) begrenzen, \n\nund dass sich die einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ih-\nrer Verschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse (13) bei Über-\ngang von dem Torblatt-Öffnungszustand (3) in den Schließzustand (2) der-\nart aneinander vorbei verschieben, dass der Spaltbereich (15) sich in Ver-\nschwenkrichtung verkürzend über zumindest einen Teil des ganzen Ver-\nschwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt, wobei \n\n(a) \n\nzumindest über einen Großteil des Verschwenkwinkels hinweg über-\nhaupt keine Spaltöffnung des Torblatts auftritt, in welche man die \nFinger einer Hand einführen könnte, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\n(5) \n\ndass sich der konvexe und der konkave Oberflächenbereich (8, 9) jeweils \nvon der Torblatt-Außenseite (17) des Paneels ausgehend in Richtung auf \ndessen Torblatt-Innenseite (18) über einen Teil der Torblatt-Dicke hinweg \nerstreckt, \n\n(6) \n\nund dass in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich (8, 9) im Anschluss \nan den konvexen Oberflächenbereich (10) ein in den Paneelkörper zurück-\nspringend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) und im Anschluss an den \nkonkaven Oberflächenbereich (11) ein von dem Paneelkörper vorsprin-\ngend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgesehen ist, \n\n(7) welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblatt-Schließzustand ineinander grei-\nfen und jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die \nTorblatt-Außen- und -Innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten ver-\nlaufenden Stufenflanken ausgebildet sind, \n\n(8 a1) dass die Dichtung als Dichtlappenstreifen (46) ausgebildet ist, \n\n(8 a2) der mit seinem einen Streifenrandbereich an der den konvexen Oberflä-\n\nchenbereich (10) aufweisenden Stirnbreitseite festgelegt ist und \n\n(8 a3) mit seinem von dem Streifenrandbereich fahnenförmig frei abragenden \nDichtlappenbereich (48) im Zuge der Verringerung des Schwenkwinkels an \nder anderen Stirnbreitseite (9) durch Angriff an der Nasenkante (23) der \nden konkaven Oberflächenbereich (11) aufweisenden Stirnbreitseite (9) in \nden Spaltbereich (15) eintritt. \n\n31 \n\n4. Die verkleinerte Wiedergabe der Figur 1 des Streitpatents zeigt die \n\nschematisierte Seitenansicht eines patentgemäßen Sektionaltors: \n\n32 \n\nDie Schließstellung des Torblatts ist dabei mit (2) bezeichnet, während \n\ndie Öffnungsstellung gestrichelt mit (3) wiedergegeben ist. Drei Paneele sind \n\nmit (4), (4') und (4'') bezeichnet. Rollen (5) im Scharnierbereich greifen in Füh-\n\nrungsschienen (6) ein, die aus einem geradlinigen Abschnitt, einem gebogenen \n\nÜbergangsabschnitt und einem etwa horizontal geradlinig verlaufenden Auf-\n\nnahmeabschnitt für die Öffnungsstellung bestehen. In der Schließlage bildet \n\ndas Torblatt eine nach außen gerichtete Außenseite und eine nach innen ge-\n\nrichtete Innenseite (17, 18; beides in der Figur nicht bezeichnet). \n\n33 \n\nDie gleichfalls verkleinert wiedergegebene Figur 3 lässt Paneele des \n\nSektionaltores erkennen, die doppelschalig ausgebildet sind, wobei die eine \n\nBlechschale (30) die Breitseite aufweist, die (mit den weiteren Paneelen) die \n\nTorblattaußenseite (17) bildet, während die andere Blechschale (31) die Breit-\n\nseite beinhaltet, die (mit den weiteren Paneelen) die Torblattinnenseite (18) \n\nbildet. Der Raum zwischen der Außenschale (30) und der Innenschale (31) ist \n\nmit einem Isolierschaum (32) ausgefüllt, welcher zugleich eine Verbindung zwi-\n\nschen den beiden Schalen herstellt. \n\nFiguren 4 und 7 zeigen bei zwei Ausführungsbeispielen den Scharnierbereich \n\nzwischen zwei aufeinander folgenden Paneelen (4, 4') in unterschiedlichen Ver-\n\nschwenkstellungen, nämlich oben mit maximalem Verschwenkwinkel (16), un-\n\nten - wie in der Schließstellung des Torblatts - mit Verschwenkwinkel 0 und in \n\nder Mitte in einer Zwischenschwenkstellung. Figur 7 lässt zugleich die Ausbil-\n\ndung der einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) der beiden doppelscha-\n\nlig ausgebildeten Paneele erkennen. Das in Figur 7 wiedergegebene Ausfüh-\n\nrungsbeispiel ist zudem mit einem als Dichtung wirkenden Dichtlappenstreifen \n\nausgestattet, der mit seinem einem Streifenrandbereich (47) in der schlitzför-\n\nmigen Ausnehmung (37) festgelegt ist. \n\n34 \n\nIV. 1. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpa-\n\ntents in der Fassung des Hauptantrags ist neu (Art. 54 EPÜ). Das gilt auch ge-\n\ngenüber der US-Patentschrift 2 372 792 (D 40) aus dem Jahr 1945. Diese zeigt \n\nin den Figuren 25 und 26 den Verbindungsbereich von Sektionaltoren, wie sie \n\nals Überkopf-Konstruktion für Garagen oder andere vergleichbare Gebäude \n\nverwendet werden können. Die einzelnen Paneele bestehen aus Holz und sind \n\nmit Scharnieren auf der Innenseite aneinander befestigt. An den Stirnseiten \n\nsind Metallprofilelemente angeschlagen, über die zwischen den angrenzenden \n\nPaneelen im Anschluss an konvex oder konkav ausgebildete Oberflächenbe-\n\nreiche eine Nut-Feder-Verbindung ausgebildet ist. Die einander zugewandten \n\nStirnbreitseiten schieben sich im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zu-\n\ngehörige Gelenkachse bei Übergang von dem Torblatt-Öffnungszustand in den \n\nSchließzustand (Überkopf-Konstruktion) derart aneinander vorbei, dass der \n\nSpaltbereich sich in Verschwenkrichtung verkürzend über zumindest einen Teil \n\ndes ganzen Verschwenkwinkels hinweg bestehen bleibt (Merkmal 4). Die kon-\n\nkaven und konvexen Oberflächenbereiche gleiten bei Verdrehung aneinander \n\nvorbei, wobei zumindest über einen Großteil des Verschwenkwinkels hinweg \n\nüberhaupt keine Spaltöffnung des Torblatts auftritt, in welche man die Finger \n\neiner Hand einführen könnte (Merkmal 4a). Die beiden Stufenbereiche (Merk-\n\nmale 6 und 7) sind durch das Profil an der Verbindung zwischen konvexem und \n\nkonkavem Bereich und dem Scharnier (91) verwirklicht. \n\n35 \n\nDie Entgegenhaltung offenbart damit zwar die Merkmale 1 bis 7. Weder \n\nbeschrieben noch gezeigt wird jedoch, die Paneele doppelschalig aus Blech-\n\nschalen nach Maßgabe der Merkmale 8.1 bis 8.3 auszubilden und darüber hin-\n\naus nach Maßgabe des Merkmals 9 die beiden Blechschalen des doppelscha-\n\nligen Paneels mittels einer zwischen den Blechschalen vorgesehenen Aus-\n\nschäummasse miteinander zu verbinden. \n\n36 \n\n37 \n\nAlle anderen Entgegenhaltungen kommen dem im Hauptantrag vertei-\n\ndigten Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht näher. \n\n2. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 in der Fassung des Haupt-\n\nantrags vor allem mit dem Argument, aufgrund der am Prioritätstag in der \n\nFachwelt herrschenden Vorstellungen sei nicht zu erwarten gewesen, dass \n\nman mit einer reinen Blechkonstruktion den besonderen Anforderungen an \n\nMaßhaltigkeit und Formgenauigkeit sowie Formbeständigkeit gegenüber äuße-\n\nren Gebrauchsbelastungen genügen könne, die an Paneele für Sektionaltore \n\nzu stellen seien, bei denen die beiden gegenüberliegenden konvexen und kon-\n\nkaven Oberflächenbereiche der Stirnbreitseiten nach Maßgabe des Merkmals \n\n4 (a) derart dicht übereinander lägen, dass über einen Großteil des Ver-\n\nschwenkwinkels hinweg keine Spaltöffnung des Torblatts auftrete, in welche \n\nman die Finger einer Hand einführen könne. Bei einer solchen maximalen \n\nSpaltbreite von 4 mm hätten sich hohe Anforderungen an die Maßhaltigkeit und \n\nFormgenauigkeit der aus Blechschalen gefertigten Paneele gestellt. Die Maß-\n\nhaltigkeit und Formgenauigkeit des Spalts müsse über die ganze Breite des \n\nSektionaltores sichergestellt werden, damit die Paneele beim Verschwenken \n\nfrei gegeneinander beweglich seien, ohne an der einen oder anderen Stelle \n\naufeinander zu schleifen. Die Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit des Spalts \n\nsei bei allen Paneelen einer Charge einzuhalten, damit eine größere Anzahl \n\nvon Paneelen zu dem Torblatt eines Sektionaltores zusammengebaut werden \n\nkönne und bei jeder Gelenkverbindung zwischen zwei benachbarten Paneelen \n\ndie freie Beweglichkeit beim Verschwenken sichergestellt sei. Da die gemäß \n\nMerkmal 4 (a) einen Fingereingriff nicht erlaubende Breite des Spaltes zwi-\n\nschen zwei Paneelen bestimmt sei, müssten diese Paneele mit der doppelten \n\nGenauigkeit gefertigt werden, weil sich Abweichungen addieren könnten, so \n\ndass Abweichungen von allenfalls 2 mm toleriert werden könnten. Außerdem \n\nmüsse bei den aus Blech gefertigten Paneelen mit der im Patentanspruch vor-\n\ngegebenen Fingerschutzeinrichtung auch die Formbeständigkeit gegenüber \n\nden Belastungen (wie Winddruck, gegen das Torblatt lehnende Personen oder \n\nGegenstände, Durchhängen des geöffneten, sich in einer horizontalen Position \n\nbefindenden Torblattes) sichergestellt werden, denen Garagentore im Alltag \n\nausgesetzt seien. \n\n38 \n\n3. Dieser Verteidigung kann nicht beigetreten werden. Vielmehr lag es \n\nfür den Fachmann, bei dem es sich - wie bereits hinsichtlich des parallelen \n\ndeutschen Patents 37 26 699 durch den Senat festgestellt worden ist (Sen.Urt. \n\nv. 16.12.2008 - X ZR 47/04, Umdruck Tz. 25) - um eine als Ingenieur auf Fach-\n\nhochschul- oder entsprechendem Niveau ausgebildete Person mit einem Ab-\n\nschluss auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder des Bauingenieurswesen mit \n\neinigen Jahren einschlägiger Erfahrung handelt, zum Prioritätszeitpunkt nahe, \n\ndie aus der US-Patentschrift 2 372 792 (D 40) bekannten Paneele mit konve-\n\nxen und konkaven Oberflächenbereichen an den Stirnseiten statt ansonsten \n\naus Holz doppelschalig als Blechschalen auszubilden, wobei sich die Oberflä-\n\nchenbereiche an der die Torblatt-Außenseite aufweisenden Blechschale befin-\n\nden, und die beiden Blechschalen mittels einer zwischen diesen vorgesehenen \n\nAusschäummasse miteinander verbunden sind. \n\n39 \n\nDass die Paneele von Sektionaltoren auch aus zwei Blechschalen be-\n\nstehen können, deren eine Schale die die Torblatt-Außenseite bildende Breit-\n\nseite darstellt und deren andere Schale die die Torblatt-Innenseite bildende \n\nBreitseite ergibt, war insbesondere aus der - unstreitig vor dem Prioritätstag \n\nveröffentlichten - Broschüre \"Das HOESCH Sektionaltor-Element\" (Anlage 9 zu \n\nAnlage D 62) bekannt, in der derartige Ausgestaltungen abgebildet sind, wie \n\ndie nachfolgende, aus der Druckschrift stammende Zeichnung zeigt: \n\n40 \n\nAus dieser Broschüre ergibt sich zudem, dass aus Blech gebildete dop-\n\npelschalige Paneele bereits in praktischem Einsatz waren, ohne dass sich et-\n\nwaige Schwierigkeiten bei der Blechumformung dabei als hinderlich erwiesen \n\nhätten. Wenn einer der Mitbewerber der Parteien solche Schalen bereits im \n\nAngebot hatte, belegt dies jedenfalls, dass es insoweit keine tief verwurzelten \n\nFehlvorstellungen gegeben haben kann, deren Überwindung allenfalls bei der \n\ngrundsätzlichen Kenntnis solcher Ausgestaltungen eine erfinderische Tätigkeit \n\nbegründen könnte (vgl. nur Benkard/Asendorf/Schmidt, aaO § 4 PatG Rdn. 57). \n\n41 \n\nFür den Fachmann, der ausgehend von der US-Patentschrift 2 372 792 \n\n(D 40) nach einer Alternative zur massiven Ausgestaltung der Holzpaneele \n\nsuchte, lag es danach nahe, die Paneele statt aus Holz aus Blechschalen aus-\n\nzubilden. Das gilt auch im Hinblick auf die in der US-amerikanischen Druck-\n\nschrift offenbarten konvexen und konkaven Oberflächenbereiche der Stirnbreit-\n\nseiten der Paneele und die Anordnung der Oberflächenbereiche derart, dass \n\nzumindest über einen Großteil des Verschwenkwinkels hinweg keine Spaltöff-\n\nnung des Torblatts auftritt, in welche man die Finger einer Hand einführen \n\nkönnte. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, dass in der Fachwelt Vorbehal-\n\nte hinsichtlich der Realisierbarkeit einer solchen Konstruktion bestanden hät-\n\nten, überzeugt dies nicht. \n\n42 \n\na) Zunächst ist festzustellen, dass zum Prioritätszeitpunkt des Streitpa-\n\ntents (11. August 1987) mit den damals bekannten Umformungsverfahren dop-\n\npelschalige Paneele aus Blech herstellbar gewesen sind, bei denen an der die \n\nTorblatt-Außenseite bildenden Blechschale konvexe und konkave Oberflä-\n\nchenbereiche ausgebildet waren und die zu einem Sektionaltorblatt nach Maß-\n\ngabe des Patentanspruchs 1 in der im Hauptantrag verteidigten Fassung zu-\n\nsammengebaut werden konnten. Wie der gerichtliche Sachverständige Prof. \n\nDr. S. im Verhandlungstermin ausgeführt hat und auch zuvor bereits von \n\ndem von der Klägerin zu 4 beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. G. im \n\nschriftlichen Gutachten vom 6. September 2007 dargelegt worden ist, waren \n\nals Verfahren der Blechumformung seinerzeit vor allem das Gesenkbiegen und \n\ndas Walzprofilieren bekannt. Beim Gesenkbiegen wird das Werkstück in einem \n\ndiskontinuierlichen Verfahren zwischen Biegestempel und Biegegesenk bis zur \n\nAnlage des Werkstücks im Gesenk gebogen und nachgedrückt (vgl. K. Lange, \n\nLehrbuch der Umformtechnik, Berlin, Heidelberg, New York, 1975, S. 123, An-\n\nlage 14 zu Anlage D 62). Beim Walzprofilieren wird das Blech in einem kontinu-\n\nierlichen Verfahren durch Form gebende Rollensätze, deren Konturen sich von \n\nStufe zu Stufe ändern, fortschreitend umgeformt (Gutachten Prof. Dr. G. , \n\nAnlage D 62, S. 10). \n\n43 \n\nÜberdies ist nach den Ausführungen von Prof. Dr. S. festzustellen, \n\ndass die beiden Blechschalen, aus denen sich die streitpatentgemäßen Panee-\n\nle zusammensetzen, und damit insbesondere auch die torblattaußenseitige \n\nBlechschale mit einem konvexen und einem konkaven Oberflächenbereich so-\n\nwohl im Gesenkbiege- als auch im Walzprofilierverfahren hergestellt werden \n\nkonnten. Die Ausführungen von Prof. Dr. S. sind von Prof. Dr. W. \n\nbestätigt worden, der - auf der Grundlage des Lehrbuches von Oehler (G. Oeh-\n\nler, Biegen, Fachbuch, 1963, S. 237 ff., Anlage 6 zu Anlage D 62) - gleichfalls \n\ndie Herstellbarkeit der patentgemäßen doppelschaligen Blechpaneele zum Pri-\n\noritätszeitpunkt bejaht hat. Von diesem Befund sind schließlich auch Prof. \n\nDr. G. (vgl. Gutachten, Anlage D 62, S. 26), die Klägerinnen und die Be- \n\nklagte ausgegangen. \n\n44 \n\nb) Zur Überzeugung des Senats bestand zum Prioritätszeitpunkt des \n\nStreitpatents bei einem Durchschnittsfachmann auch nicht die Vorstellung, \n\ndass die streitpatentgemäß geforderte konkave bzw. konvexe Konturierung der \n\nStirnseiten der die Torblatt-Außenseite bildenden Blechschale nicht unter Ein-\n\nsatz der beiden bekannten Verfahrenstechniken mit der erforderlichen Maßhal-\n\ntigkeit, Formgenauigkeit und Formbeständigkeit hergestellt werden konnte. \n\n45 \n\naa) Diese Feststellung gilt zunächst für die Herstellung der beiden \n\nBlechschalen eines patentgemäßen Paneels im Wege des Gesenkbiegens. \n\nDass der Fachmann erkennen konnte, dass Blechschalen für Torpaneele mit \n\nder patentgemäßen Konturierung der Stirnbreitseiten mit diesem Verfahren \n\nformgenau und formbeständig hergestellt werden konnten, hat der gerichtliche \n\nSachverständige Prof. Dr. S. bei seiner Anhörung nachvollziehbar darge- \n\nlegt. Demgegenüber greift auch nicht das Vorbringen der Beklagten, dass die-\n\nses Formverfahren unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von vornherein für \n\ndie Herstellung der Blechschalen zu aufwändig und daher aus Sicht des Fach-\n\nmanns ungeeignet gewesen sei. Es mag zwar sein, dass das Gesenkbiegen \n\nbei großen Produktionszahlen als Herstellungsverfahren nicht in Betracht ge-\n\nzogen worden ist, weil insoweit bereits zum Prioritätszeitpunkt wirtschaftlichere \n\nVerfahren wie insbesondere das Walzprofilieren zur Verfügung standen (vgl. \n\ninsoweit auch Prof. Dr. G. , Gutachten, Anlage D 62, S. 22). Das schließt \n\naber, worauf auch Prof. Dr. S. hingewiesen hat, nicht aus, die vorhande- \n\nnen Kenntnisse von Gesenkbiegen bei Prototypen oder kleineren Produktions-\n\nreihen zu nutzen. \n\n46 \n\nbb) Darüber hinaus hatte der Fachmann - entgegen dem Vorbringen der \n\nBeklagten - aber auch nicht die Vorstellung, dass mit einer im Wege des Walz-\n\nprofilierens hergestellten Blechkonstruktion nicht den besonderen Anforderun-\n\ngen an die Maßhaltigkeit, Formgenauigkeit und Formbeständigkeit von Panee-\n\nlen für Sektionaltore genügt werden konnte. \n\n47 \n\n(a) Die gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. \n\nDr. S. haben zwar übereinstimmend ausgeführt, dass aus Sicht der 80er \n\nJahre die Herstellung der streitpatentgemäßen Stirnbreitseiten der die Torblatt-\n\nAußenseite bildenden Blechschale im Walzprofilierverfahren \"eine Herausfor-\n\nderung\" gewesen sei. Das Problem habe aus Sicht des Fachmanns vor allem \n\ndarin bestanden, das nasenartige Ende des konkaven Oberflächenbereichs der \n\nAußenschale an der Torblatt-Außenseite (vgl. Streitpatent, Figuren 4 und 7, \n\nBezugsnummer 23) und den konvexen Oberflächenbereich der Außenschale \n\n(vgl. Figuren 4 und 7, Bezugsnummer 10) möglichst formgenau und formbe-\n\nständig auszugestalten. Denn es habe verhindert werden sollen, dass die \"Na-\n\nse\" des konkaven Oberflächenbereichs eines Paneels auf dem konvexen Ober-\n\nflächenbereich des benachbarten Paneels schleift oder sich verklemmt, wenn \n\ndie beiden Paneele beim Öffnen oder Schließen des Tores gegeneinander ver-\n\nschwenkt werden (vgl. Figuren 4 und 7, mittleres Bild). Demgegenüber seien \n\ndie Anforderungen an die Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit bei dem innen-\n\nseitigen Bereich der konkaven Stirnbreitseiten der Torblatt-Außenschale weni-\n\nger anspruchsvoll gewesen, weil hier die Gefahr von Berührungen der gegenü-\n\nberliegenden Stirnseiten geringer gewesen sei. Um eine möglichst hohe Form-\n\ngenauigkeit und Formbeständigkeit bei dem nasenartigen Abschnitt des konka-\n\nven Oberflächenbereiches und dem konvexen Oberflächenbereich zu errei-\n\nchen, habe der Fachmann neben durch Anisotropie verursachten Schwierigkei-\n\nten, die aber insoweit von nachrangiger Bedeutung gewesen seien, vor allem \n\nmit Problemen aufgrund von Schwankungen bei der Materialdicke des Blechs \n\nund dadurch bedingtem Rückfedern des Bleches rechnen müssen. \n\n48 \n\nVon diesen Schwierigkeiten hat sich ein im Auftrag eines industriellen \n\nHerstellers von Sektionaltoren tätiger Fachmann aber nicht abhalten lassen, \n\ndie in der US-Patentschrift 2 372 792 (D 40) für Holzpaneele offenbarte konka-\n\nve bzw. konvexe Profilierung der Stirnbreitseiten auf doppelschalige Blechpa-\n\nneele, wie sie insbesondere aus der \"HOESCH\"-Broschüre (Anlage 9 zu Anla-\n\nge D 62) bekannt gewesen sind, zu übertragen. Denn ihm waren Mittel an die \n\nHand gegeben, mit deren Hilfe er diese Schwierigkeiten überwinden konnte. \n\nWie Prof. Dr. S. im Verhandlungstermin ausgeführt hat und sich auch aus \n\nder \"HOESCH\"-Broschüre (aaO) folgern lässt, war der Fachmann mit dem \n\nWalzprofilierverfahren als einem etablierten Verfahren zur Herstellung von Sek-\n\ntionaltorpaneelen vertraut. Er kannte daher auch die Maßnahmen, mit deren \n\nHilfe durch schwankende Blechdicken und Rückfedern bedingte Formungenau-\n\nigkeiten und Formunbeständigkeit außerhalb des Toleranzbereichs verhindert \n\nwerden konnten. Er konnte insbesondere zur Verbesserung der Formgenauig-\n\nkeit eine Blechqualität wählen, die über die Länge eines Coils oder von Coil zu \n\nCoil möglichst dickenstabil ausgestaltet war und aufgrund dessen ein geringe-\n\nres Rückfederungspotential hatte. Zudem war es ihm aufgrund seines Fach-\n\nwissens geläufig, dass er durch eine geschickte Anordnung des die beiden Pa-\n\nneele verbindenden Scharniers und eine günstige Dimensionierung der gege-\n\nnüberliegenden Stirnbreitseiten der beiden benachbarten Paneele höhere Fer-\n\ntigungstoleranzen ausgleichen konnte (vgl. auch Streitpatent, Sp. 5, Z. 29 ff.). \n\nIhm standen damit - wie auch der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. S. \n\n im Verhandlungstermin bestätigt hat - hinreichende Mittel zur Verfügung, die \n\nstreitpatentgemäßen stirnseitigen Oberflächen mit der erforderlichen Maßhal-\n\ntigkeit, Formgenauigkeit und Formbeständigkeit auch durch Walzprofilieren \n\nherstellen zu können. \n\n49 \n\n(b) Gegen die druckschriftlich nicht weiter belegte Behauptung der Be-\n\nklagten, der Fachmann habe vor dem Prioritätstag nicht damit rechnen können, \n\ndie konvexen und konkaven Oberflächenbereiche der Stirnbreitseiten der Pa-\n\nneele mit Fingerschutz im Wege der Blechumformung zu verwirklichen, spricht \n\nzudem indiziell der Inhalt der dem Streitpatent zugrunde liegenden Anmeldung. \n\nIn dieser wird zwar die Verwendung von Blechstreifen zur Ausbildung der Pa-\n\nneele erwähnt. Es finden sich jedoch an keiner Stelle Angaben dazu, dass an \n\ndie Maßhaltigkeit, die Formgenauigkeit und die Formbeständigkeit aus Blech-\n\nschalen gefertigter Paneele, vor allem der konvexen und konkaven Oberflä-\n\nchenbereiche an den Stirnbreitseiten, besonders hohe Anforderungen zu stel-\n\nlen seien, und dass es aufgrund dessen in der Fachwelt Vorbehalte gegen eine \n\ndoppelschalige Ausgestaltung der Paneele aus Blechschalen gegeben habe \n\nund wie diese Probleme bei der Herstellung der streitpatentgemäßen Paneele \n\ngelöst werden können. \n\n50 \n\nIm Hinblick auf das in den Figuren 8 und 9 gezeigte Ausführungsbeispiel \n\nwird in der Beschreibung der Anmeldung des Streitpatents erläutert, dass ein \n\nmit Längssicken 61 versehener Blechstreifen 62 im Bereich seiner Längskan-\n\nten mit je einer Stufe 63 bzw. 64 und je einer gekrümmten Fläche 65 bzw. 66 \n\nversehen sei, von denen die gekrümmte Fläche 65 des unteren Paneels 4' \n\nüber eine ebene Fläche 67 in die Stufe 63 übergehe. Die beiden gekrümmten \n\nFlächen 65 und 69 gingen dann über in Abwinklungen 68 bzw. 69, um doppel-\n\nlagige Endabwicklungen 70 bzw. 71 zu bilden, die sich in einer Ebene aufein-\n\nander zu erstreckten, die parallel zur Paneelebene verliefen, wenn sich be-\n\nnachbarte Paneele eines Sektionaltores in einer Vertikalebene befänden \n\n(Streitpatent, Sp. 10, Z. 4 ff.). In Unteranspruch 6 der Anmeldung wird ausge-\n\nführt, dass bei einschaligen Paneelen ein unterer Randbereich (24, 25) ausge-\n\nbildet sei, an dessen Randbereichen (24, 25) die Scharnierlappen (26, 27) \n\nfestgelegt seien und die dafür vorzugsweise verstärkt seien, insbesondere \n\ndurch auf sich selbst zurückgefaltete Blechabschnitte ausgebildet seien \n\n(Sp. 13, Z. 1 ff.; vgl. auch Figur 4). In beiden Fällen soll also durch die Verwen-\n\ndung von Blech zur Herstellung der Paneele erreicht werden, dass ein Endbe-\n\nreich durch Zurückfaltung doppellagig ausgebildet werden kann, um eine Mate-\n\nrialverstärkung an besonders beanspruchten Stellen (im Bereich der Endab-\n\nwicklungen 70, 71, vgl. Figuren 8 und 9, oder im Befestigungsbereich der \n\nScharnierlappen (26, 27), vgl. Figur 4) zu bewirken. Von Vorbehalten in der \n\nFachwelt, die erfindungsgemäßen Paneele und dabei insbesondere deren kon-\n\nvexe und konkave Oberflächenbereiche aus Blechprofilen zu bilden, weil dabei \n\nbesonders hohe Anforderungen an die Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit so-\n\nwie die Formbeständigkeit zu stellen seien, ist hingegen nicht die Rede. \n\n51 \n\nAuch zeigt die Anmeldung keinen Weg auf, durch welche Vorkehrungen \n\nPaneele aus Blechprofilen hergestellt werden können, die diesen hohen Anfor-\n\nderungen genügen. Entsprechende Ausführungen wären aber zu erwarten ge-\n\nwesen, wenn die Behauptung der Beklagten, dass derartige Bedenken in der \n\nFachwelt bestanden haben, zutreffend sein sollte. Das gilt erst recht vor dem \n\nHintergrund, dass das Streitpatent von der Beklagten angemeldet wurde, bei \n\nder es sich um ein auf dem Gebiet der Herstellung von Sektionaltoren tätiges \n\nUnternehmen und damit um einen typischen Vertreter der angesprochenen \n\nFachkreise handelt. \n\n52 \n\n(c) Der Fachmann erhielt weiterhin durch die prioritätsältere US-\n\nPatentschrift 3 891 021 (Anlage D 33) Hinweise, dass Blechpaneele für Sektio-\n\nnaltore mit dem in Anspruch 1 des Streitpatents beschriebenen Profil durch \n\nWalzprofilieren hergestellt werden konnten. Denn diese Druckschrift offenbarte \n\nihm konkave bzw. konvexe Walzprofile, deren Herstellung zumindest gleich \n\nhohe Anforderungen an die Formgenauigkeit und Formbeständigkeit stellte wie \n\nsie für die streitpatentgemäßen Blechprofile gelten. \n\n53 \n\nIn der US-Druckschrift ist ein Garagentor aus gelenkig verbundenen \n\nSegmenten (24, 26, 28) beschrieben, die aus einschaligem mit Sicken und \n\nStreifen (30, 34, 32) verstärktem Blech bestehen. An den oberen bzw. unteren \n\nEnden ist das Blech mit einem Walzprofil versehen, das nach innen schräg ab-\n\ngekantet ist und in einer halb- bzw. viertelschaligen Form endet. Diese Scha-\n\nlenformen der gegenüberliegenden Segmente werden ineinander gesetzt. Da-\n\nbei sind die äußere (konkave) Schalenform und die innere (konvexe) Schalen-\n\nform über ihre gesamte Länge derart zueinander angeordnet, dass keine Öff-\n\nnung existiert, zwischen welche eine Person mit ihren Fingern geraten könnte. \n\nDie Verbindung der Segmente erfolgt über innen an Verstärkungsstreifen an-\n\ngeschraubte Scharniere (64) (vgl. Anlage D 33, Sp. 7, Z. 22 ff.). \n\n54 \n\nDie Offenbarung der US-Druckschrift unterscheidet sich damit von der \n\nLehre aus Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag von der Beklagten \n\nverteidigten Fassung zwar insbesondere dadurch, dass die Paneele nicht dop-\n\npelschalig ausgebildet sind und die konvexen und konkaven Oberflächenberei-\n\nche benachbarter Paneele nicht jeweils an der Torblatt-Außenseite beginnen, \n\nsondern zur Torblatt-Innenseite hin versetzt sind. Dessen ungeachtet sind die \n\nkonkaven und konvexen Oberflächenbereiche der Blechschale jedoch ähnlich \n\ndenen der Blechschale ausgebildet, die bei dem streitpatentgemäßen zwei-\n\nschaligen Paneel an der Torblatt-Außenseite angeordnet ist. Wie der gerichtli-\n\nche Sachverständige Prof. Dr. W. ausgeführt hat, sind die Anforderungen \n\nan die Formgenauigkeit und Formbeständigkeit der in den Figuren 3 und 4 der \n\nEntgegenhaltung gezeigten konkaven und konvexen Schalenform mindestens \n\nebenso hoch anzusetzen wie bei der torblattaußenseitigen Blechschale des \n\npatentgemäßen Paneels. Das wird bestätigt durch die Beschreibung der US-\n\nPatentschrift, wonach zwischen dem Lippenbereich 36 und dem Kantenbereich \n\ndes benachbarten Paneels keine Öffnung vorhanden ist, in der sich eine Per-\n\nson die Finger klemmen könnte (Anlage D 33, Sp. 7, Z. 42 ff.), was den Anfor-\n\nderungen des Streitpatents an die Größe der Spaltöffnung zwischen den kon-\n\nvexen und konkaven Oberflächenbereichen benachbarter Paneele entspricht, \n\ndie zumindest über einen Großteil des Verschwenkwinkels hinweg nicht so \n\ngroß sein darf, dass man darin die Finger einer Hand einführen könnte (Merk-\n\nmal 4a). \n\n55 \n\n(d) Dass auch die streitpatentgemäße stirnseitige Profilierung der Pa-\n\nneele durch den Einsatz der Walztechnik möglich war, ergab sich für den \n\nFachmann im Übrigen auch aus dem Fachbuch von Oehler, in welchem insbe-\n\nsondere in den Zeichnungen 19, 21 und 22 der Tafel 24 (G. Oehler, Fachbuch, \n\nBiegen, 1962, Anlage 6 zu Anlage D 62, S. 303) Profilierbeispiele gezeigt wer-\n\nden, deren Herstellung nach den Ausführungen von Prof. Dr. S. im Ver- \n\nhandlungstermin ähnliche Anforderungen stellte, wie es bei der Produktion des \n\nstirnseitigen konvexen bzw. konkaven Profils des Streitpatents der Fall gewe-\n\nsen ist. \n\n56 \n\nc) Bestanden demnach zum Prioritätstag des Streitpatents für den \n\nFachmann keine Vorbehalte, die aus der US-Patentschrift 2 372 792 (D 40) \n\nbekannten stirnbreitseitig konkav und konvex profilierten Torpaneele im Wege \n\ndes Gesenkbiegens oder des Walzprofilierens aus Blech herzustellen, gab es \n\nfür ihn auch keinen Grund, dies nicht zu versuchen, nachdem ihm durch die \n\n\"HOESCH\"-Broschüre grundsätzlich nahegelegt worden war, die Paneele statt \n\naus Holz in doppelschaliger Ausgestaltung aus Blech zu bilden. Diese Versu-\n\nche mussten ihn zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen, da es dem Fach-\n\nmann bei Einsatz seiner Kenntnisse und Erfahrungen objektiv möglich war, \n\ndoppelschalige Blechpaneele mit entsprechenden Profilen herzustellen. \n\n57 \n\n4. Die Verbindung der beiden Blechschalen des doppelschaligen Pa-\n\nneels mittels einer zwischen den Blechschalen vorgesehenen Ausschäum-\n\nmasse (Merkmal 9) ergibt sich ebenfalls aus der genannten \"HOESCH\"-\n\nBroschüre (Anlage 9 zu Anlage D 62). Derartige Ausschäumungen zeigen und \n\nbeschreiben zudem die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung \n\n30 386 aus dem Jahr 1981 (Anlage D 45) und die nach dem Druckvermerk aus \n\ndem Jahr 1984 stammende Broschüre \"Sectionaltore Typ K/Sectionaltore \n\nThermorix\" der Türenwerke Riexinger GmbH & Co. KG (Anlage D 17, insbes. \n\nS. 5 mit zugehöriger Erläuterung). Das Ausschäumen war - wie der gerichtliche \n\nSachverständige Prof. Dr. W. bestätigt hat (Gutachten, S. 130, Abs. 1) \n\nund auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird - eine zum Anmelde-\n\nzeitpunkt geläufige und dem Fachmann zur Verfügung stehende Maßnahme, \n\ndie sich als ersichtlich der Wärmedämmung förderlich jedenfalls für bestimmte \n\nEinsatzgebiete der Sektionaltore, insbesondere für das Verschließen tempe-\n\nrierter Räume, schon aus Gründen der Energieeinsparung aufdrängte. \n\n58 \n\nDie Beklagte trägt vor, dass sich ein weiteres Problem für die Maßhaltig-\n\nkeit und Formgenauigkeit der Paneele daraus ergeben habe, dass die Aus-\n\nschäummasse aus einem Zwei-Komponenten-System bestehe, dessen Kom-\n\nponenten während der Produktion in die Blechschalen eingeträufelt würden \n\nund zusammen eine aufschäumende expandierende Masse ergäben, die den \n\nRaum zwischen den Paneelen ausfülle und relativ schnell aushärte. Bei der \n\nExpansion entwickele die Ausschäummasse sehr starke Kräfte, die insbeson-\n\ndere auf die Ränder der Schale und damit auf die an den Stirnbreitseiten ange-\n\nformten konvexen und konkaven Bereiche einwirkten und diese auseinander-\n\ndrängten und verbögen. Dieser Vorgang sei nach den damaligen Kenntnissen \n\nnach Art und Umfang nicht beherrschbar gewesen und habe die Entwicklung \n\nbesonderer Maßnahmen erfordert, um eine nicht übersehbare Verformung der \n\nan die Blechschale angeformten konvexen und konkaven Bereiche zu vermei-\n\nden. \n\n59 \n\nDemgegenüber hat die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen \n\nProf. Dr. S. ergeben, dass dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt Mittel \n\nzur Verfügung standen, eventuellen durch die Expansion der Ausschäum-\n\nmasse bedingten Verformungen der Schale im Bereich der konvex und konkav \n\nprofilierten Stirnbreitseiten der Schalen effektiv vorzubeugen. Ein Gestaltungs-\n\nmittel lag darin, den Blechlappen am Ende des konvexen bzw. konkaven Ab-\n\nschnitts um ca. 90° nach innen zu falten und dadurch den gesamten Stirnbe-\n\nreich der Schalen derart zu versteifen, dass diese auch gegenüber den Expan-\n\nsionskräften der Ausschäummasse maßhaltig und formbeständig blieben. Der-\n\nart nach innen gefaltete Blechlappenenden sind etwa in Figur 7 des Streitpa-\n\ntents gezeigt, waren aber, wie Prof. Dr. S. bei seiner Anhörung bestätigt \n\nhat, eine bereits zum Prioritätstag vom allgemeinen Erfahrungswissen des \n\nFachmannes umfasste Maßnahme. \n\n60 \n\nEine alternative Möglichkeit konnte der Fachmann der prioritätsälteren \n\nUS-Patentschrift 4 238 544 (Anlage D 56) entnehmen, in welcher bei der Her-\n\nstellung von Garagentor-Paneelen im Wege des Walzprofilierens zur Ausbil-\n\ndung von patrizenförmigen und matrizenförmigen Verbindungskantenbereichen \n\nals Gegenstücke ausgebildete vertikal angeordnete Walzen vorgesehen sind \n\n(Anlage D 56, Sp. 3, Z. 63 ff.; Figur 11). Angeregt durch diese Offenbarung lag \n\nes für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens nahe, Walzen als Gegen-\n\nstücke zu den konvexen und konkaven Stirnbreitseiten der streitpatentgemä-\n\nßen Schalen auch in dem Abschnitt des Herstellungsverfahrens vorzusehen, in \n\nwelchem die Ausschäummasse in die Schalen eingebracht wird, um den Ex-\n\npansionskräften der sich ausbreitenden Ausschäummasse formstabilisierend \n\nentgegenzuwirken. \n\n61 \n\n5. Mit Patentanspruch 1 in der im Hauptantrag verteidigten Fassung fal-\n\nlen die auf ihn zurückbezogenen nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 26, \n\nwelche identisch mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 5 und 8 bis 28 sind, \n\nfür die ein erfinderischer Gehalt weder in ihren zusätzlichen Merkmalen noch in \n\nihren Rückbeziehungen für den Senat ersichtlich ist. Ein solcher erfinderischer \n\nGehalt ist von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr \n\ngeltend gemacht worden. \n\n62 \n\nV. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der \n\nFassung des Hilfsantrags ist neu (Art. 54 EPÜ). Wie zum Hauptantrag darge-\n\nlegt, ergeben sich zwar die - insoweit identischen - Merkmale 1 bis 7 aus der \n\nUS-Patentschrift 2 372 792 (D 40). Nicht offenbart werden jedoch die weiteren \n\nMerkmale 8 a1 bis 8 a3, welche eine Dichtung im Spaltbereich vorsehen, die \n\ndurch einen Dichtlappenstreifen verwirklicht ist, der an der konvexen Stirnbreit-\n\nseite festgelegt ist und mit seinem fahnenförmig frei abragenden Dichtlappen-\n\nbereich im Zug der Verringerung des Schwenkwinkels an der konkaven Stirn-\n\nbreitseite in den Spaltbereich eintritt. \n\n63 \n\n2. Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag verteidigten Fassung be-\n\nruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 zu dem mit dem hiesigen Hilfs-\n\nantrag identischen Unteranspruch 16 des deutschen Patents 37 26 699 ausge-\n\nführt hat, erfasst der durch Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag vertei-\n\ndigten Fassung begründete Schutz mit den nicht in der vorgenannten US-\n\namerikanischen Druckschrift offenbarten Merkmalen letztlich nur einen Aus-\n\nschnitt des allgemeinen Prinzips, einen fixierten Dichtlappen durch den Bewe-\n\ngungsvorgang mitzunehmen und dabei als Dichtung einzusetzen (vgl. Urt. v. \n\n16.12.2008 - X ZR 47/04, Umdruck, S. 22 f.). Dies mag zwar für Sektionaltore \n\nnicht vorbeschrieben gewesen sein, war aber für Fenster und Türen bekannt \n\n(deutsche Offenlegungsschrift 24 62 185, Anlage D 68; vgl. insbesondere Fi-\n\ngur 9 für eine translatorische Bewegung des Fensterflügels). Von dem verhält-\n\nnismäßig hoch qualifizierten und erfahrenen Fachmann konnte, wenn er auf \n\ndem Gebiet der Sektionaltore keine adäquate Dichtungslösung vorfand, erwar-\n\ntet werden, dass er sich allgemein auf dem Gebiet der Dichtungen an Bauwer-\n\nken und damit auch an Fenstern und Türen umsah; dabei stieß er auf die in der \n\ndeutschen Offenlegungsschrift 24 62 185 gezeigten Dichtungen. Diese nur bei \n\nnicht rein translatorischen, sondern auch bei rotatorischen Bewegungsabläufen \n\neinzusetzen, konnte ihm keine Schwierigkeiten bereiten, wie auch der gerichtli-\n\nche Sachverständige Prof. Dr. W. bei seiner Anhörung bestätigt hat. \n\n64 \n\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§ 97 ZPO, § 99 PatG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. \n\nScharen \n\n Gröning \n\n Berger \n\n Grabinski \n\n Bacher \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.03.2005 - 2 Ni 15/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/x-zr-115-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/x-zr-115-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:10.766653+00:00"}}